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Rückforderung überzahlter Bezüge eines Soldaten

VG Schleswig-Holstein, Az.: 12 A 157/17, Urteil vom 23.08.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Dienstbezügen.

Er trat am 01.01.2012 als freiwillig Wehrdienstleistender in die Bundeswehr ein.

Am 01.12.2012 wurde er aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung, acht Jahre Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes berufen. Seine Dienstzeit hätte mit Ablauf des 31.12.2019 geendet. Der Kläger bekleidete einen Dienstposten als Marineinfanteriesoldat an der Marineunteroffizierschule in Plön.

Rückforderung überzahlter Bezüge eines Soldaten
Symbolfoto: Von Joerg Huettenhoelscher/Shutterstock.com

Nach Anhörung/Einholung einer Stellungnahme der Vertrauensperson der Mannschaften am 25.05.2016 zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers wegen des Vorwurfs, im Rahmen seiner Bewerbung für seine Einstellung in die Bundeswehr falsche Angaben bezüglich rechtskräftiger Verurteilungen in einem Strafverfahren gemacht zu haben, entließ die Beklagte den Kläger mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 10.11.2016, dem Kläger zugestellt am 14.11.2016 nach §§ 55 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ).

Mit Leistungsbescheid vom 06.02.2017 forderte die Beklagte die dem Kläger gezahlten Dienstbezüge im Zeitraum vom 15.11.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 1.617,85 Euro zurück. Den Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch wenigstens 20 Urlaubstage zugestanden hätten sowie wenigstens 70 Überstunden zu vergüten gewesen wären und insoweit keine Rückforderung, sondern vielmehr eine Nachzahlung im Raum stehe, wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2017 zurück.

Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass dem Kläger die Dienstbezüge für den Zeitraum vom 15.11. bis zum 30.11.2016 am 31.10.2016 ausgezahlt worden seien. Ab dem 15.11.2016 habe der Kläger jedoch keinen Anspruch mehr darauf gehabt, so dass er diese für diesen Zeitraum ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Auf Entreicherung könne er sich nicht berufen, weil er verschärft hafte nach den §§ 820, 818 Abs. 4 BGB. Die Dienstbezüge würden gemäß § 3 BBesG monatlich im Voraus gezahlt werden, so dass sie unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt stünden, dass der Anspruch auf Dienstbezüge für den gesamten Zahlungszeitraum bestehe. Ein Mitverschulden der die Besoldung zahlenden Stelle sei nicht zu erkennen. Ein Absehen von der Rückzahlung oder die Einräumung einer Ratenzahlung komme nicht in Betracht, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe.

Der Kläger hat unter dem 11.10.2017 Klage erhoben.

Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Vorverfahren und erklärt die Aufrechnung mit dem ihm auszukehrenden Abgeltungsbetrag für 20 nicht genommene Urlaubstage sowie der Vergütung für 50 bis 70 Überstunden. Aus welchen Gründen er seinen ihm zustehenden Urlaub nicht habe nehmen können, sei unerheblich. Nicht erforderlich sei, dass dies aus Krankheitsgründen nicht erfolgt sei. Im Übrigen habe die Beklagte in Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB gehandelt. Schließlich sei er entreichert, so dass der Beklagten auch unter diesen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Rückzahlung zustehe.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der behauptete Anspruch auf noch zustehenden Urlaub sowie auf Geldersatz für nicht ausgeglichene Überstunden bestritten werde. Im Übrigen komme eine Urlaubsabgeltung in Geld auch nur dann in Betracht, wenn der Kläger diesen krankheitsbedingt nicht habe nehmen können.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 16.08.2019 zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im Zeitraum vom 15. bis 30.11.2016 eine Überzahlung in Höhe von 1.617,85 Euro ohne rechtlichen Grund erhalten. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

Die Rückforderung ist – im Ergebnis – nicht wegen Entreicherung des Klägers gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Der Entreicherungseinrede dürfte indes nicht eine verschärfte Haftung des Klägers nach den allgemeinen Grundsätzen entgegengehalten werden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB greift die verschärfte Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Dies setzt voraus, dass dem Kläger seinerzeit bewusst war, dass die Auszahlung seiner November-Bezüge 2016 am 31.10.2016 an ihn rechtswidrig war. Eine solche Kenntnis bzw. Kenntniserlangung während des Bezugszeitraums liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Zum Zeitpunkt der Auszahlung war der Kläger noch nicht entlassen; zu jenem Zeitpunkt konnte er nicht wissen und auch nicht erkennen – obwohl er über das laufende Entlassungsverfahren in Kenntnis gesetzt war -, ob im Ergebnis seine Entlassung tatsächlich verfügt werden und wann diese ggf. wirksam werden würde.

Ob der Kläger jedenfalls mit Aushändigung der Entlassungsverfügung am 14.11.2016 (nachträglich) davon Kenntnis erhielt oder hätte erkennen, dass ihm ab dem 15.11.2016 Bezüge nicht mehr zustanden, hält das Gericht ebenfalls für zweifelhaft. Denn nicht ausreichend ist, wenn (lediglich) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Erforderlich ist, dass der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, mit anderen Worten, wenn er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen, d.h. wenn der Mangel für ihn auf Grund seiner Kenntnisse ohne weiteres erkennbar war (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 – 2 C 4/11 – juris Rdnr. 11 und 2 C 15/10 – juris Rdnr. 17).

Die Beantwortung dieser Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger haftet nämlich verschärft gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Nach der Bestimmung des § 820 Abs. 1 Satz 1 ist der Empfänger (auch) zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde.

Durch diese Regel hat der Gesetzgeber eine billige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung oder Rückgängigmachung unberechtigter Zahlungen aus öffentlichen Kassen und dem schutzwürdigen Vertrauen eines Versorgungs-/Bezügeempfängers, dem die mangelnde Berechtigung einer Zahlung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, getroffen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und dürfen nicht zur Umkehrung der gesetzlichen Regel führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 2 C 18/91 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen nicht alle Dienst- und Versorgungsbezüge, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Voraussetzungen zu erwarten sind, einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt im Sinne einer verschärften Haftung. Dass finanzielle Risiken aus rückwirkenden oder erst nachträglich bekanntwerdenden Veränderungen im Einzelfall auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können, ist kein Grund zur Abweichung von der gesetzlichen Regel, sondern im Gegenteil deren notwendige Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 a.a.O. Rn. 19).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass den Ruhensregelungen im Versorgungsrecht, der Kürzung von Bezügen, vorgesehen in § 8 BBesG, und dem den Verlust der Besoldung bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst regelnden § 9 BBesG ein Rückforderungsvorbehalt immanent ist, der bereicherungsrechtlich eine verschärfte, den Einwand der Entreicherung ausschließende Haftung begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen zu den §§ 53 ff. BeamtVG; Urteil vom 05.05.1997 – 2 C 26/95 – juris Rnr. 21 zu § 8 BBesG sowie Urteil vom 27.01.1994 – 2 C 19/92 – juris Rn. 18 f zu § 9 BBesG). Eine verschärfte Haftung nach den §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB ist schließlich auf Abschlagszahlungen angewendet worden, weil es sich bei diesen ihrer Natur nach um Zahlungen handelt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1995 – 2 C 16/84 – juris Rn. 22).

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Im vorliegenden Fall verhält es sich nach Auffassung des Gerichts ähnlich wie in der Konstellation, in denen beim Beamten der Verlust der Dienstbezüge nach §§ 9 BBesG festgestellt wird, wenn dieser schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Der Anspruch auf Dienstbezüge steht insoweit unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigtem schuldhaftem Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 a.a.O. Rn. 19). Hier verhält es sich nicht anders. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Dienstbezüge für Beamte und Soldaten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG im Voraus gezahlt werden. Der Wegfall des Rechtsgrunds (fristlose Entlassung) musste – nach Einleitung des Entlassungsverfahrens Anfang 2016 (vgl. insoweit das Schreiben der Vertrauensperson der Mannschaften vom 25.05.2016, Bl. 102 der GA) sowohl vom Kläger als auch von seinem Dienstherrn ab diesem Zeitpunkt als möglich angesehen werden mit der Folge, dass wegen der monatlichen Vorauszahlungen Bezüge überzahlt werden könnten. Insoweit ist der Ansicht der Beklagten zuzustimmen, dass die Dienstbezüge des Klägers unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt gestanden haben, dass der Anspruch auf Dienstbezüge für den gesamten Zahlungszeitraum (hier: gesamter Monat November 2016) bestehen bleibt.

Dessen ungeachtet kann sich der Kläger auch überhaupt nicht auf Entreicherung berufen. Eine Entreicherung liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger Ausgaben erspart hat. Sie ist dann anzunehmen, wenn der Bereicherte im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen (sogenannte Luxusaufwendungen), sondern auch dann in Betracht, wenn die zuviel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.04.2015 – 5 LB 149/14 – juris Rn. 36). Zwar ist nach dem allgemeinen Erfahrungssatz davon auszugehen, dass Beamte und Soldaten ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 % der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird insofern ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.04.2015 a.a.O. unter Hinweis auf Schinkel/Seifert in: Fürst (Hrsg.) GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, § 12 BBesG Rdnr. 20 f).

Diese Vermutungsregel greift hier jedoch nicht ein. Denn hier geht es nicht um eine nur geringe monatliche Überzahlung oder nur geringe monatliche Überzahlungsbeträge, bei denen anzunehmen ist, dass sie der Beamte bzw. Soldat im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht (vgl. auch Ziffer 12.2.12 BBesGVwV zu § 12 BBesG). Die Überzahlung betrug hier etwa 50 % der dem Kläger an sich zustehenden Bezüge. Dass er nicht mehr bereichert sei, hat er lediglich pauschal behauptet. Dass die zu viel gezahlten Bezüge für Luxusausgaben aufgewendet oder zur Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind, hat er nicht dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist völlig substantiiert, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger nicht entreichert ist.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Einrede nach § 814 BGB berufen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Vertrauensperson der Mannschaften vom 25.05.2016 verweist, kann daraus nichts Positives für ihn abgeleitet werden. Zu jener Zeit lag noch keine Entscheidung über seine Entlassung vor. Das Entlassungsverfahren befand sich noch in der Anhörungs- bzw. Stellungnahmephase. Zu jener Zeit konnte lediglich von der Möglichkeit der Entlassung des Klägers ausgegangen werden. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Auszahlung seiner Besoldung am 31.10.2016. Zu jener Zeit konnte die Beklagte nicht positiv sicher wissen, dass der Kläger entlassen werden würde. Erst mit Abfassung der Entlassungsverfügung am 10.11.2016, dem Kläger zugestellt am 14.11.2016, stand definitiv seine Entlassung fest; da war aber seine Besoldung schon ausgekehrt.

Eine Aufrechnung mit vermeintlich zustehendem nicht genommenen Erholungsurlaub und mit einer Vergütung für geleistete Überstunden kommt nicht in Betracht.

Der geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenem Erholungsurlaubs bezogen auf den jeweiligen Urlaubsanspruch von vier Wochen entsprechend der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Richtlinie 2003/88/EG) scheidet aus.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.05.2012 – Rs. C – 337/10, Neidel – juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 – juris Rn. 9 und Beschluss vom 25.01.2018 – 2 B 32/17 – juris Rn. 12) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur dann ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen, wenn ein Beamter/Soldat (der Kläger als Soldat fällt auch unter die o.g. Richtlinie, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 16.08.2012 – 7 K 1059/09 – juris Rn. 13) krankheitsbedingt vor seiner Entlassung nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor; denn der Kläger war nicht aus Krankheitsgründen gehindert, seinen (Mindest-)Urlaub vor seiner Entlassung zu nehmen.

Selbst wenn man annähme, dass die von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätze zu Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG auf andere als Krankheitsgründe entsprechend angewendet werden können, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre jedenfalls, dass der Beamte bzw. Soldat aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszuüben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 03.06.2015 – 6 A 23/26/12 – juris Rn. 85 f mit weiteren Nachweisen).

Daran fehlt es vorliegend ebenfalls.

Der Kläger war nicht daran gehindert, im Jahre 2016 bzw. vor dem 15.11.2016 den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch zu nehmen. Die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs in dieser Zeit beruhte darauf, dass der Kläger entsprechende Urlaubsanträge nicht gestellt hatte. Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, die einer Urlaubsgewährung entgegengestanden hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es beruhte vielmehr auf einer willentlichen Entscheidung des Klägers, dass er vor Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 14.11.2016 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht wahrgenommen hat.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vorzeitige Beendigung seines Dienstverhältnisses für ihn überraschend gekommen sei. Der Kläger wusste vielmehr schon Monate vor der verfügten Entlassung, dass diese als möglich im Raum stand (vgl. insoweit auch das vom Kläger selbst eingereichte Schreiben vom 25.05.2016). Die Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des 14.11.2016 konnte ihn deshalb nicht mehr überraschen. Im Übrigen beruhte die Beendigung des Dienstverhältnisses auch nicht auf Gründen, die in der Sphäre des Dienstherrn lagen. Vielmehr sind die Gründe, die zur Beendigung führten, der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Es liegt in seiner Person begründet, dass die Beklagte seine Entlassung verfügt hat.

Ein Anspruch auf Vergütung für geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeit scheidet schließlich ebenfalls aus. Zum einen ist der Vortrag des Klägers diesbezüglich völlig unsubstantiiert und auch widersprüchlich. Es fehlt an nachvollziehbaren Darlegungen dazu, wann, zu welcher Gelegenheit und unter welchen Umständen er diese Mehrarbeit geleistet haben will. Zudem weiß offensichtlich er selbst die genaue Anzahl seiner Mehrarbeitsstunden nicht. So ist in seinem Widerspruchsschreiben vom 13.03.2017 die Rede von wenigstens 70 Überstunden, in der Klage heißt es dann, er hätte 70 Überstunden angehäuft, schließlich ist später (nur noch) von 50 bis 70 Überstunden (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2018) die Rede. Unbeschadet dieser widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben ist auch eine Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Vergütungsanspruch nicht ersichtlich.

Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser um eine einheitliche Ermessensvorschrift, sodass die Billigkeitsentscheidung in den Bereich des Ermessens hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Dementsprechend muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsgründe entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2017 – 5 C 5.16 – juris Rn. 27; Urteil vom 26.4.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn 24 ff). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen wird, die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder eine Rückzahlung in Teilbeträgen festgesetzt wird (BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 2 C 21.97 – juris Rn. 20).

Zu einer solchen Verfahrensweise brauchte die Beklagte sich jedoch nicht veranlasst zu sehen und konnte den Überzahlungsbetrag in einer Summe zurückfordern, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGo; sie ist gemäß §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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