Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Rückforderung von Termingeld-Negativzinsen möglich?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum Termingeld rechtlich als unregelmäßige Verwahrung gilt
- Wieso aktive Zustimmung die AGB-Inhaltskontrolle ausschließt
- Weshalb die 77.000-Euro-Klage gegen die Bank scheiterte
- Zinspolitik der EZB rechtfertigt Verwahrentgelte bei Termingeld
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Rückforderung auch, wenn ich die Negativzinsen per einfacher E-Mail-Bestätigung akzeptiert habe?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Erstattung, wenn ich das Termingeld-Konto mittlerweile bereits aufgelöst habe?
- Kann ich die Verjährung hemmen, ohne sofort ein teures und riskantes Klageverfahren einleiten zu müssen?
- Wie reagiere ich auf das Argument, dass eine Erstattung aufgrund der damaligen EZB-Marktlage ausgeschlossen ist?
- Können verbraucherfreundliche BGH-Urteile überhaupt auf meine Millionenanlage als institutioneller Anleger übertragen werden?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 O 350/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Stuttgart
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 29 O 350/25
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Verwahrentgelten
- Rechtsbereiche: Bankrecht
- Streitwert: 77.000,00 €
- Relevant für: Banken, institutionelle Anleger, Rentenversicherungsträger
Banken dürfen vereinbarte Negativzinsen für hohe Geldanlagen behalten, wenn der Kunde vorher ausdrücklich zustimmte.
- Das Gericht stuft die Geldanlage als Verwahrvertrag und nicht als klassischen Kredit ein.
- Die Bank informierte vorab über negative Zinsen und der Anleger akzeptierte diese schriftlich.
- Der Kunde erhält am Laufzeitende die Anlagesumme abzüglich der vereinbarten Gebühren zurück.
- Schutzregeln für Privatverbraucher lassen sich nicht einfach auf große professionelle Anleger übertragen.
- Die Klägerin verliert den Prozess und zahlt die gesamten Kosten des Verfahrens.
Wann ist die Rückforderung von Termingeld-Negativzinsen möglich?
Wer von einem Kreditinstitut unzulässige Gebühren erstattet bekommen möchte, stützt sich rechtlich meist auf den Anspruch wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat – etwa weil eine Zinsklausel unwirksam war –, muss es dem eigentlichen Eigentümer zurückgeben. Die zentrale Voraussetzung dafür ist, dass eine Zahlung oder ein Einbehalt von Geldern ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Ob dies der Fall ist, hängt bei befristeten Anlagen maßgeblich davon ab, ob die negativen Zinssätze vertraglich wirksam vereinbart wurden. Liegt ein rechtsgültiger Vertrag vor, scheidet eine Rückzahlung aus.
Prüfen Sie sofort Ihre Vertragsunterlagen: Suchen Sie nach einer expliziten Unterschrift oder einer aktiven Bestätigung (z. B. per E-Mail oder im Online-Banking) zu den negativen Zinskonditionen. Haben Sie diese Dokumente unterzeichnet, ist ein Rückforderungsanspruch nach der aktuellen Rechtsprechung nahezu ausgeschlossen.
Vor dem Landgericht Stuttgart stritt ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Bank über die Rechtmäßigkeit solcher Abzüge bei Millionenanlagen. Die Klage scheiterte jedoch vollständig: Das Gericht wies sämtliche Forderungen ab und entschied, dass das Finanzinstitut das Geld behalten darf (Az. 29 O 350/25). Der Investor hatte insgesamt 77.000 Euro zurückgefordert.
Millionenanlagen mit negativem Vorzeichen
Hintergrund waren zwei Termingeldanlagen in der damaligen Niedrigzinsphase. Eine Anlage über 10 Millionen Euro lief vom 2. Dezember 2021 bis zum 2. Dezember 2022 zu einem Zinssatz von minus 0,350 Prozent. Eine weitere Geldanlage über 30 Millionen Euro war für den Zeitraum vom 2. März 2022 bis zum 2. März 2023 zu minus 0,140 Prozent vereinbart. Am Ende der jeweiligen Laufzeit überwies die Bank lediglich die um 35.000 Euro beziehungsweise 42.000 Euro reduzierten Summen zurück, was die Anlegerin als ungerechtfertigt ansah.
Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 11. November 2025 verlangte die Rentenversicherung die Summe unter einer Fristsetzung bis zum 25. November 2025 zurück. Hilfsweise stützte sie ihre Forderungen, die auch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.430,93 Euro sowie Zinsen umfassten, auf Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 und 241 Abs. 2 BGB.
Vermeiden Sie voreilige Anwaltskosten: Ein einfaches Rückforderungsschreiben ist zwecklos, wenn die Bank Ihre ausdrückliche Zustimmung vorliegen hat. Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten erst prüfen, wenn Sie sicher sind, dass keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Vereinbarung über einen negativen Zinssatz bei befristeten Geldanlagen ist rechtlich als unregelmäßiger Verwahrvertrag einzuordnen, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht die Kapitalüberlassung, sondern die sichere Aufbewahrung der Gelder im Vordergrund steht.
- Erklärt sich ein Anleger auf konkrete Anfrage mit den von der Bank genannten negativen Richtzinssätzen ausdrücklich einverstanden, stellt dies eine wirksame vertragliche Vereinbarung dar, die der gesetzlichen Inhaltskontrolle standhält und spätere Rückforderungsansprüche ausschließt.

Warum Termingeld rechtlich als unregelmäßige Verwahrung gilt
Bei der rechtlichen Einordnung solcher Anlagen greifen Juristen oft auf den unregelmäßigen Verwahrvertrag nach § 700 Abs. 1 BGB zurück. Hierbei wird das Geld der Bank zur sicheren Aufbewahrung übergeben, wobei diese mit dem Kapital arbeiten darf, solange sie denselben Betrag am Ende der Laufzeit zurückzahlt. Dabei werden die gesetzlichen Vorschriften über den Darlehensvertrag zwar entsprechend angewendet, es gibt jedoch entscheidende Unterschiede zu einem klassischen Darlehen. Die Abgrenzung ist besonders bei der Frage der Zinspflicht relevant, da das Gesetz für herkömmliche Kredite klare Verteilungen vorsieht, wer wem ein Entgelt schuldet.
In dem Stuttgarter Verfahren versuchte die Rentenversicherung vergeblich, aus diesem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags einen juristischen Vorteil zu ziehen. Sie argumentierte, dass bei einem klassischen Darlehen stets der Darlehensnehmer – hier also die Bank, die das Geld annimmt – die Zinsen zahlen müsse und nicht umgekehrt. Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise nicht an und stufte die Anlage ausdrücklich als unregelmäßigen Verwahrvertrag ein. Zur Begründung zogen die Richter die besondere wirtschaftliche Interessenlage der Banken während der Negativzinsphase heran, auf die in der Folge noch detailliert eingegangen wird.
In dieser Situation stand daher die Verwahrung der Gelder im Vordergrund, während die Zurverfügungstellung von Kapital auf Zeit keine Rolle spielte. Entsprechend handelt es sich hier um einen unregelmäßigen Verwahrvertrag gem. § 700 Abs. 1 BGB. – so das Landgericht Stuttgart
Wieso aktive Zustimmung die AGB-Inhaltskontrolle ausschließt
Wenn Kreditinstitute Gebühren oder Zinsen in vorformulierten Verträgen festschreiben, unterliegen diese einer strengen Prüfung anhand des § 307 BGB. Dabei spielen insbesondere § 307 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB eine zentrale Rolle für die Ausgestaltung solcher Klauseln. Dreh- und Angelpunkt der juristischen Bewertung ist meist die Frage, ob die Bank mit ihren Bedingungen unangemessen stark von einem gesetzlichen Leitbild abweicht.
Dieser strenge Maßstab rettete das beklagte Institut in dem aktuellen Verfahren davor, die einbehaltenen Summen erstatten zu müssen. Die Anlegerin hatte vorgetragen, dass die von der Bank genannten negativen Richtzinssätze unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten. Tatsächlich hatte die Bank diese Konditionen lediglich intern festgelegt und der Kundin auf Anfrage angeboten, woraufhin diese sich jeweils ausdrücklich damit einverstanden erklärte. Das Gericht führte die gesetzliche Inhaltskontrolle durch, verneinte einen Verstoß gegen § 307 BGB und bestätigte damit die volle vertragliche Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung.
Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. – LG Stuttgart
Praxis-Hinweis: Individualvereinbarung schlägt AGB-Kontrolle
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil liegt in der **aktiven Zustimmung** des Anlegers zu einem konkreten Angebot. Während Banken bei bestehenden Girokonten oft scheitern, wenn sie Gebühren einseitig über das Kleingedruckte (AGB) ändern, war hier die ausdrückliche Einverständniserklärung zu den negativen Konditionen bei Abschluss des Termingelds ausschlaggebend. Wer bei einer Neuanlage die Zinskonditionen explizit bestätigt hat, kann sich später kaum auf eine unzulässige Preisgestaltung berufen.
Weshalb die 77.000-Euro-Klage gegen die Bank scheiterte
Bei der Beurteilung von Bankgebühren ziehen Gerichte regelmäßig die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran. Häufig ist dabei umstritten, ob Urteile, die ursprünglich für private Verbraucherverträge gefällt wurden, auf Verträge mit großen Institutionen übertragbar sind. Um den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zu ergründen, ziehen Zivilkammern zudem oftmals historische Gesetzesmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch heran, wie etwa die Aufzeichnungen von Mugdan. Dabei handelt es sich um die Protokolle der Kommissionen, die das BGB im 19. Jahrhundert entworfen haben; sie dienen heute als Auslegungshilfe für den Zweck einer gesetzlichen Regelung.
Das Landgericht Stuttgart setzte sich intensiv mit diesen Vorgaben auseinander, nachdem die Rentenversicherung versucht hatte, verbraucherfreundliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2025 (Az. XI ZR 183/23 und Az. XI ZR 65/23) auf ihren eigenen Fall anzuwenden.
Allein aus dem Umstand, dass das Konto nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt ist, folgt kein Sparzweck, denn als weitere Voraussetzung ist ein positiver Zins bzw. ein auf die Ansammlung und den Vermögenserhalt gerichteter Vertragszweck erforderlich. – so das Gericht
Historische BGH-Urteile und Mugdan-Materialien gaben Ausschlag
Die Zivilkammer verwarf den Übertragungsansatz der Anlegerin. Sie stützte ihre Entscheidung vielmehr auf ältere Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2010 (Az. XI ZR 52/08) und vom 25. Oktober 2016 (Az. XI ZR 9/15). Ergänzend berief sich das Gericht auf den historischen Band II der Mugdan-Materialien auf Seite 2375. Als rechtliche Konsequenz verlor der Träger der Rentenversicherung den Prozess vollumfänglich und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert, also der Geldbetrag, um den es in dem Verfahren geht und nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten bemessen, wurde vom Gericht auf exakt 77.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet: Die Bank darf die Prozesskosten bereits eintreiben, muss aber als Sicherheit Geld hinterlegen, falls das Urteil in der nächsten Instanz doch noch aufgehoben wird.
Kalkulieren Sie das Kostenrisiko: Bei Streitwerten in dieser Höhe riskieren Sie bei einer Niederlage nicht nur die Gerichtsgebühren, sondern auch die Erstattung gegnerischer Anwaltskosten sowie die Stellung einer Sicherheitsleistung von 110 Prozent der Vollstreckungssumme. Klären Sie vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob Deckung für Klagen gegen Individualvereinbarungen besteht.
Zinspolitik der EZB rechtfertigt Verwahrentgelte bei Termingeld
Für das Verständnis solcher Streitigkeiten ist die Bewertung der damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank, unerlässlich. Jahrelang mussten Geschäftsbanken selbst hohe Verwahrentgelte an die Zentralbank leisten, wenn sie dort Liquidität parkten. Gepaart mit stark begrenzten Renditemöglichkeiten durch die Kreditvergabe, entwickelte sich dies zu einem entscheidenden Faktor für die Interessenabwägung der Gerichte.
Diese schwierige Marktlage war der Grund, warum die Bank der Anlegerin bei den ursprünglichen Anfragen überhaupt interne negative Richtzinssätze nannte. Das Gericht wertete die spezifische Interessenlage der Bank als ausschlaggebendes Kriterium für die Zulässigkeit der Vereinbarung. In der damaligen Phase habe schlicht kein Interesse an umfangreichem Anlagekapital bestanden, da dieses für die Banken durch die EZB-Politik hohe Kosten verursachte. Weil das Finanzinstitut die Anlage der beiden Termingelder schriftlich bestätigte und von vornherein transparent mitteilte, dass am Ende der Laufzeit ein um den Zinsbetrag reduzierter Restbetrag zurücküberwiesen werde, waren diese Vertragsbedingungen bindend und rechtmäßig.
Aktive Zustimmung verhindert Rückforderung von Negativzinsen
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart festigt als wegweisende Entscheidung die Position der Banken: Wer Negativzinsen bei Abschluss eines Termingelds aktiv bestätigt hat, kann diese später nicht als unzulässige AGB zurückfordern. Diese Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen keine einseitige Gebühreneinführung, sondern eine bewusste Vertragsunterschrift vorliegt. Für Sie bedeutet das: Klagen Sie nur, wenn die Bank die Zinsen ohne Ihre Mitwirkung eingeführt hat.
Handeln Sie jetzt, indem Sie Ihre Abrechnungen der letzten drei Jahre prüfen. Sollten Sie keine aktive Zustimmung erteilt haben, müssen Sie Ihre Ansprüche vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (für das Jahr 2021 also bis zum 31.12.2024) geltend machen, da diese sonst unwiderruflich verfallen.
Negativzinsen gezahlt? Jetzt Erstattungsansprüche prüfen
Ob die Rückforderung von Verwahrentgelten bei Termingeldern möglich ist, hängt entscheidend von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Unterlagen auf unzulässige Klauseln und klären, ob in Ihrem Fall eine aktive Zustimmung die Rückforderung blockiert oder eine Erstattung möglich ist. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten, bevor Fristen verstreichen.
Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Große Anleger verrennen sich oft in einer gefährlichen Illusion. Sie lesen in den Medien von verbraucherfreundlichen BGH-Urteilen zu unzulässigen Bankgebühren und leiten daraus naiv einen Freifahrtschein für ihre Millionenanlagen ab. Vor Gericht weht für institutionelle oder vermögende Kunden jedoch ein eisiger Wind, da Richter hier eine deutlich höhere kaufmännische Eigenverantwortung voraussetzen.
Wer auf eine lukrative Erstattung spekuliert, darf solche verbraucherschützenden Schlagzeilen daher keinesfalls unreflektiert auf das eigene Portfolio übertragen. Entscheidend ist bei diesen Summen die vorausgesetzte Verhandlung auf Augenhöhe. Hat man als erfahrener Akteur die harten Konditionen der Bank damals zähneknirschend geschluckt, wird einen im Nachhinein kein Zivilgericht mehr retten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Rückforderung auch, wenn ich die Negativzinsen per einfacher E-Mail-Bestätigung akzeptiert habe?
NEIN – Eine Rückforderung ist auch bei einer einfachen E-Mail-Bestätigung nahezu ausgeschlossen, da diese Form der aktiven Zustimmung als rechtlich bindende Individualvereinbarung gewertet wird. Die digitale Bestätigung macht die Zinsklausel zu einer wirksamen beiderseitigen Absprache, die die strenge rechtliche Prüfung einseitiger Bedingungen überflüssig macht.
Durch Ihre aktive Antwort per E-Mail haben Sie eine Vereinbarung getroffen, welche die strengen Regeln der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 307 BGB weitgehend aushebelt. Da Sie das Angebot der Bank ausdrücklich angenommen haben, kann die Klausel später nicht mehr als unangemessen angegriffen werden, weil sie nun den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages bildet. Die Rechtsprechung, wie etwa das Landgericht Stuttgart (Az. 29 O 350/25), sieht in der digitalen Form kein Hindernis für die Wirksamkeit, solange die Erklärung zweifelsfrei abgegeben wurde. Daher ist es ratsam, das Postfach gezielt nach Begriffen wie Zinskonditionen oder Bestätigung zu durchsuchen, um die eigene rechtliche Position sicher bewerten zu können.
Verliere ich meinen Anspruch auf Erstattung, wenn ich das Termingeld-Konto mittlerweile bereits aufgelöst habe?
NEIN. Die Auflösung Ihres Termingeld-Kontos führt nicht zum Verlust Ihres rechtlichen Anspruchs auf Erstattung unzulässiger Negativzinsen. Der Anspruch entsteht bereits im Moment des fehlerhaften Abzugs durch die Bank und bleibt als eigenständige Forderung unabhängig vom aktuellen Kontostatus bestehen.
Rechtlich stützt sich die Rückforderung auf den Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB (Herausgabeanspruch). Da die Bank das Kapital zum Zeitpunkt des Zinsabzugs ohne wirksame vertragliche Grundlage einbehalten hat, ist sie zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Eine spätere Kontoschließung stellt keinen Verzicht auf diese bereits entstandene Forderung dar und hebt die Unwirksamkeit der ursprünglichen Zinsklausel nicht auf. Entscheidend für die Durchsetzung ist lediglich, dass Sie die unzulässigen Abzüge belegen können, wofür die Abschlussrechnungen des aufgelösten Kontos als Beweismittel dienen.
Zu beachten bleibt jedoch die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die unabhängig von der Kontoschließung läuft. Nach Ablauf dieser Zeit verfällt Ihr Anspruch endgültig, da die Bank dann die Einrede der Verjährung erheben kann.
Kann ich die Verjährung hemmen, ohne sofort ein teures und riskantes Klageverfahren einleiten zu müssen?
JA. Zur rechtzeitigen Hemmung der Verjährung müssen Sie kein risikoreiches Klageverfahren einleiten, da kostengünstigere Alternativen wie der gerichtliche Mahnbescheid oder ein Schlichtungsverfahren zur Verfügung stehen. Diese juristischen Instrumente stoppen den drohenden Fristablauf zum Jahresende ebenso wirksam wie die Einreichung einer umfassenden Klageschrift bei einem Landgericht.
Ein einfaches Rückforderungsschreiben reicht rechtlich nicht aus, um die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB zu unterbrechen oder wirksam zu hemmen. Um den endgültigen Anspruchsverlust zum 31. Dezember zu verhindern, sieht § 204 BGB spezifische Rechtsbeitreibungsmaßnahmen vor, die deutlich geringere Gebühren als ein ordentlicher Zivilprozess verursachen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid bietet hierbei eine effiziente Möglichkeit, da das Gericht die Begründung der Forderung zunächst nicht inhaltlich prüft und die Kosten sich am Streitwert orientieren. Alternativ hemmt die Einleitung eines Verfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle oder einem bankeneigenen Ombudsmann die Verjährung, wobei diese Schlichtungsversuche für Privatpersonen oft sogar kostenfrei bleiben.
Beachten Sie jedoch, dass die Verjährungshemmung durch einen Mahnbescheid nur fortbesteht, wenn das Verfahren nach einem etwaigen Widerspruch der Bank zeitnah weiterverfolgt wird. Zudem greift ein Schlichtungsverfahren nur dann verjährungshemmend ein, wenn der Antrag alle notwendigen Angaben enthält und bei der zuständigen Stelle vor dem Stichtag eingeht.
Wie reagiere ich auf das Argument, dass eine Erstattung aufgrund der damaligen EZB-Marktlage ausgeschlossen ist?
Die EZB-Marktlage rechtfertigt Negativzinsen nur dann, wenn Ihr Vertrag rechtlich als Verwahrvertrag eingestuft werden kann und Sie dieser Kostengestaltung ausdrücklich zugestimmt haben. Allein die Zinspolitik der Zentralbank bricht keine bestehenden Verträge ohne wirksame Negativzinsklausel. Das pauschale Argument der Bank greift daher nur bei einer nachweisbaren aktiven Mitwirkung Ihrerseits am Vertragsschluss.
Die Gerichte nutzen die damalige EZB-Lage lediglich zur Begründung, warum das rechtliche Leitbild eines Vertrages von der Kreditgewährung hin zur unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 Abs. 1 BGB verschoben werden kann. In dieser spezifischen wirtschaftlichen Phase stand für beide Parteien die sichere Aufbewahrung des Kapitals im Vordergrund, was die Erhebung von Verwahrentgelten bei Neuanlagen grundsätzlich als rechtmäßig erscheinen lässt. Diese juristische Einordnung setzt jedoch zwingend voraus, dass der Zweck der Verwahrung im Vertrag durch Ihre aktive Zustimmung oder eine entsprechende Individualvereinbarung auch tatsächlich so festgelegt wurde. Hat die Bank die Negativzinsen hingegen einseitig ohne Ihre explizite Unterschrift oder eine andere Form der aktiven Bestätigung eingeführt, bleibt die ökonomische Argumentation der Marktlage rechtlich weitgehend wirkungslos.
Eine wesentliche Grenze dieser Argumentation liegt in der Abgrenzung zu klassischen Sparverträgen oder Girokonten, da dort meist ein anderer Zweck dominiert, der eine Umdeutung in einen reinen Verwahrvertrag rechtlich erschwert. Prüfen Sie daher genau, ob in Ihren Unterlagen der Begriff Verwahrentgelt genutzt wird und ob dieser Begriff Bestandteil der von Ihnen aktiv unterzeichneten Vertragsdokumente war.
Können verbraucherfreundliche BGH-Urteile überhaupt auf meine Millionenanlage als institutioneller Anleger übertragen werden?
NEIN, eine Übertragung verbraucherschützender BGH-Rechtsprechung auf Millionenanlagen institutioneller Investoren ist in der Regel nicht möglich, da Gerichte hier grundlegend andere Vertragszwecke sowie geringere Schutzbedürfnisse annehmen. Verbraucherfreundliche BGH-Urteile sind auf institutionelle Millionenanlagen meist nicht übertragbar, da Gerichte hier einen anderen Vertragszweck und eine höhere Verhandlungsmacht der Beteiligten annehmen. Das Landgericht Stuttgart stellte in seiner Entscheidung zudem ausdrücklich klar, dass professionelle Großanleger rechtlich nicht mit schutzbedürftigen privaten Kleinsparern gleichgesetzt werden können.
Die rechtliche Differenzierung ergibt sich daraus, dass bei Millionenbeträgen nicht der klassische Sparzweck oder der Vermögenserhalt im Vordergrund steht, sondern die Liquiditätssteuerung in einem professionellen geschäftlichen Umfeld. Während Verbraucher als besonders schutzwürdig gelten, unterstellt die aktuelle Rechtsprechung bei institutionellen Akteuren eine detaillierte Prüfung sämtlicher Vertragskonditionen sowie eine umfassende Kenntnis der Marktsituation vor der Unterschrift. In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 29 O 350/25 ordnete das Gericht solche Anlagen zudem als unregelmäßige Verwahrverträge gemäß § 700 BGB ein, was die Anwendung bankrechtlicher Leitbilder für Privatkredite faktisch ausschließt. Durch diese Einordnung wird das Entgelt für die Verwahrung rechtlich legitimiert, sofern der Anleger den negativen Konditionen im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
Ein Übertragungsanspruch könnte theoretisch nur dann bestehen, wenn der institutionelle Anleger nachweisen kann, dass die konkrete Anlage entgegen der professionellen Natur ausschließlich zur langfristigen Vermögensbildung und nicht zur bloßen Verwahrung von Liquidität diente. Da dieser Nachweis bei Millionenbeträgen im gewerblichen Bereich jedoch kaum erfolgreich zu führen ist, bleibt die verbrauchernahe Rechtsprechung für professionelle Investoren im Regelfall ohne jede praktische Relevanz.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 29 O 350/25 – Urteil vom 25.03.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




