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Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkind durch Schwiegereltern

OLG Jena, Az.: 4 UF 322/14, Beschluss vom 26.09.2014

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meiningen vom 23.04.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Beschwerdewert wird auf 14.746,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Schwiegereltern des Antragsgegners. Die im Jahre 1988 geschlossene Ehe der Tochter der Antragsteller mit dem Antragsgegner wurde aufgrund eines im Jahre 2006 eingeleiteten Verfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 26.11.2012 geschieden.

Mit ihrem am 23.04.2012 eingereichten Antrag begehren die Antragsteller die Rückzahlung von Geldbeträgen – begrenzt auf 14.746,00 € – welche sie während der Ehe des Antragsgegners mit ihrer Tochter der Familie zur Verfügung gestellt haben wollen.

Der Antragsgegner hat eine Zuwendung von Geldbeträgen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.04.2014, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs dessen Durchsetzung an der bereits eingetretenen Verjährung scheitere.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie vertreten unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2013, Az.: 7 UF 185/12, die Auffassung, dass ausnahmsweise für den Verjährungsbeginn auf die Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schwiegerelternschenkung vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, abzustellen sei.

Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meiningen vom 23.04.2014, 3 F 289/12, aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragsteller 14.736,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2012 wie auch die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme des anwaltlichen Vertreters der Antragsteller in Höhe von 1.467,03 € zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 21.08.2014 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde, die nach seiner Ansicht erfolglos ist, im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu entscheiden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt und begründet (§§ 117Abs. 1, 112 Ziffer 3,266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) worden.

Sie führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner ist verjährt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die behaupteten Zahlungen der Antragsteller als Schenkung zu werten, worauf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden (vgl. FamRZ 2010, 958; FamRZ 2010, 1626; FamRZ 2012, 273).

Ist danach hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach § 313 BGB.

Für diesen Anspruch gilt die regelmäßige 3-jährige Verjährung nach § 195 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 161; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 988, OLG Köln, FamRZ 2013, 822; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5 Aufl., Kap. 7 Rn. 35). Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greift vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handelt es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung. So war schon zum alten Rechtszustand anerkannt, dass Ansprüche zwischen Ehegatten wie auch zwischen einem Ehegatten und Schwiegereltern, die nicht familienrechtlich sind, sondern z.B. aus einem Schenkungsvertrag herrührten, keine Ansprüche familien-rechtlicher Natur waren und damit innerhalb der Regelfrist des § 195 BGB verjährten. Um solche Ansprüche handelt es sich aber vorliegend, wie sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. FamRZ 2010, 958 und 1626) ergibt, wonach unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren sind.

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz herrschender, auch vom BGH (FamRZ 2007, 877) geteilter Ansicht, gilt für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach § 313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute ist. Nichts anderes kann für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten Rückgewähranspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind gelten (vgl. Hauß-leiter/Schulz, a.a.O., Rn. 37). So hat auch der Bundesgerichtshof in der schon erwähnten Entscheidung vom 03.02.2010 (FamRZ 2010, 958) ausgeführt, dass etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgebenden Stichtag entstehen und deshalb im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen sind.

Nach den Ausführungen in der Antragschrift wurde der Scheidungsantrag im Jahr 2006 eingereicht, so dass spätestens hiermit das Gescheitertsein der Ehe auch nach außen dokumentiert wurde. Dementsprechend endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009.

Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln (a.a.O.) und Frankfurt (a.a.O.) an, wonach kein Anwendungsfall vorliegt, ausnahmsweise für den Verjährungsbeginn auf die Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schwiegerelternschenkung vom 03.02.2010 abzustellen (so aber OLG Düsseldorf, a.a.O.; Haußleiter/Schulz, a.a.O.).

So ist fraglich, ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage (vgl. NJW 1999, 2041) herangezogen werden kann (so auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Aufl., Rn. 1207 f).

Der Beginn der in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist hängt nach § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB unter anderem davon ab, wann „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf „Umstände“ und damit auf Tatsachen beziehen muss, ist der Verjährungsbeginn im Grundsatz von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle Rechtsunkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung geht deshalb im Regelfall zu Lasten des Gläubigers (vgl. MüKo/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 206 Rn.5; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081). Ausgehend hiervon mag zwar der Eindruck entstehen, dass der Bundesgerichtshof den Verjährungsbeginn bei einer „besonders verwickelten und unklaren Rechtslage“ ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben hat, da es in solchen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen solle, die eine „übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn“ bilde. Eine genauere Betrachtung der Rechtsprechung zum Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zeigt allerdings, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Ausnahme keinen so breiten Anwendungsbereich hat, wie es die allgemein gehaltene Formulierung und deren unkritische Wiedergabe in der Kommentarliteratur vermuten lassen (so auch Bitter/Alles, a.a.O.). Gegenstand der Entscheidungen waren nämlich nicht beliebige zweifelhafte Rechtsfragen, sondern Rechtsfragen, die in einer zusätzlichen Komplexitätsebene lagen. So waren sämtliche Entscheidungen, die ausnahmsweise einen Aufschub annahmen, auf die Konstellation begrenzt, dass die Rechtslage bezüglich des richtigen Anspruchsgegners im Amts- oder Notarhaftungsprozess unklar war.

Unabhängig davon, ist schon nicht davon auszugehen, dass die Rechtslage zur Schwiegerelternschenkung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 03.02.2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei (so auch Kogel, a.a.O.). Bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machten, wurde regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar sei (BGH, FamRZ 2006, 394; FamRZ 1999, 365, 366; FamRZ 1998, 669 f. und NJW 1995, 1889). Dementsprechend wurden die Zuwendungen zwar grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berücksichtigt. Gleichwohl war aber anerkannt, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten konnte, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien (vgl. BGH, FamRZ 1995, 1889 m.w.N.). Damit war bereits nach bisheriger Rechtsprechung ein Anspruch der Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich an andere Voraussetzungen gebunden. Die Antragsteller waren also keinesfalls gehindert, bereits vor der geänderten Rechtsprechung ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Frage, ob Verjährung eingetreten ist, aufgrund der unterschiedlichen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung zuzulassen

Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG verweist für das Beschwerdeverfahren nicht auf § 522 Abs. 2 ZPO. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 ZPO keine entsprechende Einschränkung vor, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch im schriftlichen Verfahren des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG erfolgen kann (vgl. OLG Köln, FamRZ 2013, 822 m.w.N.).

 

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