Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann müssen Schockanruf-Opfer den Empfänger selbst verklagen?
- Warum „bewusste Blindheit“ zur vollen Haftung führt
- Wann schützt die Entreicherung den Empfänger nicht?
- Haftet der Empfänger trotz AnyDesk-Installation des Opfers?
- Keine Mithaftung des Ehepartners für Krypto-Spekulationen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet mein Partner mit, wenn unberechtigtes Geld auf unser gemeinsames Konto überwiesen wurde?
- Verliere ich meinen Rückforderungsanspruch, wenn ich den Fernzugriff über AnyDesk selbst installiert habe?
- Warum ist die schriftliche Ablehnung meiner Hausbank zwingend für eine Klage gegen den Empfänger?
- Was tun, wenn der Empfänger behauptet, das Geld bereits gutgläubig an Dritte weitergeleitet zu haben?
- Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich den unbeteiligten Partner eines Gemeinschaftskontos fälschlicherweise mit verklage?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 98/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Flensburg
- Datum: 30.12.2025
- Aktenzeichen: 2 O 98/25
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bankrecht
- Streitwert: 29.000,00 €
- Relevant für: Betrugsopfer, Inhaber von Gemeinschaftskonten
Ein Kontoinhaber zahlt erbeutetes Geld an ein Betrugsopfer zurück, trotz sofortiger Weiterleitung an Krypto-Plattformen.
- Der Mann ignorierte verdächtige Umstände bei seinen vermeintlichen Geschäften mit Bitcoin-Gewinnen.
- Er haftet, wenn er die Augen vor der offensichtlichen Unrechtmäßigkeit der Zahlung verschließt.
- Das Opfer erhält das Geld vom Ehemann zurück, da dieser unredlich handelte.
- Die Ehefrau haftet nicht, weil sie keine Kenntnis von den verdächtigen Geldflüssen hatte.
- Das Gericht bejahte den Anspruch des Opfers, obwohl die eigene Bank nicht zahlte.
Wann müssen Schockanruf-Opfer den Empfänger selbst verklagen?
Anfang Februar 2025 verlor eine Frau durch die Täuschung eines falschen Bankmitarbeiters 29.000,00 Euro, die unbemerkt auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaares flossen. Das zuständige Gericht urteilte, dass der wegen bewusster Blindheit verurteilte Ehemann die komplette Summe an die Geschädigte zurückzahlen muss, während die unbeteiligte Ehefrau von der rechtlichen Haftung befreit wurde.
Die rechtliche Grundlage für eine solche Erstattung bildet die Nichtleistungskondiktion gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet konkret: Wer fremdes Geld ohne rechtlichen Grund auf sein Konto überwiesen bekommt, muss dieses an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben. Die wesentliche Voraussetzung hierfür ist ein Vermögenswert, der ohne einen rechtlichen Grund und ohne eine Autorisierung auf Kosten eines anderen erlangt wurde. Die Aktivlegitimation des Betrugsopfers für eine Rückforderung ist gegeben, wenn die eigene Bank eine Gutschrift nach § 675u BGB wegen des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit verweigert. Unter Aktivlegitimation versteht man in diesem Fall schlicht das Recht der betrogenen Person, das verlorene Geld nun selbst auf dem Klageweg vom Empfänger zurückzufordern.
Ein Fall aus dem Jahr 2025 vor dem Landgericht Flensburg macht deutlich, wie dies in der Praxis aussieht.

Die Betroffene hatte nach einem sogenannten Schockanruf unwissentlich eine Fernzugriffs-Software installiert, woraufhin die Täter das Geld per Echtzeit-Überweisung auf ein fremdes Oder-Konto transferierten. Ein solches Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber völlig selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Partner über das Guthaben verfügen kann. Daraufhin sperrte die Frau umgehend ihr Bankkonto und erstattete eine Strafanzeige. Die Hausbank der Geschädigten lehnte eine Rückerstattung strikt ab und berief sich dabei auf die Nummer 8.1 (1) der internen Digital Banking Bedingungen. Um ihre Forderung dennoch durchzusetzen, wies die geprellte Frau ihre Inhaberschaft für das belastete Konto durch vorgelegte Umsatzübersichten und Schreiben der Bank nach. Das Landgericht Flensburg bestätigte unter dem Aktenzeichen 2 O 98/25 die Legitimation der betrogenen Frau zur Geltendmachung der Ansprüche.
Für Betrugsopfer bedeutet das: Geben Sie sich nicht mit einer mündlichen Absage Ihrer Hausbank zufrieden. Fordern Sie die Ablehnung der Erstattung zwingend schriftlich an und besorgen Sie sich lückenlose Kontoauszüge, die den genauen Abfluss des Geldes belegen. Ohne diese schriftlichen Nachweise fehlt Ihnen die rechtliche Grundlage, um die Summe direkt vom Empfänger einzuklagen.
Warum „bewusste Blindheit“ zur vollen Haftung führt
Eine verschärfte Haftung des Zahlungsempfängers tritt nach § 819 Abs. 1 BGB ein, wenn dieser von der Unrechtmäßigkeit des Geldeingangs weiß. Der Gesetzgeber stellt es einer solchen Kenntnis gleich, wenn sich der Empfänger der Einsicht in eine illegale Herkunft geradezu verschließt. Ein mögliches Mitverschulden des Opfers nach § 254 BGB tritt hinter einer derart verschärften Haftung auf der Empfängerseite in der Regel vollständig zurück.
Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenntnis bewusst verschließt, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde. – so das Landgericht Flensburg
In dem verhandelten Zivilstreit zeigte sich die rechtliche Auslegung dieser bewussten Blindheit sehr konkret.
Verhängnisvolle Krypto-Geschäfte
Der Ehemann erwartete zu diesem Zeitpunkt einen vermeintlichen Bitcoin-Gewinn in Höhe von 120.000,00 Euro von einer ihm völlig unbekannten Person namens „Alex Nowak“. Um diese Auszahlung anzustoßen, sollte der Mann vorab eine sogenannte Freigabesumme von rund 40.000,00 Euro leisten, die ihm angeblich von Investoren auf sein Konto überwiesen wurde. Als die 29.000,00 Euro aus der Betrugstat auf dem Konto eingingen, leitete er diese unmittelbar an die Krypto-Plattform „X Limited“, auch bekannt als Coinbase, weiter. Das Gericht wertete das Verhalten des Mannes als eine bewusste Blindheit gegenüber den äußerst ungewöhnlichen Umständen, zu denen der Kontakt über ein soziales Netzwerk, ein anonymer Hintermann, die hohe Freigabesumme und ein enormer Zeitdruck gehörten. Wegen dieses groben Wegsehens haftet der Kontoinhaber vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung der 29.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2025. Zudem muss er die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten sowie seine eigenen anwaltlichen Ausgaben tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet konkret: Das Betrugsopfer kann die Summe zwar sofort mithilfe eines Gerichtsvollziehers eintreiben, muss dafür aber vorab eine finanzielle Sicherheit hinterlegen. Diese dient als Schutz für den Empfänger, falls das Urteil in der nächsten Instanz noch gekippt wird.
Praxis-Hinweis: Der Hebel der bewussten Blindheit
Die Entscheidung gegen den Empfänger fiel wegen der Kombination aus drei Faktoren: Kontakt über soziale Netzwerke mit anonymen Dritten, die Forderung einer Vorab-Zahlung (Freigabesumme) und massiver Zeitdruck. Wenn Sie Geld unter solchen Umständen empfangen und weiterleiten, wertet die Rechtsprechung dies als bewusste Blindheit. In diesem Fall greift der Schutz der Entreicherung nicht mehr — Sie müssen die Summe auch dann zurückzahlen, wenn Sie das Geld selbst nicht mehr besitzen.
Wann schützt die Entreicherung den Empfänger nicht?
Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe eines Betrages ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das bedeutet konkret: Wer das fremde Geld bereits gutgläubig weitergeleitet hat und dadurch selbst nicht reicher geworden ist, muss den Verlust im Normalfall nicht aus eigener Tasche ersetzen. Dieser Einwand der Entreicherung entfällt jedoch nach § 819 Abs. 1 BGB, sobald der Empfänger bösgläubig agierte oder rechtlich wie ein Wissender behandelt wird. Lediglich bei einer echten Gutgläubigkeit und einem fehlenden wirtschaftlichen Nutzen bleibt der Schutz der Entreicherung für den Empfänger uneingeschränkt bestehen.
Genau diese differenzierte Fragestellung der Haftungsverteilung musste die Flensburger Zivilkammer klären.
Unterschiedliche Bewertung der Eheleute
Der verurteilte Ehemann versuchte im Prozess, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen, da er das überwiesene Geld im Glauben an ein seriöses Krypto-Investment sofort weitergeleitet hatte. Die Richter wiesen dieses Argument jedoch ab, da der Mann aufgrund der offensichtlichen Verdachtsmomente wie ein bösgläubig Handelnder eingestuft wurde. Die Ehefrau hingegen profitierte von dem rechtlichen Schutzmechanismus und galt als rechtmäßig entreichert, da sie keinerlei positive Kenntnis von den dubiosen Vorgängen auf dem Konto hatte. Da sich das Geld nicht mehr in ihrem Vermögen befand und sie daraus keinen persönlichen Nutzen gezogen hatte, wies das Gericht die Klage gegen sie ab. Die außergerichtlichen Kosten der Ehefrau muss infolgedessen die Geschädigte vollständig übernehmen.
Dieses Kostenrisiko müssen Kläger vor einer Klage zwingend minimieren: Gehen Sie bei einem Gemeinschaftskonto niemals blind gegen beide Ehepartner vor. Fordern Sie stattdessen zunächst außergerichtlich Auskunft darüber, wer die Weiterleitung des Geldes veranlasst hat. Verklagen Sie anschließend nur die Person, der Sie eine aktive Beteiligung nachweisen können, um nicht die Anwalts- und Gerichtskosten des unbeteiligten Partners zahlen zu müssen.
Haftet der Empfänger trotz AnyDesk-Installation des Opfers?
Der Einsatz einer Remote-Software wie AnyDesk durch Betrüger führt zu einer Überweisung, die ohne eine Autorisierung durch den tatsächlichen Kontoinhaber erfolgt. Die leichtfertige Installation einer solchen Software durch das Betrugsopfer kann rechtlich als die Schaffung eines eigenen Risikobereichs gewertet werden. Dennoch führt diese Unachtsamkeit nicht zu einem Haftungsausschluss des Empfängers nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn dieser auf der anderen Seite bösgläubig handelt. Dieser juristische Grundsatz besagt vereinfacht: Wer selbst grob unredlich agiert, darf sich vor Gericht nicht schützend darauf berufen, dass das Opfer ebenfalls unvorsichtig war.
Bei der genauen Betrachtung der Tatumstände offenbarte sich diese Gewichtung der Verantwortlichkeiten eindeutig.
Die Rolle der Fernzugriffs-Software
Die Geschädigte wurde während des Telefonats dazu verleitet, die Software AnyDesk auf ihrem Smartphone zu installieren, wodurch die Täter den direkten Zugriff auf das Bankkonto erlangten und die unautorisierte Zahlung auslösten. Die Gegenpartei argumentierte im Gerichtsverfahren, dass die getäuschte Frau durch die eigenmächtige Installation des Programms ein erhebliches Mitverschulden trage und die Gefahr selbst verursacht habe. Das Landgericht Flensburg entschied in seinem Urteil vom 30. Dezember 2025, dass ein solches Fehlverhalten hinter der verschärften Haftung zurücktreten muss. Da der Empfänger die Augen vor der offensichtlichen Unredlichkeit des Geldflusses verschlossen hatte, muss er den finanziellen Schaden trotz des massiven Fehlers der betrogenen Frau ganz alleine tragen.
Gegenüber dem verschärft haftenden Beklagten zu 2.) träte ein Mitverschulden der Klägerin, das bloß darin liegen soll, auf einen betrügerischen Anruf eine Romote-Software auf ihrem Telefon installiert zu haben, jedenfalls vollständig zurück. – LG Flensburg
Keine Mithaftung des Ehepartners für Krypto-Spekulationen
Bei einem gemeinschaftlich geführten Oder-Konto führt die bloße Mitinhaberschaft nicht automatisch zu einer gegenseitigen Wissenszurechnung unter den jeweiligen Partnern. Das bedeutet konkret: Nur weil Eheleute ein gemeinsames Konto nutzen, geht das Gesetz nicht davon aus, dass der eine automatisch von den dubiosen Transaktionen des anderen weiß. Eine solche Zurechnung über § 166 BGB analog scheidet aus, wenn keine Repräsentanz im Sinne einer echten Vollmacht für das konkrete Geschäft vorliegt. Auch die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB greift bei hochriskanten Geschäften wie Krypto-Investitionen nicht, da diese rechtlich nicht zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs gehören. Die Schlüsselgewalt erlaubt es Ehepartnern normalerweise, alltägliche Rechtsgeschäfte wie Einkäufe so abzuschließen, dass automatisch beide dafür haften – für Spekulationen am Kryptomarkt gilt diese Mithaftung jedoch nicht.
Im Rahmen der rechtlichen Aufarbeitung des Betrugsfalls wurde dieser Aspekt der gemeinsamen Kontoführung noch einmal detailliert geprüft.
Keine automatische Haftung in der Ehe
Ursprünglich verlangte die Geschädigte die Rückzahlung der gesamten Summe von beiden Eheleuten als Gesamtschuldner, da die Beute unbestritten auf ihr gemeinsames Konto geflossen war. Als Gesamtschuldner haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Forderung, wobei sich der Gläubiger aussuchen kann, von wem er das Geld letztlich eintreibt. Das Gericht stellte in der Verhandlung jedoch klar, dass das geheime Wissen des Mannes um die fragwürdigen Begleitumstände der Überweisung seiner Frau rechtlich nicht angelastet werden kann. Da die Frau als Mitinhaberin des Kontos keine Kenntnis von der unrechtmäßigen Herkunft der Gelder besaß, wurde eine gemeinsame Haftung ausgeschlossen. Investitionen in Kryptowährungen dienen in keinem Fall dem täglichen Bedarf einer Familie, weshalb die Ehefrau nicht für die leichtfertigen Finanztransaktionen ihres Partners geradestehen muss.
Alleine die Tatsache, dass die Parteien ein Gemeinschaftskonto innehaben, macht die Beklagte zu 1.) weder automatisch zu einer ‚Mittäterin‘ noch zu einer ‚Mitwisserin‘. Insbesondere sind auch keinerlei verdachtserregenden Anhaltspunkte […] benannt worden, aufgrund derer die Beklagte zu 1.) bereits Verdacht hätte schöpfen können. – so das Gericht
Fazit: So fordern Betrugsopfer ihr Geld zurück
Das Urteil des Landgerichts Flensburg (Az. 2 O 98/25) stärkt die Position von Betrugsopfern bei der Rückholung verlorener Gelder. Die klare Entscheidung zur verschärften Haftung bei „bewusster Blindheit“ ist bundesweit auf viele ähnlich gelagerte Fälle übertragbar, in denen arglose Kontoinhaber von Betrügern als Finanzagenten für Krypto-Geschäfte missbraucht werden.
Betrugsopfer sollten bei einer Weigerung ihrer eigenen Bank den Zahlungsempfänger direkt auf Rückerstattung verklagen, dabei aber zur Vermeidung eigener Prozesskosten genau prüfen, wer das Konto aktiv geführt hat. Wer hingegen selbst unerwartete Zahlungen von Fremden auf seinem Konto feststellt, muss die Summe sofort der eigenen Bank und der Polizei melden. Leiten Sie das Geld unter keinen Umständen an unbekannte Dritte oder Krypto-Börsen weiter – andernfalls müssen Sie den kompletten Betrag aus eigener Tasche an das Betrugsopfer zurückzahlen.
Praxis-Hürde: Mithaftung des Partners
Eine automatische Mithaftung für den Partner besteht bei einem Gemeinschaftskonto nicht, solange es sich um riskante Geschäfte wie Kryptowährungen handelt. Diese fallen nicht unter die Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Für eine erfolgreiche Abwehr von Forderungen gegen den unbeteiligten Partner ist entscheidend, dass dieser keine Kenntnis von den konkreten Hintergründen des Geldeingangs hatte und nicht aktiv in die Kommunikation mit den Absendern eingebunden war.
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Wenn Ihre Bank eine Erstattung ablehnt, bleibt oft nur der direkte rechtliche Weg gegen den Zahlungsempfänger. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie dabei, die notwendigen Beweise für eine verschärfte Haftung des Empfängers rechtssicher aufzubereiten. Wir helfen Ihnen dabei, die rechtlichen Hürden der Entreicherung zu überwinden und Ihr verlorenes Vermögen konsequent zurückzufordern.
Experten Kommentar
Ein gewonnenes Urteil gegen den Zahlungsempfänger ist auf dem Papier ein toller Erfolg, bedeutet aber noch lange kein echtes Geld auf dem eigenen Konto. Die bittere Realität ist oft, dass diese unfreiwilligen Finanzagenten selbst komplett pleite sind. Sie haben nämlich meist nicht nur die eingegangenen Fremdgelder, sondern auch ihr eigenes Erspartes längst an die wahren Betrüger im Ausland transferiert.
Bevor man viel Geld in einen teuren Zivilprozess gegen den Kontoinhaber steckt, rate ich dringend zu einer diskreten Bonitätsprüfung im Vorfeld. Wer hier blind klagt, wirft im schlimmsten Fall nur gutes Geld dem bereits verlorenen hinterher. Betroffene sollten daher immer zweigleisig fahren und parallel den rechtlichen Druck auf die eigene Hausbank konsequent aufrechterhalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet mein Partner mit, wenn unberechtigtes Geld auf unser gemeinsames Konto überwiesen wurde?
NEIN, Ihr Partner haftet in der Regel nicht automatisch für unberechtigte Geldeingänge auf einem Gemeinschaftskonto, sofern er von den konkreten Hintergründen und der Herkunft der Überweisung keine Kenntnis hatte. Die bloße Inhaberschaft an einem gemeinsamen Oder-Konto führt rechtlich weder zu einer automatischen Mitwisserschaft noch zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für dubiose Transaktionen des anderen Partners. Da keine gesetzliche Vermutung für ein gemeinsames Fehlverhalten besteht, bleibt die Haftung auf diejenige Person beschränkt, welche die fragwürdigen Geschäfte oder Krypto-Transaktionen tatsächlich eigenständig abgewickelt hat.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist, dass eine Wissenszurechnung zwischen Ehegatten nicht ohne Weiteres erfolgt und riskante Finanzgeschäfte grundsätzlich nicht unter die sogenannte Schlüsselgewalt gemäß § 1357 BGB fallen. Diese Regelung erlaubt eine Mithaftung nur bei Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, was bei spekulativen Anlagen oder unberechtigten Bereicherungen durch Dritte laut ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Wenn das Geld bereits vom Konto weitergeleitet wurde und der Partner gutgläubig war, kann er sich zudem erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. In diesem Fall ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Betrages für den unwissenden Partner beendet, da er selbst keinen bleibenden finanziellen Vorteil aus der unberechtigten Zahlung auf das Gemeinschaftskonto gezogen hat.
Eine Haftung des Partners tritt erst dann ein, wenn ihm eine sogenannte bewusste Blindheit nach § 819 Abs. 1 BGB nachgewiesen werden kann, weil er sich offensichtlichen Warnsignalen aktiv verschlossen hat. Erlangt der Partner jedoch positive Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit oder profitiert er wirtschaftlich direkt von dem verbliebenen Betrag, entfällt der Schutz der Entreicherung und eine persönliche Rückzahlungspflicht wird rechtlich begründet.
Verliere ich meinen Rückforderungsanspruch, wenn ich den Fernzugriff über AnyDesk selbst installiert habe?
NEIN, Sie behalten Ihren Rückforderungsanspruch in der Regel trotz der Installation von AnyDesk. Zwar begründet die Freigabe des Fernzugriffs ein Mitverschulden, doch dieses tritt hinter der verschärften Haftung eines bösgläubigen Geldempfängers rechtlich meist vollständig zurück.
Rechtlich wird die Installation der Software als Schaffung eines eigenen Risikobereichs gewertet, was theoretisch zu einer Haftungsteilung gemäß § 254 BGB führen könnte. Allerdings greift hier der juristische Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, der es unredlichen Empfängern untersagt, sich auf die Leichtfertigkeit ihres Opfers zu berufen. Wenn der Zahlungsempfänger Warnsignale wie anonyme Kontakte oder massiven Zeitdruck ignoriert hat, handelt er mit bewusster Blindheit und haftet daher verschärft gemäß § 819 BGB. In solchen Fällen der Bösgläubigkeit muss der Empfänger die gesamte Summe erstatten, da sein Verschulden juristisch weitaus schwerer wiegt als Ihr technischer Fehler bei der Installation.
Für eine erfolgreiche Rückforderung müssen Sie jedoch prozessual nachweisen, dass der Empfänger nicht schutzwürdig ist, indem Sie Indizien für dessen bösgläubiges Wegsehen bei der Entgegennahme und der anschließenden Weiterleitung des Geldes sammeln.
Warum ist die schriftliche Ablehnung meiner Hausbank zwingend für eine Klage gegen den Empfänger?
Der Grund für dieses Erfordernis ist, dass die schriftliche Ablehnung Ihre Aktivlegitimation (Klagebefugnis) belegt, die als zwingendes rechtliches Fundament für eine direkte Rückforderung vom Empfänger dient. Nur durch diesen formalen Nachweis kann das Gericht zweifelsfrei feststellen, dass Ihnen das Recht zur persönlichen Klageführung überhaupt zusteht.
Im deutschen Bankrecht muss bei unautorisierten Zahlungen grundsätzlich zuerst die eigene Bank für den Schaden einstehen, sofern dem Kunden keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Lehnt das Kreditinstitut eine Erstattung gemäß § 675u BGB jedoch förmlich ab, geht das Recht zur Geltendmachung des Anspruchs auf das Betrugsopfer über, um den Empfänger direkt belangen zu können. Eine rein mündliche Auskunft reicht für diesen prozessualen Schritt nicht aus, da die Zivilgerichte ein schriftliches Dokument als Beweis für das Scheitern der bankinternen Regulierung verlangen. Ohne diesen Beleg riskieren Kläger, dass ihre Klage bereits wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen wird, noch bevor die Schuldfrage des Empfängers überhaupt inhaltlich geprüft wurde. Sie sollten daher Ihre Bank ausdrücklich dazu auffordern, die Verweigerung der Schadensregulierung sowie die genauen Gründe hierfür detailliert und schriftlich zu dokumentieren.
Sollte die Bank die schriftliche Bestätigung grundlos verweigern, kann in Ausnahmefällen auch die lückenlose Dokumentation der Korrespondenz oder ein Zeugenbeweis über das geführte Telefonat hilfsweise dienen. Dennoch bleibt das offizielle Ablehnungsschreiben der sicherste Weg, um langwierige Beweisaufnahmen über die Klageberechtigung während des laufenden Prozesses von vornherein zu vermeiden.
Was tun, wenn der Empfänger behauptet, das Geld bereits gutgläubig an Dritte weitergeleitet zu haben?
Sie müssen nachweisen, dass der Empfänger offensichtliche Warnsignale ignoriert hat, da er bei bewusster Blindheit den gesetzlichen Schutz der Entreicherung verliert. In diesem Fall haftet der Kontoinhaber trotz der Weiterleitung des Geldes vollumfänglich mit seinem Privatvermögen für den entstandenen Schaden.
Der rechtliche Grundpfeiler für diese Haftung liegt in der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB, welche den Schutz der Entreicherung bei Bösgläubigkeit aufhebt. Eine solche Bösgläubigkeit wird von der Rechtsprechung bereits dann angenommen, wenn sich der Empfänger der Einsicht in die unrechtmäßige Herkunft des Geldes geradezu verschließt. Typische Anzeichen für ein solches grobes Fehlverhalten sind etwa Kontakte über soziale Netzwerke mit anonymen Hintermännern, die Forderung von Vorab-Zahlungen für vermeintliche Gewinne oder massiver Zeitdruck. Wenn diese Indikatoren vorliegen, wird der Empfänger rechtlich so behandelt, als hätte er von der Unrechtmäßigkeit gewusst, wodurch seine Behauptung der Gutgläubigkeit juristisch wertlos wird.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Empfänger tatsächlich gutgläubig agierte und keinerlei objektive Anhaltspunkte für einen Betrug erkennbar waren. Dies gilt oft für unbeteiligte Mitinhaber von Gemeinschaftskonten, denen die bewusste Blindheit des handelnden Partners rechtlich nicht automatisch zugerechnet werden kann.
Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich den unbeteiligten Partner eines Gemeinschaftskontos fälschlicherweise mit verklage?
Wenn Sie den unbeteiligten Partner ohne vorherige Prüfung mitverklagen und das Gericht die Klage gegen diesen abweist, müssen Sie dessen Anwalts- und Gerichtskosten vollständig übernehmen. In diesem Fall greift das gesetzliche Kostentragungsprinzip des Zivilprozessrechts zulasten des unterlegenen Klägers.
Bei einem gemeinschaftlich geführten Oder-Konto haften die Inhaber nicht automatisch als Gesamtschuldner, da die bloße Mitinhaberschaft keine rechtliche Zurechnung des Wissens über betrügerische Hintergründe begründet. Wenn ein Partner nachweislich nichts von dem unrechtmäßigen Geldeingang wusste und das Geld bereits weitergeleitet wurde, gilt dieser als rechtmäßig entreichert (nicht mehr im Besitz des Geldes) im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Da die Klage gegen diesen unbeteiligten Teil mangels Haftungsgrundlage abgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens für diesen spezifischen Klageteil. Dies umfasst neben den anteiligen Gerichtskosten vor allem die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Um dieses finanzielle Risiko zu vermeiden, sollten Sie vor Einreichung einer Klage zunächst außergerichtlich Auskunft darüber einfordern, welcher Kontoinhaber die konkrete Weiterleitung des Geldes veranlasst hat. Erst wenn Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder eine aktive Mitwirkung beider Personen vorliegen, ist eine gemeinsame Inanspruchnahme rechtlich sicher vertretbar.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Flensburg – Az.: 2 O 98/25 – Urteil vom 30.12.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




