Schwere Krankheit statt Design-Aufträge, die nötigen Steuerunterlagen fehlen: Eine Industriedesignerin streitet um ihre Corona-Neustarthilfe, weil ihr die historischen Umsatzwerte von 2017 und 2018 für die Härtefallregelung fehlen. Ob ein Attest die strengen Dokumentationspflichten gegenüber dem Fiskus ersetzen kann, entscheidet nun über die Rechtmäßigkeit der staatlichen Rückforderung im Saarland.
Die Beweislast für krankheitsbedingte Umsatzausfälle im Jahr 2019 liegt bei der Inanspruchnahme von Neustarthilfe vollständig beim Antragsteller. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 192/24
Relevant für: Soloselbständige, Antragsteller von Corona-Hilfen
Soloselbständige müssen geringe Umsätze durch Krankheit genau belegen, um höhere Corona-Hilfen zu erhalten.
Das Gericht verlangt konkrete Nachweise über die Umsätze der Vorjahre als Vergleich.
Die Sonderregelung gilt nur bei nachweislich außergewöhnlich niedrigen Einnahmen im Vergleichszeitraum.
Ohne Steuerbescheide oder Einnahmerechnungen früherer Jahre lehnt das Amt höhere Zahlungen ab.
Ein einfacher Hinweis auf eine Gewinnrechnung reicht für die Bewilligung nicht aus.
Die Klägerin scheiterte endgültig, da das Gericht keine Fehler im ersten Urteil sah.
Warum Nebeneinkommen zur Rückforderung der Neustarthilfe führt
Die endgültige Festsetzung einer staatlichen Förderung erfolgt stets auf der Grundlage der maßgeblichen Förderrichtlinien und der geltenden Verwaltungspraxis. Dabei unterliegen die Vergaben dem strengen Grundsatz der sparsamen Haushaltsmittelverwendung gemäß § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Das bedeutet konkret: Ein Zuwendungsverfahren ist der rechtliche Prozess, in dem der Staat finanzielle Zuschüsse an Private vergibt, wobei die LHO eine besonders wirtschaftliche und zweckgebundene Verwendung dieser Steuergelder vorschreibt. Für die Empfänger bedeutet dies im Zuwendungsverfahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Zudem müssen sie einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachkommen, um die bewilligten Mittel behalten zu dürfen.
Insoweit treffe jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. – so das OVG Saarland
Welche gravierenden finanziellen Folgen eine Verletzung dieser Nachweispflichten haben kann, musste eine Soloselbständige aus dem Bereich Industriedesign vor dem Oberverwaltungsgericht Saarland erfahren. Sie verlor den Prozess und scheiterte mit ihrem rechtlichen Vorgehen endgültig. Zuvor hatte eine Behörde im Schlussbescheid vom 16. Mai 2023 ihre Neustarthilfe auf lediglich 698,15 Euro festgesetzt, nachdem ihr zunächst vorläufig 5.983,71 Euro ausgezahlt worden waren. Ein Schlussbescheid ist die rechtsverbindliche Endentscheidung der Behörde, die nach Prüfung aller Unterlagen festlegt, wie hoch die Förderung tatsächlich ausfällt und ob Gelder zurückgezahlt werden müssen. Die Fördermittelstelle forderte im Zuge der Endabrechnung die Differenz von 5.285,56 Euro zurück. Der Hauptgrund für diese massive Kürzung war die nachträgliche Einbeziehung von Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die den maßgeblichen Referenzumsatz für die Berechnung erheblich senkten.
Prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Endabrechnung zwingend, ob Sie im Förderzeitraum auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben. Diese müssen Sie bei der Berechnung Ihres Referenzumsatzes korrekt angeben, da eine nachträgliche Anrechnung durch die Behörde fast immer zu einer massiven Rückforderung führt.
Redaktionelle Leitsätze
Die Inanspruchnahme einer Härtefallregelung bei staatlichen Zuwendungen wegen eines außergewöhnlichen Umsatzeinbruchs setzt voraus, dass der Antragsteller den signifikanten Umsatzrückgang im Krisenjahr durch die Vorlage belastbarer historischer Vergleichsdaten aus den Vorjahren zweifelsfrei belegt.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung genügt den strengen prozessualen Darlegungsanforderungen nicht, wenn zur Begründung lediglich das bisherige Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt wird, ohne konkrete und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen aufzuzeigen.
Das OVG Saarland bestätigt die strenge Nachweispflicht: Wer die Corona-Härtefallregelung beansprucht, muss seinen Umsatzrückgang durch Steuerbescheide der Jahre 2017 und 2018 zweifelsfrei belegen
Wann Krankheit als Härtefall bei Neustarthilfe gilt
Die Ziffer 6.2 der begleitenden FAQ sieht bei der Corona-Überbrückungshilfe III eine Sonderregelung für Härtefälle vor, in denen außergewöhnliche Umstände den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt haben. Das bedeutet konkret: Diese FAQ (häufig gestellte Fragen) sind im Förderrecht keine bloßen Lesehilfen, sondern für die Verwaltung verbindliche Arbeitsanweisungen, die sicherstellen, dass die Förderregeln überall gleich angewendet werden. Eine zwingende Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass der Jahresumsatz 2019 infolge dieser spezifischen Umstände signifikant niedriger ausgefallen ist als in den Vorjahren. Die erfolgreiche Inanspruchnahme dieser Regelung erfordert von den Betroffenen den zweifelsfreien Nachweis, dass die erzielten Umsätze im vorgegebenen Vergleichszeitraum tatsächlich vergleichsweise gering waren.
Ob die Vorgaben für diese Ausnahmeregelung im konkreten Fall greifen, bildete den Kern der gerichtlichen Auseinandersetzung, als sich die Industriedesignerin auf eine schwerwiegende Erkrankung berief. Sie gab an, nach einem Unfall in der Zeit vom 5. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 ihre Tätigkeit krankheitsbedingt unterbrochen zu haben.
Krankheitsbedingte Unterbrechung als Ausnahmegrund
Die Soloselbständige argumentierte vor Gericht, dass die Voraussetzungen der Sonderregelung erfüllt seien, da diese unfreiwillige Unterbrechung den geforderten außergewöhnlichen Umstand darstelle. Das Oberverwaltungsgericht Saarland stellte in seinem Beschluss jedoch klar, dass die Betroffene nicht schlüssig belegen konnte, dass ihr Umsatz im Jahr 2019 im direkten Vergleich zu den Vorjahren infolge der Erkrankung wirklich signifikant gesunken war.
Warum Steuerbescheide 2017/2018 als Nachweise zwingend sind
Um staatliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können, fordern die Vergabestellen zwingend vollständige Nachweise über die historische Entwicklung und die Vergleichbarkeit der Umsätze. Die strengen Anforderungen an diese Belege sind in den offiziellen FAQ zur Förderung ausdrücklich verankert. Fehlen belastbare Unterlagen zu den Umsätzen der vergangenen Jahre, ist eine Prüfung der Fördervoraussetzungen rechtlich unmöglich, was regelmäßig zur Rückforderung der ausgezahlten Hilfsgelder führt.
Wie kompromisslos die Gerichte diese Nachweispflicht durchsetzen, zeigte sich bei der Bewertung der eingereichten Dokumente der Industriedesignerin. Ein bloßer Verweis der Soloselbständigen auf eine einfache Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2019 wurde vom Gericht als völlig unzureichend gewertet. Um einen echten Abgleich vornehmen zu können, hätten zwingend Unterlagen wie die Steuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 oder entsprechende detaillierte Einnahmeüberschussrechnungen vorgelegt werden müssen. Da die Antragstellerin diese wesentlichen Nachweise im gesamten Verwaltungsverfahren nicht erbrachte, blieben ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aus, weshalb das Oberverwaltungsgericht Saarland (Az. 1 A 192/24) die Rückforderung der Hilfe bestätigte.
Ohne entsprechende Nachweise der dem für den Referenzumsatz relevanten Geschäftsjahres 2019 vorausgehenden Jahresumsätze […] wurde der Beklagte schon nicht in die Lage versetzt, in die Prüfung einzutreten, ob die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wegen der Erkrankung der Klägerin ‚vergleichsweise‘ gering waren. – so das OVG Saarland
Sollten Sie eine Härtefallregelung beanspruchen wollen, legen Sie nicht nur die Belege für das Krisenjahr 2019 vor. Halten Sie zwingend die Steuerbescheide oder Einnahmeüberschussrechnungen für 2017 und 2018 bereit, um die geforderte Signifikanz des Umsatzeinbruchs im Vergleich zu den Vorjahren mathematisch belegen zu können.
Praxis-Hürde: Der historische Vergleich
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war das Fehlen von Vergleichswerten aus den Vorjahren. Wenn Sie eine Härtefallregelung – etwa wegen einer Erkrankung im Jahr 2019 – beanspruchen, reicht der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit allein nicht aus. Sie müssen durch Steuerbescheide oder Einnahmeüberschussrechnungen der Jahre 2017 und 2018 belegen können, dass Ihr Umsatz im Jahr 2019 im direkten Vergleich zu diesen Vorjahren tatsächlich signifikant niedriger ausgefallen ist.
Warum die Berufung bei bloßen Argument-Wiederholungen scheitert
Gegen klageabweisende Urteile der ersten Instanz steht Betroffenen der Antrag auf Zulassung der Berufung offen. Das bedeutet konkret: Im Verwaltungsrecht gibt es keinen automatischen Anspruch auf eine zweite Instanz. Ein höheres Gericht prüft erst in einem vorgeschalteten Verfahren, ob das erste Urteil gravierende Fehler enthält oder eine rechtlich völlig neue Frage aufwirft, bevor es den Fall inhaltlich neu verhandelt. Erfolgreich ist ein solcher Schritt jedoch nur, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorangegangenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen oder die Sache eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. In der juristischen Begründung müssen dafür klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen sehr präzise und konkret aufgezeigt werden, wie es § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwingend vorschreibt.
Bei der finalen Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht Saarland scheiterte das Vorgehen der Soloselbständigen schließlich an eben diesen strengen formalen Hürden.
Fehlende Substanz in der Zulassungsbegründung
Die Richter wiesen den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az. 1 K 843/23) vom 22. Oktober 2024 vollumfänglich zurück, da die Betroffene in ihrer rechtlichen Argumentation lediglich auf frühere Aussagen verwiesen hatte, ohne neue klärungsbedürftige Aspekte zu benennen. Zudem wertete der Senat einen behördlichen Quervergleich mit anderen Corona-Hilfe-Anträgen der Designerin als rechtlich zulässigen Anlass, um das tatsächliche Gründungsdatum ihres Betriebs zu überprüfen – bei der Neustarthilfe war der 1. Juni 2019 angegeben, bei anderen Anträgen der 1. Mai 1999. Als unterlegene Partei muss die Industriedesignerin die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen, für das der Streitwert abschließend auf 1.658,53 Euro festgesetzt wurde. Der Streitwert ist der Geldbetrag, um den in dem Verfahren gestritten wird; er bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.
Beweislast liegt vollständig beim Zuwendungsempfänger
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland unterstreicht die bundesweite Linie der Verwaltungsgerichte: Die Beweislast für die Förderberechtigung liegt vollständig beim Empfänger. Da das Urteil auf den allgemein gültigen FAQ der Corona-Hilfen basiert, ist die strenge Auslegung zur Dokumentationspflicht (Steuerbescheide 2017/2018) direkt auf alle Soloselbstständigen mit ähnlichen Härtefall-Begründungen übertragbar. Werden Widersprüche bei Basisdaten wie dem Gründungsdatum aufgedeckt, führt dies regelmäßig zum Verlust der Glaubwürdigkeit und zum Prozessverlust, was für Betroffene neben der Rückzahlungssumme hohe Gerichtskosten zur Folge hat.
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. – so das OVG Saarland
So sichern Sie Ihre Neustarthilfe rechtlich ab
Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, vergleichen Sie sofort alle Ihre bisherigen Förderanträge auf Konsistenz: Weichen Stammdaten wie das Gründungsdatum voneinander ab, müssen Sie dies im Widerspruchsverfahren schlüssig erklären können. Suchen Sie zudem lückenlose Belege für die Jahre 2017 und 2018 zusammen; ohne diese historischen Vergleichswerte bleibt jeder rechtliche Widerstand gegen die Rückforderung zwecklos. Falls Sie bereits die erste Instanz verloren haben, benennen Sie für den Zulassungsantrag zur Berufung zwingend neue, konkrete Rechtsfehler des Gerichts, statt lediglich Ihr bisheriges Vorbringen zu wiederholen.
Achtung Falle: Widersprüchliche Stammdaten
Das Gericht bestätigte ausdrücklich, dass Behörden Angaben aus verschiedenen Förderanträgen (hier Neustarthilfe und andere Corona-Hilfen) querprüfen dürfen. Divergierende Angaben zu Basisdaten wie dem Gründungsdatum zerstören die Glaubwürdigkeit im Klageverfahren und geben der Behörde einen rechtmäßigen Anlass, die Förderberechtigung insgesamt grundlegend infrage zu stellen.
Ein Schlussbescheid zur Neustarthilfe ist oft mit hohen Rückforderungen verbunden, gegen die Sie sich innerhalb kurzer Fristen wehren müssen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Bescheide auf formelle Fehler und unterstützen Sie dabei, fehlende Nachweise oder Härtefallgründe rechtssicher gegenüber der Behörde darzulegen. So vermeiden Sie unnötige Prozesskosten und sichern Ihre finanzielle Grundlage ab.
Viele unterschätzen die gnadenlose Formalität der zweiten gerichtlichen Instanz. Wenn Mandanten nach einem verlorenen Urteil zu mir kommen, wollen sie den Richtern ihre persönliche Notlage im nächsten Schritt oft noch emotionaler schildern. Die Realität ist jedoch ernüchternd: Der Senat wertet solche ausführlichen Leidensberichte gar nicht erst aus, sondern schmettert sie als unzulässige Wiederholung der ersten Instanz direkt ab.
Wer das Ruder jetzt noch herumreißen will, braucht zwingend einen kühlen Kopf. Betroffene sollten sich bewusst machen, dass es vor dem Oberverwaltungsgericht ausschließlich um knallharte prozessuale Handwerksfehler des Erstgerichts geht. Fehlt diese präzise juristische Fehleranalyse im Antrag, ist das Geld für den nächsten gerichtlichen Anlauf schlichtweg verbrannt.
Gilt die Rückforderung auch, wenn mein Nebeneinkommen aus einer kurzfristigen Anstellung stammt?
JA, eine Rückforderung der Neustarthilfe droht auch dann, wenn das zusätzliche Nebeneinkommen lediglich aus einer kurzfristigen oder zeitlich eng begrenzten Anstellung erzielt wurde. Für die endgültige Berechnung der Förderhöhe ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit innerhalb des maßgeblichen Förderzeitraums rechtlich entscheidend.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergibt sich aus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsmittelverwendung gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der eine wirtschaftliche Verwendung von Steuergeldern zwingend vorschreibt. Jedes Einkommen aus einer Anstellung im Förderzeitraum mindert mathematisch den für die Förderung relevanten Referenzumsatz, wodurch sich der ursprüngliche Anspruch auf die staatliche Finanzhilfe unmittelbar reduziert. Dabei spielt die Dauer der Tätigkeit keine Rolle, da jede Form der nichtselbstständigen Arbeit die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers im Sinne der Förderrichtlinien teilweise entfallen lässt. Antragsteller müssen daher im Rahmen ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht alle Einkünfte lückenlos angeben, um den Vorwurf einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Zuwendungsverfahren zu vermeiden. Eine nachträgliche Aufdeckung solcher Einnahmen durch die Behörde führt fast ausnahmslos zur Kürzung der Hilfe und einer entsprechenden Rückforderungszahlung.
Betroffene sollten jedoch genau prüfen, ob der tatsächliche Zufluss der Vergütung (Lohnzuflussprinzip) wirklich innerhalb des Förderzeitraums lag, da Zahlungen für kurzfristige Jobs außerhalb dieser Phase rechtlich nicht mindernd angerechnet werden dürfen.
Verliere ich den Härtefall-Anspruch, wenn ich keine Steuerbescheide für 2017 mehr vorlegen kann?
JA. Ohne die Vorlage der Steuerbescheide für das Jahr 2017 verlieren Sie in der Regel Ihren Härtefall-Anspruch, da die Behörde ohne historische Vergleichswerte die Signifikanz Ihres Umsatzeinbruchs nicht rechtssicher prüfen kann. Dieser mathematische Nachweis ist für eine positive Entscheidung im Rahmen der Härtefallprüfung zwingend erforderlich.
Die rechtliche Grundlage für eine Härtefallregelung, beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung im Jahr 2019, erfordert zwingend einen belastbaren Vergleich Ihrer Umsätze mit den Referenzjahren 2017 und 2018. Gemäß der geltenden Förderrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Saarland (Az. 1 A 192/24) sind einfache Gewinn-und-Verlust-Rechnungen des betroffenen Krisenjahres als alleiniger Nachweis rechtlich völlig unzureichend. Da Sie als Zuwendungsempfänger im Rahmen Ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 SVwVfG die Beweislast für Ihre Förderberechtigung tragen, führt das Fehlen dieser Dokumente zur Unmöglichkeit einer rechtlichen Prüfung. In der Konsequenz wird der Härtefall nicht anerkannt, was regelmäßig zur vollständigen Rückforderung bereits ausgezahlter Hilfsgelder durch die bewilligende Stelle führt.
Sollten Sie die Originalbescheide verlegt haben, lässt sich der Anspruch dennoch wahren, wenn Sie beim zuständigen Finanzamt umgehend beglaubigte Kopien oder Zweitschriften Ihrer Steuerfestsetzungen für die betroffenen Jahre anfordern. Ein ärztliches Attest über eine vorliegende Krankheit reicht allein keinesfalls aus, um die wirtschaftlichen Auswirkungen ohne die entsprechenden steuerlichen Belege der Vorjahre gegenüber der Behörde nachzuweisen.
Wie korrigiere ich abweichende Gründungsdaten in verschiedenen Anträgen, um meine Glaubwürdigkeit zu retten?
Abweichende Gründungsdaten müssen im Widerspruchsverfahren proaktiv durch Vorlage der offiziellen Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs korrigiert und schlüssig erläutert werden. Um die Glaubwürdigkeit zu wahren, ist eine sofortige Berichtigung der Stammdaten gegenüber der Förderbehörde erforderlich, bevor diese den Widerspruch im Rahmen eines behördlichen Datenabgleichs selbst aufdeckt.
Behörden sind rechtlich befugt, Angaben aus verschiedenen Förderanträgen wie der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe durch einen Quervergleich auf ihre Konsistenz hin zu prüfen. Wenn dabei divergierende Basisdaten entdeckt werden, führt dies nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Saarland regelmäßig zum vollständigen Verlust der Glaubwürdigkeit im laufenden Verwaltungsverfahren oder in einem späteren Prozess. Im Zuwendungsverfahren (Vergabe staatlicher Finanzmittel) trifft den Antragsteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht sowie eine umfassende Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Eine schlüssige Heilung des Fehlers gelingt nur, wenn der Antragsteller detailliert darlegt, warum es zu der Abweichung kam, etwa durch eine Verwechslung des Datums der Gewerbeanmeldung mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufnahme.
Die Korrekturmöglichkeit ist zeitlich begrenzt und sollte idealerweise noch vor Erlass eines finalen Bescheids erfolgen, da im anschließenden Klageverfahren neue Tatsachen zur Entlastung bei Sorgfaltspflichtverletzungen nur noch eingeschränkt berücksichtigt werden können. Ein bloßes Kleinstreden der Widersprüche gegenüber dem Gericht bleibt meist erfolglos, wenn die Behörde bereits einen rechtsverbindlichen Rückforderungsbescheid wegen unrichtiger Stammdaten erlassen hat.
Was mache ich, wenn das Gericht meine Klage abweist und ich Berufung einlegen möchte?
Um nach einer Klageabweisung im Verwaltungsrecht erfolgreich Berufung einzulegen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Zulassung stellen, der konkrete rechtliche Fehler des Urteils oder klärungsbedürftige Tatsachenfragen präzise benennt. Es reicht keinesfalls aus, lediglich die bisherigen Argumente aus der ersten Instanz ohne Bezugnahme auf die Urteilsbegründung zu wiederholen.
Im deutschen Verwaltungsrecht existiert kein automatischer Anspruch auf eine zweite Instanz, weshalb das Oberverwaltungsgericht zunächst in einem vorgeschalteten Zulassungsverfahren die Erfolgsaussichten der Sache prüft. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen Sie innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist detailliert darlegen, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens genügt diesen strengen prozessualen Anforderungen nicht, da das Gericht eine gezielte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts verlangt. Sie sollten daher akribisch analysieren, an welchen Stellen der Richter Beweise falsch gewürdigt hat oder unbestimmte Rechtsbegriffe (wie eine unbillige Härte) unzutreffend ausgelegt wurden. Nur durch diese substanziierte Rüge spezifischer Mängel im vorangegangenen Urteil lässt sich die unanfechtbare Ablehnung Ihres Rechtsmittels wirksam verhindern.
Beachten Sie unbedingt die strengen Fristen von einem Monat für den Antrag sowie zwei Monaten für die Begründung, wobei vor dem Oberverwaltungsgericht zudem ein zwingender Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt besteht.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir, wenn ich die Rückforderungssumme nicht sofort begleichen kann?
Bei Nichtzahlung eines rechtskräftigen Schlussbescheids drohen Mahngebühren, Verzugszinsen und behördliche Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen. Ein bestandskräftiger Schlussbescheid gilt als vollstreckbarer Titel, der die Behörde zur sofortigen Beitreibung der Summe ohne vorheriges gerichtliches Mahnverfahren berechtigt. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Der Schlussbescheid stellt die finale und rechtlich verbindliche Festsetzung der Förderhöhe dar, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar wird. Da es sich bei der Neustarthilfe um staatliche Mittel handelt, unterliegt deren Rückforderung den strengen Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (§ 7 LHO), die eine konsequente Einziehung von Forderungen vorschreibt. Die Bewilligungsstellen können im Wege der Verwaltungsvollstreckung direkt auf das Vermögen zugreifen, was neben Kontopfändungen auch die Pfändung von Sachwerten oder Lohnanteilen umfassen kann. Zusätzlich erhöhen anfallende Säumniszuschläge und die Kosten der Vollstreckung die ursprüngliche Rückforderungssumme kontinuierlich. Ein Ignorieren des Bescheids führt daher zwangsläufig zu einer erheblichen Verschärfung der finanziellen Belastung durch zusätzliche Gebühren und behördliche Zwangsmaßnahmen.
Betroffene können zur Vermeidung von Pfändungen einen Antrag auf Stundung (Zahlungsaufschub) oder Ratenzahlung stellen, sofern sie eine erhebliche Härte nachweisen. Hierbei hat die Behörde einen Ermessensspielraum, der die individuelle wirtschaftliche Situation des Schuldners bei der Entscheidung berücksichtigt.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 A 192/24 – Beschluss vom 08.04.2026
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1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.10.2024 – 1 K 843/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.658,53 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, bei der es sich um eine Soloselbständige im Bereich Industriedesign handelt, wendet sich gegen einen Schlussbescheid des Beklagten betreffend eine von ihr beantragte Zuwendung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III“) des damaligen saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 17.06.2021 (im Folgenden: Förderrichtlinien) in Form einer einmaligen Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe).
Mit Bescheid vom 11.03.2021 hat der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag hin für den Förderzeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 5.983,71 Euro bewilligt und ausgezahlt. Der vorläufigen Bewilligung lag der elektronische Antrag der Klägerin vom 10.03.2021 zugrunde, wonach diese seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. der Gründung am 01.06.2019 im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 einen Umsatz in Höhe von 13.962,– Euro erzielt hat.
Mit Schlussbescheid vom 16.05.2023 setzte der Beklagte die Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) abschließend in Höhe von 698,15 Euro für den beantragten Zeitraum von Januar bis Juni 2021 fest. Der in der Endabrechnung darüber hinaus geltend gemachte Betrag auf Neustarthilfe wurde abgelehnt und der Differenzbetrag in Höhe von 5.285,56 Euro zwischen der abschließend festgesetzten Neustarthilfe und dem auf Grundlage des vorläufigen Bescheids vom 11.03.2021 bewilligten und an die Klägerin ausgezahlten Betrages zurückgefordert. Zur Begründung heißt es, gemäß Abschnitt I Ziffer 2 Absatz 8a der Förderrichtlinien sei der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 als Referenzmonatsumsatz für die Berechnung der Neustarthilfe zu Grunde zu legen. Zudem würden zur Berechnung der Neustarthilfe zu den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit die Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, hierzu zählten u.a. auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. Der Referenzumsatz betrage das Sechsfache des Referenzmonatsumsatzes. Die Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) betrage 50 % des Referenzumsatzes, der maximale Auszahlungsbetrag betrage 7.500,– Euro. Insoweit der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liege, seien gemäß Abschnitt I Ziffer 4 Absatz 2 Nummer 1 der Förderrichtlinien die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschritten.
Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Neustarthilfe als Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit den 01.06.2019 angegeben. Als Vergleichszeitraum habe sie ihrem Antrag die vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019, vorliegend Juni bis Dezember 2019, zugrunde gelegt und angegeben, in diesem Zeitraum Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.962,– Euro erzielt zu haben. Der sechsmonatige Referenzumsatz sei daher in Höhe von 11.967,43 Euro berechnet und ihr eine vorläufige Betriebskostenpauschale in Höhe von 5.983,71 Euro gewährt worden. Außergewöhnliche Umstände seien im Antrag nicht geltend gemacht worden. Im Förderzeitraum habe sie im Rahmen der Endabrechnung angegeben, Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 8.414,– Euro erzielt zu haben. Im Rahmen der Prüfung ihrer Endabrechnung sei sie um Vorlage der Gewerbeanmeldung, einer Gewinnermittlung des Jahres 2019 sowie eines Nachweises zu den Umsätzen des Förderzeitraums gebeten worden. Laut den vorgelegten Unterlagen habe es sich bei dem im Antrag angegebenen Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit zum 01.06.2019 nicht um das Datum der Gewerbeanmeldung gehandelt, sondern der vorgelegten Gewerbe-Ummeldung. Im Rahmen ihrer weiteren Anträge auf Neustarthilfen habe die Klägerin zudem als Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit den 01.05.1999 angegeben. Aus diesem Grund sei sie um Stellungnahme zu ihrer abweichenden Antragsangabe, als auch um Mitteilung des Datums, an dem die selbständige Tätigkeit erstmalig dem Finanzamt gemeldet worden sei, gebeten worden. Mit Datum vom 11.02.2023 habe sie mitgeteilt, dass ihr Gewerbe zum 01.05.1999 gegründet worden sei. Darüber hinaus sei zu ihren Antragsangaben ein Abgleich mit der Finanzverwaltung durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass die betrieblichen Kennbuchstaben bereits zum 01.01.1999 gesetzt worden seien. Somit wäre ihrem Antrag grundsätzlich der Vergleichszeitraum des Jahres 2019 zugrunde zu legen gewesen. Mit Mitteilung vom 11.02.2023 habe die Klägerin zudem erläutert, dass sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ der Neustarthilfe ihrem Antrag als Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit den 01.06.2019 zugrunde gelegt habe. Hierzu habe sie zunächst ausgeführt, dass die Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb erst zum 01.06.2019 erfolgt sei. Dies stelle jedoch aufgrund der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit zum 01.01.1999 keinen begründeten außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ der Neustarthilfe dar. Darüber hinaus habe sie mit Mitteilung vom 23.02.2023 ausgeführt, dass sie ihre selbständige Tätigkeit aufgrund von Krankheit nach einem Unfall vom 05.03.2019 bis zum 31.05.2019 habe unterbrechen müssen. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes sei im Antrag jedoch anzugeben und zu begründen. Zudem sei im Antragsformular bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich anzusetzende Referenzumsatz anzugeben. Die Klägerin habe in ihrem Antrag jedoch weder außergewöhnliche Umstände geltend gemacht noch begründet.
Eine nachträgliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ der Neustarthilfe sei nicht möglich, ein entsprechender Änderungsantrag sei nicht eingereicht worden. Eine Berücksichtigung des alternativen Vergleichszeitraums sei daher aufgrund der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit zum 01.01.1999 ausgeschlossen. Damit sei ihrem Antrag der Vergleichszeitraum des Jahres 2019 zugrunde zu legen.
Laut den vorgelegten Unterlagen seien im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.962,50 Euro sowie Einnahmen aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von 6.286,73 Euro erzielt worden. Damit betrage der sechsmonatige Referenzumsatz 10.124,62 Euro. Folglich habe der Klägerin lediglich eine Neustarthilfe in Höhe von 5.062,31 Euro gewährt werden dürfen. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie ihrer Erläuterung vom 14.01.2023 seien im Förderzeitraum Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 8.414,00 Euro erzielt worden. Somit ergebe sich ein Umsatzrückgang in Höhe von 17 Prozent. Da die im Förderzeitraum erzielten Umsätze bzw. Einnahmen und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten dürften, sei ihr lediglich eine Förderung in Höhe von 698,15 Euro zu gewähren. Insgesamt sei somit eine gewährte Neustarthilfe in Höhe von 5.285,56 Euro zum Abzug zu bringen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Neustarthilfe für den Betrag in Höhe von 5.983,71 Euro seien nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag der Klägerin insoweit abzulehnen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, mit Urteil vom 22.10.2024 – 1 K 843/23 – abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt, für den von ihr begehrten (Mehr-)Betrag zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören. Nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten stehe der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr zusätzlich begehrte Neustarthilfe zu. Gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen obliege der Bewilligungsstelle die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, wobei diese – soweit erforderlich – entsprechende Unterlagen anfordern könne. Vorliegend habe ein Quervergleich des Beklagten über alle Antragstellungen der Klägerin auf Corona-Hilfen ergeben, dass sie in den weiteren Antragstellungen abweichend vom streitgegenständlichen Antragsverfahren das Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. der Gründung mit dem 01.05.1999 angegeben habe. Ausgehend von einem Gründungsdatum am 01.05.1999 hätte der relevante Vergleichsumsatz auf der Basis von 12 Monaten und nicht von 6 Monaten des Jahres 2019 berechnet werden müssen, was unter Zugrundelegung der von ihr ansonsten angegebenen Zahlen zu einer geringeren Fördersumme geführt hätte. Dies sei Anlass gewesen, die Frage des Datums der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. der Gründung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und sie angesichts dessen zur Erläuterung aufzufordern. Auf die Aufforderungen habe die Klägerin jeweils reagiert. Jedoch habe sie – obwohl sie sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren immer wieder auf Ziffer 6.2 der FAQ berufen habe – zu keinem Zeitpunkt umfassende Nachweise dafür vorgelegt, dass die Voraussetzungen der von ihr ins Feld geführten Sonderregelung tatsächlich in ihrer Person gegeben seien. Die Regelung betreffe ihrer Überschrift nach „Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit usw.) vergleichsweise gering waren“. Die Klägerin möge zwar durch Vorlage verschiedener Dokumente (u.a. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Befund des C. Stadtkrankenhauses A-Stadt) „außergewöhnliche Umstände“ in Form von Krankheit dargelegt haben. Es fehle indessen vollständig an Erläuterungen und Nachweisen darüber, dass ihre „Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 […] vergleichsweise gering waren“. Dokumente über die Umsätze vergangener Jahre, die eine Prüfung dahingehend ermöglichen würden, habe sie nicht vorgelegt. Dieser Nachweise bedürfe es indessen, damit der Beklagte eine Überprüfung ihrer Antragsberechtigung im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ überhaupt vornehmen könne. Insofern habe die Klägerin es versäumt, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in ihrer Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe in der von ihr begehrten Höhe vorlägen, sodass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht habe treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussbescheid zu Recht in Höhe von 5.285,56 Euro versagt und lediglich in Höhe von 698,15 Euro zugesprochen habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs sei nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten würden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben werde, sei daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren sei danach nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich liege es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Insoweit treffe jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Aus den schriftlichen Reaktionen der Klägerin auf die Nachfragen des Beklagten im Antragsportal sei zwar – wie auch aus dem Vortrag im hiesigen Klageverfahren – zu schließen, dass es auf Seiten der Klägerin im Hinblick auf die Angabe des Datums der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu einem Fehler bzw. zu einem Missverständnis beim Ausfüllen des online-Formulars gekommen sein dürfte. Sie habe sich eigenem Vortrag zufolge über die geltenden FAQ informiert und sei offenbar davon ausgegangen, in Anwendung der in Ziffer 6.2 der FAQ enthaltenen Sonderregelung berechtigt zu sein, angesichts einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung im Jahr 2019 als Gründungsdatum den 01.06.2019 im Formular angeben zu dürfen. Nach Ansicht des Beklagten wäre sie hingegen verpflichtet gewesen, ihre Gründung mit dem 01.05.1999 anzugeben und eine sich sodann im Antragsformular eröffnende Möglichkeit zu nutzen, außergewöhnliche Umstände darzulegen, die – nach entsprechender Prüfung des Beklagten – dazu hätten führen können, in den Anwendungsbereich der in Ziffer 6.2 der FAQ enthaltenen Sonderregelung zu gelangen. Erst in der Folge wäre dann nach dem Vortrag des Beklagten zugunsten der Klägerin ggf. davon auszugehen gewesen, dass die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 01.06.2019 mit einer erstmaligen Aufnahme der Geschäftstätigkeit gleichzusetzen sei. Die diesbezüglich bestehenden Differenzen zwischen den Beteiligten könnten indessen dahinstehen, nachdem die Klägerin in jedem Fall verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Sonderregelung der Ziffer 6.2 der FAQ nachzuweisen. Dies sei allerdings auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis dato nicht geschehen. Der Beklagte habe in seinen Schriftsätzen vom 14.08.2023, 19.02.2024 und vom 12.07.2024 ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, nachzuweisen, dass der Jahresumsatz der Klägerin im Jahr 2019 infolge der krankheitsbedingten Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit signifikant niedriger gewesen sei als in den Vorjahren 2018 und 2017.
Spätestens mit Zugang dieser Schriftsätze hätte auf Seiten der Klägerin dringende Veranlassung bestanden, die von dem Beklagten in seinen gerichtlichen Schriftsätzen als fehlend monierten Nachweise im Rahmen des Klageverfahrens umgehend vorzulegen. Dies sei indessen nicht geschehen. Nach alldem sei die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe in Höhe von 5.285,56 Euro und das Zusprechen lediglich eines Teilbetrags von 698,15 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche. Da die Bewilligung hier lediglich unter Vorbehalt erfolgt sei, ersetze der Schlussbescheid vom 16.05.2023 den vorläufigen Bescheid vom 11.03.2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurft habe. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG sei der Beklagte des Weiteren berechtigt gewesen, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Betrag von 5.285,56 Euro zurückzufordern.
Gegen das ihr am 22.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2024 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 18.12.2024 hat sie diesen Antrag begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom 18.12.2024 zeigt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu Ziffer 1) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (dazu Ziffer 2) auf.
1. Der von der Klägerin benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Keine grundsätzliche Bedeutung liegt hingegen unter anderem dann vor, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf Grundlage der Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.1
Bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird das Zulassungsvorbringen aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht annähernd gerecht, wonach innerhalb der Begründungsfrist die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Darlegen bedeutet mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedarf grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend aufbereitet wird.2 Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn sich der Rechtsmittelführer – wie vorliegend – lediglich auf den Sach- und Rechtsvortrag der ersten Instanz bezieht und zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens macht sowie schlicht den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benennt. Den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.12.2024 lässt sich indes auch nicht ansatzweise entnehmen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehen sollte.
2. Aber auch soweit sich aus dem Zulassungsvorbringen ergibt, dass die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts anzweifelt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.3
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Annahme, dass ihr nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch zustehe, von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es habe verkannt, dass sie im Verwaltungsverfahren Gewinn- und Verlustrechnungen eingereicht habe. Zudem habe sie ihre Erkrankung nachgewiesen. Richtigerweise gehe das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass zwischen den Beteiligten unklar sei, welche FAQ im Rahmen der Antragstellung hätten zugrunde gelegt werden müssten. Unzutreffend sei aber dessen Annahme, dass sie nicht bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung alle relevanten Unterlagen vorgelegt habe. Es komme darauf an, ob sie den ihrer Auffassung nach anzuwendenden FAQ unterliege oder ob die FAQ anzuwenden seien, wie der Beklagte diese interpretiere. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass Grundlage der Entscheidung die „FAQ 6.2“ gewesen sei und sie alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Entscheidung der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte sei jedoch von fehlerhaften FAQ ausgegangen und habe hierauf gründend ihren Antrag zurückgewiesen. Fehl gehe auch der vom Verwaltungsgericht angestellte Quervergleich ihrer Antragstellungen. Bei ihren späteren Antragstellungen hätten andere FAQ gegolten, weshalb andere Voraussetzungen zu erfüllen gewesen seien.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Ansicht der Klägerin, sie habe alle relevanten Unterlagen zur Entscheidungsfindung des Beklagten vorgelegt, kann nicht gefolgt werden. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Nachweis darüber, dass der Jahresumsatz der Klägerin infolge ihrer Erkrankung im Gesamtjahr 2019 signifikant niedriger war als in den Vorjahren und sie damit die Sonderregelung der Ziffer 6.2 der FAQ in der Fassung vom 23.02.2021 hat in Anspruch nehmen dürfen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise dargelegt, dass die Klägerin, die sich sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren auf Ziffer 6.2 der zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 10.03.2021 geltenden FAQ berufen hat, zu keinem Zeitpunkt umfassende Nachweise dafür vorgelegt habe, dass die Voraussetzungen der von ihr ins Feld geführten Sonderregelung tatsächlich in ihrer Person gegeben seien, es daher vollständig an Erläuterungen und Nachweisen darüber fehle, dass die Umsätze der Klägerin im Vergleichszeitraum 2019 vergleichsweise gering gewesen seien.
Mit ihrem Vorbringen entkräftet die Klägerin die insoweit zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht es im Ergebnis offen gelassen hat, welche FAQ in Bezug auf den klägerischen Förderantrag anzuwenden sind. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls auch die Voraussetzungen der von der Klägerin für sich beanspruchten Ziffer 6.2 der FAQs in der Fassung vom 23.02.20214 nicht nachgewiesen worden seien. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 6.2 können zwar Antragstellende, die ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Dies gilt aber schon ausweislich des ausdrücklichen Geltungsbereichs dieser FAQ nur für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit, usw.) vergleichsweise gering waren. Bei Anwendung dieser Sonderregelung wurde das klageabweisende Urteil mithin zu Recht damit begründet, dass die Klägerin keine Dokumente über die Umsätze vergangener Jahre, die eine Prüfung dahingehend ermöglichen würden, vorgelegt hat. Dies steht in Einklang mit den herangezogenen FAQ in der Fassung vom 23.02.2021. Dort ist unter Ziffer 6.2 ausgeführt, dass „auf Anforderung der Bewilligungsstellen entsprechende Nachweise über diese außergewöhnlichen Umstände bereitzustellen [sind].“ Die Anforderung geeigneter Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzung erweist sich zudem vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) als sachgerecht. Eine hiervon abweichende Förderpraxis des Beklagten hat die Klägerin nicht behauptet. Auch ansonsten spricht nichts für die Annahme, dass von dem Beklagten in vergleichbaren Fällen, d.h. ohne Nachweis der Umsätze aus den Geschäftsjahren vor 2019, finanzielle Neustarthilfe gewährt worden wäre. Der Hinweis der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren, eine Gewinn- und Verlustrechnung betreffend das Jahr 2019 vorgelegt zu haben, greift in diesem Zusammenhang ersichtlich zu kurz. Ohne entsprechende Nachweise der dem für den Referenzumsatz relevanten Geschäftsjahres 20195 vorausgehenden Jahresumsätze – wie etwa die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Steuerbescheide 2017, 2018 bzw. von Einnahmeüberschussrechnungen6 – wurde der Beklagte schon nicht in die Lage versetzt, in die Prüfung einzutreten, ob die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wegen der Erkrankung der Klägerin „vergleichsweise“ gering waren. Schon aus dem Wortlaut der unter Ziffer 6.2 aufgeworfenen Frage wird deutlich, dass es eines Vergleiches bedarf, wie sich der Umsatz im Geschäftsjahr 2019 zu den Vorjahren entwickelt hat. Auch hat es der Klägerin oblegen, alle relevanten Unterlagen zur Beurteilung eines Sonderfalles nach Ziffer 6.2 an den Beklagten zur Prüfung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend herausgestellt, dass jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (des zum Zeitpunkt des Urteils noch geltenden § 26 Abs. 2 SVwVfG)7 hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft.8
Auch der weitere Einwand der Klägerin, dass der von dem Verwaltungsgericht angestellte Quervergleich ihrer Antragstellungen verfehlt sei, da bei späteren Antragstellungen andere FAQ galten, verfängt nicht. Die Klägerin übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht ihre übrigen Antragstellungen und die ihnen zugrundeliegenden FAQ letztlich überhaupt nicht geprüft hat. Es hat lediglich den Quervergleich sämtlicher Antragstellungen der Klägerin auf Corona-Überbrückungshilfen als hinreichenden „Anlass“9 für den Beklagten angesehen, das Aufnahmedatum der selbständigen Tätigkeit durch die Klägerin zu hinterfragen bzw. einer näheren Prüfung im manuellen Verfahren zu unterziehen. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Fußnoten
1)
Vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30.09.2025 – 1 A 86/25 -, juris, Rn. 12 m.w.N.
2)
VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2023 – 22 ZB 22.2554 -, juris, Rn. 7 m.w.N.
3)
BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 – 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
4)
Vgl. FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“, Seite 24; Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-NSH/23.02.2021-faq-nsh.pdf?__blob=publicationFile&v=2(lt. Zugriff am 25.03.2026).
5)
Vgl. FAQ vom 23.02.2021, Ziffer 6.2.
6)
Vgl. Seite 18 des Urteils.
7)
Gesetz aufgehoben durch Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 867).
8)
Vgl. Bl. 16 des Urteils unter Verweis auf: VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2022 – 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16.
9)
Vgl. Seite 14 des Urteils.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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