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Rückforderung gewährter Corona-Soforthilfen – nichtrückzahlbar

Ein Bremer Kameramann muss Corona-Soforthilfen zurückzahlen, obwohl diese als „nicht rückzahlbarer Zuschuss“ gewährt wurden. Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied, dass die Behörde die Gelder zu Recht zurückfordert, da die Einnahmen des Mannes höher waren als ursprünglich angegeben. Der Kläger muss nun 2.540,44 Euro zurückzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Hansestadt Bremen
  • Datum: 28.11.2024
  • Aktenzeichen: 1 LA 199/23
  • Verfahrensart: Berufungszulassungsverfahren im Rahmen der Rückforderung von Corona-Soforthilfen
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Förderrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Freiberuflicher Bildberichterstatter und Kameramann, der gegen die teilweise Rückforderung von Corona-Soforthilfen klagt. Er argumentiert, dass die Fördermittel als „nicht rückzahlbare“ Zuschüsse kein Widerruf oder Rückforderung rechtfertigen. Er verweist zudem auf eine Ungleichbehandlung im Prüfungsumfang seiner Anträge im Vergleich zu anderen Fällen. Weiterhin sieht er sich durch die Formulierung der Bescheide im Vertrauen darauf, dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne, bestärkt.
  • Beklagte: Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen, welche die Rückforderung der Hilfen aufgrund von Zweckverfehlung geltend macht, da die tatsächlichen Einnahmen über den Ausgaben lagen, die als Grundlage der Förderung galten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erhielt während der Corona-Pandemie Zuschüsse über das Förderprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen. Ursprünglich wurden ihm Förderungen für März bis Mai 2020 gewährt, die später teilweise mit der Begründung einer Zweckverfehlung zurückgefordert wurden, da die tatsächlichen Einnahmen des Klägers die förderfähigen Kosten überstiegen.
  • Kern des Rechtsstreits: Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung von Fördermitteln wegen Zweckverfehlung. Streit über die Bedeutung der Bezeichnung „nicht rückzahlbare“ Zuschüsse und über die Möglichkeit des Widerrufs angesichts der ursprünglich gemachten Angaben sowie die Gleichbehandlung im Prüfverfahren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen wird abgelehnt. Die Rückforderung der Fördermittel in Höhe von 2.540,44 Euro bleibt bestehen.
  • Begründung: Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils. Die Förderzuwendungen können widerrufen werden, wenn der für die Förderung erforderliche Zweck – wie hier die Linderung eines Liquiditätsengpasses – nicht eingetreten ist. Die Widerrufsbescheide basierten auf rechtmäßiger Prüfung der Einnahmensituation des Klägers und anderer wirtschaftlicher Parameter. Die Unterscheidung zwischen „rückzahlbaren“ und „nicht rückzahlbaren“ Zuwendungen wird als nicht nachhaltig für die Verhinderung eines Widerrufs angesehen, da diese Auszeichnung nicht von der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel entbindet. Zudem wurden keine Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt.
  • Folgen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nun rechtskräftig. Der Kläger muss die Rückforderungssumme begleichen, es gibt keine Möglichkeit für eine weitere Berufung in dieser Angelegenheit.

Gerichtsentscheidung beleuchtet Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Die Corona-Pandemie stellte Selbstständige und kleine Unternehmen vor immense wirtschaftliche Herausforderungen. Um eine Insolvenzwelle zu verhindern, startete die Bundesregierung schnelle Hilfsprogramme wie die Corona-Soforthilfen, die Unternehmen und Freiberuflern finanzielle Unterstützung während der Krise gewährten.

Diese Fördermittel waren für viele Betroffene eine Lebensrettung, um Betriebskosten zu decken und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu überbrücken. Die Modalitäten und Voraussetzungen für den Erhalt sowie mögliche Rückzahlungen der Corona-Hilfen haben seitdem zahlreiche rechtliche Fragen aufgeworfen, die nun höchstrichterlich geklärt werden sollen.

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung wirft nun ein bezeichnendes Licht auf die Komplexität der Rückforderung von Corona-Soforthilfen und zeigt, welche Konsequenzen Antragsteller möglicherweise zu erwarten haben.

Der Fall vor Gericht


Gericht lehnt Berufung gegen Rückforderung von Corona-Soforthilfen ab

Mann sitzt am Tisch und liest frustriert amtliche Dokumente zu Rückzahlung von Corona-Soforthilfen.
Rückforderung von Corona-Soforthilfen | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat die Berufung eines freiberuflichen Bildberichterstatters und Kameramanns gegen die teilweise Rückforderung von Corona-Soforthilfen aus dem Jahr 2020 nicht zugelassen. Der Kläger wandte sich gegen die Rückzahlung von insgesamt 2.540,44 Euro, die ihm für die Monate März bis Mai 2020 gewährt worden waren.

Ursprüngliche Bewilligung und nachträgliche Prüfung

Im März 2020 hatte der Kläger einen Liquiditätszuschuss von 3.364 Euro beantragt und zunächst 1.653,72 Euro erhalten. Nach seinem Widerspruch wurden ihm weitere 3.706,63 Euro bewilligt, sodass die Gesamtfördersumme 5.360,35 Euro betrug. Die Bewilligung umfasste dabei auch private Lebenshaltungskosten von monatlich 1.000 Euro.

Bei einer späteren Überprüfung der eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen stellte die Behörde fest, dass in den Monaten März und Mai die tatsächlichen Einnahmen des Klägers die förderfähigen Ausgaben überstiegen. Für den Monat April wurden statt der ursprünglich angenommenen Kosten nur 250,98 Euro als förderfähig anerkannt.

Rechtmäßige Rückforderung trotz Bezeichnung als „nicht rückzahlbarer Zuschuss“

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide. Die Bezeichnung der Förderung als „nicht rückzahlbarer Zuschuss“ stehe einem Widerruf nicht entgegen. Für einen objektiven Empfänger sei erkennbar gewesen, dass die Fördermittel nicht unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung beim Empfänger verbleiben sollten. Das Programm zielte darauf ab, pandemiebedingte Liquiditätsengpässe abzumildern.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in der Nachforderung von Unterlagen bei dem Kläger. Eine stichprobenartige Überprüfung von Subventionen sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden. Die Behörde habe glaubhaft dargelegt, dass sie alle bekannt gewordenen Fälle von Fehlsubventionierungen verfolge und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen auch in anderen Verfahren ohne konkreten Anlass überprüfe.

Ermessensausübung der Behörde nicht zu beanstanden

Bei der Rückforderung von zweckverfehlten Subventionen liegt nach Auffassung des Gerichts ein intendiertes Ermessen vor. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfordere im Regelfall den Widerruf der Bewilligung, wenn ein Widerrufsgrund vorliege. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen vom Widerruf rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar gewesen.

Rechtskräftige Entscheidung

Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Kläger muss die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen, wenn die tatsächlichen Einnahmen die angegebenen Ausgaben übersteigen oder wenn Kosten nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Dabei wird klargestellt, dass nur nachweisbar betriebsnotwendige laufende Kosten förderfähig sind, während private Lebenshaltungskosten nur in begrenztem Umfang (1.000 Euro monatlich) berücksichtigt werden können. Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht der Empfänger zur korrekten und nachvollziehbaren Dokumentation ihrer Einnahmen und Ausgaben.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als freiberuflich Tätiger müssen Sie damit rechnen, dass Corona-Soforthilfen auch nachträglich überprüft und bei Unstimmigkeiten zurückgefordert werden können. Besonders wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation Ihrer betrieblichen Ausgaben – pauschale oder unspezifische Angaben werden nicht als förderfähig anerkannt. Achten Sie darauf, dass Sie zwischen betrieblichen und privaten Kosten klar unterscheiden und alle Ausgaben durch Belege nachweisen können. Bei Einnahmen, die Ihre angegebenen Kosten übersteigen, müssen Sie mit einer Rückforderung der Hilfen für den entsprechenden Monat rechnen.


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Unsicherheiten bei der Rückforderung von Corona-Hilfen?

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen wirft viele Fragen auf und kann schnell zu Unsicherheiten führen. Gerade die Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Ausgaben ist oft komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung. Wir helfen Ihnen, Ihre Situation zu analysieren und die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu überprüfen. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine transparente und verständliche Beratung, die Ihnen Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten verschafft. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Fragen zu klären und gemeinsam die bestmögliche Lösung zu finden.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Rückforderungen von Corona-Soforthilfen?

Die Corona-Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 als einmalige Billigkeitszuschüsse zur Überbrückung von pandemiebedingten wirtschaftlichen Engpässen gewährt. Die rechtliche Situation bei Rückforderungen gestaltet sich wie folgt:

Grundlegende Bewilligungskriterien

Der ursprüngliche Bewilligungszweck war die Milderung einer finanziellen Notlage und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die Soforthilfe wurde dabei als pauschaler Zuschuss bewilligt, stand jedoch unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung des tatsächlichen Bedarfs.

Rechtmäßigkeit von Rückforderungen

Die Gerichte haben mehrfach die Rechtswidrigkeit von Rückforderungsbescheiden festgestellt, wenn:

  • Die Behörden sich nicht an die bindenden Vorgaben aus den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden gehalten haben
  • Die Förderkriterien nachträglich geändert wurden
  • Die Informationen in den Antragsunterlagen unklar oder missverständlich waren

Aktuelle Rechtsprechung

Wegweisende Gerichtsentscheidungen haben die Rechtslage konkretisiert:

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat festgestellt, dass Empfänger darauf vertrauen durften, keine Mittel zurückzahlen zu müssen, die sie während des Bewilligungszeitraums zur Milderung ihrer finanziellen Notlage verwendet haben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem 60-seitigen Urteil bestätigt, dass für Antragsteller nicht erkennbar war, dass die Hilfen ausschließlich zur Verhinderung von Liquiditätsengpässen gedacht waren.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Für die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung ist entscheidend:

  • Der Schlussbescheid muss vor seiner Bestandskraft angefochten werden
  • Die Rückforderung muss auf den zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen basieren
  • Ein nachträglicher Widerruf kann nur auf Grundlage der ursprünglichen Bewilligungskriterien erfolgen

Die Behörden bleiben jedoch grundsätzlich berechtigt, überzahlte Mittel zurückzufordern, wenn die Soforthilfen im Bewilligungszeitraum nicht oder nur teilweise für den vorgesehenen Zweck benötigt wurden.


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Welche Fristen gelten bei Rückforderungen von Corona-Soforthilfen?

Aktuelle Rückmeldefristen

In Nordrhein-Westfalen läuft aktuell ein neues Rückmeldeverfahren bis zum 26. Februar 2025 für rund 75.000 Empfänger der Corona-Soforthilfe 2020. Nach erfolgter Rückmeldung haben Betroffene drei Monate Zeit ab Bekanntgabe des Schlussbescheids, um zu viel erhaltene Soforthilfen zurückzuzahlen.

Widerspruchsfristen

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides. Diese Frist beginnt bereits mit der Zustellung an den prüfenden Dritten (z.B. Ihren Steuerberater), wenn dieser den Bescheid erhält.

Zahlungsfristen und Sonderregelungen

Bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage können Sie Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten vereinbaren. In Bayern besteht die Möglichkeit, bis zum 31. Oktober 2024 einen Antrag auf Ratenzahlung oder Erlass zu stellen.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Bei Nichteinhaltung der Rückmeldefrist droht die vollständige Rückzahlungspflicht der erhaltenen Soforthilfe. Wird ein Rückforderungsbescheid nicht fristgerecht angefochten, wird er bestandskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

Die Verjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Nachweise beträgt zehn Jahre ab Gewährung der Soforthilfe.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen Rückforderungsbescheide zur Verfügung?

Gegen einen Rückforderungsbescheid der Corona-Soforthilfe stehen Ihnen zwei wesentliche Rechtsmittel zur Verfügung:

Widerspruch

In einigen Bundesländern müssen Sie zunächst ein Widerspruchsverfahren durchführen, bevor Sie klagen können. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids schriftlich eingelegt werden. Ein wichtiger Vorteil des Widerspruchs ist die aufschiebende Wirkung – während des laufenden Verfahrens müssen Sie keine Rückzahlung leisten.

Klage

Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt oder in Ihrem Bundesland kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Auch für die Klage gilt eine Monatsfrist. Die Klage muss schriftlich eingereicht werden und kann auch per Fax beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Prozesskosten nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzungen dafür sind:

  • Ihre finanzielle Hilfebedürftigkeit
  • Die Klage darf nicht mutwillig erscheinen
  • Es müssen hinreichende Erfolgsaussichten bestehen

Die Erfolgsaussichten sind derzeit als günstig einzuschätzen, da mehrere Verwaltungsgerichte die Rückforderungsbescheide bereits für rechtswidrig erklärt haben. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat beispielsweise entschieden, dass die erfolgten Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einer Klage gegen die Rückforderung stattgegeben.

Ein besonders wichtiger Aspekt: Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage verschafft Ihnen Zeit, da während des laufenden Verfahrens keine Rückzahlung geleistet werden muss. Dies gilt allerdings nur, wenn die Behörde den Bescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt.


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Welche Nachweispflichten bestehen bei der Überprüfung der Corona-Soforthilfen?

Bei der Überprüfung der Corona-Soforthilfen müssen Sie als Empfänger umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten erfüllen.

Aufbewahrungspflicht

Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren. Dies umfasst sämtliche Geschäftsunterlagen, die den Liquiditätsengpass und die Verwendung der Mittel belegen.

Erforderliche Nachweise

Die Bewilligungsstelle kann folgende Unterlagen zur Prüfung anfordern:

  • Bücher und Belege
  • Geschäftsunterlagen
  • Sonstige Dokumente zur Verwendung der Soforthilfe

Der Nachweis der Verwendung erfolgt über einen speziellen Vordruck, der bei der zuständigen Behörde eingereicht werden muss. Dieser Vordruck ist der nächsten Steuererklärung beizufügen.

Prüfungsrechte

Die folgenden Institutionen sind zur Prüfung der Unterlagen berechtigt:

  • Die Bewilligungsbehörde
  • Das zuständige Finanzamt
  • Der Landesrechnungshof und nachgeordnete Behörden
  • Der Bundesrechnungshof
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  • Die Europäische Kommission

Berechnung und Dokumentation

Bei der Überprüfung müssen Sie den tatsächlichen Liquiditätsengpass für den dreimonatigen Bewilligungszeitraum nachweisen. Dafür sind folgende Berechnungen zu dokumentieren:

  • Die tatsächlich realisierten Einnahmen
  • Der betriebliche Sach- und Finanzaufwand
  • Erhaltene weitere staatliche Hilfen im Betrachtungszeitraum

Die Nichteinreichung der erforderlichen Nachweise hat eine vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.


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Welche Zahlungserleichterungen können bei Rückforderungen beantragt werden?

Bei Rückforderungen von Corona-Soforthilfen stehen Ihnen drei wesentliche Zahlungserleichterungen zur Verfügung:

Ratenzahlung

Großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten sind möglich, in Einzelfällen auch länger. Die Ratenhöhe wird dabei nach Ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgelegt. Für die Bewilligung einer Ratenzahlung wird berücksichtigt:

  • Das verfügbare Einkommen nach Steuern und Lebenshaltungskosten
  • Bestehende finanzielle Verpflichtungen
  • Ihre Vermögensverhältnisse

Stundung

Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit der Rückzahlung. In Mecklenburg-Vorpommern wurde beispielsweise ein vereinfachtes Stundungsverfahren eingeführt, bei dem Sie lediglich bestätigen müssen, dass die sofortige Rückzahlung erhebliche Härten verursachen würde.

Erlass der Rückzahlung

Ein vollständiger oder teilweiser Erlass kommt in Betracht, wenn die Rückzahlung Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Als Orientierung gilt:

Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn Ihr Betriebsergebnis nach Steuern unter folgenden Schwellen liegt:

  • 25.000 Euro ohne Unterhaltspflichtige
  • 30.000 Euro mit einem Unterhaltspflichtigen

Antragstellung und Fristen

Die Antragstellung für Ratenzahlung oder Erlass ist bis zum 31. Oktober 2024 ausschließlich über das Online-Portal möglich. Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Aktueller Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über weitere Einkünfte
  • Angaben zum liquiden Betriebsvermögen

Ein Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen besteht nicht. Jeder Fall wird individuell geprüft. Bei Bewilligung einer Ratenzahlung wird in der Regel ein Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fördermittel

Staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen, die für bestimmte Zwecke gewährt werden und an spezifische Bedingungen geknüpft sind. Diese können als Zuschüsse, Darlehen oder andere Formen der Förderung auftreten. Die Vergabe erfolgt nach festgelegten Kriterien und Richtlinien. Die rechtliche Grundlage findet sich im Haushaltsrecht (§§ 23, 44 BHO). Beispiel: Corona-Soforthilfen für Unternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen während der Pandemie. Wichtig ist die zweckgebundene Verwendung – eine Zweckentfremdung kann zur Rückforderung führen.


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Liquiditätszuschuss

Eine finanzielle Unterstützung zur Überbrückung vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten eines Unternehmens oder Selbstständigen. Ziel ist die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit in wirtschaftlichen Notsituationen. Rechtsgrundlage sind meist spezielle Förderrichtlinien oder Programme. Im Fall der Corona-Soforthilfen sollten damit laufende Betriebskosten gedeckt werden. Anders als ein Kredit muss ein Zuschuss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden – es sei denn, die Voraussetzungen waren nicht erfüllt.


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Intendiertes Ermessen

Eine besondere Form des behördlichen Ermessens, bei der die Behörde zwar rechtlich einen Entscheidungsspielraum hat, aber im Regelfall eine bestimmte Entscheidung treffen soll. Nur in atypischen Ausnahmefällen kann sie davon abweichen. Geregelt in § 40 VwVfG. Beispiel: Bei zweckwidrig verwendeten Fördermitteln soll die Behörde diese in der Regel zurückfordern – nur besondere Umstände können ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen.


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Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung für Selbstständige und kleine Unternehmen nach § 4 Abs. 3 EStG. Dabei werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Anders als bei der Bilanzierung werden nur tatsächliche Zahlungsflüsse berücksichtigt. Beispiel: Ein Freiberufler zieht von seinen Honorareinnahmen (10.000€) seine Betriebsausgaben (6.000€) ab und ermittelt so einen Überschuss von 4.000€.


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Widerruf der Bewilligung

Die nachträgliche Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts durch die Behörde nach § 49 VwVfG. Dies ist möglich, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, etwa wenn Auflagen nicht erfüllt wurden oder sich Umstände nachträglich geändert haben. Bei Fördergeldern kann ein Widerruf erfolgen, wenn diese zweckwidrig verwendet wurden oder Angaben im Antrag falsch waren. Folge ist meist die Rückforderung der gewährten Leistungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Förderprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise der Freien Hansestadt Bremen: Dieses Programm wurde eingerichtet, um Selbstständigen und kleinen Unternehmen finanzielle Unterstützung in Form von Liquiditätszuschüssen während der Corona-Pandemie bereitzustellen. Die Fördermittel sind zweckgebunden und sollen helfen, bestehende betriebliche Kosten zu decken und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzufedern. Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger einen solchen Zuschuss und erhielt zunächst eine Bewilligung, die später teilweise zurückgefordert wurde.
  • Vorschriften zur Zweckbindung von Fördermitteln: Fördergelder müssen gemäß den festgelegten Bedingungen ausschließlich für die im Antrag angegebenen Zwecke verwendet werden. Eine Missachtung dieser Zweckbindung kann zur Rückforderung der Mittel führen. Die Behörde stellte im Fall des Klägers fest, dass die Mittel teilweise für nicht förderfähige Kosten verwendet wurden, was zur Rückforderung des überschüssigen Betrags führte.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Das VwVfG regelt die Abläufe und Rechte im Verwaltungsverfahren, einschließlich der Rückforderungsrechte der Verwaltung bei Fehlern oder Zweckverfehlung. Es gewährleistet, dass Betroffene anhört werden und die Möglichkeit haben, sich gegen Verwaltungsentscheidungen zu wehren. Im Fall des Klägers wurde das VwVfG angewendet, um den Rückforderungsbescheid nach den festgestellten Zweckverfehlungen rechtskonform durchzusetzen.
  • Anhörungsrecht des Betroffenen: Nach dem VwVfG muss die Verwaltung den Betroffenen vor einer Entscheidung, die dessen Rechte beeinträchtigt, anhören. Dies sichert, dass der Betroffene seine Sicht der Dinge darlegen und etwaige Missverständnisse klären kann. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger mehrere Anhörungen angeboten, in denen er seine finanzielle Situation und die Gründe für die Verwendung der Fördermittel darlegen konnte.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Die VwGO regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, einschließlich der Zulassung und Prüfung von Berufungen gegen Verwaltungsentscheidungen. Sie stellt sicher, dass betroffene Personen Rechtsmittel einlegen können, um Verwaltungsakte gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Kläger versuchte, gegen die Rückforderung der Fördermittel Berufung einzulegen, welche jedoch vom Oberverwaltungsgericht Bremen aufgrund der bestehenden rechtlichen Grundlagen abgelehnt wurde.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Hansestadt Bremen – Az.: 1 LA 199/23 – Beschluss vom 28.11.2024


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