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Rückerstattung von Kontoführungsgebühren

AG Frankfurt – Az.: 29 C 2133/22 (40) – Urteil vom 25.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zutragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Zusammenfassung

Ein in den USA ansässiger Website-Betreiber hat in Deutschland im Namen mehrerer Bankkunden eine Klage auf Auskunft und Erstattung von Kontoführungsgebühren eingereicht. Das Unternehmen ermöglichte es den Kunden, gegen eine Gebühr von 20 € ihre Rechte an aktuellen und künftigen Ansprüchen gegenüber Banken in Bezug auf möglicherweise unrechtmäßig erhöhte Kontoführungsgebühren abzutreten. Die Klägerin behauptet, dass ihr Unternehmen die Forderungen abgetreten und ermächtigt worden sei, im Namen der Kunden Forderungen geltend zu machen. Die Bank bestreitet jedoch diese Vorwürfe und behauptet, es bestehe keine Verpflichtung, Kontoauszüge und Verträge in Papierform vorzulegen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass solche Ansprüche nicht auf Dritte übertragen werden können, da sie dem Verbraucherschutzrecht unterliegen. Die Klagen untermauern die Bemühungen der Verbraucherschutzvorschriften, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoführungsgebühren zu erhöhen, die die Verbraucher in standardisierter Form erhalten müssen. Das Gericht entschied außerdem, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Informationen hatten, und wies die Klage ab.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Auskunftserteilung und Rückerstattung von Kontoführungsgebühren geltend.

Die Gesellschafterin der Klägerin (A mit Sitz in …, USA) ist Eigentümerin einer Internetwebseite, welche Kunden der Beklagten anbietet, gegen eine Zahlung in Höhe von 20,00 € ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit möglicherweise unwirksam erhöhten Kontoführungsgebühren abzutreten. Die Bankkunden treten nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung unter anderem ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Übermittlung von Entgeltaufstellungen, Mitteilungen der vorvertraglichen Entgeltinformationen und Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Mitteilung von gegenwärtigen und früheren Entgelten sowie auf Rückerstattung bezahlter, abgebuchter oder in sonstiger Weise durch sie entrichteten Gebühren und Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund unwiderrufliche aufgrund eines echten Forderungsverkaufs an die Klägerin ab. In den AGBs der Klägerin ist unter anderem in Punkt 5.1. vereinbart, dass die Zahlung des Kaufpreises nur unter bestimmten Bedingungen geschuldet ist, auf welche die Bankkunden jedoch teilweise keinen Einfluss haben.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Gesellschafterin die geltend gemachten Erstattungs- und Auskunftsansprüche an die Klägerin abgetreten und sie bevollmächtigt habe, die abgetretenen Ansprüche der Bankkunden in ihrem Namen geltend zu machen. Hierfür legt sie eine Abtretungsvereinbarung vor, die zwischen ihr und der A am 31.01.2022 abgeschlossen worden sei und eine Abtretungsvereinbarung, welche zwischen A und Frau … am 04.05.2022 abgeschlossen worden sei. Sie behauptet weiterhin, dass während der Vertragslaufzeit zwischen Frau … und der Beklagten die Beklagte Entgelte für ihre Leistungen im Rahmen des Girovertrages erhöht und neu eingeführt habe.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. der Klägerin über die Führung des Zahlungskontos mit der IBAN DE…, Informationen über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste seit dem 01.11.2018 angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto in der Form des § 13 Zahlungskontengesetz (ZKG) auf Papier zur Verfügung zu stellen (sogenannte Entgeltaufstellung),

b. der Klägerin zu dem Zahlungskonto mit der IBAN DE…, durch Übermittlung der jeweiligen Vertragsbedingungen auf Papier Auskunft über alle Entgelte zu erteilen, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich der Entgelte, welche beim Abschluss des Zahlungsdienstrahmenvertrags vereinbart wurden.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den sich auf der Basis der Auskünfte gemäß dem Klageantrag zu 1. ergebenden Differenzbetrag zwischen den tatsächlich abgerechneten Entgelten und den bei Abschluss des Zahlungsdienstrahmenvertrags vereinbarten Entgelten nebst Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Empfang des jeweiligen Differenzbetrages zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin und A würden nicht existieren. Zudem sei sie nicht verpflichtet, ihren Kunden erneut für ihren begehrten Anspruch alle Kontoauszüge sowie Vereinbarungen bereit zu stellen, vor allem nicht in Papierform. Sie ist zudem der Ansicht, dass die vorliegende Abtretung rechtsunwirksam sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zunächst ist die Klägerin partei- und prozessfähig. Sie hat durch den ergänzenden Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2022 die Umstände ihrer Gründung dargelegt und durch Vorlage der Anlage R3 belegt.

Der Klägerin steht jedoch unter einem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Auskunft zu. Die Abtretungsvereinbarung zwischen den Bankkunden und A ist nichtig, § 399 BGB. Infolgedessen steht der Klägerin auch kein Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu, § 139 BGB.

Zunächst ist die Klage hinsichtlich der 1. Stufe der Stufenklage (§ 254 ZPO) unbegründet. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche, Klageantrag zu Ziff. 1 a) und b), nicht aktivlegitimiert. Der Klägerin stehen diese Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es kann dahinstehen bleiben, ob die Abtretung zwischen Frau … und A wirksam erfolgt ist, da die Abtretung auch in diesem Fall nichtig ist, weil ihr ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB entgegensteht.

Eine Forderung kann gemäß § 399 BGB nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Nicht abtretbar sind Forderungen, deren Inhalt an die Person des Gläubigers gebunden ist. Eine solche inhaltliche Personenbindung kann sich aus der sozialen Natur der Leistung bzw. des Rechts oder aus einer normativen Wertung ergeben (Martens in: Erman BGB, Kommentar, § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung). Besteht ein Abtretungsausschluss nach § 399, ist eine gleichwohl erfolgte Abtretung nichtig.

So liegt der Fall hier. Die Ansprüche nach dem ZKG, insbesondere §§ 5 ff ZKG, dienen dazu, für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei Kontoentgelten bei allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten führen, zu sorgen. Die Informationsansprüche sollen es Verbrauchern ermöglichen, bei der Wahl eines Zahlungsdienstleisters die unterschiedlichen Angebote einfach und objektiv zu vergleichen, indem die Zahlungsdienstleister vor Vertragsschluss Verbraucher über ihr Angebot informieren müssen. Zudem sollen sie rechtzeitig vor einem Vertragsschluss diese Informationen mitteilen und auch während laufender Verträge über Entgelte für Zahlungskontodienste informieren. Hierzu gehören auch die Sollzinsen für eingeräumte und geduldete Kontoüberziehungen. Diese Informationen sind zwecks leichterer Verständlichkeit in standardisierter Form zu erteilen. Dies betrifft sowohl den Inhalt, als auch die Präsentation und die verwendeten Begriffe: Diese erleichtern Verbrauchern das Verständnis der bankgeschäftlichen Begriffe (Findeisen, WM 2016, 1765, 1767). Das ZKG dient dabei der Umsetzung der „Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ (Zahlungskontenrichtlinie) (vgl. auch: Findeisen, WM 2016, 1765). Aus den Erwägungsgründen der Zahlungskontenrichtlinie geht insbesondere in den Erwägungsgründen (15) und (16) sowie (19) – (21) unmissverständlich hervor, dass die hierauf basierenden gesetzlichen Regelungen, also letztendlich die Vorschriften des ZKG allein dem Verbraucherschutz, z.B. durch Schaffung einer größeren Transparenz und Vergleichbarkeit hinsichtlich der anfallenden Entgelte, dienen sollen. Speziell auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten sind dabei auch die Erwägungen hinsichtlich der Vereinheitlichung der Terminologie in der Kommunikation zwischen Zahlungsdienstleister und Verbraucher sowie der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur periodisch (jährlich) wiederkehrenden Informationspflicht hinsichtlich der anfallenden Entgelte.

Die Auskunftsansprüche nach dem ZKG können daher nicht durch Dritte (hier der Klägerin) ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. Denn in der Hand der Klägerin soll die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausschließlich die Realisierung deren vermögensrechtlicher Interessen befördern. Gegenstand und Ziel des Anspruchs wäre nicht mehr der gesetzlich normierte Verbraucherschutz, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an die Klägerin seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als verbraucherschützendes Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Verbraucherrechte.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Rechtslage auch nicht anders zu bewerten, weil in den AGB der Klägerin unter Ziff. 3) die Regelung enthalten ist, dass die Auskunftsansprüche nach dem ZKG nicht nur der Durchsetzung der Erstattungsansprüche diene, sondern von der Klägerseite auch dazu verwendet werden können, dem Bankkunden Transparenz über die Kontoführungsführungsentgelte und eine Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelten zu verschaffen, auf Grundlage derer alternative Angebote über Zahlungskonten angeboten werden könnten. Denn im Gegensatz zu den, von der Abtretung inhaltlich erfassten Ansprüche nach dem ZKG vermittelt diese AGB-Regelung dem Bankkunden weder einen Anspruch auf Auskunft gegen die Klägerin, noch gegen seinen Zahlungsdienstleister.

Gleiches gilt hinsichtlich des, von dem Inhalt der Abtretung erfassten Auskunftsanspruch gemäß § 675d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 4, 5 EGBGB. Auch hier steht einer Abtretung entgegen, dass es aufgrund der normativen Wertung des Gesetzgebers der Auskunftsanspruch an die Person des Gläubigers und insbesondere dessen Eigenschaft als Verbraucher gebunden ist. Ziel der Regelung in § 675d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 4, 5 EGBGB ist, wie auch bei den Vorschriften des ZKG, eine umfassende Information des Zahlungsdienstnutzers bereits vor Abschluss des Vertrages. Durch die Informationspflichten soll die Markttransparenz erhöht und der Wettbewerb gefördert werden. Dem Nutzer wird durch die vorvertraglichen Informationspflichten eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den unterschiedlichen Zahlungsdienstleistern eröffnet. Um die Transparenz und die Vergleichbarkeit zu erhöhen, müssen zwangsläufig auch Modalitäten und Bedingungen bereits im Vorfeld benannt werden (MüKoBGB/Casper, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 248 § 4 Rn. 2). Art. 248 § 5 EGBGB gibt dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, während der Vertragsbeziehung diese Informationen grundsätzlich jederzeit erneut anzufordern und dient damit ebenfalls zur Herstellung bzw. Verbesserung der Transparenz für den Verbraucher (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022, EGBGB Art. 248 § 5 Rn. 2). Da auch diese Auskunftsansprüche nach der Intention des Gesetzgebers untrennbar mit der Eigenschaft des Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers verbunden sind, steht der Anspruch auf Übermittlung auch nur dem Kunden bzw. Zahlungsdienstnutzer selbst zu (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022, EGBGB Art. 248 § 5 Rn. 6). Die normative Bindung der genannten Ansprüche zeigt sich auch daran, dass zulasten eines Verbrauchers aufgrund des Vollharmonisierungsgebots der ZDRL nicht von Art. 248 § 5 EGBGB abgewichen werden (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022, EGBGB Art. 248 § 5 Rn. 9). Die Ansprüche sollen nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verbraucher während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Zahlungsdienstleister ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese von dem Gesetzgeber intendierte Zwecksetzung würde jedoch konterkariert, würde man eine Abtretbarkeit der Ansprüche bejahen.

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Das Gericht konnte auch über den Klageantrag zu Ziffer 2. entscheiden, da dem Hauptanspruch auf Rückerstattung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, Rn. 20, juris). Die Nichtigkeit des Auskunftsteils der Abtretung führt zu einer Nichtigkeit der gesamten Abtretung, § 139 BGB, weswegen die Klägerin auch für den Anspruch auf Rückerstattung nicht aktivlegitimiert ist. Die Gesamtnichtigkeit ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (Grüneberg, BGB Kommentar, 81. Auflage, § 139 Rn. 16).

Bei der Beurteilung, ob ein einheitliches oder ein teilbares Rechtsgeschäft vorliegt, sind der Parteiwille und die Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Ebenso hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden, §§ 133, 157 BGB. Das nach Abtrennung des nichtigen Teils verbleibende Rechtsgeschäft muss als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben können.

Dies führt vorliegend zu der Bewertung, dass es sich bei der Abtretungsvereinbarung zwischen den Bankkunden und A um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt.

Hierbei hat das Gericht sowohl die Abtretungsvereinbarung als solche, als auch die AGBs der A, als auch den Vortrag der Parteien berücksichtigt. Insbesondere der Vortag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2022 zu Ziffer 1. (dass es ihr ohne die begehrte Auskunft nicht möglich ist, den Leistungsantrag korrekt und fehlerfrei zu beziffern), als auch die Regelung in den AGBs der A, dass die Bankkunden auch ihre zukünftigen Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter, abgebuchter oder in sonstiger Weise durch sie entrichteter Gebühren, soweit diese nicht geschuldet waren, einschließlich Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwiderruflich an A abgetreten haben. Eine Teilnichtigkeit würde daher dazu führen, dass die Bankkunden auch in Zukunft nicht in der Lage wären trotz ihres (wieder) vorhandenen Auskunftsanspruch einen eventuellen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, ebenso wenig wie die Klägerin die Rückerstattungsansprüche geltend machen könnte, da sie keinen Auskunftsanspruchs besitzt.

Vorliegend bleibt die Abtretungsvereinbarung auch nicht ausnahmsweise teilwirksam, da nicht anzunehmen ist, dass Frau … ihre Ansprüche auf Rückerstattung auch dann an A abgetreten hätte bzw. A die Abtretung nicht angenommen hätte, wenn beiden bewusst gewesen wäre, dass der Anspruch auf Rückerstattung auf Grund der fehlenden Auskunftsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin niemals durchsetzbar sein wird.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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