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Rückforderung von Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

OLG Dresden – Az.: 4 U 656/19 – Urteil vom 27.08.2019

I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 20.05.2019 – Az.: 8 O 1458/17 – werden jeweils zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.400,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die zulässigen Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten haben in der Sache jeweils keinen Erfolg.

1.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Zahlung weiterer 1.900,00 € besteht nicht. Die diesbezüglichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen geben keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln, die in den durch § 529 ZPO dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen eine erneute Beweisaufnahme erfordern. Ein solcher Anspruch kommt auch nicht wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage entsprechend § 313 BGB in Betracht.

Die Rückforderung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach diesen Grundsätzen setzt voraus, dass der Zuwendung die Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und diese Erwartung sodann enttäuscht wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die zurückgeforderte Leistung auf einen spezifischen finalen Zweck ausgerichtet ist und hierbei deutlich über das hinausgeht, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Zusätzlich darf dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sein (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – XII ZR 190/08, in NJW 2011, 2880 f., 2882; Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05, Rz. 33 f., 35, nach juris). Hieran fehlt es. Die der Zahlung möglicherweise zugrunde liegende Erwartung der Klägerin, die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn B… werde auf Dauer Bestand haben, ist hier gerade nicht enttäuscht worden. Die Gemeinschaft hatte vielmehr bis zum Unfalltod des Herrn M… B… Bestand. Zum Zweiten kann nicht festgestellt werden, dass der Gesamtbetrag, der überwiegend in monatlichen Stückelungen von 200,00 € bis 300,00 € bar an den Verstorbenen ausgezahlt worden sein soll, besonders deutlich über dasjenige hinausginge, was die Lebensgemeinschaft im Allgemeinen verbraucht hat. Angesichts der übrigen Vermögensverhältnisse lässt sich auch keine Unbilligkeit feststellen, die derart ausgeprägt wäre, dass der Klägerin als der Leistenden die Beibehaltung der durch diese Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten wäre. Schließlich hat auch die Klägerin keinen jenseits der Zweckvereinbarung „Anschaffung eines Wohnmobils“ vorhandenen besonderen Zweck aufgezeigt, der mit dem Tod des Herrn M… B… die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigen würde.

Dass auch die noch streitgegenständlichen 1900,- € dem Erwerb eines Wohnmobils dienen sollten, hat sie ebenfalls nicht mit der für § 286 ZPO hinreichenden Gewissheit beweisen können. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Die Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat sprechen gegen eine solche Zweckvereinbarung. Ausdrücklich hat sie dort eingeräumt, dass ihr verstorbener Lebensgefährte die streitgegenständliche Summe, die sie ihm bar übergeben haben will, für sich behalten und für den Lebensunterhalt verbraucht hat. Sie hat hingegen nicht bekundet, dass dieser sich im Gegenzug ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, jeweils entsprechende Beträge für die Anschaffung des Wohnmobils auf seinem Konto zurückzustellen, um ein „Hin und Her“ von Aus- und Einzahlungen zu vermeiden. Legt man die von der Klägerin geschilderte Verfahrensweise zugrunde, war also völlig unklar, wie sich die Parteien der Lebensgemeinschaft über die Höhe der für das Wohnmobil angesparten Beträge Rechenschaft ablegen wollten. Hierzu hätte indes umso mehr Veranlassung bestanden, als die Lebenspartner – wie die Klägerin ebenfalls bekundet hat – ansonsten auf eine Abgrenzung ihrer Vermögenssphären bedacht waren. Wieso bei den 1900,- € von der Verfahrensweise abgewichen wurde, die die Parteien in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle praktiziert haben, konnte die Klägerin dem Senat ebenfalls nicht mit der für eine Überzeugungsbildung ausreichenden Gewissheit vermitteln. Vielmehr spricht auch im Anschluss an ihre Anhörung zumindest der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass auch die Klägerin die streitgegenständlichen 1900,- € anders als die bereits vom Landgericht zuerkannte Summe als Beitrag für den gemeinsamen Lebensunterhalt verstanden wissen wollte, mögen auch die Parteien im Übrigen getrennte Konten geführt haben.

2.

Auch die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sowohl in Bezug auf die Herausgabe des Mobiltelefons „X… X…“, als auch auf die Rückübereignung des „Y… Y…“, sind die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend hat das Landgericht die Herausgabepflicht des Mobiltelefons bejaht und eine Rückübereignungspflicht der Klägerin in Bezug auf das Fahrzeug verneint.

a)

Die Beklagte dringt mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden des Mobiltelefons nicht durch. Es ist in jeder Hinsicht unerheblich, ob die Tochter der Beklagten dieses in ihrem unmittelbaren Besitz hat. Als unstreitige Alleinerbin ist sie Erbenbesitzerin. Der Erbenbesitz nach § 857 BGB setzt aber keinerlei tatsächliche Sachherrschaft voraus (Münchner Kommentar zum BGB, Bearbeiter Joost, Band 7, 7. Aufl. 2017, § 857 Rz. 5; Staudinger, Kommentar zum BGB, Bearbeiter Gutzeit, Buch 3, Stand: 2012, § 857 Rz. 8 f. m.w.N.). Auf ihn ist § 985 BGB ohne Einschränkungen anwendbar (MüKo/Joost, a.a.O., § 985 Rz. 18 m.w.N.).

b) Auch die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, das von einem wirksamen Schenkungsvertrag über den streitgegenständlichen PKW ausgegangen ist, verfangen nicht.

aa)

Dies gilt zunächst für die Feststellungen des Landgerichts im Hinblick auf das Schenkungsversprechen. Die Beklagte zeigt nicht auf, weshalb die Zeugen R… und J… P… wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses zur Klägerin unglaubwürdig sein sollen. Die bloße Verwandtschaft zu einer Partei begründet keinen Anschein dahingehend, dass die Zeugen die Unwahrheit sagen (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2007, 4 U 70/06, Rz. 33, nach juris).

Das Landgericht durfte daher zunächst entgegen den Aussagen der Zeuginnen N… (Tochter und Enkelinnen der Beklagten) aber im Einklang mit den Aussagen der Zeugen P… (Eltern der Klägerin) davon ausgehen, dass die Äußerung „du darfst das Auto behalten, keine Frage“ so gefallen ist, zumal auch die im Nachgang von der Zeugin N… verfassten Schreiben vom 20.06. und 08.07.2016 (Anlagen K 50 und 49) deutlich den Schluss nahelegen, dass die Beklagte der Klägerin das Fahrzeug zeitnah zugestanden und überlassen hat (“…hat dir Mutti ohne zu zögern das Auto vom M… überlassen…“ und „… wer hat denn gleich nach dem Auto gefragt…“). Eine abweichende Beweiswürdigung wäre selbst dann nicht geboten, wenn man unterstellt, dass die Aussage „ich will kein Geld, ich will den M… zurück“ tatsächlich so gefallen ist. Es ist etwas anderes ob eine Äußerung mit einem objektiv unmöglichen Wunsch verbunden wird (“ich will den M… zurück“) oder ob sie im Rahmen eines Gespräches fällt, in dem es um die Klärung von Vermögensfragen geht. Dass die Beklagte aufgrund ihrer Trauer und Verzweiflung sich in einem geschäftsunfähigen Zustand befunden hätte, in welchem sie zu einer rechtsgeschäftlichen Willensbildung nicht mehr in der Lage war, wird in der Berufungsbegründung der Beklagten lediglich pauschal behauptet und stellt überdies neuen Sachvortrag dar.

bb)

Rückforderung von Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
(Symbolfoto: Von pathdoc/Shutterstock.com)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch von einem wirksamen Schenkungsvollzug nach § 518 Abs. 2 BGB mit der Folge einer Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 1 BGB auszugehen. Die Schenkung wurde nach § 929 S. 2 BGB vollzogen, denn die Klägerin war unstreitig im Besitz von Fahrzeug und dazugehörigen Fahrzeugpapieren und die Parteien waren sich darüber einig, dass das Fahrzeug in ihrem Besitz verbleiben sollte. Bei einer solchen „Handschenkung“ ist die Schenkung mit der Einigung bewirkt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007, X ZR 5/07 – juris).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Nach der Beschränkung des Streitstoffes in zweiter Instanz hat der Senat neben den klägerseits geltend gemachten 1.900,00 € für den Pkw, der Beklagtenschätzung folgend, 8.200,00 € angesetzt und für das Smartphone 290,00 €.

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