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Rückerstattung des überzahlten Betrags einer überhöhten Rechtsanwaltsgebühr

AG Berlin-Mitte, Az.: 104 C 37/19, Urteil vom 17.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 3.311,17 € festgesetzt.

Tatbestand

Rückerstattung des überzahlten Betrags einer überhöhten Rechtsanwaltsgebühr
Symbolfoto: NichapaJom/ Bigstock

Die Parteien streiten um die Rückerstattung des überzahlten Betrags einer überhöhten Rechtsanwaltsgebühr, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Rechtsschutzversicherung der Mandanten des Beklagten an diesen gezahlt hatte. Der Beklagte hatte im Jahr 2014 die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Rechtsstreit mit der … vertreten, in dem es um die Wirksamkeit einer Widerrufsklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag über 240.000,00 € ging, den die Versicherungsnehmer der Klägerin mit der … geschlossen hatte. Da die Widerrufsklausel sich als wirksam erwies, kam es in dem damaligen Verfahren nicht zu einem Widerruf und auch nicht zu einer Klageerhebung. Der Beklagte hatte im August 2014 an die Mandanten eine Rechnung aus einem Streitwert in Höhe des Darlehens von 240.000,00 € gestellt und einen Gebührenfaktor von 2,3 in Ansatz gebracht. Die Klägerin hatte darauf – abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 € – einen Betrag von 6.040,26 € beanstandungslos an den Beklagten gezahlt.

Zum damaligen Zeitpunkt konkurrierten mehrere Berechnungsgrundlagen eines Streitwerts für den Fall der Geltungsmachung eines Verbraucherdarlehenswiderrufs. Neben der Auffassung, die auch der Beklagte seiner Rechnung zugrunde gelegt hatte, die gesamte Höhe des zu wiederrufenden Darlehens stelle die Berechnungsgrundlage für die anwaltliche Gebührenrechnung dar (so etwa OLG Frankfurt v. 7.10.2015 – 19 W 58/15), existierte auch die Auffassung, der finanzielle Vorteil, welcher aus dem vorzeitigen Darlehenswiderruf gewonnen werden könne (etwa die Einsparung von Zinszahlungen), sei anzusetzen (so etwa OLG München v. 22.1.2016 – 19 VV 142/16 m.w.N.). Daneben existierte eine – gewissermaßen vermittelnde – Position, die dasjenige als Streitwert ansetzte, was bis zum Zeitpunkt des Widerrufs vom Darlehensnehmer an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht wurde. Der BGH hatte bis dahin nur über den anzusetzenden Streitwert bei der Kündigung eines Darlehensvertrages (die allerdings im Gegensatz zum Widerruf ex nunc und nicht ex tunc wirkt) entschieden (vgl. BGH v. 25.2.1997 – XI ZB 3/97), die Frage des angemessenen Streitwerts im Fall eines Darlehenswiderrufs jedoch noch nicht geklärt. Letztere Variante – in Ansatz zu bringen seien die bereits erbrachten und mit der Widerrufsklage zurückzufordernden Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers – wurde im März 2016 vom BGH bestätigt (4.3.2016 – Az. XI ZR 39/15).

Diesen Ansatz legt die Klägerin ihrem Anspruch auf Rückforderung des aus ihrer Sicht überzahlten Betrags zugrunde. Sie machte in einem Schreiben vom 26.11.2018 gegenüber dem Beklagten auf der Basis eines Streitwerts von 74.240,00 € einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 3.311,17 € geltend. Bei dem angesetzten Streitwert von 74.240,00 € handelt es sich um die Summe an Zins- und Tilgungsleistungen, die ihre Versicherungsnehmer laut Darlehensvertrag bei planmäßiger Tilgungsleistung seit Laufbeginn des Vertrags 2009 bis zur Rechnungstellung 2014 an die … gezahlt hat.

Sie ist der Ansicht, der Streitwert sei (jedenfalls nunmehr) nur noch auf der Basis der damals bereits geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen anzusetzen. Weiterhin ist sie der Ansicht, der Gebührenfaktor von 2,3 sei übersetzt. Die Sache sei für den Beklagten angesichts der Tatsache, dass er eine Vielzahl von Kunden der … mit identischer Widerrufsklausel betreut habe, nicht von besonderer Schwierigkeit gewesen. Angemessen sei höchstens ein Gebührenfaktor von 1,8.

Sie beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.311,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat macht die Verjährung des Rückforderungsanspruchs geltend.

Er behauptet, die Raten seien damals möglicherweise nicht gezahlt worden bzw. hält es für möglich, dass jährliche Sondertilgungsrechte in Anspruch genommen wurden. Im Übrigen ist er der Ansicht, bei der Streitwertberechnung sei nunmehr nicht nur die Zins- und Tilgungsleistung, also das nach einem wirksamen Widerruf nach § 346 I BGB Zurückzufordernde in Ansatz zu bringen, sondern auch der Nennwert einer ggf. ausgezahlten Grundschuld, die mitsamt dem Widerruf zurück zu verlangen sei.

Des weiteren sei ein Gebührenfaktor von 2,3 angesichts der Komplexität des Sachverhalts, eingehender Lektürezeit, Mandantenbesprechungen, 14 Telefonaten, die er in der Sache geführt habe, der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Mandanten, erforderlicher komplexer Zins- und Tilgungsberechnungen und schließlich der Tatsache, dass er zwei Mandanten betreut habe, angemessen.

Jedenfalls ist er der Ansicht, der Klageanspruch, so er denn wirksam entstanden sei, sei nach § 242 BGB verwirkt.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2019 Bezug genommen.

Die Klage am 27.12.2018 anhängig geworden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Rückforderungsanspruch aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 812 I 1, 1. Alt. BGB (i.V.m. § 86 VVG). Danach steht dem Anspruchssteller ein Rückerstattungsanspruch gegen den Anspruchsgegner zu, wenn dieser von ihm etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Vorliegend hat der Beklagte von der Klägerin unbestritten eine Zahlung von 6.040,26 € erhalten. Diese ist, wie der BGH im Jahr 2016 festgestellt hat, oberhalb des Streitwerts der damals geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund geleistet worden. Damit steht ihr die Rückerstattung des überzahlten Betrags grundsätzlich zu.

Allerdings hat die Klägerin schon die Höhe ihres Rückerstattungsanspruchs nicht ausreichend substantiiert. Sie hat nicht vorgetragen, in welcher Höhe im August 2014 von den Mandanten des Beklagten, Zins- und Tilgungsleistungen konkret erbracht worden waren, sondern ausschließlich auf den regulären Tilgungsplan im Darlehensvertrag verwiesen. Ob die Tilgungsleistungen auch tatsächlich so erbracht wurden bzw. ob ggf. von den in Nr. 1 zum Darlehensvertrag, Bl. 19 d.A., zwischen den Darlehensnehmern und der Sparkasse vereinbarten jährlichen Sondertilgungsrechten in Höhe von 9.840,00 € pro Kalenderjahr Gebrauch gemacht wurde, wurde trotz dahingehender Einwände der Gegenseite in der Klageerwiderung vom 6.2.2019 nicht dargelegt. Schon aus diesem Grund ist ihre Rückforderung unsubstantiiert. Weitergehende Hinweise, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, waren nicht geboten. Jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung verpflichten erst erkennbare Missverständnisse oder übersehene Tatsachen- oder Rechtsfragen die Kammer zu Hinweisen nach § 139 ZPO; insbesondere ist das Gericht nicht gehalten, die anwaltlich vertretenen Parteien darauf hinzuweisen, dass sie ein Bestreiten ihres Vortrags durch die Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und hierauf zu reagieren haben (vgl. KG v. 05.05.2011, Az. 22 U 118/10 UA S. 10).

Jedenfalls ist der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung, im Dezember 2018, mehr als vier Jahre nach Begleichen der Rechnung, i.S.v. § 214 BGB verjährt. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch verjährt gem. §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntnis des Anspruchsstellers von den anspruchsbegründenden Umständen. Vorliegend hatte die Klägerin auf der Tatsachenseite zum Zahlungszeitpunkt Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände: dem Darlehenswert, den planmäßig auszuzahlenden Leistungen, der erbrachten Leistung des Beklagten etc. Damit begann die Verjährung eines möglichen Rückzahlungsanspruchs Ende 2014 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2017.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zum ausnahmsweisen Aufschub des Verjährungsbeginns in besonders unsicheren und verwickelten Rechtslagen. Danach kann in Ausnahmefällen, in denen die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft erscheint, so dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis des Anspruchs hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle (vgl. BGH v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BKR 2015, 19; BGH v. 25.2.1999 – IX ZR 30-98, NJW 1999,2041; Palandt, Palandt, 78. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.). Vorliegend lag zwar eine unklare Rechtslage ohne höchstrichterliche Klärung vor, über die sich auch Gerichte nicht einig waren. Dies belegen schon die oben zitierten widerstreitenden Entscheidungen vom OLG München und OLG Frankfurt. Allerdings war der Klägerin durchaus zuzumuten, sich gegen den Anspruch des Beklagten – notfalls auch gerichtlich – innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zur Wehr zu setzen bzw. den überzahlten Teil zurückzufordern. Zum einen unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Ausnahmefällen, in denen der BGH den Verjährungsbeginn als hinausgeschoben angesehen hat, dadurch, dass zwischen den Parteien hier ein Kräftegleichgewicht bestand und keinerlei Asymmetrie in der Rechtskunde oder Prozesserfahrenheit, wie sie etwa im Verhältnis Laie – Notar oder Verbraucher – Bank besteht, bestehen mag. In derartigen Konstellationen mag der klagenden Partei das Prozessrisiko unvergleichlich schwerer wiegen und auch schwerer einzuschätzen sein als für eine Partei, die permanent und professionell mit Rechtsstreitigkeiten befasst ist. Als Rechtsschutzversicherung prüft die Klägerin routinemäßig unter Heranziehung rechtlicher Expertise und Recherchemöglichkeiten das Bestehen anwaltlicher Kostenforderungen. Des weiteren lag ihr die BGH-Entscheidung, in dem die Frage des richtigen Kostenansatzes geklärt wurde, seit März 2016 – und damit 21 Monate vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist – vor. Innerhalb dieser Frist war es ihr durchaus zuzumuten, den überhöhten Teil zurück zu fordern.

Schließlich ist ein Aufschub des Verjährungsbeginns als richterlich entwickelter Ausnahmetatbestand zu den gesetzlichen Regeln der §§ 195, 199 BGB äußerst restriktiv anzuwenden, dies auch unter folgenden Gesichtspunkten: Gerichte sind geradezu dazu vorhanden und das gesamte Rechtssystem in seiner mehrinstanzlichen Struktur dazu eingerichtet, in Fällen des Existierens unterschiedlicher Rechtsauffassungen ein faires Verfahren und eine rechtskundige Entscheidung herbeizuführen und damit den Rechtsfrieden wieder herzustellen. Für den Fall des Fehlens einer höchstrichterlichen Entscheidung steht es den Parteien – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – gerade offen, eine solche für ihren Fall herbei zu führen. Ginge man davon aus, dass eine Klage in jedem Fall unterschiedlicher Rechtsansichten unzumutbar und erst nach höchstrichterlicher Klärung durchzuführen sei, hätte dies einerseits große Rechtsunsicherheit über das Bestehen eines Anspruchs auf Jahre hinaus zur Folge, zum anderen würde dies auch die Rolle unterinstanzlicher Gerichte bei der Beilegung und Klärung von Rechtsfragen verkennen. Würde im Fall einer unklaren Rechtslage oder divergierender Urteile mit einer Klage stets abgewartet werden, bis eine höchstrichterliche Klärung vorliegt, würden die unterinstanzlichen Gerichte darauf beschränkt, Beispielsfälle durch die Instanzen zum BGH durchzureichen und im übrigen die Rechtsprechung des BGH nur noch zur Ausführung zu bringen.

Für diese Einschätzung spricht auch der hinter dem Verjährungsrecht stehende Gedanke des Ausgleichs zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen: Diese zielen gerade darauf ab, dass ein Anspruch drei Jahre nach seinem Entstehen und der Kenntnis von den ihn begründenden Tatsachen verjährt. Für den Fall des (auch rechtlichen) Klärungsbedarfs sehen §§ 203, 204 BGB die Hemmung der Verjährung vor, solange darüber Verhandlungen geführt werden oder ein Rechtsstreit anhängig ist – gerade weil dies der Weg der Wahl ist, mit unterschiedlichen Rechtsansichten umzugehen.

Jedenfalls wäre der Rückforderungsanspruch hier auch nach § 242 BGB als verwirkt anzusehen, da die Klägerin in den Jahren 2014 – 2018, auch nicht nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung im März 2016, zu erkennen gegeben hat, dass sie im nachhinein Zweifel an der Richtigkeit des in Rechnung gestellten und von ihr anstandslos beglichenen Kostenansatzes des Beklagten hatte.

Mit dem Hauptanspruch erübrigt sich auch die Frage des richtigen Gebührenfaktors sowie der Zinsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertentscheidung folgt §§ 63 II 1, 62 S. 1 i.V.m. 48 I 1 GKG.

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