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Rückgabe gemeinschaftliches öffentliches Testament aus besonderer amtlicher Verwahrung

Entscheidung zum Testament und Ehevertrag: Herausgabe erlaubt

In einem aktuellen Fall hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass Eheleute ihr gemeinschaftliches Testament und den darin enthaltenen Ehevertrag aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen können. Das Gericht hob einen früheren Beschluss auf und wies das Amtsgericht Freiburg an, die Urkunde herauszugeben.

Direkt zum Urteil: Az.: 14 W 6/22 (Wx) springen.

Grundlage der Entscheidung

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass das Recht der Eheleute auf Rückgabe ihres Testaments gemäß § 2256 Abs. 2 BGB besteht. Dieses Recht ist nicht eingeschränkt, auch wenn das Testament und der Ehevertrag untrennbar miteinander verbunden sind.

Unterschied zu Erbverträgen

Anders als bei Erbverträgen, die nur Verfügungen von Todes wegen enthalten, können Testamente jederzeit aus der Verwahrung zurückverlangt werden. Das Nachlassgericht hatte zuvor argumentiert, dass die Rückgabe zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter Lebenden führen könnte.

Folgen der Entscheidung

Das OLG Karlsruhe wies das Amtsgericht Freiburg an, die Urkunde an die Eheleute herauszugeben. Die Entscheidung stärkt das Recht der Erblasser, ihre Verfügung jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurückzuverlangen, auch wenn ein Ehevertrag oder Pflichtteilsverzicht enthalten ist.

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Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 6/22 (Wx) – Beschluss vom 24.02.2022

1. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 und 2 vom 30.12.2021 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau – Nachlassgericht – vom 16.12.2021 (A 900 IV 2765/20) aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Freiburg – Nachlassgericht – wird angewiesen, die vor dem Notariat Freiburg, am 21.01.2014 errichtete Urkunde, Notar … UR 152/2014 (Verwahrbuch-Nummer …..) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 2272, 2256 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 BGB aus der besonderen amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts an die Beteiligten Ziffer 1 und 2 herauszugeben.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Rückgabe gemeinschaftliches öffentliches Testament aus besonderer amtlicher Verwahrung
(Symbolfoto: Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Die Beteiligten begehren als Eheleute mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland die Rückgabe ihres gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung gemäß §§ 2272, 2256 Abs. 2 S. 1 BGB, welches in einer öffentlichen Urkunde zugleich mit einem Ehevertrag am 21.01.2014 vor dem Notariat Freiburg errichtet wurde (s.a. Hinterlegungsscheine vom 25.02.2014, Verwahrbuch-Nummer …; AS 9 und 11). Dabei haben die Beteiligten das öffentliche Testament ohnehin schon widerrufen, es liegt ihnen aber daran, dass das widerrufene öffentliche Testament im Erbfall nicht eröffnet wird.

Gemäß Niederschrift (AS 21 f.) des wegen der Rücknahme des Testaments aufgrund Verfügung des Nachlassgerichts Freiburg im Breisgau vom 10.03.2021 (AS 13) nach Übersendung der öffentlichen Urkunde vor dem Nachlassgericht Waldshut-Tiengen durchgeführten Termins vom 15.04.2021 wurde beim Öffnen des Umschlags festgestellt, dass es sich entgegen der Meldung auf den Hinterlegungsscheinen um eine öffentliche Urkunde mit einem Ehevertrag und einem gemeinsamen öffentlichen Testament handelt. Da der Ehevertrag nach Ansicht des Nachlassgerichts Waldshut-Tiengen nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden durfte, erfolgte keine Rückgabe an die testierfähigen Eheleute, sondern eine Rücksendung an das Verwahrgericht Freiburg im Breisgau.

Mit Verfügung des Nachlassgerichts Freiburg im Breisgau vom 29.10.2021 (AS 43) wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich bei der verwahrten Urkunde um ein untrennbar mit einem Ehevertrag verbundenes gemeinschaftliches Testament handele und der Ehevertrag nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden könne, weshalb eine Rückgabe der Urkunde an die testierenden Eheleute nicht möglich sei. Da es sich um ein gemeinschaftliches Testament und nicht um einen Erbvertrag handele, sei auch die Herausgabe und Weiterverwahrung durch einen Notar nicht möglich.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2021 (AS 46 ff.) teilten die Beteiligten daraufhin u.a. ihre Rechtsansicht mit, dass der Ehevertrag keiner Hinterlegung bedürfe.

Mit Beschluss vom 16.12.2021 (AS 53 ff.) lehnte das Nachlassgericht die Herausgabe der öffentlichen Urkunde vom 21.01.2014, beurkundet durch …, (Verwahrbuch-Nummer …) ab.

Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, dass § 34 Abs. 2 und 3 BeurkG nur für einen Erbvertrag Anwendung fänden, nicht aber – wie vorliegend – für ein notarielles Testament. Für dieses verbleibe es bei der Regelung in § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, welche eine besondere amtliche Verwahrung vorsehe. Zwar könne gemäß § 2256 Abs. 2 BGB ein Erblasser ein notarielles Testament jederzeit zurückverlangen, wodurch dieses als widerrufen gelte. Im vorliegenden Fall bestünde jedoch die Besonderheit, dass in derselben Urkunde auch ein Ehevertrag sowie ein Pflichtteilsverzicht enthalten und alle Bestimmungen untrennbar miteinander verbunden seien. Beim Ehevertrag sowie beim Pflichtteilsverzicht handele es sich um Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Daher sei für den Erbvertrag in § 2300 Abs. 2 BGB geregelt, dass Erbverträge nur dann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden dürften, wenn sie nur Verfügungen von Todes wegen enthalten. Sei dagegen eine für Lebzeiten wirksame Bestimmung enthalten, sei die Rückgabe nicht möglich. Hintergrund sei, dass die Rückgabe nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter Lebenden führe. Die Rückgabe hätte daher zur Folge, dass die Urschrift der Urkunde eines noch wirksamen Rechtsgeschäfts verloren gehen könnte.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.2021 (AS 64 ff.) haben die Beteiligten Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.12.2021 eingelegt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, die Rückgabe des öffentlichen Testaments sei in § 2256 Abs. 1 BGB geregelt. Der Erblasser könne gemäß § 2256 Abs. 2 BGB die Rückgabe jederzeit verlangen. Eine Zwangsverwahrung gegen den Willen eines Erblassers sei dabei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Daran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass ein öffentliches Testament mit anderen Verträgen in einer Urkunde verbunden ist. Der Schutz dieser anderen Verträge vor Veränderungen und Verlust rechtfertige daher nicht den Verlust des Anspruchs auf Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Verträge (Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht) nur zwischen den testierenden Beteiligten geschlossen worden seien, nicht jedoch mit dritten Personen. Vor den Vertragsschließenden selbst müssten die Dokumente nicht geschützt werden.

Mit Beschluss vom 11.01.2022 (AS 83 ff.) hat das Nachlassgericht den Beschwerden nicht abgeholfen, da der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthalte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht schon befasst habe.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten haben auch in der Sache Erfolg.

Die Rechtsfrage, ob die Beteiligten die Rückgabe ihres gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen können, ist vorliegend nach deutschem Recht zu beurteilen, da die Beteiligten auch schon zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten; Art. 24 Abs. 1 und 3 EuErbVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO.

Das Nachlassgericht hat zu Unrecht angenommen, dass im vorliegenden Fall des Bestehens einer notariellen Urkunde, die zugleich ein gemeinschaftlich errichtetes Ehegattentestament als auch einen Ehevertrag sowie Pflichtteilsverzichtsregelungen untrennbar miteinander verbunden enthält, das grundsätzlich gemäß § 2256 Abs. 2 S. 1 BGB, hier wegen Vorliegens eines gemeinschaftlichen Testaments i.V.m. § 2272 BGB, bestehende Recht der Beteiligten als testierende Erblasser auf Rückgabe des Testaments ausnahmsweise nicht durchgreift, weil diese notarielle Urkunde neben den dort niedergelegten Verfügungen der Beteiligten von Todes wegen zudem auch für Lebzeiten wirksame Bestimmungen enthält, nämlich die ehevertraglichen Regelungen sowie einen Pflichtteilsverzicht.

Dies mag zwar gemäß § 2300 Abs. 2 BGB für Erbverträge gelten (siehe dazu auch Schlögel in BeckOK FamFG Hahne/Schlögel/Schlünder, 41. Edition, Stand 01.01.2022, § 346 Rn. 11 m.w.N.). § 2300 Abs. 2 BGB, der die Rückgabe eines Erbvertrags erst mit Wirkung seit dem 01.08.2002 regelt (siehe hierzu auch Staudinger/Baumann (2018), BGB, § 2256 Rn. 23), greift jedoch im hier vorliegenden Fall des Vorliegens eines vor einem Notar errichteten gemeinschaftlichen Testaments gerade nicht ein. Dies zeigt nicht zuletzt auch der Verweis in § 2300 Abs. 2 S. 3 BGB nur auf § 2256 Abs. 1 BGB. Nach § 2256 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Erblasser bezüglich eines nach § 2256 Abs. 1 BGB errichteten Testaments dagegen die Rückgabe jederzeit verlangen.

Das Nachlassgericht hat im angefochtenen Beschluss für den Erbvertrag und zu § 2300 Abs. 2 BGB ausgeführt, dass Hintergrund für die dortige Regelung, nach welcher lediglich ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden kann, sei, dass die Rückgabe nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter Lebenden führe und die Rückgabe somit zur Folge hätte, dass die Urschrift der Urkunde eines noch wirksamen Rechtsgeschäfts verloren gehen könnte.

Es wird nach gründlicher Recherche des Senats jedoch weder in der Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 14.12.1988 – 2 Wx 23/88 – Rn. 18, juris; LG Augsburg, Beschluss vom 21.04.1998 – 5 T 629/98 – Rn. 12, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.10.1991 – 5 W 96/91 – Rn. 11, juris) noch in der einschlägigen Literatur (Staudinger/Baumann (2018) BGB, § 2256 Rn. 7 ff.; Fröhler in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 346 Rn. 24; Sticherling in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 34 BeurkG Rn. 35; Keim, ZEV 2003, 55 ff.; Dietz, Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl. 2019, Rn. 103-111; Harders in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 346 Rn. 14 ff.; Soergel/Mayer, BGB, § 2256 Rn. 3 ff.) vertreten, dass deshalb die erst mit Wirkung seit dem 01.08.2002 geltende Regelung des § 2300 Abs. 2 BGB, die im Widerspruch zur älteren Regelung in § 2256 Abs. 2 S. 1 BGB steht, auch auf Testamente anzuwenden ist.

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Dies widerspräche auch der Gesetzesgeschichte, denn mit der Schaffung des § 2300 Abs. 2 BGB sollte die Rechtslage an die für das gemeinschaftliche Testament geltende Regelung angeglichen werden. In der Gesetzesbegründung BT Drucksache 14/9266, Seite 49 heißt es dabei unter anderem, dass entsprechend der Rechtslage bei gemeinschaftlichen Testamenten (§§ 2272, 2256 Abs. 1) künftig auch Erbverträge aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden können, sofern sie lediglich Verfügungen von Todes wegen enthalten. Dies zeigt, dass sich die Rechtslage hinsichtlich des Erbvertrags an die des gemeinschaftlichen Testaments angleichen sollte, jedoch keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtslage für das Testament gewollt waren. Dazu fehlt auch jeder Hinweis in der Gesetzesbegründung.

Vielmehr ist für ein vor einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtetes Testament, gemäß § 2272 BGB auch für ein entsprechendes gemeinschaftliches Testament wie vorliegend, als Rückgabegegenstand alleine § 2256 BGB einschlägig (siehe hierzu auch Staudinger/Baumann (2018), BGB, § 2256 Rn. 7 f.) und können die Beteiligten gemeinsam daher gemäß §§ 2272, 2256 Abs. 2 S. 1 BGB die Rückgabe der vor dem Notariat Freiburg, am 21.01.2014 errichteten Urkunde, Notar Pohl, 6 UR 152/2014 verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Erbrecht: Im vorliegenden Fall dreht sich das juristische Urteil um ein gemeinschaftliches öffentliches Testament, das von den Beteiligten, einem Ehepaar mit Schweizer Staatsangehörigkeit, erstellt wurde. Das Testament wurde in einer öffentlichen Urkunde zusammen mit einem Ehevertrag errichtet. Die Beteiligten möchten das Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückbekommen. Das Testament ist nach §§ 2272, 2256 Abs. 2 S. 1 BGB zurückzugeben. Das Gericht hat letztlich entschieden, dass das gemeinschaftliche öffentliche Testament herausgegeben werden muss. In diesem Zusammenhang sind Regelungen zum Widerruf von Testamenten (§ 2256 BGB) sowie zum gemeinschaftlichen Testament (§ 2272 BGB) relevant.
  • Beurkundungsrecht: Im Zusammenhang mit der Herausgabe des Testaments spielt das Beurkundungsrecht eine wichtige Rolle. Insbesondere ist § 34 BeurkG relevant, der die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen und notariellen Testamenten regelt. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass § 34 Abs. 2 und 3 BeurkG nicht anwendbar ist, da es sich um ein gemeinschaftliches Testament und nicht um einen Erbvertrag handelt. Dementsprechend bleibt es bei der Regelung in § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, welche eine besondere amtliche Verwahrung vorsieht.
  • Familiengerichtliches Verfahrensrecht: Im Rahmen des Rechtsstreits um die Herausgabe des Testaments sind auch familiengerichtliche Verfahrensvorschriften relevant, insbesondere das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Hier sind insbesondere die Regelungen zur Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) und zur Abhilfe (§ 68 FamFG) sowie zur Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) von Bedeutung. In diesem Fall haben die Beteiligten eine Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts eingelegt, woraufhin das Gericht den Beschwerden nicht abgeholfen hat und die Sache an das OLG Karlsruhe weitergeleitet wurde.

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