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Rückgaberecht im Handelsvertretervertrag: Was gilt, wenn die Zusage des Vertreters zweifelhaft ist?

Ein weitreichendes Rückgaberecht, angeblich von einem deutschen Handelsvertreter zugesagt, entfachte einen erbitterten Rechtsstreit um über 250.000 Euro. Eine österreichische Firma forderte diese Summe für Warenretouren, doch der Bundesgerichtshof kippte das Urteil. Entscheidend ist nun: War die Zusage des Vertreters für das Unternehmen überhaupt rechtlich bindend?
Ein Anwalt diskutiert am Tisch das Rückgaberecht Handelsvertreter mit einem Klienten, verdeutlicht durch aufgerissene Verpackungen.
Ein Handelsvertreter sichert die Warenrückgabe zu. Doch welche rechtlichen Hürden müssen dafür im Vorfeld beachtet werden? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hob ein Urteil auf, das eine deutsche Firma zur Rückzahlung von über 250.000 Euro für Warenretouren an eine österreichische Firma verurteilt hatte, und verwies den Fall zurück.
  • Grundlage der Klage war ein behauptetes „100%iges Rückgaberecht“, das ein Vertreter der deutschen Firma zugesagt haben soll.
  • Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, da dessen tatsächliche Feststellungen zum Zeitpunkt, Inhalt und zur Zurechenbarkeit der Zusage des Vertreters widersprüchlich und unklar waren.
  • Für die Neuverhandlung muss das Gericht klären, ob der Vertreter als bevollmächtigter Stellvertreter oder als Bote handelte und welches Recht (Vollmachtsstatut) auf seine Vertretungsmacht anzuwenden ist.
  • Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit präziser und widerspruchsfreier Tatsachenfeststellungen durch Gerichte, insbesondere bei komplexen Fragen der Stellvertretung im internationalen Geschäftsverkehr.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2025 Az.: VIII ZR 219/23

Rückgaberecht vom Handelsvertreter: Wann Ihr Unternehmen für Zusagen haften muss – Ein BGH-Urteil im Check

Stellen Sie sich vor: Ein Handelsvertreter verspricht Ihnen im Namen eines Lieferanten ein „100-prozentiges Rückgaberecht“ auf alle Produkte. Sie verlassen sich auf diese Zusage, bauen eine langjährige Geschäftsbeziehung auf und senden jahrelang Ware zurück, die auch anstandslos verrechnet wird. Doch plötzlich, nach Jahren, will der Lieferant davon nichts mehr wissen und verweigert die Annahme von Retouren im Wert von über 250.000 Euro. Wer hat Recht? Muss ein Unternehmen für die weitreichenden Versprechen seiner Vertreter geradestehen, auch wenn diese nie schriftlich im Vertrag standen?

Genau mit dieser explosiven Mischung aus Vertrauen, mündlichen Zusagen und internationalem Geschäftsverkehr musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) befassen (Urteil vom 18. Juni 2025, Az. VIII ZR 219/23). Das Urteil ist ein Lehrstück darüber, wie schnell unklare Absprachen zu einem teuren Rechtsstreit führen können und wie penibel Gerichte die Fakten prüfen müssen, bevor sie entscheiden können.

Die Entscheidung des Gerichts auf den Punkt gebracht

Der BGH hat den Fall nicht endgültig entschieden. Stattdessen hob er das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle auf, das der Klägerin (einer österreichischen AG) noch Recht gegeben hatte. Der Grund: Die Feststellungen des Berufungsgerichts waren so widersprüchlich und unklar, dass eine rechtliche Überprüfung unmöglich war. Die Sache wurde zur komplett neuen Verhandlung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Es geht also wieder auf Anfang.

Warum hat der BGH das Urteil überhaupt aufgehoben?

Der Kern des Problems lag in der Beweisführung der Vorinstanz. Der BGH ist in der Regel an die Tatsachen gebunden, die ein Berufungsgericht (wie das OLG Celle) feststellt. Er prüft nur, ob das Recht korrekt angewendet wurde. Wenn diese Tatsachengrundlage aber in sich widersprüchlich ist – wie ein wackeliges Fundament eines Hauses –, kann der BGH darauf keine rechtliche Prüfung aufbauen.

Genau das war hier der Fall. Das OLG Celle hatte einerseits festgestellt, dass die Vereinbarung über das umfassende Rückgaberecht in einem Gespräch kurz vor dem 29. September 2014 getroffen wurde. Andererseits stellte es fest, dass der Handelsvertreter, Herr S., in ebenjenem Gespräch gesagt habe, er müsse die Zusage erst noch „mit Deutschland abklären“ – was dann per E-Mail am 29. September geschehen sein soll.

Dieser Widerspruch ist entscheidend: Wurde die Zusage nun sofort und verbindlich im Gespräch erteilt oder stand sie unter dem Vorbehalt einer späteren Bestätigung? Diese Unklarheit über den genauen Zeitpunkt und Inhalt der Zusage machte es dem BGH unmöglich zu beurteilen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Stellvertreter oder Bote – warum war diese Unterscheidung so entscheidend?

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des BGH war die unklare Rolle von Herrn S. Das Berufungsgericht hatte offengelassen, ob Herr S. als Stellvertreter oder nur als Bote für die deutsche GmbH handelte. Aber was ist der Unterschied, und warum ist er so wichtig?

  • Ein Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, allerdings im Namen des Unternehmens, für das er handelt. Er hat also einen gewissen Entscheidungsspielraum. Wenn er handelt, ist es so, als würde das Unternehmen selbst handeln – vorausgesetzt, er hat die nötige Befugnis, die sogenannte Vollmacht.
  • Ein Bote hingegen überbringt nur eine fremde Willenserklärung. Er ist quasi ein menschlicher Briefkasten, ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Er sagt nur, was sein Chef ihm aufgetragen hat.

Diese Unterscheidung ist fundamental. Handelte Herr S. als Stellvertreter, dreht sich alles um die Frage: Hatte er die Vollmacht, ein so weitreichendes Rückgaberecht vom Handelsvertreter zuzusagen? Hatte er keine, könnte die Zusage unwirksam sein. Handelte er hingegen als Bote, ist die Frage eine andere: Hat er die Nachricht seines Chefs korrekt übermittelt?

Das Berufungsgericht hatte beide Rollen vermischt und versucht, aus den allgemeinen Prinzipien beider Rechtsfiguren eine Haftung der GmbH zu konstruieren. Diesen rechtlichen „Mischmasch“ ließ der BGH nicht durchgehen. Eine saubere Einordnung ist die Grundvoraussetzung für jede weitere juristische Prüfung.

Infografik über den Vergleich: Wer handelt hier? Stellvertreter vs. Bote
Symbolgrafik: napkin.ai

Duldungs- und Anscheinsvollmacht: Warum griffen diese Rettungsanker hier nicht (sofort)?

Selbst wenn ein Vertreter keine ausdrückliche Vollmacht hatte, kann ein Unternehmen unter bestimmten Umständen trotzdem an seine Zusagen gebunden sein. Hier kommen die Konzepte der Duldungs- und Anscheinsvollmacht ins Spiel, die den guten Glauben des Geschäftspartners schützen sollen.

  • Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn das Unternehmen weiß, dass jemand wiederholt für es handelt (z.B. weitreichende Zusagen macht), aber nichts dagegen unternimmt. Durch dieses bewusste Dulden entsteht der Anschein einer Befugnis. Eine solche Duldungsvollmacht für eine Zusage kann also rechtlich bindend sein.
  • Eine Anscheinsvollmacht im Handelsrecht geht noch einen Schritt weiter: Hier weiß das Unternehmen zwar nichts vom Handeln des Vertreters, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Wenn also ein Vertreter über längere Zeit den Anschein erweckt, er sei bevollmächtigt, und das Unternehmen schaut nicht genau hin, kann es trotzdem haften.

Im vorliegenden Fall hatte die österreichische Klägerin argumentiert, dass die deutsche GmbH sich das Handeln von Herrn S. zumindest unter diesen Gesichtspunkten zurechnen lassen müsse – schließlich wurden Retouren ja jahrelang akzeptiert. Das Berufungsgericht hatte die strengen Voraussetzungen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht aber eigentlich verneint. Dennoch versuchte es, eine Haftung aus den allgemeinen Wertungen dieser Institute herzuleiten. Auch hier mahnte der BGH zur juristischen Sauberkeit: Entweder die Voraussetzungen liegen vor oder nicht. Eine Haftung kann nicht aus einem diffusen „Rechtsgefühl“ abgeleitet werden.

Welches Recht gilt überhaupt? Der internationale Knackpunkt der Warenrückgabe zwischen GmbH und Österreich

Als wäre der Fall nicht schon komplex genug, kam eine internationale Komponente hinzu: Eine deutsche GmbH lieferte an eine österreichische AG. Dies wirft die Frage auf: Nach welchem Recht beurteilt sich die Wirksamkeit der Handelsvertreterzusage überhaupt? Dem deutschen oder dem österreichischen?

Hier betrat der BGH das Feld des Internationalen Privatrechts. Er stellte klar:

  1. Für den Kaufvertrag selbst gilt die EU-Verordnung Rom I. Ohne eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien gilt das Recht des Landes, in dem der Verkäufer (hier die deutsche GmbH) seinen Sitz hat. Auch das UN-Kaufrecht (CISG) könnte anwendbar sein.
  2. Aber Achtung: Weder die Rom I-Verordnung noch das CISG enthalten Regeln zur Stellvertretung und Vollmacht!

Für die entscheidende Frage – Hatte Herr S. die Vollmacht für seine Zusage? – muss das anwendbare Recht separat bestimmt werden. Man spricht vom „Vollmachtsstatut“. Und hier machte der BGH eine entscheidende Anmerkung: Die Zusage erfolgte 2014. Eine klare gesetzliche Regelung im deutschen Recht (Art. 8 EGBGB) gibt es aber erst seit 2017. Für Altfälle wie diesen müssen Gerichte auf komplizierte, ungeschriebene, von Richtern entwickelte Regeln zurückgreifen.

Das Berufungsgericht hatte diese komplexe Prüfung offenbar versäumt und war stillschweigend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. Der BGH machte deutlich: Das geht so nicht. Das Gericht muss erst sorgfältig prüfen, ob deutsches oder österreichisches Recht auf die Vollmachtsfrage Anwendung findet, denn die Regeln könnten in beiden Ländern unterschiedlich sein. Dies war ein weiterer schwerwiegender Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führte.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet

Dieses BGH-Urteil ist mehr als nur die Geschichte einer umstrittenen Ware alt gegen neu Klausel oder einer großzügigen Retouren-Zusage. Es ist eine eindringliche Mahnung an alle Unternehmen, die im Geschäftsverkehr auf Vertreter oder Dritte setzen.

  1. Klarheit vor Schnelligkeit: Die wichtigste Lehre ist die Bedeutung klarer, schriftlicher Vereinbarungen. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen von Handelsvertretern, insbesondere wenn es um weitreichende und vom Standard abweichende Regelungen wie ein unbedingtes Rückgaberecht geht. Eine Rückgabe-Zusage eines Dritten sollte immer von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.
  2. Vollmachten definieren und kontrollieren: Für Unternehmen bedeutet das Urteil: Definieren Sie die Befugnisse Ihrer Mitarbeiter und Handelsvertreter unmissverständlich und kontrollieren Sie deren Einhaltung. Wer darf welche Zusagen machen? Ein unkontrolliertes Auftreten kann schnell zu einer teuren Duldungs- oder Anscheinsvollmacht führen.
  3. Internationale Geschäfte erfordern doppelte Vorsicht: Bei Geschäften über die Grenze hinweg reicht es nicht, nur den Kaufvertrag im Blick zu haben. Die Frage, welches Recht auf die Vollmacht eines Vertreters anwendbar ist, kann über Sieg oder Niederlage in einem Rechtsstreit entscheiden.

Der Fall liegt nun wieder beim Oberlandesgericht. Es wird eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen müssen, um die Fakten lückenlos aufzuklären und anschließend die komplexen Fragen des internationalen Privatrechts sauber zu prüfen. Erst dann wird endgültig feststehen, ob das 250.000-Euro-Versprechen von Herrn S. für die deutsche GmbH bindend war oder nicht.


Die wichtigsten Erkenntnisse

Der BGH zeigt in diesem internationalen Handelsstreit die fundamentale Bedeutung präziser Tatsachenfeststellungen und der korrekten Anwendung des Internationalen Privatrechts bei Fragen der Stellvertretung auf.

  • Stellvertreter oder Bote – eine entscheidende Unterscheidung: Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte klar feststellen müssen, ob ein Dritter als Stellvertreter mit eigener Willenserklärung oder als Bote zur Übermittlung fremder Erklärungen handelt, da sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Widersprüchliche Feststellungen, die beide Rollen gleichzeitig nahelegen, machen eine rechtliche Beurteilung unmöglich und führen zur Aufhebung des Urteils.
  • Vollmachtsstatut bei internationalen Geschäften: Bei grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen unterliegen Fragen der Stellvertretung und Vollmacht einem eigenständigen Vollmachtsstatut nach dem Internationalen Privatrecht, das unabhängig vom auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen ist. Weder die Rom I-Verordnung noch das UN-Kaufrecht (CISG) regeln die Stellvertretung, sodass eine separate IPR-Prüfung erforderlich ist.
  • Zeitliche Anwendung des Stellvertretungsrechts: Daraus folgt, dass für Vollmachtserklärungen vor dem 17. Juni 2017 nicht das seit diesem Datum geltende Art. 8 EGBGB gilt, sondern die zuvor entwickelten richterrechtlichen Regeln des deutschen IPR heranzuziehen sind, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

Das Urteil unterstreicht, dass selbst bei langjährigen Geschäftsbeziehungen eine unklare Sachverhaltsaufklärung und die Missachtung internationaler Kollisionsregeln jeden Prozesserfolg zunichte machen können.


Wurde Ihrem Unternehmen ebenfalls eine unklare oder widersprüchliche Zusage bezüglich Warenrückgaben gemacht? Lassen Sie Ihren individuellen Sachverhalt gerne in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.)

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Zusage eines Handelsvertreters für das Unternehmen bindend?

Wann ist eine Zusage eines Handelsvertreters für das Unternehmen bindend?

Grundsätzlich ist eine Zusage eines Handelsvertreters für das Unternehmen nur dann bindend, wenn der Vertreter im Rahmen einer gültigen Vertretungsmacht, also einer Vollmacht, gehandelt hat. Ohne oder bei Überschreitung dieser Befugnis ist die Zusage zunächst nicht wirksam. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, bei denen das Unternehmen trotzdem an die Zusage gebunden sein kann, insbesondere wenn es den Anschein einer Vollmacht erweckt oder Handlungen des Vertreters duldet.

Grundlagen der Bindung: Vollmacht und Vertretungsmacht

Damit ein Unternehmen an die Worte eines Dritten, wie eines Handelsvertreters, gebunden ist, muss dieser über eine Befugnis zur Vertretung verfügen. Hierbei ist entscheidend, ob die Person als Stellvertreter oder als Bote gehandelt hat. Ein Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung im Namen des Unternehmens ab und trifft dabei selbst Entscheidungen. Ein Bote hingegen überbringt lediglich eine fremde Erklärung, wie ein reines Sprachrohr. Diese Unterscheidung ist grundlegend für die Anwendung der korrekten Rechtsregeln.

Die Befugnis, als Stellvertreter zu handeln, wird als Vollmacht bezeichnet. Diese kann mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden. Wenn ein Handelsvertreter Zusagen macht, die über seine eingeräumte Vollmacht hinausgehen – wie etwa ein umfassendes Rückgaberecht Handelsvertreter für alle Produkte statt nur für eine Testphase –, ist diese Zusage zunächst „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, sie wird erst gültig, wenn das Unternehmen sie nachträglich genehmigt (billigt).

Vertrauensschutz: Duldungs- und Anscheinsvollmacht bei Zusagen

Auch ohne eine ausdrückliche Vollmacht kann ein Unternehmen an die Rückgabe Zusage Dritter gebunden sein, wenn der Geschäftspartner gutgläubig auf eine bestehende Vollmacht vertrauen durfte. Hierbei spielen zwei Konzepte eine Rolle:

  • Duldungsvollmacht: Diese entsteht, wenn das Unternehmen weiß, dass eine Person wiederholt als sein Vertreter auftritt und Zusagen macht, es dies aber über einen längeren Zeitraum duldet, ohne einzuschreiten. Stellt man sich beispielsweise vor, eine Warenrückgabe GmbH Österreich hat über Jahre hinweg Retouren verrechnet, nachdem ein Vertreter eine entsprechende Regelung zugesagt hatte, obwohl dessen Vollmacht unklar war, könnte eine Duldungsvollmacht vorliegen.
  • Anscheinsvollmacht: Sie liegt vor, wenn das Unternehmen das Handeln der Person als Vertreter zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Der Dritte muss zudem nach außen hin wiederholt und über einen gewissen Zeitraum als Vertreter aufgetreten sein. Die Wirksamkeit Handelsvertreterzusage einer umfassenden Ware alt gegen neu Klausel könnte so auch ohne explizite Befugnis eintreten, wenn das Unternehmen durch mangelnde Kontrolle einen falschen Anschein erweckt hat. In beiden Fällen – bei der Duldungsvollmacht Zusage und der Anscheinsvollmacht Handelsrecht – muss sich das Unternehmen die Handlungen des Scheinvertreters zurechnen lassen.

Internationale Aspekte bei der Wirksamkeit von Handelsvertreter-Zusagen

Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, wie sie zwischen einer deutschen und einer österreichischen Firma vorkommen können, ist die Frage komplexer, da geklärt werden muss, welches Landesrecht auf die Vollmacht angewendet wird (das sogenannte „Vollmachtsstatut“). Weder die Rom I-Verordnung, die das Recht für vertragliche Schuldverhältnisse bestimmt, noch das UN-Kaufrecht (CISG) enthalten spezifische Regelungen zur Stellvertretung. Hierfür wird das Internationale Privatrecht des Gerichtsstaates herangezogen. Im deutschen Recht gab es diesbezüglich eine Änderung: Für Vollmachten, die vor dem 17. Juni 2017 erteilt wurden, gelten ungeschriebene richterrechtliche Regeln, während für spätere Vollmachten Art. 8 EGBGB anwendbar ist. Diese rechtliche Prüfung ist entscheidend für die Wirksamkeit Handelsvertreterzusage im internationalen Geschäftsverkehr.

Praktische Bedeutung: Unternehmen sollten die Befugnisse ihrer Handelsvertreter klar definieren und sowohl intern als auch extern transparent kommunizieren. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es für Geschäftspartner ratsam, bei wichtigen Zusagen im Zweifel eine schriftliche Bestätigung oder direkte Rückversicherung vom Unternehmen einzuholen.


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Welche Rolle spielen Anscheins- und Duldungsvollmacht bei der Zurechnung von Handelsvertreter-Zusagen?

Anscheins- und Duldungsvollmacht spielen eine entscheidende Rolle dabei, ein Unternehmen an Zusagen zu binden, die ein Dritter – wie etwa ein Handelsvertreter – im Namen des Unternehmens gemacht hat, obwohl er dafür möglicherweise gar keine explizite Bevollmächtigung besaß. Sie dienen dem Schutz des guten Glaubens des Geschäftspartners, der auf das scheinbar bevollmächtigte Handeln vertraut hat. Das bedeutet, ein Unternehmen kann auch ohne eine tatsächlich erteilte Vollmacht für die Zusagen eines Dritten haftbar gemacht werden.

Das Prinzip: Vertrauensschutz bei fehlender echter Vollmacht

Im normalen Geschäftsverkehr muss ein Vertreter eine sogenannte „Vollmacht“ haben, um rechtlich wirksam im Namen eines Unternehmens handeln zu können. Diese Vollmacht kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend erteilt werden. Fehlt eine solche Vollmacht oder wird sie überschritten, ist das Geschäft zunächst „schwebend unwirksam“, es sei denn, das Unternehmen genehmigt es nachträglich. Hier setzen die Duldungs- und Anscheinsvollmacht an: Sie sind Ausnahmen, die eine Bindung des Unternehmens ermöglichen, selbst wenn der Handelsvertreter eigentlich nicht oder nicht in diesem Umfang bevollmächtigt war. Dies geschieht, um den Kunden zu schützen, der redlicherweise davon ausgehen durfte, dass der Handelsvertreter die Befugnis hatte, eine Zusage zu machen, wie zum Beispiel ein Rückgaberecht Handelsvertreter zuzusichern.

Duldungsvollmacht: Wenn das Unternehmen Bescheid weiß und schweigt

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn das Unternehmen weiß, dass ein Handelsvertreter wiederholt als dessen Vertreter auftritt und Zusagen macht, es dies aber über einen längeren Zeitraum hinnimmt und nicht dagegen einschreitet. Die Duldungsvollmacht Zusage beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen durch sein Schweigen das Handeln des Handelsvertreters billigt. Voraussetzungen sind:

  • Das Unternehmen kennt das Handeln des Handelsvertreters als Vertreter.
  • Es duldet dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum, obwohl es die Möglichkeit hätte, einzuschreiten.
  • Der Geschäftspartner darf aufgrund dieses Verhaltens vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Handelsvertreter bevollmächtigt ist. Stellen Sie sich vor, ein Handelsvertreter sichert über Jahre hinweg Kunden ein umfassendes Warenrückgabe GmbH Österreich zu, das Unternehmen erfährt davon und verrechnet die Retouren entsprechend, ohne die Bevollmächtigung zu hinterfragen. Der Kunde könnte dann auf eine solche Rückgabe Zusage Dritter vertrauen.

Anscheinsvollmacht: Wenn das Unternehmen hätte wissen können und müssen

Die Anscheinsvollmacht entsteht, wenn das Unternehmen das Handeln des Handelsvertreters als Vertreter zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Hier wird dem Unternehmen eine gewisse Fahrlässigkeit bei der Überwachung seiner internen Abläufe oder des Auftretens seiner Mitarbeiter/Vertreter zur Last gelegt. Der Dritte (der Kunde) muss ebenfalls aufgrund des äußeren Anscheins auf die Anscheinsvollmacht Handelsrecht vertrauen dürfen. Voraussetzungen sind:

  • Das Unternehmen kennt das Handeln des Handelsvertreters als Vertreter nicht, hätte es aber bei gehöriger Sorgfalt erkennen und verhindern können (z.B. durch mangelnde Kontrolle interner Kommunikationswege oder E-Mail-Signaturen).
  • Der Handelsvertreter tritt wiederholt und über einen gewissen Zeitraum nach außen als Vertreter auf.
  • Der Geschäftspartner darf aufgrund dieser Umstände annehmen, dass eine Vollmacht besteht. Zum Beispiel, wenn ein Handelsvertreter über einen längeren Zeitraum eine E-Mail-Adresse nutzt, die der Firma ähnelt, und den Zusatz „Leitung Generalvertrieb Österreich“ führt, und das Unternehmen dies bei angemessenen Kontrollen hätte bemerken können.

Diese Konzepte sind entscheidend für die Wirksamkeit Handelsvertreterzusage, aber sie greifen nur, wenn der Handelsvertreter als tatsächlicher „Stellvertreter“ gehandelt hat, also eine eigene Willenserklärung abgeben wollte. Hat er lediglich eine Erklärung des Unternehmens überbracht (als „Bote“), sind diese Regeln nicht einschlägig. Für Unternehmen ist es daher unerlässlich, die Befugnisse von Handelsvertretern klar zu definieren und ihr Auftreten nach außen sorgfältig zu kontrollieren.


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Wann handelt ein Dritter als Bote und wann als Stellvertreter, und welche rechtlichen Konsequenzen hat das?

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Boten und einem Stellvertreter liegt darin, ob der Dritte eine eigene Willenserklärung abgibt oder lediglich eine fremde Botschaft übermittelt. Diese Unterscheidung ist fundamental und hat weitreichende rechtliche Folgen für die Bindungswirkung von Erklärungen im Geschäftsverkehr.

Der Stellvertreter: Ein Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, handelt dabei aber im Namen eines anderen (des sogenannten Vertretenen). Er trifft also eigene Entscheidungen und formuliert diese, auch wenn er dabei die Interessen des Vertretenen wahrnimmt. Sein Handeln wird dem Vertretenen direkt zugerechnet. Damit ein Stellvertreter wirksam für ein Unternehmen handeln kann, benötigt er eine gültige Vollmacht – die Befugnis, im Namen des Unternehmens Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ein typisches Beispiel ist ein Verkaufsleiter, der für sein Unternehmen Vertragsbedingungen verhandelt und den Vertrag unterschreibt. Hat er die entsprechende Vollmacht, ist das Unternehmen an diesen Vertrag gebunden, als hätte es ihn selbst geschlossen.

Der Bote: Im Gegensatz dazu überbringt ein Bote lediglich eine bereits fertige, fremde Willenserklärung. Er ist wie ein „Sprachrohr“ oder der „verlängerte Arm“ desjenigen, der ihn beauftragt. Der Bote hat keine eigene Entscheidungsbefugnis oder Gestaltungsspielraum. Eine Sekretärin, die telefonisch mitteilt: „Mein Chef lässt Ihnen ausrichten, dass er Ihr Angebot annimmt“, handelt als Bote. Die Entscheidung und die eigentliche Willenserklärung stammen hier allein vom Chef. Da der Bote keine eigene Erklärung abgibt, können auch keine Probleme mit der Reichweite einer „Vollmacht“ entstehen. Allerdings gehen Fehler, die der Bote bei der Übermittlung der Nachricht macht, zulasten desjenigen, der ihn beauftragt hat.

Wenn die Befugnis unklar ist: Duldungs- und Anscheinsvollmacht

Auch ohne ausdrücklich erteilte Vollmacht kann ein Unternehmen unter Umständen an die Erklärungen eines Dritten gebunden sein. Dies dient dem Schutz des Vertrauens des Geschäftspartners, wenn das Unternehmen einen entsprechenden Anschein erweckt oder geduldet hat:

  • Duldungsvollmacht Zusage: Diese entsteht, wenn das Unternehmen weiß, dass eine Person wiederholt als Vertreter für es auftritt, und dieses Handeln über einen längeren Zeitraum duldet, ohne einzuschreiten. Der Geschäftspartner darf dann vernünftigerweise auf die Existenz einer Vollmacht vertrauen.
  • Anscheinsvollmacht Handelsrecht: Diese liegt vor, wenn das Unternehmen das Handeln eines Dritten als Vertreter zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Auch hier muss der Dritte wiederholt und über einen gewissen Zeitraum nach außen als Vertreter aufgetreten sein, sodass der Geschäftspartner annehmen durfte, eine Vollmacht bestünde.

Rechtliche Konsequenzen und Beispiel aus der Praxis

Die rechtlichen Konsequenzen sind grundlegend verschieden:

  • Handelt ein Dritter als Stellvertreter mit gültiger Vollmacht (oder bei Vorliegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht), ist das Unternehmen an die von ihm abgegebene Erklärung direkt gebunden. Die Handlungen des Stellvertreters wirken unmittelbar für und gegen das Unternehmen. Ein Beispiel ist die Wirksamkeit Handelsvertreterzusage eines weitreichenden Rückgaberechts Handelsvertreter.
  • Handelt der Dritte lediglich als Bote, kann er selbst nicht für die Verpflichtungen der Hauptpartei zur Verantwortung gezogen werden, da er keine eigene Willenserklärung abgegeben hat. Die Bindung des Unternehmens hängt dann davon ab, ob die vom Auftraggeber tatsächlich gewollte Erklärung korrekt übermittelt wurde.

Die genaue Einordnung der Rolle eines Dritten ist in der Praxis oft komplex. Ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – VIII ZR 219/23) unterstreicht die Bedeutung dieser Unterscheidung. Hier war strittig, ob ein Herr S., der für eine deutsche GmbH ein umfassendes Rückgaberecht Zusage Dritter („Ware alt gegen neu“) gegenüber einer österreichischen AG zusagte, als Bote oder Stellvertreter handelte. Das Gericht bemängelte, dass die Vorinstanz nicht eindeutig geklärt hatte, ob Herr S. eine eigene Willenserklärung abgab oder lediglich eine Botschaft überbrachte. Diese Klärung ist jedoch entscheidend für die Frage, ob die Beklagte an die Zusage gebunden war und ob Regeln zur Vollmacht (einschließlich Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) überhaupt anwendbar sind. Bei internationalen Sachverhalten kann zudem die Frage, welches Landesrecht für die Vollmachtserteilung und deren Reichweite gilt, eine zusätzliche Komplexität darstellen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen die Befugnisse ihrer Mitarbeiter und Partner klar definieren und kommunizieren sollten, um unerwünschte Bindungen zu vermeiden. Geschäftspartner sollten im Zweifel immer die Befugnis einer Person prüfen, die im Namen eines Unternehmens handelt.


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Wie lassen sich Zusagen eines Handelsvertreters – auch mündlich oder per E-Mail – rechtlich beweisen?

Grundsätzlich lassen sich Zusagen eines Handelsvertreters – sei es mündlich oder per E-Mail – rechtlich beweisen. Die Beweisführung kann jedoch komplex sein, da das Gericht die Existenz und den genauen Inhalt der Zusage sowie die Befugnis des Handelsvertreters, diese Zusage zu machen, genau prüfen muss. Im Gegensatz zu schriftlichen Verträgen, die eindeutig dokumentiert sind, erfordern mündliche Zusagen oder E-Mails oft zusätzliche Nachweise.

Zur Beweissicherung sind daher verschiedene Elemente von Bedeutung:

  • E-Mails und schriftliche Korrespondenz: E-Mails können einen wichtigen Anhaltspunkt für eine Zusage liefern, wie im Fall einer Zusage zu einem umfassenden Rückgaberecht Handelsvertreter per E-Mail. Sie dokumentieren den Inhalt der Kommunikation, auch wenn sie nicht die Form eines formellen Vertrages haben.
  • Zeugenaussagen: Personen, die bei der mündlichen Zusage anwesend waren oder Kenntnis davon haben, können als Zeugen dienen. Dies ist besonders wichtig bei rein mündlichen Absprachen.
  • Interne Dokumentation und Protokolle: Obwohl nicht immer rechtlich verpflichtend, können interne Protokolle von Verhandlungen oder schriftliche Bestätigungen der Absprache, die im Nachgang einer mündlichen Zusage erstellt wurden, als wichtige Indizien dienen.
  • Nachfolgendes Verhalten: Wenn eine Zusage über einen längeren Zeitraum „gelebt“ und im Geschäftsverkehr umgesetzt wurde – beispielsweise durch erfolgte Warenrückgabe oder Verrechnungen – kann dies ebenfalls ein starkes Indiz für die Existenz und Wirksamkeit der Zusage sein.

Wann eine Zusage bindend wird: Stellvertretung und Vollmacht

Die reine Existenz einer Zusage reicht nicht aus; entscheidend ist, ob das Unternehmen, für das der Handelsvertreter handelte, auch an diese Zusage gebunden ist. Hierfür ist die Unterscheidung zwischen einem „Stellvertreter“ und einem „Boten“ entscheidend:

  • Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Handelt er im Namen des Unternehmens und verfügt über die erforderliche Vollmacht (Befugnis zur Vertretung), wird seine Handlung dem Unternehmen direkt zugerechnet.
  • Der Bote überbringt hingegen lediglich eine fremde Willenserklärung, er ist wie ein „Sprachrohr“. Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat er nicht.

Damit die Zusage eines Stellvertreters für das Unternehmen bindend ist, muss eine gültige Vollmacht vorliegen. Eine Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden – also mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten). Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vollmacht jedoch immer ratsam, da sie die Wirksamkeit Handelsvertreterzusage einfacher nachweisbar macht. Handelt ein Vertreter ohne oder über seine Vollmacht hinaus, ist das Geschäft zunächst schwebend unwirksam und kann vom Unternehmen nachträglich genehmigt werden.

Der Schutz des Vertrauens: Duldungs- und Anscheinsvollmacht im Handelsrecht

Manchmal muss sich ein Unternehmen an die Zusagen eines Dritten binden lassen, auch wenn dieser keine explizite Vollmacht hatte. Dies geschieht, um den „guten Glauben“ des Geschäftspartners zu schützen, der auf den äußeren Anschein vertraut hat:

  • Duldungsvollmacht Zusage: Diese entsteht, wenn das Unternehmen weiß, dass eine Person wiederholt für es als Vertreter auftritt, und dies über einen längeren Zeitraum duldet, ohne einzuschreiten. Der Geschäftspartner darf dann vernünftigerweise davon ausgehen, dass eine Vollmacht besteht.
  • Anscheinsvollmacht Handelsrecht: Hierbei kann sich ein Unternehmen an die Zusage binden lassen müssen, wenn es das Handeln einer Person als Vertreter zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Dritte aus Sicht des Geschäftspartners wiederholt als Vertreter aufgetreten ist. Ein Beispiel hierfür könnte die wiederholte Rückgabe Zusage Dritter sein, die nicht formal autorisiert war, aber vom Unternehmen geduldet oder fahrlässig nicht bemerkt wurde.

Die Beweisführung, ob eine solche Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt, liegt bei demjenigen, der sich auf die Zusage beruft. Dies erfordert eine detaillierte Darstellung der Umstände, die den Anschein einer Vollmacht erweckt haben.

Für Geschäftspartner und Unternehmen ist es daher stets ratsam, die Befugnisse von Vertretern klar zu kommunizieren und sich wichtige Zusagen, die über Standardbedingungen hinausgehen, schriftlich bestätigen zu lassen, um spätere Streitigkeiten über die Beweiskraft zu vermeiden.


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Welches Recht ist auf die Vollmacht eines Handelsvertreters im internationalen Geschäftsverkehr anwendbar?

Im internationalen Geschäftsverkehr ist die Frage, welches Recht auf die Vollmacht eines Handelsvertreters anzuwenden ist, komplex und unterscheidet sich grundsätzlich von dem Recht, das für den zugrundeliegenden Vertrag gilt. Weder die Rom I-Verordnung noch das UN-Kaufrecht (CISG) regeln die Stellvertretung oder Vollmacht. Das bedeutet, dass das anwendbare Recht für die Vollmacht gesondert bestimmt werden muss.

Warum das Internationale Privatrecht (IPR) entscheidend ist

Da weder das europäische Vertragsrecht (Rom I-VO) noch das internationale Kaufrecht (CISG) Bestimmungen zur Stellvertretung oder Vollmacht enthalten, muss auf das Internationale Privatrecht (IPR) des Staates zurückgegriffen werden, in dem der Rechtsstreit verhandelt wird (des Gerichtsstaates). Dieses IPR bestimmt dann, welches nationale Recht für die Erteilung, den Umfang oder das Erlöschen einer Vollmacht maßgeblich ist.

Ein Gericht, wie der Bundesgerichtshof in Deutschland, prüft in solchen Fällen genau, ob die Vorinstanzen das korrekte Vollmachtsstatut angewendet haben. Dies ist entscheidend dafür, ob die Zusage eines Dritten, etwa eines Handelsvertreters, das Unternehmen bindet oder ob seine Vertretungsmacht überschritten wurde.

Das „Vollmachtsstatut“ im deutschen Recht

Im deutschen Internationalen Privatrecht gab es lange Zeit unkodifizierte richterrechtliche Regeln zur Vollmacht. Seit dem 17. Juni 2017 existiert mit Art. 8 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) eine spezifische gesetzliche Regelung hierfür. Diese ist jedoch nur für Vollmachten und Erklärungen anwendbar, die nach diesem Stichtag abgegeben wurden. Für frühere Fälle gelten weiterhin die vor Inkrafttreten des Art. 8 EGBGB entwickelten Regeln des deutschen IPR.

Die Wahl des richtigen Vollmachtsstatuts ist von großer Bedeutung, da die Regeln zur Stellvertretung, zur Wirksamkeit von Erklärungen oder zur Zurechnung bei Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht von Land zu Land erheblich variieren können. Was nach einer Rechtsordnung eine bindende Zusage sein mag, könnte nach einer anderen unwirksam sein. Dies beeinflusst direkt, inwieweit ein Unternehmen an Zusagen eines Handelsvertreters im internationalen Geschäftsverkehr gebunden ist, selbst wenn es um Regelungen wie ein Rückgaberecht geht.

Praktische Auswirkungen auf Zusagen Dritter

Für Unternehmen und ihre Geschäftspartner im internationalen Kontext bedeutet dies, dass die Reichweite und die Gültigkeit von mündlichen oder schriftlichen Zusagen eines Handelsvertreters nicht pauschal beurteilt werden können. Es muss stets genau geprüft werden, welches Recht auf die Vollmachtserteilung anwendbar ist, um die Bindungswirkung solcher Erklärungen einschätzen zu können. Eine mangelhafte Prüfung kann dazu führen, dass die Frage der Wirksamkeit einer Rückgabe-Zusage Dritter vor Gericht neu verhandelt werden muss.


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Notar mit Amtssitz in Kreuztal

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