Skip to content

Rückforderung einer Darlehensgebühr bei Kündigung eines Bausparvertrags

AG Ludwigsburg, Az.: 8 C 93/17, Urteil vom 09.05.2017

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 07.03.2017 (AZ: 8 C 93/17) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Säumniskosten, welche die Beklagte trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.076,55 Euro

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer Darlehensgebühr.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 17.02.2005 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme 124.000,00 Euro (K1, Bl. 6-8 d.A.). Mit Auszahlung des Bauspardarlehens wurde dem Kläger am 01.10.2009 entsprechend den in das Vertragsverhältnis einbezogenen ABB eine Darlehensgebühr in Höhe von 1.076,55 Euro berechnet (Kontoauszug, K2, Bl. 11 d. A.).

Nachdem der Kläger die Beklagte zur Rückerstattung der vereinnahmten Darlehensgebühr aufgefordert hatte, was diese mit Schreiben vom 12.01.2015 (K3, Bl. 12-13 d. A.) ablehnte, ließ der Kläger den Rückzahlungsanspruch mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2015 (K4, Bl. 14-16 d. A.) geltend machen, wofür vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren (Aufschlüsselung Bl. 5 d.A.) beansprucht werden.

Rückforderung einer Darlehensgebühr bei Kündigung eines Bausparvertrags
Symbolfoto: fizkes/ Bigstock

Der Kläger trägt vor, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr sei nicht verjährt. Erst durch die Entscheidung des BGH vom 08.11.2016 (AZ: XI 552/15) seien alle für eine Entscheidung zur Klageerhebung notwendigen Voraussetzungen bekannt gewesen. Zuvor habe es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt, so dass Verjährung frühestens zum 31.12.2019 eintrete.

Nachdem für die Beklagte zu dem auf 07.03.2017 anberaumten Verhandlungstermin niemand erschienen war, erging ein Versäumnisurteil (Bl. 28 – 30 d. A.), welches der Beklagten am 11.03.2017 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom Beklagtenvertreters vom 22.03.2017, der auch an diesem Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 07.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr sei verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 31.12.2012 geendet. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise aufgrund unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage dahingehend hinausgeschoben gewesen, dass die Klageerhebung im Jahr 2017 vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre. Dies ergebe sich bereits daraus, dass bei Anspruchsentstehung hinsichtlich der AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Darlehensgebührenklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage bestanden habe. Selbst wenn man eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der AGB- rechtlichen Wirksamkeit für Darlehensgebührenklauseln bejahen sollte, dann wäre diese mit Herausbildung einer gefestigten Oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit AGB- mäßiger Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten im Jahr 2011 hinreichend geklärt worden, so dass jedenfalls zum 31.12.2014 Verjährung eingetreten sei, wie dies vom BGH mit Urteilen vom 28.10.2014 (AZ: XI ZR 348/13 sowie XI ZR 17/14) zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten entschieden wurde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, so dass auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch das Versäumnisurteils des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 07.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung der von der Beklagten am 01.10.2009 vereinnahmten Darlehensgebühr in Höhe von 1.076,55 Euro, da dieser Anspruch verjährt ist.

Der BGH hat am 08.11.2016 (AZ: XI ZR 552/15) entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel, die eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens mit Beginn der Darlehensauszahlung einfordert unwirksam ist, so dass – wenn keine Verjährung eingetreten wäre – die Rückzahlung der vereinnahmten Darlehensgebühr vom Kläger verlangt werden könnte.

Der Bereicherungsanspruch ist jedoch verjährt.

1.

Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in 3 Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründeten Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., 2017, § 199 Rn. 33). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründeten Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 -, Rn. 26, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015, -4 S 122/15 -, Rn. 17, juris).

Der Kläger hatte bei Leistung der Darlehensgebühr am 01.10.2009 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Kläger wusste, dass ihm neben dem Zins eine einmalige, laufzeitunabhängige Gebühr für die Auszahlung des Darlehens einseitig und ohne konkrete Gegenleistung nach den Darlehensbedingungen berechnet wurde.

2.

Der Beginn der Verjährungsfrist war auch nicht ausnahmsweise aufgrund unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage dahingehend hinausgeschoben, dass die Klageerhebung im Jahr 2017 vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre.

Dies ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten (BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 -, juris) sowie der zur Verjährung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten (Urteile vom 28.10.2014 – AZ: XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 -, juris) und der zu Darlehensgebühren (Urteil vom 08.11.2016 -XI ZR 552/15 -, juris) ergangenen Entscheidungen des BGH.

a.

Der BGH hat ausgeführt, dass es an einer Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlt bei einer auf einem ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung beruhenden, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage oder wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 -, Rn. 45 f.).

Betreffend die Erstattung von Darlehensgebühren bestand zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung am 01.10.2009 keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage im Sinne des Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Darlehensgebührenklauseln in Bausparverträgen. Es bestand zu diesem Zeitpunkt weder ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur oder Rechtsprechung noch stand eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Darlehensgebührenklauseln einer Klageerhebung entgegen. Zu der Frage, ob eine in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr AGB-rechtlich wirksam ist, gab es keine höchstrichterliche Entscheidung und es gab auch keinen Meinungsstreit im Schrifttum oder in der Rechtsprechung.

b.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Ausführungen des BGH aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Rückforderung formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehensverträgen auch für die Rückforderung von formularmäßig vereinbarten Darlehensgebühren bei Bausparverträgen übertragen werden können (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2017 -9 U 98/16-, Rn. 77, juris), wäre der streitgegenständliche Rückerstattungsanspruch bei Klageerhebung verjährt gewesen, da dann Verjährung zum 31.12.2014 eingetreten wäre.

Betreffend die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten hat der BGH ausgeführt, dass zunächst der Zumutbarkeit der Klageerhebung die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegenstand, die Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 % gebilligt hatte, (BGH, Urteile vom 29.06.1979 – III ZR 156/77; Urteil des BGH vom 02.07.1981 – III ZR 17/80; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 -, Rn. 46, juris). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 -, juris).

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Mit der Begründung, dass es sich bei der Darlehensgebühr wie bei den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten um eine unzulässige Bearbeitungsgebühr handelt, die keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bausparkasse erfolgt, verlangte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014, die Rückerstattung der Darlehensgebühren (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 26.02.2015 unter Hinweis auf die bereits vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 13.12.2014 begehrte Rückerstattung).

Mit dieser Begründung wäre dem Kläger aber ab dem Jahr 2011 eine Klageerhebung zumutbar gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zumutbarkeit der Klageerhebung bei der Rückforderung von Darlehensgebühren bei Bausparverträgen mit dieser Begründung nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Zumutbarkeit der Klageerhebung betreffend die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten zu beurteilen wäre, zumal etwaige Besonderheiten des Bausparvertrages bei dem geltend gemachten Anspruch gerade nicht relevant sind.

c.

Dass der BGH erst mit Urteil vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) entschieden hat, dass die in Bausparverträgen formularmäßig vereinbarte Darlehnsgebühr unwirksam ist und damit die vom Kläger vertretene Auffassung bestätigt hat, hat lediglich zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung risikolos möglich war, ändert aber nichts daran, dass eine Klageerhebung jedenfalls ab dem Jahr 2011 zumutbar war und der Anspruch bei Einreichung der Klage im Jahr 2017 bereits verjährt war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos