Rückgabe nur in Originalverpackung steht auf vielen Kassenbelegen und in unzähligen Klauseln. Wer diese Bedingung bei einer Rückgabe ohne Originalverpackung ungeprüft akzeptiert, verzichtet oft grundlos auf die Erstattung des Kaufpreises oder die kostenlose Reparatur defekter Ware.
Übersicht:
- Ohne Karton zurückgeben: Das Wichtigste im Überblick
- Darf der Händler die Rücknahme ohne Originalverpackung verweigern?
- Wertersatz beim Widerruf: Muss ich für den fehlenden Karton bezahlen?
- Was gilt bei defekter Ware ohne Originalverpackung?
- Achtung Falle: Bei der Herstellergarantie gelten andere Spielregeln
- Wie setze ich mein Recht auf Rückgabe ohne Karton durch?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann der Händler die Rücknahme verweigern, wenn mein Karton fehlt?
- Gilt mein Widerrufsrecht auch, wenn ich ohne Originalverpackung zurücksende?
- Darf der Verkäufer Wertersatz verlangen, nur weil die Originalverpackung fehlt?
- Was tue ich, wenn der Händler meine Gewährleistung wegen fehlender Box ablehnt?

Ohne Karton zurückgeben: Das Wichtigste im Überblick
- Bei Online-Kauf oder Mängelrecht darf der Händler die Rücknahme nicht einfach wegen der fehlenden Verpackung ablehnen.
- Widerruf heißt: Sie lösen den Kauf nach einem Internetkauf fristgerecht wieder auf; die Verpackung ist dafür nicht entscheidend.
- Beim normalen Ladenkauf gibt es für fehlerfreie Ware meist kein gesetzliches Rückgaberecht – dort zählt oft nur Kulanz.
- Teilen Sie den Mangel oder Widerruf schriftlich mit und legen Sie den Zustand der Ware nachweisbar fest.
- Der wichtigste Hebel ist der richtige Weg: Widerruf bei Online-Kauf, Gewährleistung bei Defekt.
- Realistisch sind Rückzahlung, Reparatur oder Ersatzlieferung; bei Nutzung kann ein Abzug wegen Wertverlusts ein Thema werden.

Darf der Händler die Rücknahme ohne Originalverpackung verweigern?
Ob solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam sind, hängt davon ab, ob die Ware freiwillig zurückgegeben oder wegen eines Defekts reklamiert wird. Bei Ausübung eines gesetzlichen Rechts ist diese Bedingung meist unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Az. 1 U 127/05), dass AGB-Klauseln, die ein Rückgaberecht an die Originalverpackung knüpfen, unwirksam sind.
Bevor Sie jedoch in die Konfrontation gehen, müssen Sie Ihre Situation beim Kauf präzise einordnen. Das Gesetz schützt Sie nicht in jedem Fall. Wer im stationären Handel eine völlig fehlerfreie Ware kauft und sie eine Woche später zurückbringen will, nur weil sie ihm optisch nicht mehr gefällt, drängt auf ein reines Entgegenkommen des Unternehmens. Bei diesem klassischen Ladenkauf existiert schlichtweg kein gesetzliches Rückgaberecht für fehlerfreie Ware.
Verbraucher verwechseln Kulanz oft mit einem gesetzlichen Anspruch. Bei Kulanz kann der Händler die Bedingungen festlegen, einschließlich der Forderung nach der Originalverpackung. Wer den Karton nach einem Ladenkauf entsorgt und das Produkt zurückgeben möchte, hat meist keinen rechtlichen Anspruch.
Diese Kulanzregelung gilt jedoch nicht, wenn die Ware im Internet bestellt wurde oder ein technischer Defekt vorliegt. In diesen Fällen greift das Gesetz.
Rücknahme trotz fehlender Originalverpackung verweigert?
Händler verweisen bei fehlendem Karton oft unzulässig auf ihre AGB, um berechtigte Gewährleistungsansprüche oder Widerrufsrechte abzuwehren. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer konsequent durchzusetzen und ungerechtfertigte Wertersatzforderungen abzuwehren.
Rückgabe ohne Originalverpackung: Rechte und Unterschiede nach Konstellation
| Konstellation | Muss die Originalverpackung vorhanden sein? | Wertersatz bei fehlender OVP? | Rechtsgrundlage | Wichtige Hinweise |
|---|---|---|---|---|
| Widerruf bei Online-Kauf | Nein – der Widerruf ist auch ohne Originalverpackung wirksam. | Nur bei konkretem Wertverlust durch übermäßige Nutzung (nicht allein wegen des Kartons). | § 355 BGB | Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist Voraussetzung für Wertersatz. |
| Gewährleistung bei Mangel | Nein – der Händler darf die Nacherfüllung nicht von der OVP abhängig machen. | Kein Wert- oder Nutzungsersatz für mangelhafte Ware. | §§ 437, 439 BGB | AGB-Klauseln mit OVP-Zwang sind unwirksam (§ 476 BGB). |
| Kulanzrückgabe im stationären Handel | Ja – der Händler kann die Originalverpackung als Bedingung verlangen. | Entfällt (kein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe). | Keine (freiwillige Leistung) | Rein kulanzbasiert; kein einklagbares Rückgaberecht. |
| Herstellergarantie | In der Regel ja, wenn die Garantiebedingungen dies vorsehen. | Nach Maßgabe der Garantiebedingungen; kann vollständig ausgeschlossen sein. | Vertragsfreiheit (Garantievertrag) | Nicht mit gesetzlicher Gewährleistung verwechseln; Defekt immer zuerst beim Verkäufer melden. |
Wertersatz beim Widerruf: Muss ich für den fehlenden Karton bezahlen?
Haben Sie Produkte im Fernabsatz – also klassisch über das Internet – gekauft, steht Ihnen fast immer das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht nach § 355 BGB zur Seite. Wenn Sie den Widerruf erklären, ist ein fehlender oder zerrissener Originalkarton keine Hürde für die Wirksamkeit Ihrer Erklärung. Der Händler darf die Rücknahme nicht pauschal verweigern. Der Widerruf gilt, auch wenn Sie die Ware in einer neutralen Schachtel zurücksenden.
„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen.“ (§ 355 BGB)
Das wirtschaftliche Risiko liegt rechtlich an einer völlig anderen Stelle: beim Wertersatz gemäß § 357a BGB. Wenn Sie die Ware nicht mehr im Neuzustand respektive nicht vollständig zurückgeben, kann der Händler durchaus einen Teil Ihres Rückerstattungsbetrags einbehalten. Entscheidend dabei ist jedoch, dass das Gesetz hier keinen blinden Automatismus kennt. Das Unternehmen darf Wertersatz nur fordern, wenn ein echter Wertverlust entstanden ist und – das wird oft verschwiegen – der Händler Sie im Vorfeld juristisch ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und diese genaue Wertersatzfolge belehrt hat, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Darf ich die Ware auspacken und testen?
Die zentrale Konfliktlinie verläuft nicht zwischen „Karton offen“ und „Karton verschlossen“, sondern zwischen „Prüfen“ und „Nutzen“. Sie haben das Recht, eine online bestellte Ware nach der Lieferung so in Augenschein zu nehmen und zu testen, wie es Ihnen zur Beurteilung der Eigenschaften und Funktionsweise auch in einem Ladengeschäft möglich wäre. Werfen Sie die Originalverpackung in dieser Testphase weg, führt dies allein höchstens in extremen Ausnahmefällen, bei denen der Karton den Marktwert prägt (wie etwa bei limitierten Sammlerobjekten), zu einem direkten Wertersatz.
Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht diese Grenze sehr nah an der Praxis der Verbraucher. Der Aufbau und das vollständige Befüllen eines Wasserbetts (Az. VIII ZR 337/09) fallen in der Rechtsprechung noch in den Bereich der zulässigen Prüfung. Hier war folglich kein Wertersatz fällig.
Dagegen sahen die Richter beim Einbau eines per Internet bestellten Katalysators in ein Auto und einer anschließenden Probefahrt (Az. VIII ZR 55/15) eine Ingebrauchnahme, die weit über das bloße Testen hinausgeht.
Wichtig: Ein zu weitreichendes Testen lässt das grundlegende Recht auf Widerruf rechtlich zwar nicht entfallen, führt jedoch zwingend dazu, dass der Käufer für den erheblichen Wertverlust aufkommen muss.
Was passiert bei gebrochenen Siegeln?
Besondere Härte zeigt das Gesetz, wenn es um sensible Produktgruppen geht. Nach § 312g Abs. 2 BGB kann Ihr Widerrufsrecht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, erlöschen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird und es sich tatsächlich um eine rechtlich wirksame Versiegelung handelt. Eine entsprechende Ausnahme sieht das Gesetz auch bei Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung vor, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
„Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“ (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB)
Die pauschale Abwehrstrategie vieler Händler stützt sich auf die Behauptung, dass bereits eine transparente Schutzfolie aus Plastik als solches unantastbares Hygienesiegel gelte. Diese Argumentation ist in weiten Teilen rechtlich haltlos.
Für Verbraucher gilt es, genau zu unterscheiden: Ein deutlich als Versiegelung gekennzeichnetes Bruchsiegel auf einem Software-Karton kann das Widerrufsrecht bei Öffnen der versiegelten Packung entfallen lassen, eine einfache, nicht als Siegel erkennbare Folie dagegen in der Regel nicht. Der BGH hat hierzu im Matratzen-Urteil (Az. VIII ZR 194/16) klargestellt, dass das Entfernen einer bloßen Schutzfolie bei einer Matratze kein Öffnen eines rechtlichen Hygienesiegels darstellt. Der Widerruf lässt sich in diesem Fall weiterhin ausüben.

Was gilt bei defekter Ware ohne Originalverpackung?
Wenn das gelieferte Smartphone nicht funktioniert, der Reißverschluss einer neuen Jacke defekt ist oder der Geschirrspüler nicht arbeitet, ist das Widerrufsrecht nicht mehr relevant. Es gelten die Mängelrechte nach §§ 437, 439 BGB. Der Händler ist zur Nacherfüllung verpflichtet, unabhängig davon, ob die Originalverpackung vorhanden ist.
Händler lehnen die Rücksendung defekter Ware oft ab, wenn die Originalverpackung fehlt. Vorformulierte AGB, die Mängelrechte an die Originalverpackung knüpfen, sind nach § 476 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligen den Käufer und verstoßen gegen das gesetzliche System des Verbrauchsgüterkaufs.
Dazu trägt der Verkäufer nach § 439 BGB die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung. Das schließt explizit die Transportkosten ein. Er darf sich nicht hinter fehlenden Schachteln verstecken, um den Rückversand des defekten Geräts auf Ihre Schultern zu verlagern. Liefert der Verkäufer letztlich Ersatz, kann er von Ihnen für das mangelhafte Produkt nicht einmal Nutzungsersatz für die bisherige Zeit verlangen, wie der BGH geklärt hat (Az. VIII ZR 200/05).
Warum ist ein Widerruf bei Defekten falsch?
Ein Fehler liegt vor, wenn bei einem defekten Produkt vorschnell ein „Widerruf“ erklärt wird. Dies kann zu Diskussionen über Nutzung und Wertersatz führen, die bei der Gewährleistung nicht relevant sind. Der Händler könnte den Widerruf ablehnen und stattdessen die Nacherfüllung verweigern.
Wenn der Händler einen Wertersatzabzug geltend macht oder die Gewährleistung wegen fehlender Originalverpackung verweigert, sollte die Korrespondenz juristisch geprüft werden.

Achtung Falle: Bei der Herstellergarantie gelten andere Spielregeln
Verbraucher übersehen oft, dass die beschriebenen Regeln nur für die gesetzliche Sachmängelhaftung (Gewährleistung) gegenüber dem Verkäufer gelten. Bei einer Herstellergarantie gelten eigenständige, vom Garantiegeber festgelegte Bedingungen.
Da eine Garantie eine freiwillige Leistung ist, kann der Garantiegeber die konkreten Voraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festlegen. In den Garantiebedingungen kann zum Beispiel vorgesehen sein, dass die Inanspruchnahme der Garantie die Vorlage der Originalverpackung oder einer bestimmten Transportverpackung erfordert.
Enthält die Garantieerklärung eine solche wirksam einbezogene Bedingung, kann der Hersteller die Abwicklung der Garantie im Einzelfall vom Vorliegen der Originalverpackung abhängig machen; die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer bleiben hiervon jedoch unberührt.
Weisen Sie den Defekt daher immer zuerst als Sachmangel beim Händler zurück, um Ihre gesetzlichen Rechte unabhängig von der Verpackung zu wahren.
Was tun, wenn der Händler mich an den Hersteller verweist?
Verkäufer verweisen Kunden bei Reklamationen oft an den Hersteller. Ohne Originalverpackung kann dies nachteilig sein, da die Herstellergarantie strengere Bedingungen hat.
Sie müssen dieses „Abwimmeln“ nicht akzeptieren. Der Händler darf seine gesetzliche Pflicht zur Nacherfüllung nicht auf den Hersteller abwälzen. Lehnen Sie den Kontakt zum Hersteller schriftlich ab und pochen Sie strikt darauf, dass der Verkäufer als Ihr einziger Vertragspartner den Gewährleistungsfall nach §§ 437, 439 BGB bearbeitet – und das auch ohne Karton.
Wie setze ich mein Recht auf Rückgabe ohne Karton durch?
Vermeiden Sie emotionale Diskussionen. Die Kommunikation sollte sich auf die gesetzliche Grundlage konzentrieren. Handeln Sie nachweisbar und sachlich.
Sichern Sie Beweise vor dem Versand. Dokumentieren Sie den Zustand der Ware und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf. Ohne Nachweise kann es deutlich schwieriger werden, eine Rückzahlung in voller Höhe durchzusetzen.
Beantworten Sie sich selbst die Weichenstellung: Möchten Sie sich vom Kauf lösen, weil das Produkt nicht gefällt (Widerruf)? Oder ist es kaputt (Gewährleistung)? Trennen Sie diese Wege in Ihrer Kommunikation klar voneinander und vermischen Sie sie nicht unnötig.
Nutzen Sie für einen Widerruf ohne verbliebene Originalverpackung diese Struktur:
„Hiermit widerrufe ich gemäß § 355 BGB fristgerecht den am
[Datum] [genaue Bezeichnung der Lieferung] [Datum]
Fällt Ihnen ein Defekt auf, kommunizieren Sie entschlossen über die Mängelrechte:
„Die am
[Datum] [Bezeichnung] [Sachverhalt präzise erläutern] [festes Datum in zwei Wochen kalendermäßig setzen]
Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn der Händler die Annahme verweigert oder pauschalen Wertersatz für den fehlenden Karton fordert – weisen Sie solche Ansprüche unter Verweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage sachlich zurück.

In der Praxis arbeiten viele Online-Händler mit automatisierten Warenwirtschaftssystemen. Fehlt bei der Retoure die Originalverpackung, wird oft reflexartig ein pauschaler Abzug von der Rückerstattung vorgenommen, ohne dass ein individueller Wertverlust geprüft wird. Die Gegenseite spekuliert darauf, dass Verbraucher den Betrag ungeprüft akzeptieren oder den Schriftverkehr scheuen. Prüfen Sie Ihre Gutschrift daher immer genau und widersprechen Sie pauschalen Kürzungen aktiv, um den Händler zur gesetzlich geforderten Darlegung eines konkreten Wertverlustes zu zwingen.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Der fehlende Originalkarton wird in der Praxis meist auf einem ganz anderen Weg zum rechtlichen Bumerang. Wenn Verbraucher widerrufene Ware in irgendeiner viel zu weichen02 Ersatzschachtel zurückschicken, provoziert das leicht neue Transportschäden. Der Händler kann den Defekt dann auf eine unsachgemäße Verpackung zurückführen und die Rückzahlung kürzen, wenn er diesen Zusammenhang nachweist.
Selbst beim sichersten Widerruf entbrennt auf diesem Weg ein zäher Streit um angebliche Fahrlässigkeit des Kunden. Gerichte erkennen Schadensersatzforderungen der Verkäufer durchaus an, wenn teure Technik ungeschützt in eine völlig ungeeignete Verpackung gestopft wurde. Wer die OVP mit dem Altpapier entsorgt, sollte beim späteren Rückversand deshalb zwingend für eine absolut gleichwertige Ersatzpolsterung sorgen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann der Händler die Rücknahme verweigern, wenn mein Karton fehlt?
Nein, meistens nicht. Fehlt nur der Karton, darf der Händler die Rücknahme nicht pauschal verweigern, wenn Sie online gekauft haben oder ein Sachmangel vorliegt. Nur beim fehlerfreien Ladenkauf aus reiner Kulanz kann der Originalkarton verlangt werden.
Beim Online-Kauf schützt Sie regelmäßig das Widerrufsrecht nach § 355 BGB; die Wirksamkeit des Widerrufs hängt nicht von der Originalverpackung ab. Bei mangelhafter Ware gelten die Mängelrechte aus §§ 437, 439 BGB, und auch dort ist der Karton rechtlich grundsätzlich egal. AGB-Klauseln, die ein Rückgaberecht zwingend an die OVP koppeln, benachteiligen Verbraucher oft unangemessen und sind dann unwirksam. Anders ist es nur, wenn Sie im Geschäft eine einwandfreie Sache zurückgeben wollen, ohne dass ein gesetzliches Rückgaberecht besteht.
Eine Grenze gibt es beim Wertersatz: Wenn Sie online bestellte Ware nicht nur geprüft, sondern bereits in Gebrauch genommen haben, kann der Händler bei einem echten Wertverlust Geld abziehen. Das ändert aber nichts daran, dass der Karton allein kein wirksamer Ablehnungsgrund ist; die Rücknahme muss dann trotzdem abgewickelt werden.
Gilt mein Widerrufsrecht auch, wenn ich ohne Originalverpackung zurücksende?
JA, Ihr Widerrufsrecht bleibt auch ohne Originalverpackung vollständig wirksam. Wenn Sie online gekauft haben, können Sie den Vertrag nach § 355 BGB fristgerecht widerrufen, auch wenn der Karton bereits entsorgt ist. Der Händler darf den Widerruf deshalb nicht allein wegen der fehlenden OVP zurückweisen.
Der Grund ist einfach: Das Gesetz knüpft die Wirksamkeit des Widerrufs nicht an den Erhalt der Originalverpackung, sondern an die fristgerechte Widerrufserklärung. Sie dürfen die Ware zur Prüfung grundsätzlich auspacken und in einer anderen, sicheren Verpackung zurücksenden. Fehlt der Karton, kann das höchstens bei der Frage eines Wertersatzes nach § 357a BGB relevant werden, etwa wenn die Ware über die übliche Prüfung hinaus benutzt oder beschädigt wurde. Für die Rückabwicklung als solche bleibt der Widerruf aber gültig.
Nur in besonderen Fällen kann die Verpackung mittelbar eine Rolle spielen, etwa bei versiegelten Hygienewaren oder bei stark wertbildender Sammlerware. Auch dann geht es nicht darum, ob der Widerruf erklärt werden darf, sondern ob ein Anspruch auf Rückzahlung teilweise gemindert wird.
Darf der Verkäufer Wertersatz verlangen, nur weil die Originalverpackung fehlt?
In den allermeisten Fällen darf der Verkäufer keinen Wertersatz für einen fehlenden Standardkarton verlangen. Beim bloßen Prüfen der Ware löst das Wegwerfen der Originalverpackung in der Regel keinen ersatzpflichtigen Wertverlust aus.
Wertersatz nach § 357a BGB setzt voraus, dass die Ware durch einen Umgang, der über die notwendige Prüfung hinausgeht, tatsächlich an Wert verloren hat. Bei gewöhnlichen Produkten gehört das Auspacken und die Entsorgung des Kartons regelmäßig noch zur zulässigen Prüfung, wie sie auch im Ladengeschäft möglich wäre. Der Händler darf daher nicht einfach wegen einer fehlenden Pappschachtel Geld einbehalten, sondern muss einen konkreten Wertverlust darlegen. Außerdem ist Wertersatz nur dann ein Thema, wenn Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die mögliche Wertersatzpflicht belehrt wurden.
Anders kann es bei Sammlerobjekten, limitierten Editionen oder Waren sein, bei denen der Originalkarton selbst den Marktwert prägt. Dann kann der fehlende Karton ausnahmsweise einen messbaren Minderwert verursachen, der als Wertersatz verlangt werden darf. Bei normaler Massenware bleibt das aber die Ausnahme, nicht die Regel.
Was tue ich, wenn der Händler meine Gewährleistung wegen fehlender Box ablehnt?
Verweisen Sie schriftlich auf Ihre gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 437, 439 BGB und weisen Sie die Kartonforderung zurück. Bei einem technischen Defekt ist die Gewährleistung nicht von der Originalverpackung abhängig, und vorformulierte AGB mit solcher Klausel sind unwirksam.
Teilen Sie dem Händler klar mit, dass Sie Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verlangen und eine Reparatur oder Ersatzlieferung in einer beliebigen Versandbox akzeptieren. Wichtig ist, dass Sie nicht von einem Widerruf sprechen, denn damit würde der Händler das Gespräch auf Wertersatz und Rückabwicklung lenken. Für die Gewährleistung trägt der Verkäufer nach § 439 BGB auch die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung, also regelmäßig den Versand. Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist von zwei Wochen und bewahren Sie den Nachweis Ihrer Mängelanzeige auf.
Wenn der Händler dennoch blockiert, sollten Sie zusätzlich auf § 476 Abs. 1 BGB hinweisen, weil Verbrauchern durch AGB keine gesetzlichen Mängelrechte wegen fehlender OVP abgeschnitten werden dürfen. Bei einem Onlinekauf bleibt daneben nur dann der Widerruf ein anderes Thema, wenn Sie gar keinen Defekt rügen, sondern lediglich vom Vertrag zurücktreten möchten.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




