Nach dem Scheitern der Ehe verlangten die Schwiegereltern die Rückforderung der geschenkten vermieteten Eigentumswohnung vom Ex-Schwiegersohn zurück. Entscheidend wurde nicht die Trennung selbst, sondern die Frage, ob die geschenkte Immobilie eigengenutzt oder als reines Anlageobjekt diente.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Geschenk der Schwiegereltern: Rückforderung nach Scheidung?
- Was passiert, wenn die Ehe nach einer Schenkung scheitert?
- Wann kann man ein Geschenk wegen geänderter Umstände zurückfordern?
- Warum scheitern Schwiegereltern oft mit Rückforderungen?
- Was bedeutet das Urteil für Schenkungen in der Familie?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich Geschenke der Schwiegereltern nach der Scheidung immer zurückgeben?
- Wann gilt eine Schenkung als bindend, wenn die Immobilie ein Anlageobjekt war?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchsetzen?
- Was tun, wenn die Zweckbestimmung der Schenkung nicht im Notarvertrag festgehalten wurde?
- Wie muss ich Schenkungen vertraglich festlegen, um sie im Scheidungsfall zurückzufordern?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 UF 100/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 14.10.2020
- Aktenzeichen: 11 UF 100/20
- Verfahren: Familiensachen
- Rechtsbereiche: Schenkungsrecht, Familienrecht
- Das Problem: Eine Schwiegermutter schenkte ihrer Tochter und deren Ehemann eine Eigentumswohnung. Nach der Scheidung forderte sie vom Ex-Schwiegersohn einen Teil des geschenkten Wertes zurück. Sie sah das Scheitern der Ehe als Grund für die Rückforderung an.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Geschenk an den Schwiegersohn zurückgefordert werden, wenn die Ehe scheitert und die verschenkte Wohnung nicht selbst genutzt wurde? Gilt das Fortbestehen der Ehe automatisch als Grund für diese Schenkung?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Rückforderung ab. Der Fortbestand der Ehe war nicht automatisch die Geschäftsgrundlage der Schenkung. Dies gilt insbesondere, da es sich um eine Kapitalanlage handelte und nicht um selbst genutztes Wohneigentum.
- Die Bedeutung: Der Zweck einer Schenkung muss klar definiert sein. Bei der Schenkung von Miet- oder Anlageobjekten ist eine Rückforderung nach Scheidung sehr schwer. Das Gericht sieht den Fortbestand der Ehe hier nicht als notwendige Bedingung für das Geschenk.
Geschenk der Schwiegereltern: Rückforderung nach Scheidung?
Eine großzügige Geste soll das Glück der Tochter und ihres Ehemannes sichern: Die Schwiegermutter überträgt dem Paar eine Eigentumswohnung. Doch als die Ehe zerbricht, will sie den Anteil des Ex-Schwiegersohns zurück. Sie argumentiert, die Schenkung sei untrennbar mit dem Fortbestand der Ehe verknüpft gewesen.

In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2020 musste das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 11 UF 100/20) klären, ob das Scheitern einer Ehe ausreicht, um eine solche Schenkung rückgängig zu machen. Der Fall zeigt, wie entscheidend die Zweckbestimmung einer Immobilie für die rechtliche Bewertung ist.
Was passiert, wenn die Ehe nach einer Schenkung scheitert?
Der Sachverhalt begann mit einem notariellen Vertrag am 7. Oktober 2013. Eine Mutter übertrug eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre Tochter und deren Ehemann, den späteren Antragsgegner. Beide wurden je zur ideellen Hälfte Miteigentümer. Als Gegenleistung wurde eine Zahlung von 15.000 Euro vereinbart. Der in der Urkunde angegebene Wert der Wohnung betrug 50.000 Euro, was die Transaktion zu einer sogenannten gemischten Schenkung machte – einem Geschäft, das teils entgeltlich, teils unentgeltlich ist.
Keine zwei Jahre später, am 25. Juli 2015, trennte sich das Ehepaar. Die Scheidung folgte am 13. September 2017. Im Rahmen eines Scheidungsvergleichs einigten sich die Ex-Partner darauf, die Wohnung zu verkaufen. Der Erlös sollte vollständig an die Tochter fließen. Doch damit war die Angelegenheit für die Schwiegermutter nicht erledigt. Mit einem Schreiben vom 25. Juni 2018 forderte sie von ihrem ehemaligen Schwiegersohn 37.600 Euro zurück. Ihre Argumentation: Die Geschäftsgrundlage für die Schenkung sei mit der Scheidung weggefallen. Sie habe die Zuwendung nur gemacht, um das eheliche Zusammenleben zu fördern und sei von einer lebenslangen Ehe ausgegangen. Der von ihr geforderte Betrag basierte auf einem angeblich tatsächlichen Wert der Wohnung von 95.000 Euro, den man in der Urkunde nur aus Kostengründen niedriger angegeben habe.
Der Ex-Schwiegersohn weigerte sich zu zahlen. Er argumentierte, die Schenkung habe ganz andere Motive gehabt. Seine Schwiegermutter habe sich von einer renovierungsbedürftigen Wohnung mit Mietstreitigkeiten trennen und gleichzeitig die Beziehung zu ihrer Tochter verbessern wollen. Er selbst habe nach der Übernahme erheblich in die Wohnung investiert und ihren Wert dadurch gesteigert. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht Osnabrück wies die Klage der Schwiegermutter zunächst ab. Diese legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, verstarb jedoch während des laufenden Verfahrens, das von ihren Rechtsnachfolgern fortgeführt wurde.
Wann kann man ein Geschenk wegen geänderter Umstände zurückfordern?
Ein Rückforderungsanspruch kann sich aus dem sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben, der in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Dieses Rechtsinstitut greift, wenn sich Umstände, die beide Parteien zur Grundlage des Vertrags gemacht haben, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern. Die Idee dahinter ist Fairness: Wenn das Fundament eines Vertrages wegbricht, soll es möglich sein, den Vertrag anzupassen oder sogar rückabzuwickeln. Bei Schenkungen ist die Anwendung dieser Regel jedoch heikel. Eine Schenkung ist von Natur aus einseitig: Der Schenker gibt etwas, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Würde man § 313 BGB zu großzügig anwenden, könnte jede Schenkung unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Lebensumstände des Beschenkten nicht ändern. Dies würde den Beschenkten dauerhaft an die Vorstellungen des Schenkers binden.
Der Bundesgerichtshof hat für die speziellen Fälle der „Schwiegerelternschenkung“ klare Grundsätze entwickelt. Die Richter unterscheiden dabei sehr genau, welchem Zweck die Schenkung diente. Handelt es sich um eine Immobilie, die dem Paar als gemeinsames Familienheim dienen soll, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Vorstellung einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung durch das Paar zur Geschäftsgrundlage gehört. Scheitert die Ehe kurz nach der Schenkung, kann ein Rückforderungsanspruch berechtigt sein. Anders sieht es jedoch bei Anlage- oder Renditeobjekten aus. Hier kann der Schenker nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Vermögenswert dauerhaft der gemeinsamen Lebensgestaltung des Paares dient. Es fehlt der direkte, greifbare Bezug zum ehelichen Zusammenleben.
Warum scheitern Schwiegereltern oft mit Rückforderungen?
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Beschwerde der Antragstellerseite als unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB als nicht erfüllt an. Ihre Entscheidung stützte sich auf eine sorgfältige Analyse der Umstände und der BGH-Rechtsprechung.
War der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage?
Das Gericht musste die zentrale Frage beantworten: War der Fortbestand der Ehe zwischen Tochter und Schwiegersohn tatsächlich das Fundament der Schenkung? Die Schwiegermutter hatte dies behauptet, doch das Gericht verlangte mehr als nur die bloße Annahme. Es suchte nach konkreten, beweisbaren Indizien, die diesen Schenkungswillen untermauern. Zwar war dem Gericht klar, dass die Schwiegermutter die Schenkung nicht gemacht hätte, wenn sie von der baldigen Scheidung gewusst hätte. Doch dieser Umstand allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob die Vorstellung einer dauerhaften Ehe von beiden Seiten so zentral für das Geschäft war, dass ihr Wegfall eine Rückabwicklung rechtfertigt.
Warum die Nutzungsart der Wohnung entscheidend war
Der entscheidende Knackpunkt in der Argumentation des Gerichts war die Nutzungsart der Immobilie. Es handelte sich nicht um ein Haus, in dem das Paar selbst leben wollte, sondern um eine vermietete Eigentumswohnung – ein reines Anlageobjekt. Genau hier zog das Gericht die Trennlinie, die der Bundesgerichtshof vorgezeichnet hat. Bei einer als Familienheim gedachten Immobilie ist der „gemeinschaftsbezogene Geschäftswille“ fast offensichtlich. Bei einem Renditeobjekt hingegen fehlt dieser direkte Bezug. Der finanzielle Ertrag aus der Wohnung mag dem Paar zugutegekommen sein, aber die Wohnung selbst war kein Lebensmittelpunkt. Der Senat fand im notariellen Vertrag keinerlei Hinweis darauf, dass die Wohnung zur Eigennutzung bestimmt war oder dass die Schenkung an eine bestimmte Zweckabrede geknüpft war.
Warum das Notar-Protokoll stärker wog als die Behauptung
Die Antragstellerseite versuchte, die Bedeutung der Schenkung durch den Verweis auf einen angeblich viel höheren Wert der Immobilie zu untermauern. Statt der beurkundeten 50.000 Euro sei die Wohnung tatsächlich 95.000 Euro wert gewesen. Ein so wertvolles Geschenk, so die Logik, mache man nicht ohne die Erwartung einer dauerhaften Ehe. Das Gericht folgte diesem Argument nicht. Es verwies auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden. Wer von den Angaben in einem notariellen Vertrag abweichen will, muss dafür sehr stichhaltige Beweise vorlegen. Die bloße Behauptung eines höheren Wertes reichte dem Senat nicht aus, zumal die Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte für die angebliche Falschbeurkundung lieferte. Das Gericht legte daher seiner Berechnung den urkundlichen Wert von 50.000 Euro zugrunde.
Der geringe Wert als Indiz gegen eine Lebensbindung
Ausgehend vom beurkundeten Wert von 50.000 Euro und der Gegenleistung von 15.000 Euro belief sich der unentgeltliche Teil der Zuwendung auf 35.000 Euro. Da der Ex-Schwiegersohn nur die Hälfte erhielt, betrug sein wirtschaftlicher Vorteil aus der Schenkung lediglich 17.500 Euro. Dieser Betrag, so das Gericht, sei nicht so erheblich, dass er zwingend den Schluss auf eine Bindung an den lebenslangen Fortbestand der Ehe zulasse. Hätte die Schwiegermutter dem Paar eine Villa im Wert von einer Million Euro geschenkt, wäre die Bewertung möglicherweise anders ausgefallen. Doch bei 17.500 Euro sahen die Richter kein derartiges Gewicht, das eine Rückforderung rechtfertigen würde. Zudem hatte die Schwiegermutter die vom Ex-Schwiegersohn genannten alternativen Motive – Ärger mit der Mieterin, hoher Renovierungsbedarf, Wunsch nach Wiederannäherung an die Tochter – nicht überzeugend widerlegen können. Damit fehlte es an einem klaren Beweis, dass allein die Ehe der Grund für die Schenkung war.
Was bedeutet das Urteil für Schenkungen in der Familie?
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg macht deutlich, dass die Rückforderung von Geschenken nach einer Scheidung kein Selbstläufer ist. Wer als Schenker sicherstellen will, dass eine Zuwendung an den Fortbestand einer Ehe geknüpft ist, muss dies klar zum Ausdruck bringen. Die bloße Hoffnung oder Erwartung reicht nicht aus. Das Urteil schärft insbesondere die Unterscheidung zwischen Immobilien zur Eigennutzung und reinen Anlageobjekten. Bei letzteren geht die Rechtsprechung nicht mehr automatisch davon aus, dass sie der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Dauer dienen sollen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Motive und Bedingungen einer Schenkung idealerweise im notariellen Vertrag festgehalten werden sollten. Ohne eine solche dokumentierte Zweckbindung trägt der Schenker das Risiko, dass seine Vorstellungen im Streitfall nicht als rechtlich verbindliche Geschäftsgrundlage anerkannt werden. Für den Ex-Schwiegersohn bedeutet die Entscheidung, dass er den erhaltenen Vermögensvorteil behalten darf. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens muss die Antragstellerseite tragen.
Die Urteilslogik
Der Anspruch auf Rückforderung von Geschenken der Schwiegereltern nach einer Scheidung setzt strenge Anforderungen an den nachweisbaren Zweck der Zuwendung.
- Die Zweckbestimmung der Immobilie: Nur eine Immobilie, die dem Paar als gemeinsames Familienheim dienen soll, begründet die Vermutung, dass der Schenker den Fortbestand der Ehe zur Geschäftsgrundlage macht.
- Anpassung bei Renditeobjekten: Handelt es sich bei der Zuwendung um ein reines Anlage- oder Renditeobjekt, muss der Schenker die untrennbare Bindung des Vermögensvorteils an die dauerhafte Ehe konkret nachweisen; die bloße Annahme genügt hierfür nicht.
- Maßgeblichkeit notarieller Urkunden: Die rechtliche Bewertung einer gemischten Schenkung richtet sich primär nach dem notariell beurkundeten Wert, und wer davon abweichen will, trägt die Beweislast für die angebliche Falschbeurkundung.
Wer Vermögenswerte übergibt, ohne eine klare Zweckbindung zu dokumentieren, trägt das Risiko, dass die Zuwendung auch nach dem Scheitern der Ehe beim Beschenkten verbleibt.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde die Geschäftsgrundlage Ihrer Schwiegereltern-Schenkung nach der Scheidung angezweifelt? Lassen Sie Ihre Situation prüfen und erhalten Sie eine konkrete Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.
Experten Kommentar
Bei Geschenken in der Familie geht es nicht nur um Liebe, sondern um knallharte Zweckbestimmung. Das OLG Oldenburg zieht hier eine klare rote Linie und bestätigt: Eine Immobilienschenkung ist nicht automatisch an den Fortbestand der Ehe geknüpft, wenn es sich, wie in diesem Fall, um ein reines Anlageobjekt handelt. Die bloße Erwartung der Schwiegereltern, die Ehe werde halten, reicht bei Renditeobjekten nicht aus, um später den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend zu machen. Diese Entscheidung schärft die Praxis: Nur wenn die Immobilie als gemeinsames Familienheim vorgesehen war, darf der Schenker eher auf eine Rückforderung hoffen; wer diesen Zweck nicht explizit im Vertrag festhält, trägt das Risiko.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Geschenke der Schwiegereltern nach der Scheidung immer zurückgeben?
Nein, Sie müssen Geschenke der Schwiegereltern nach der Scheidung nicht automatisch zurückgeben. Das bloße Scheitern der Ehe reicht in der Regel nicht aus, um eine Schenkung rückgängig zu machen. Gerichte prüfen streng, ob der Fortbestand der Ehe die alleinige und wesentliche Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Entscheidend für die Rückforderung ist der ursprünglich vereinbarte Zweck des Geschenks.
Die Rückforderung großer Vermögenswerte, wie Immobilien oder hoher Geldgeschenke, muss auf dem sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) basieren. Da eine Schenkung naturgemäß einseitig und unentgeltlich erfolgt, legen die Gerichte sehr strenge Maßstäbe an. Die bloße Annahme oder Hoffnung der Schwiegereltern auf eine lebenslange Ehe wird ohne weitere Beweise nicht als rechtlich verbindliche Geschäftsgrundlage anerkannt. Sie benötigen konkrete Indizien, die belegen, dass die Zuwendung nur unter der Bedingung der fortdauernden Gemeinschaft erfolgte.
Der wichtigste Faktor bei der Übertragung von Immobilien ist deren Nutzungsart. Wurde das Geschenk als gemeinsames Familienheim überlassen, ist der direkte Bezug zum ehelichen Zusammenleben offensichtlich. Diente das Objekt hingegen lediglich als reines Anlageobjekt oder zur Vermietung, fehlt dieser direkte Zusammenhang zur ehelichen Lebensgestaltung. In solchen Fällen ist eine Rückabwicklung der Schenkung stark erschwert, da der Vermögenswert nicht primär zur dauerhaften gemeinsamen Nutzung bestimmt war.
Suchen Sie sofort alle notariellen Verträge oder Schenkungsurkunden heraus und prüfen Sie, ob dort eine Zweckbestimmung explizit festgehalten wurde.
Wann gilt eine Schenkung als bindend, wenn die Immobilie ein Anlageobjekt war?
Eine Schenkung eines reinen Renditeobjekts gilt nach der Scheidung oft als bindend und kann nicht leicht zurückgefordert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) argumentiert, dass bei Anlageobjekten der direkte, greifbare Bezug zum ehelichen Zusammenleben fehlt. Dieser Vermögenswert war nicht primär zur dauerhaften gemeinsamen Nutzung bestimmt, weshalb ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel scheitert.
Der entscheidende Unterschied liegt in der physischen Nutzungsart der Immobilie. Anders als beim Familienheim fehlt bei einem vermieteten Objekt der notwendige ‚gemeinschaftsbezogene Geschäftswille‘. Die Rechtsprechung betrachtet ein Renditeobjekt lediglich als reinen Vermögenswert, denn die Wohnung selbst war kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt des Paares. Obwohl die Einnahmen aus der Vermietung der Ehe zugutekamen, reicht dies nicht aus, um eine zwingende Bindung an den Fortbestand der Ehe zu begründen.
Die Nutzungsart bildet das zentrale Kriterium im Streitfall um den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Ein geringer finanzieller Vorteil aus der Schenkung kann als weiteres Indiz gewertet werden, dass keine zwingende Bindung an eine lebenslange Ehe vorlag. Wenn die Immobilie von Anfang an nur vermietet und nie zur Eigennutzung geplant war, fehlen dem Schenker schlagkräftige Argumente für eine Rückabwicklung.
Dokumentieren Sie lückenlos alle Mietverträge, Mieterwechsel und die Korrespondenz mit der Hausverwaltung, um zu beweisen, dass die Immobilie durchgängig vermietet und nie zur Eigennutzung geplant war.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchsetzen?
Sie können eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn Sie beweisen, dass die Vorstellung einer dauerhaften Ehe für die Schenkung zentral war. Entscheidend ist der sogenannte gemeinschaftsbezogene Geschäftswille, der die rechtliche Basis der Zuwendung bildet. Dies gelingt am besten bei Immobilien, die explizit als gemeinsames Familienheim dienen sollten und nicht als reines Anlageobjekt.
Der Bundesgerichtshof prüft die Anwendung von § 313 BGB bei Schenkungen streng, da diese grundsätzlich bedingungsfrei erfolgen. Eine Rückabwicklung ist nur gerechtfertigt, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags für den Schenker unzumutbar wäre. Existieren alternative Motive für die Zuwendung, beispielsweise steuerliche Vorteile oder der Wunsch, Altlasten loszuwerden, wird Ihr Rückforderungsanspruch deutlich verwässert. Sie müssen diese Gegenargumente überzeugend widerlegen.
Konkret müssen Sie Indizien vorlegen, die den Schenkungswillen untermauern. War die Immobilie als Familienheim gedacht, sammeln Sie alle Belege über finanzielle Zuschüsse für Renovierungen, Möbel oder Anschaffungen, die der Eigennutzung dienten. Achten Sie darauf, dass der Schenkungszweck idealerweise im notariellen Vertrag oder in schriftlicher Korrespondenz explizit festgehalten wurde, um die juristische Vermutung der Vollständigkeit der Urkunde zu entkräften.
Da die Beweislast vollständig beim Schenker liegt, sichern Sie alle Dokumente, die den direkten Bezug der Zuwendung zur Ehe belegen.
Was tun, wenn die Zweckbestimmung der Schenkung nicht im Notarvertrag festgehalten wurde?
Wenn wichtige Details zur Schenkung nur mündlich vereinbart wurden, stehen Sie als Schenker vor einem erheblichen Beweisproblem. Notarielle Urkunden genießen die juristische Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Inhalte. Fehlt die explizite Zweckbestimmung im Vertrag, müssen Sie den wahren Schenkungswillen mit externen, stichhaltigen Fakten belegen, als stünde er dort.
Richter messen dem notariell fixierten Protokoll ein größeres Gewicht bei als nachträglichen Behauptungen über Motive oder den tatsächlichen Wert der Immobilie. Versuche, den Wert der Schenkung nachträglich höher darzustellen als beurkundet, scheitern oft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Falschbeurkundung vorliegen. Fehlt die dokumentierte Zweckbestimmung der Schenkung, tragen Sie das volle Risiko, dass Ihre Vorstellungen im Streitfall nicht als rechtlich verbindliche Geschäftsgrundlage anerkannt werden.
Das Gericht benötigt im Falle einer Rückforderung Beweise, die den Schenkungswillen eindeutig belegen, wie etwa die geplante Nutzungsart. Emotionale Appelle oder Zeugenaussagen von Verwandten sind ohne harte Fakten zur Nutzungsart meist unzureichend. Suchen Sie nach Dokumenten, die den Zweck der Zuwendung (z.B. „als dauerhaftes Familienheim“) vor der Unterzeichnung schriftlich festhalten.
Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren damaligen Notar, um Korrespondenz vor der Beurkundung zu prüfen, die Ihre wahre Absicht zur Zweckbestimmung dokumentiert.
Wie muss ich Schenkungen vertraglich festlegen, um sie im Scheidungsfall zurückzufordern?
Um Ihre Schenkung im Scheidungsfall rechtssicher zurückzufordern, müssen Sie präventiv handeln. Der Fortbestand der Ehe darf nicht bloß erhofft, sondern muss explizit als vertragliche Geschäftsgrundlage festgehalten werden. Nur eine klare und dokumentierte Zweckbestimmung schützt Ihr Vermögen davor, dem Ex-Schwiegerkind zu verbleiben. Fügen Sie zwingend einen klaren Rückforderungsvorbehalt (Widerruf der Schenkung) in den Vertrag ein.
Gerichte prüfen bei der Rückforderung von Geschenken sehr streng. Ohne vertragliche Fixierung nehmen sie meist eine unbedingte Schenkung an, die schwer rückgängig zu machen ist. Formulieren Sie daher im notariellen Vertrag detailliert die Motive und Bedingungen der Zuwendung. Das Gericht benötigt konkrete Beweise dafür, dass die Vermögensübertragung untrennbar mit dem Fortbestand der Ehe verbunden war. Vage Formulierungen wie „zur Förderung des ehelichen Glücks“ bieten keine ausreichende juristische Sicherheit für einen späteren Rückforderungsanspruch.
Legen Sie eine eindeutige Zweckbestimmung fest, beispielsweise: „Die Zuwendung dient der Sicherung des gemeinsamen ehelichen Familienheims und ist untrennbar an den Fortbestand der Ehe geknüpft.“ Sie sollten vertraglich definieren, ab wann die Ehe als gescheitert gilt, etwa mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Zusätzlich können Sie Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs regeln. Dies macht den Anspruch bei einer Trennung messbar und sofort durchsetzbar.
Verlangen Sie von Ihrem Notar die Aufnahme eines separaten Passus, der den Widerruf der Schenkung explizit an das Scheitern der Ehe bindet.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Anlageobjekt
Ein Anlageobjekt ist im rechtlichen Sinne eine Immobilie, die nicht zur eigenen Nutzung, sondern primär zur Erzielung von Mieteinnahmen und zur reinen Vermögensbildung angeschafft oder geschenkt wird. Juristen trennen diesen Immobilientyp streng vom Familienheim, weil bei reinen Renditeobjekten der direkte, greifbare Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die vermietete Eigentumswohnung ein reines Anlageobjekt darstellte, weshalb die Schwiegermutter die Schenkung nicht wegen Scheiterns der Ehe zurückfordern konnte.
Einrede der Verjährung
Die Einrede der Verjährung ist das Recht des Schuldners, die Leistung oder Rückzahlung nach Ablauf einer bestimmten gesetzlichen Frist endgültig zu verweigern. Mit dieser Einrede will der Gesetzgeber Rechtsfrieden und Rechtssicherheit schaffen, indem er verhindert, dass finanzielle Ansprüche unbegrenzt lange geltend gemacht werden können.
Beispiel: Der Ex-Schwiegersohn erhob die Einrede der Verjährung, da er meinte, der Rückforderungsanspruch der Schwiegermutter sei bereits aufgrund des Zeitablaufs erloschen.
Gemeinschaftsbezogener Geschäftswille
Juristen verstehen unter dem gemeinschaftsbezogenen Geschäftswillen die innere, beweisbare Absicht beider Vertragsparteien, dass eine Schenkung oder Zuwendung untrennbar an den Fortbestand der Ehe geknüpft ist. Dieses Kriterium ist entscheidend für die Rechtsprechung, da es belegt, dass der Vermögenswert dem Paar dauerhaft als Fundament für die gemeinsame Lebensgestaltung dienen sollte.
Beispiel: Weil es sich um ein reines Renditeobjekt handelte, konnte die Schwiegermutter den notwendigen gemeinschaftsbezogenen Geschäftswillen, der über das allgemeine Wohlwollen hinausgeht, vor Gericht nicht beweisen.
Gemischte Schenkung
Eine gemischte Schenkung liegt immer dann vor, wenn ein Vertrag – beispielsweise der Verkauf einer Immobilie – teils entgeltlich (gegen Bezahlung) und teils unentgeltlich (aus reiner Freigiebigkeit) vollzogen wird. Die rechtliche Herausforderung bei der gemischten Schenkung besteht darin, den unentgeltlichen Teil genau zu bestimmen, da nur dieser Teil im Falle einer Rückabwicklung rechtlich relevant wird.
Beispiel: Die Transaktion der Eigentumswohnung an das Ehepaar wurde zu einer gemischten Schenkung, da der tatsächliche Wert von 50.000 Euro den vereinbarten Kaufpreis von 15.000 Euro deutlich überstieg.
Notarielle Urkunde
Eine Notarielle Urkunde ist ein von einem Notar erstelltes und beglaubigtes Dokument, das durch die öffentliche Beurkundung eine besonders hohe Beweiskraft besitzt. Das Gesetz stattet notarielle Urkunden mit der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit aus, um Rechtssicherheit zu garantieren und Verträge später nur schwer anfechtbar zu machen.
Beispiel: Das Gericht lehnte die nachträgliche Behauptung der Schwiegermutter über den angeblich viel höheren Wert der Wohnung ab und stützte sich stattdessen auf die beurkundeten Zahlen in der notariellen Urkunde.
Vorweggenommene Erbfolge
Juristen nennen die Übertragung von Vermögenswerten auf die späteren Erben zu Lebzeiten des Erblassers die vorweggenommene Erbfolge, oft mittels Schenkung oder Verkauf. Dieser Vorgang dient primär dazu, steuerliche Vorteile zu nutzen, die spätere Erbauseinandersetzung zu vereinfachen und das eigene Vermögen frühzeitig zu ordnen.
Beispiel: Die Mutter übertrug die Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter und den Schwiegersohn, um bereits zu Lebzeiten das Erbe zu regeln.
Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ist ein Rechtsinstitut, das eine Vertragsanpassung oder Rückabwicklung ermöglicht, wenn sich Umstände, die die Parteien zur Basis des Vertrages gemacht haben, nachträglich schwerwiegend ändern. Das Gesetz will hier einen Ausgleich schaffen: Wenn das Fundament eines Vertrages, das für beide Seiten erkennbar war, wegbricht, soll die unzumutbare Benachteiligung einer Partei vermieden werden.
Beispiel: Die Schwiegermutter versuchte, die Schenkung mit der Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig zu machen, da sie bei Vertragsschluss von einer lebenslangen Ehe ausgegangen war.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 11 UF 100/20 – Beschluss vom 14.10.2020
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





