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Rückerstattung des Ticketpreises: BGH klärt die Haftung bei Absagen

Die Show fällt aus, die Bühne bleibt dunkel – das Geld ist weg. Wer beim Online-Portal klickt und zahlt, erwartet bei einer Absage die sofortige Rückerstattung des vollen Kaufpreises auf sein Konto. Doch statt des Geldes gibt es oft nur einen Gutschein vom Veranstalter und die Frage, wer für den finanziellen Schaden eigentlich gerade stehen muss.
Person hält vier Tickets vor einem geschlossenen Theater mit 'Abgesagt'-Schild und einem Gutschein im Umschlag.
Bei abgesagten Veranstaltungen haften Vorverkaufsstellen oft nicht für die Rückerstattung des Ticketpreises gegenüber dem Käufer. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 317/21

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH verweigert Ticketkäufern Rückzahlung gegen Vorverkaufsstellen nach abgesagten Veranstaltungen.
  • Der Kläger verlor. Der BGH wies seine Revision zurück.
  • Die Beklagte schuldete nur die Karten. Die Veranstaltung musste sie nicht durchführen.
  • Ein Widerruf fiel aus. Auch fehlende Belehrung schuf kein Widerrufsrecht.
  • Der Kläger bekam kein Geld zurück. Ein Gutschein galt als zumutbar.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 13.07.2022
  • Aktenzeichen: VIII ZR 317/21
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherrecht, Rücktritt, Widerruf, Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • Relevant für: Ticketkäufer, Vorverkaufsstellen, Veranstalter

Wer muss den Ticketpreis erstatten?

Ein Kaufvertrag über Eintrittskarten für eine Veranstaltung wird juristisch als Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 aF BGB eingeordnet. Das bedeutet konkret: Man kauft nicht einen Gegenstand wie ein Buch, sondern das abstrakte Recht, an einer bestimmten Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Die Leistungspflicht einer reinen Vorverkaufsstelle beschränkt sich dabei auf die Verschaffung des Teilnahmerechts sowie die Übereignung der physischen oder digitalen Karte. Die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung gehört hingegen nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten eines Ticketdienstleisters, der lediglich als Kommissionär für einen Dritten auftritt. Ein Kommissionär ist ein Zwischenhändler, der Waren oder Rechte im eigenen Namen verkauft, dies aber auf Rechnung und für das Risiko eines anderen Unternehmens, des Veranstalters, tut.

Prüfen Sie vor jeder Forderung genau, wer Ihr Vertragspartner ist: Schauen Sie auf das Kleingedruckte Ihrer Buchungsbestätigung. Steht dort, dass das Portal nur als Vermittler oder im Namen Dritter handelt, adressieren Sie Rückforderungsansprüche ausschließlich an den dort genannten Veranstalter, niemals an das Portal.

Wie weitreichend diese Trennung der Verantwortlichkeiten ist, zeigte der Fall eines enttäuschten Musicalfans vor dem Bundesgerichtshof (VIII ZR 317/21), der am Ende seinen Prozess durch alle Instanzen verlor. Der Mann hatte im Dezember 2019 über das Internetportal eines Ticketdienstleisters vier Eintrittskarten für eine Bühnenaufführung in Hamburg zum Preis von exakt 756,46 Euro erworben. Ein geplanter Vorstellungsbesuch im April 2020 fiel jedoch der beginnenden Corona-Pandemie zum Opfer und die Veranstaltung wurde ersatzlos gestrichen. Da das Online-Portal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellte, dass es nicht selbst als Veranstalter agiert und vertragliche Beziehungen über den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber und der Veranstaltungsgesellschaft zustande kommen, wies der Bundesgerichtshof die Zahlungsklage des Kunden ab. Die Richter bestätigten das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Bremen und stellten fest, dass der Ticketvermittler seine vertragliche Hauptleistung vollumfänglich erfüllt hatte, indem er dem Käufer die Karten übertrug.

Der Kläger begehrte deshalb von der Beklagten die Erstattung des Ticketpreises, was diese ablehnte. Ihm von der Veranstalterin angebotene Wertgutscheine lehnte der Kläger seinerseits ab. – so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 317/21)

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Vorverkaufsstelle, die Eintrittskarten im eigenen Namen als Kommissionärin für einen Veranstalter verkauft, erfüllt ihre vertragliche Hauptleistung bereits mit der Verschaffung des in der Karte verkörperten Teilnahmerechts; für die spätere Absage der Veranstaltung haftet sie nicht, da die Durchführung der Veranstaltung nicht zu ihren vertraglichen Pflichten gehört.
  2. Bei Fernabsatzverträgen über das Zugangsrecht zu einer zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindenden Freizeitveranstaltung ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen; eine unterlassene Belehrung über das Nichtbestehen dieses Rechts begründet kein Widerrufsrecht.
  3. Wer Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle erworben hat und dessen Veranstaltung pandemiebedingt ausfällt, kann vom Ticketvermittler keine Kaufpreiserstattung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn die Veranstalterin einen zumutbaren Wertgutschein anbietet; die gesetzliche Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB ist dabei auch bei Erwerb über Vorverkaufsstellen wertungsrelevant.
Infografik: Die Haftung von Ticketbörsen bei Event-Absagen entfällt laut BGH, da Vermittler nur das Teilnahmerecht schulden und gesetzliche Widerrufsrechte bei termingebundenen Freizeitveranstaltungen ausgeschlossen sind.
Abgesagtes Event: Erstattungsanspruch richtig prüfen

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Haftungsfreistellung des Portals ist der Status als reiner Vermittler. Ob Sie in einer ähnlichen Lage sind, erkennen Sie an Ihren Unterlagen: Wenn auf der Buchungsbestätigung oder in den AGB Formulierungen stehen wie „handelt im Namen und auf Rechnung des Veranstalters“ oder „Vertragspartner für die Durchführung ist die XY-GmbH“, ist das Portal lediglich ein Bote. In diesem Fall müssen Sie Ihre Ansprüche direkt an den Veranstalter richten, dessen Name meist auf dem Ticket selbst abgedruckt ist.

Besteht ein Rücktritt wegen Mängeln am Ticketrecht?

Ein rechtlicher Rücktritt nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das erworbene Recht einen echten Mangel aufweist. Im Kaufrecht liegt ein Mangel vor, wenn die Sache oder das Recht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Die Mangelhaftigkeit eines solchen Rechtskaufes beurteilt sich dabei ausschließlich nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Übertragung des Rechts. Wird eine Veranstaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach einer bereits mangelfrei erfolgten Übertragung – durch den Veranstalter abgesagt, lassen sich daraus keine Gewährleistungsrechte gegen den ursprünglichen Verkäufer der Tickets konstruieren.

Vermeiden Sie Klagen gegen Ticketportale, wenn die Veranstaltung erst nach dem Kauf abgesagt wurde. Rechtlich gilt das Ticket in dem Moment als mangelfrei, in dem Sie den Zugriff darauf erhalten. Für spätere Absagen haftet das Portal nicht.

Der Ticketkäufer versuchte in der gerichtlichen Auseinandersetzung dennoch, den Ticketvertrieb in die Pflicht zu nehmen, da das Verkaufsportal sein direkter Vertragspartner beim Erwerb der Karten gewesen sei. Er vertrat die Ansicht, dass der Dienstleister als abwickelnde Stelle für den ausgefallenen Termin einstehen müsse. Die höchsten Zivilrichter teilten diese Auffassung nicht und stellten fest, dass das per Eintrittskarte verkörperte Teilnahmerecht zum Zeitpunkt der Kartenübergabe völlig mangelfrei bestand.

Keine Haftungsgarantie durch das Vorverkaufsportal

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Ticketkäufers zurück, da sich aus dem reinen Verkaufsvorgang keine weiterreichende Haftung für die Zukunft ableiten ließ. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler geprüft wird, nicht aber der gesamte Sachverhalt neu aufgerollt wird. Eine Garantie für die tatsächliche Durchführung der Aufführung hatte die Vorverkaufsgesellschaft weder ausdrücklich noch stillschweigend übernommen. Das Gericht betonte hierbei, dass ein verständiger Käufer von einer Verkaufsplattform, die als Vorverkaufsstelle unzählige unterschiedliche Events vermittelt, nicht erwarten könne, dass diese für das tatsächliche Stattfinden jeder einzelnen Aufführung eine bindende Einstandsplicht übernehmen wolle.

Eine Vorverkaufsstelle kann bei der Vermarktung von Eintrittskarten entweder im eigenen Namen oder als Stellvertreterin für den Veranstalter auftreten. Im ersten Fall liegt regelmäßig ein Kommissionsgeschäft vor, bei dem die Vorverkaufsstelle im eigenen Namen für Rechnung des Veranstalters handelt. – so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 317/21)

Gibt es Widerruf bei Termintickets?

Ein generelles gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB ist bei Verträgen über eine Freizeitbetätigung, die zu einem spezifischen Termin stattfinden soll, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB explizit ausgeschlossen. Eine fehlende Belehrung des Verkäufers über das Nichtbestehen dieses Rechts führt nicht dazu, dass dem Verbraucher plötzlich doch eine Widerrufsmöglichkeit zusteht. Auch die gesetzliche Verlängerung einer Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB greift nur in Fällen, in denen bei einer unzureichenden Belehrung ein tatsächliches Widerrufsrecht auf Basis des Fernabsatzrechts existierte.

Verzichten Sie bei termingebundenen Tickets auf den Versuch eines Widerrufs. Da die 14-Tage-Frist hier gesetzlich nicht existiert, laufen Mahnungen oder Anwaltsschreiben wegen eines vermeintlichen Widerrufsrechts ins Leere und verursachen Ihnen nur unnötige Kosten.

Auch die rechtlichen Anforderungen an Belehrungspflichten brachte der enttäuschte Musicalbesucher in den Prozess ein und rügte die fehlende Information der Verkaufsplattform über das Nichtbestehen seines Widerrufsrechts nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB. Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte bei der Prüfung der Argumentation klar, dass der Erwerb eines Zugangsrechts für eine fest terminierte Unterhaltungsshow exakt unter die unionsrechtlich gebotene Ausnahme für Freizeitbetätigungen fällt.

Keine finanziellen Forderungen ohne wirksamen Widerruf

Weil das Gesetz für die vertriebenen Eintrittskarten von vornherein gar kein Widerrufsrecht vorsah, begründete die fehlende Belehrung keinen neuen Rechtsanspruch für den Verbraucher. Die vom Kunden geforderten rechtlichen Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 BGB, die idealerweise zu einer direkten Rückzahlung des Ticketpreises geführt hätten, liefen mangels eines wirksamen Widerrufs ins Leere.

Achtung Falle:

Glauben Sie nicht, dass Ihnen bei Online-Käufen von Tickets automatisch ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Entscheidend für den Ausschluss dieses Rechts ist der „spezifische Termin“. Sobald das Ticket für ein konkretes Datum oder einen eng umgrenzten Zeitraum gilt, ist der Widerruf gesetzlich versperrt. Dies gilt auch dann, wenn der Ticketanbieter Sie nicht explizit darüber informiert hat – ein „ewiges Widerrufsrecht“ entsteht hier im Gegensatz zu anderen Online-Käufen nicht.

Warum half die Gutscheinlösung dem Käufer nicht?

Eine Anpassung des ursprünglich geschlossenen Vertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass das Festhalten an dem Erwerb für eine Vertragspartei unzumutbar ist. Die Geschäftsgrundlage umfasst jene Umstände, die beide Parteien beim Vertragsschluss als sicher vorausgesetzt haben, ohne sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt zu machen – etwa dass die Veranstaltung überhaupt stattfinden darf. Die Zumutbarkeit wird dabei unter strenger Berücksichtigung spezieller gesetzlicher Wertungen geprüft, wie sie etwa bei der staatlich verordneten Gutscheinlösung in Art. 240 § 5 EGBGB zum Tragen kommen. Das erklärte wirtschaftliche Risiko von enormen Veranstaltungsabsagen soll durch den Gesetzgeber nicht einseitig auf ticketvermittelnde Vorverkaufsstellen verlagert werden.

Die pandemiebedingte und kurzfristige Absage der Musicalaufführung am 18. April 2020 stellte laut übereinstimmender Ansicht der Richter zweifelsfrei eine schwerwiegende Veränderung jener Umstände dar, die zur Grundlage der eigentlichen Buchung geworden waren. Dennoch verwehrten die Bundesrichter dem Kunden die Erstattung des Kaufpreises über eine Störung der Geschäftsgrundlage. Der springende Punkt bei der Bewertung der Sachlage lag darin, dass die zuständige Veranstaltergesellschaft dem Mann längst ausgestellte Wertgutscheine als Ersatz für die verfallenen Karten angeboten hatte, welche dieser jedoch konsequent ablehnte.

Die staatliche Gutscheinlösung schützt indirekt auch Ticketportale

Die Richter urteilten, dass dem Käufer die Annahme dieser vom Veranstalter bereitgestellten Ersatzgutscheine aufgrund der außergewöhnlichen Umstände ausdrücklich zumutbar war. Das Gericht verwies bei der Urteilsfindung auf die spezielle gesetzliche Gutscheinlösung zur Abfederung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen. Obwohl jene Ersatznorm formal betrachtet nur das direkte Vertragsverhältnis zum Veranstalter selbst regelt, hielt es der Bundesgerichtshof für absolut sachwidrig, Käufer, die ihre Eintrittskarten über Vorverkaufsstellen erworben haben, rechtlich besserzustellen als jene Kunden, die direkt über den eigentlichen Durchführer gekauft hatten. Der klagende Ticketkäufer musste am Ende nicht nur den Verlust des Geldes hinnehmen, sondern gemäß dem Richterspruch auch die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof tragen.

Die Möglichkeit der Veranstalterin, anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen – den Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassenden – Gutschein zu übergeben, ergibt sich hierbei aus Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB. – so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 317/21)

Folgen für Portale und Käufer

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs hat höchste Bindungswirkung und stellt klar, dass Ticketportale bei Veranstaltungsabsagen faktisch aus der Haftung entlassen sind, sofern sie als Vermittler auftreten. Diese Rechtsprechung ist auf nahezu alle gängigen Buchungsplattformen übertragbar, da deren AGB fast identische Vermittlungsklauseln enthalten.

Wollen Sie Ihr Geld zurück, müssen Sie sich direkt an den Veranstalter halten. Akzeptieren Sie im Krisenfall (wie einer Pandemie) angebotene Gutscheine des Veranstalters, da Gerichte eine Barzahlung gegenüber dem Vermittler aufgrund der Zumutbarkeit für den Kunden ablehnen werden. Wer dennoch das Portal verklagt, trägt das volle Risiko, auf den gesamten Prozesskosten aller Instanzen sitzen zu bleiben.


Veranstaltungsabsage: Rückerstattung rechtssicher durchsetzen

Ob Sie bei einem Veranstaltungsausfall Anspruch auf Erstattung haben, hängt maßgeblich von Ihren Vertragsunterlagen und der Rolle Ihres Vertragspartners ab. Unsere Kanzlei prüft Ihre Buchungsunterlagen sowie die AGB des Anbieters, um zu klären, ob ein Vorgehen gegen den Veranstalter Aussicht auf Erfolg hat. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem richtigen Adressaten strategisch geltend zu machen.

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Experten Kommentar

Der wahre Grund für solche Klagen gegen Ticketportale ist meist nicht reine Unwissenheit, sondern die schlichte Insolvenzgefahr. Hinter großen Bühnenshows stecken oft eigens gegründete Projektgesellschaften, die bei massenhaften Absagen extrem schnell zahlungsunfähig sind. Betrübte Käufer versuchen dann instinktiv, sich das Geld beim großen, liquiden Ticketvermittler zurückzuholen, weil dessen Support greifbarer ist.

Vor Gericht prallt man mit dieser verzweifelten Taktik allerdings voll gegen eine Wand, da die vertragliche Haftung unerbittlich getrennt wird. Mein Rat lautet daher, statt endloser Beschwerdemails an das Portal sofort den echten Veranstalter in Verzug zu setzen. Wer hier wertvolle Wochen mit den falschen Ansprechpartnern vertrödelt, geht bei einer drohenden Veranstalterpleite am Ende komplett leer aus.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühren, wenn die Veranstaltung abgesagt wurde?

NEIN – Ein Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühren gegenüber dem Ticketportal besteht in der Regel nicht, da der Vermittler seine vertragliche Hauptleistung mit der erfolgreichen Verschaffung und Zustellung des Tickets bereits vollständig erbracht hat.

Die rechtliche Ursache hierfür liegt in der Funktion der Vorverkaufsstelle, die meist als reiner Vermittler oder Kommissionär auftritt und lediglich das Teilnahmerecht vermittelt, jedoch nicht für die Durchführung der Veranstaltung selbst verantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VIII ZR 317/21) klargestellt, dass das Ticketportal seine Pflichten erfüllt, sobald dem Käufer das Ticket rechtmäßig übertragen wurde, da das Dokument zu diesem Zeitpunkt mangelfrei war. Da die Absage des Events in den Risikobereich des Veranstalters fällt, müssen Rückforderungsansprüche bezüglich des Eintrittspreises und der Gebühren direkt an diesen gerichtet werden, sofern das Portal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf seine Vermittlerrolle hingewiesen hat.


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Bekomme ich mein Geld vom Ticketshop zurück, wenn der eigentliche Veranstalter insolvent ist?

NEIN – Eine Insolvenz des Veranstalters berechtigt Sie nicht dazu, die Ticketkosten vom Ticketshop oder dem Buchungsportal zurückzufordern. Da das Portal rechtlich meist nur als Vermittler oder Kommissionär (Handel im eigenen Namen auf fremde Rechnung) auftritt, hat es seine Vertragspflicht mit der Zusendung des Tickets bereits vollständig erfüllt.

Das wirtschaftliche Risiko eines Zahlungsausfalls liegt allein beim Endkunden, da kein direkter Rückzahlungsanspruch gegen den Vermittler für die Leistungen Dritter besteht. In der Rechtsprechung, insbesondere durch den Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 317/21), wurde bestätigt, dass Ticketportale nicht für die Durchführung der Veranstaltung oder die Rückzahlung bei Ausfällen haften. Ihre Forderung ist daher ausschließlich gegen die Insolvenzmasse des Veranstalters zu richten, indem Sie den Betrag zur Insolvenztabelle anmelden.

Zur Sicherheit sollten Sie den Namen des Veranstalters auf Ihrem Ticket identifizieren und dessen aktuellen Status im offiziellen Insolvenzbekanntmachungs-Portal prüfen. Ansprüche gegen den Ticketshop sind nur dann erfolgsversprechend, wenn dieser ausnahmsweise selbst als Veranstalter auftritt, was jedoch bei großen Online-Plattformen fast nie der Fall ist.


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Kann ich ein online gekauftes Ticket widerrufen, wenn ich mich umentschieden habe?

NEIN. Ein Widerruf von Tickets für terminierte Freizeitveranstaltungen ist gesetzlich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Kauf online getätigt wurde oder ob eine Belehrung über das fehlende Widerrufsrecht unterblieben ist. Sobald eine Eintrittskarte ein Teilnahmerecht für einen spezifischen Termin oder Zeitraum verkörpert, greift die Sonderregelung des Verbraucherschutzrechts.

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Fernabsatzverträgen über Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin für die Leistung vorsieht. Diese gesetzliche Ausnahme soll den Veranstalter davor schützen, auf kurzfristig zurückgegebenen Kontingenten sitzen zu bleiben, die er aufgrund der Zeitbindung nicht mehr anderweitig vermarkten kann. Da das Widerrufsrecht in diesem Fall von vornherein gar nicht erst entsteht, führt selbst eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Widerrufsbelehrung durch den Ticket-Anbieter nicht dazu, dass dem Käufer ein nachträgliches Lösungsrecht vom Vertrag eingeräumt wird.


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Muss ich einen Gutschein akzeptieren, wenn ich stattdessen die Auszahlung des Ticketpreises verlange?

JA – in bestimmten Krisensituationen, wie etwa während einer Pandemie, müssen Sie einen vom Veranstalter angebotenen Gutschein akzeptieren, da ein direkter Anspruch auf Barzahlung gegen das Ticketportal aufgrund der rechtlichen Zumutbarkeit regelmäßig verneint wird. Sofern der Vermittler seine Pflicht zur Ticketverschaffung erfüllt hat, haftet er nicht für den späteren Ausfall der Veranstaltung.

Die rechtliche Grundlage bildet hierbei die staatliche Gutscheinlösung gemäß Art. 240 § 5 EGBGB, die darauf abzielt, die Liquidität der Veranstaltungsbranche zu sichern und Masseninsolvenzen zu verhindern. Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 317/21) hat klargestellt, dass Kunden, die ihre Karten über Vorverkaufsstellen erworben haben, nicht bessergestellt werden dürfen als Direktkäufer. Ein Rückgriff auf das Ticketportal wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheitert daran, dass die Annahme eines Gutscheins als zumutbarer Ersatz gilt und somit eine Barerstattung durch den reinen Vermittler unzulässig macht.

Diese Duldungspflicht gilt jedoch nicht unbegrenzt, da der Gutschein den vollen Wert inklusive Vorverkaufsgebühren abdecken muss. Sollte der Gutschein bis zu einem gesetzlich festgelegten Stichtag nicht eingelöst worden sein, wandelt sich der Anspruch in der Regel wieder in eine Auszahlungspflicht um, die dann jedoch direkt gegenüber dem Veranstalter durchzusetzen ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 317/21 – Urteil vom 13.07.2022




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