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Rückgewähr Schenkung – Bedürftigkeit des Schenkers

LG Köln – Az.: 22 O 396/10 – Urteil vom 22.03.2016

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.03.2014 wird aufgehoben.

Der Klageantrag zu 1) wird als derzeit unbegründet abgewiesen, der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger als Träger der Sozialhilfe nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung wegen der dem Vater der Beklagten, Herrn G, gewährten ergänzenden Sozialhilfe in Anspruch.

Herr G übertrug mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars Z in F (UR-Nr.: 2197 für 2002) vom 20.12.20102 (Anlage 2, Bl. 12 ff. d.A.) der Beklagten und deren Bruder Klaus seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Gummersbach von V, Blätter …, … und … verzeichneten Grundbesitz (P-Straße in V) jeweils zur Hälfte; ferner setzte sich die Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass der hälftige Miteigentumsanteil der am 15.10.2002 verstorbenen Mutter, die von dem Vater einerseits und der Beklagte und ihren Bruder andererseits jeweils zu ½ beerbt worden war, an vorgenannten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die Beklagte und ihren Bruder übertragen wurde. Die Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 902 m² sind mit einem Gebäude bebaut, das aus einem im Jahr 1912 errichteten Altbau und einem aus den siebziger Jahren stammenden angebauten Gebäudeteil besteht. Nach der mit „Miteigentümervereinbarung“ überschriebenen Ziffer IV des Vertrags wurden die Benutzung des Altbaus der Beklagten und die Benutzung des Neubaus ihrem Bruder allein und ausschließlich zugewiesen. Ausweislich Ziffer VI des Vertrags („Wohnungsrecht und Ausgleichszahlung“) behielt sich der Vater an den übertragenen Hausgrundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss des der Beklagten zugewiesenen Altbaus vor; das Wohnungsrecht sollte bei dauerhaftem Wegzug erlöschen. Der Jahreswert des Wohnungsrechts wurde „zu Kostenberechnungszwecken“ mit 3.500,- EUR angegeben. Der Bruder der Beklagten hatte gemäß Ziffer IV Nr. 2 des Vertrags an den Vater einen Betrag i.H.v. 51.120,- EUR zu zahlen.

Mit weiterer notariell beurkundeter Erklärung vom 20.12.2002 des Notars Z in F (UR-Nr.: 2196 für 2002, Anlage 3, Bl. 18 f. d.A.) beantragten die Beklagte, ihr Bruder und ihr Vater die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eine Berichtigung des Grundbuchs nach der Mutter. Den Wert des Grundbesitzes gaben die Erklärenden zum Zwecke der Kostenberechnung mit „ca. 200.000,- EUR“ an.

Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 11.03.2003 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 64 ff. d. A.) erklärten die Beklagte und ihr Bruder die Teilung des Eigentums gemäß § 3 WEG, entsprechend der Zuweisung im Erbauseinandersetzungsvertrags. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das dem Vater eingeräumte Nutzungsrecht zu Lasten der im Sondereigentum der Beklagten stehenden Einheit im Grundbuch eingetragen werden sollte.

Der Vater der Beklagten wurde am 27.08.2006 mit Pflegestufe 2 in die Seniorenresidenz „Q“ in L aufgenommen. Mit Bescheid vom 24.11.2006 (Anlage 4, Bl. 20 ff. d.A.) bewilligte der Kläger Herrn G antragsgemäß Sozialhilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Mit an die Beklagte gerichtete Überleitungsanzeige vom 06.11.2009 (Anlage 5, Bl. 23 ff. d.A.) leitete der Kläger die Ansprüche des Vaters gegen sie auf Herausgabe des Geschenkes nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bis maximal zur Höhe der ungedeckten Heimkosten auf sich über. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 15.12.2008 (Anlage 6, Bl. 26 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.01.2010 auf, von ihm erbrachte Sozialaufwendungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2009 i.H.v. 16.459,35 EUR zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2010 legte die Beklagte Widerspruch ein (Anlage 7, Bl. 27 d.A.). Mit Schreiben vom 22.02.2010 (Anlage 8, Bl. 28 f. d.A.) und 23.03.2010 (Anlage 9, Bl. 30 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte erneut vergeblich zur Zahlung auf und erklärte sich bereit, die Zahlungsfrist bis zum Eingang eines von ihm in Auftrag gegebenen Wertgutachtens zu verlängern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 55 d. A.) bat die Beklagte um die Benennung von drei Terminvorschlägen für die Hausbesichtigung, die sie aber im Hinblick auf die grundrechtliche geschützte Privatsphäre auf eine Außenbesichtigung beschränkt wissen wollte. In der Folge kam es nicht zur Einholung eines Gutachtens.

Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum Tod des Vaters am 23.02.2013 ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 12.03.2013 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 456 ff. d.A.) Sozialhilfeaufwendungen für die Pflegekosten i.H.v. 34.932,61 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde aus übergeleiteten Recht gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der erbrachten Sozialhilfe für die Kosten der Heimunterbringung zu. Er behauptet, der Wert des der Beklagten übertragenen hälftigen Miteigentumsanteils betrage 62.900,- EUR. Dieser Wert errechne sich aus dem Wert des auf die Beklagte und ihren Bruder übertragenen Miteigentumsanteils, der – ausgehend von einem Wert der gesamten Immobilie i.H.v. 200.000,- EUR – 150.000,- EUR betrage (3/4 von 200.000,- EUR) abzüglich des Wert des Wohnrechts für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.08.2006 (550,- EUR Grundmiete x 44 Monate = 24.200,- EUR). Das Grundstück sei 2002 lastenfrei gewesen, die eingetragenen Lasten seien nach der Übertragung an die Beklagte und ihren Bruder gelöscht worden. Der Wert des Grundstücks von nur 200.000,- EUR sei aufgrund der schlechten Gebäudesubstanz angemessen. Für die Annahme, der Grundbesitz habe einen entsprechenden Wert, spreche auch, dass zwischenzeitlich auf dem Wohnungseigentum der Beklagten Grundschulden i.H.v. 110.000,- EUR eingetragen seien. Der Kläger rügt den Vortrag der Beklagten zur Renovierung als unsubstantiiert. Die von ihm in Ansatz gebrachte Grundmiete für die Berechnung des Wohnungsrechts orientiere sich an der Grundmiete, die die Beklagte für die Räume, an denen das Wohnrecht des Vaters bestand, selbst aufgrund Mietvertrags (Anlage 5 zur Replik, Bl. 109 f. d.A.) erhebe.

Der Kläger bestreitet die Pflegebedürftigkeit des Vaters und die Erbringung von Pflegeleistungen vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags; er behauptet, die Beklagte habe diese Leistungen freiwillig im Rahmen des Angehörigenverhältnisses erbracht; sie seien ihr bereits anderweitig vergütet worden. Schließlich sei die Beklagte als Kind zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Er meint, selbst wenn die Schenkung aus Dankbarkeit für erbrachte Pflegeleistungen erfolgt sei, hindere dies die Bewertung als unentgeltliche Leistung nicht.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.03.2016 vertritt der Kläger die Ansicht, der Beschenkte sei gegenüber dem Sozialamt mit der Notbedarfseinrede ausgeschlossen. Weiter behauptet er, die Beklagte sei schon deshalb zur Zahlung verpflichtet, weil sie selbst keine Sozialhilfe beziehe. Er rügt, die Angaben der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus den Prozesskostenhilfeunterlagen ergäben, seien unvollständig und widersprüchlich. Insbesondere schöpfe die Beklagte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ihre Arbeitskraft nicht vollständig aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 881 ff. d. A.).

Mit der am 23.09.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 08.10.2010 zugestellten Klage, hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2010 zur Zahlung von insgesamt 20.724,11 EUR nebst Zinsen zu verurteilen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ab dem 01.10.2010 verpflichtet ist, die ungedeckten monatlichen Heimkosten des Herrn G, sofern diese von ihm, dem Kläger, verauslagt werden, jeweils bis zum 10. eines jeden Monats an ihn zu erstatten, und zwar so lange, bis alle ihre geleisteten Zahlungen die Höhe des Schenkungsbetrages von 62.900,00 EUR erreicht haben.

Mit Schriftsätzen vom 23.05.2011 (Bl. 185 f. d.A.), der Beklagten zugestellt am 03.06.2001 (Bl. 397 d.A.), 19.06.2012 (Bl. 286 d.A.), der Beklagten zugestellt am 27.06.2012 (Bl. 396 d.A.) und 08.11.2012 (Bl. 428 ff. d.A.), der Beklagten zugestellt am 14.11.2012 (Bl. 438 d.A.), hat der Kläger den Klageantrag zu 1) im Hinblick auf weitere zwischenzeitlich erbrachte Leistungen erhöht und den Klageantrag zu 2) geändert. Nachdem der Vater der Beklagten am 21.02.2013 verstorben ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2013 (Bl. 452 ff. d.A.) den Klageantrag zu 1) geändert und den Klageantrag zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte, der der Schriftsatz vom 12.03.2013 am 23.03.2013 (Bl. 464 d.A.) zugestellt worden ist, hat sich der Erledigung nicht angeschlossen.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2014 (Bl. 535 f. d.A.), zu der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erschienen ist, am 25.03.2014 ein Versäumnisurteil (Bl. 571 ff. d.A.), mit folgendem Hauptsachetenor erlassen:

Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 30.11.2009 an den Kläger 16.459,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 und für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.03.2010 an den Kläger weitere 1.571,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 und für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 an den Kläger weitere 2.693,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2011 und für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.10.2010 an den Kläger weitere 530,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 und für den Zeitraum vom vom 01.11.2010 bis zum 30.11.2010 an den Kläger weitere 296,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 und für den Zeitraum vom vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 an den Kläger weitere 530,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 und für den Zeitraum vom vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2011 an den Kläger weitere 533,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 und für den Zeitraum vom vom 01.02.2011 bis zum 28.02.2011 an den Kläger weitere 231,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 und für den Zeitraum vom vom 01.03.2011 bis zum 31.03.2011 an den Kläger weitere 534,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 und für den Zeitraum vom

  • vom 01.04.2011 bis zum 30.04.2011 an den Kläger weitere 432,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.05.2011 bis zum 31.05.2011 an den Kläger weitere 534,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2011 an den Kläger weitere 432,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2011 an den Kläger weitere 513,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.08.2011 bis zum 31.08.2011 an den Kläger weitere 527,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2011 an den Kläger weitere 427,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 an den Kläger weitere 527,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.11.2011 bis zum 30.11.2011 an den Kläger weitere 426,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2011 an den Kläger weitere 527,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2012 an den Kläger weitere 530,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.02.2012 bis zum 29.02.2012 an den Kläger weitere 328,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2012 an den Kläger weitere 530,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.03.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.04.2012 bis zum 30.04.2012 an den Kläger weitere 516,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.05.2012 bis zum 31.05.2012 an den Kläger weitere 620,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.06.2012 bis zum 30.06.2012 an den Kläger weitere 516,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.08.2012 bis zum 31.08.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.09.2012 bis zum 30.09.2012 an den Kläger weitere 518,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 an den Kläger weitere 518,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 an den Kläger weitere 631,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des in der Klageschrift vom 21.09.2010 unter Nr. 2 formulierten und mit Schriftsätzen vom 23.05.2011, 19.06.2012 und 08.11.2012 abgeänderten Feststellungsantrags erledigt ist.

Gegen dieses Versäumnisurteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.03.2014 (Bl. 573 d.A.) zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz, der am 09.04.2014 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 576 ff. d.A.), Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 25.03.2014 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Wert des Grundbesitzes habe 2002 allenfalls 30.000,- EUR betragen. Der Kläger habe unberechtigterweise die Einholung eines Wertgutachtens abgelehnt, für dieses sei eine Besichtigung des Hausinneren nicht erforderlich und wegen der zwischenzeitlich von ihr durchgeführten Sanierungen auch nicht aussagekräftig bezüglich des Zustandes im Jahr 2002. Die Wertangabe von 200.000,- EUR in der notariellen Erklärung vom 20.12.2002 beruhe auf einem Vorschlag des Notars, ohne dass der Wert konkret ermittelt worden sei. Dementsprechend habe der Notar der Rechnung für die Teilungsvereinbarung vom 01.09.2003 nur noch einen Wert von 125.000,- EUR zugrunde gelegt (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 53 d.A.). Der ihr zugewiesene Altbau habe aufgrund des schlechten Zustandes der Gebäudesubstanz (Dach, Gesimse, Fenster, Treppenhaus Eingangsbereich) einen geringeren Wert als der Neubau. Es bestehe weiterhin hoher Investitionsbedarf. Sie habe den Altbau in den Jahren 2003 bis 2009 saniert, insbesondere die Elektronik und Heizung, sämtliche Böden und Wände, die Badezimmer und Sanitäreinrichtungen erneuern lassen; zudem habe sie das Dachgeschoss zu Wohnraum ausbauen lassen; die Arbeiten hätten 80.000,- EUR gekostet; zur Finanzierung der Arbeiten habe sie am 30.07.2008 ein Darlehen zum Nennbetrag von 81.000,- EUR aufgenommen (Anlage zum Schriftsatz vom 18.01.2011, Bl. 116 d.A.). Dieses sei mit einer Grundschuld auf ihren Eigentumsanteil gesichert. Nach der Sanierung habe ihr Wohnungseigentum – wie sich aus einer Beleihungswertermittlung der Sparkasse vom 28.11.2011 ergebe (Bl. 437 d.A.) bzw. einer Stellungnahme des Privatgutachters Dipl.-Ing. T vom 15.10.2014 (Bl. 644 d.A.) ergebe – einen Marktwert von 117.000,- EUR bzw. 118.000,- EUR. Weiter werde der Wert des ihr zugewiesenen Teil der Immobilie durch ein Wegerecht gemindert. Der Wert des Wohnungseigentums werde auch durch den Umstand gemindert, dass es separat nicht verkäuflich sei.

Die Beklagte behauptet weiter, das Grundstück sei im Zeitpunkt der Übertragung nicht lastenfrei gewesen; vielmehr seien zwei Grundschulden eingetragen gewesen. Ihr Eigentumsanteil sei mit 100.000,- EUR belastet.

Die Beklagte behauptet, das Wohnrecht ihres Vater sei mit einer monatlichen Grundmiete von 630,- EUR zu berücksichtigen; die Wohnfläche, an der ein Wohnrecht des Vaters bestanden habe, betrage 120 m², das Haus befinde sich in guter Wohnlage, nach dem Mietspiegel rechtfertige dies eine monatliche Grundmiete von 630,- EUR. Zudem sei der Betrag insgesamt vom Wert des ihr zugewiesenen Anbaus abzuziehen. Die von ihr erhobene Miete sei als Vergleichsmaßstab nicht heranzuziehen, weil sie ihren Mieter im Hinblick auf von diesen erbrachte Hilfeleistungen bei der Renovierung des Hauses eine reduzierte Miete berechne.

Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige. Ferner behauptet sie, es lägen besondere Gründe i.S.d. § 534 BGB vor, die einen Rückforderungsanspruch ausschlössen. Ihr Vater habe ihr seine Eigentumsanteile übertragen, weil sie umfangreiche Pflegeleistungen für ihn erbracht habe. Sie sei – unstreitig – ausgebildete Krankenschwester und habe nach dem Tod der Mutter in den Jahren 2002 bis 2006 den Vater regelmäßig intensiv betreut, gepflegt und seinen Haushalt geführt und die in diesem Zusammenhang angefallenen zusätzlichen Versorgungskosten allein getragen. Ihr Vater sei seit ihrem 19. Lebensjahr pflege- und betreuungsbedürftig gewesen, seit dieser Zeit habe sie ihre Mutter bei der Pflege und Betreuung des Vaters unterstützt bzw. diese teilweise alleine übernommen. Sie habe in der Zeit zwischen 1985 bis 2006 Pflegeleistungen im Wert von 755.132,22 EUR erbracht. Dementsprechend habe ihr Vater ihr den Eigentumsanteil nicht schenken, sondern als Gegenleistung für die erbrachten und noch zu erbringenden Pflegeleistungen übertragen wollen. Schon aus dem Umstand, dass ihr Bruder ausweislich des Erbauseinandersetzungsvertrags eine Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils habe zahlen müssen, ergebe sich, dass auch ihr das Miteigentum nicht unentgeltlich übertragen worden sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Rückforderungsanspruch sei nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dazu behauptet sie, sie drohe bei einer Rückübertragung des von ihr selbst bewohnten Hauses zu verarmen. Für die Sanierung des Hauses habe sie ihre gesamten Ersparnisse aufgewandt und Darlehen aufgenommen. Erst durch die Mieteinnahmen aus der Vermietung eines Teil des Hauses habe sie die Darlehen finanzieren können. Wegen der bereits bestehenden hohen Belastung ihres Eigentumsanteils sei ihr – auch im Hinblick auf ihre sonstigen finanziellen Verhältnisse – die Aufnahme eines Kredits zur Zahlung der klägerischen Forderung nicht möglich; eine Kreditanfrage habe die Sparkasse bereits abschlägig beschieden (Bl. 699 f. d.A.).

Die Beklagte meint, die Feststellungsklage sei – mangels Anspruchs in der Sache – unzulässig und unbegründet.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.01.2015 (Bl. 673 f. d. A.) Hinweise erteilt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des übertragenen Grundbesitzes sowie mit Beschluss vom 30.11.2015 (Bl. 856 d.A.) die mündlichen Erläuterung des Gutachtens angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 23.10.2015 (Bl. 762 ff d.A.) und – wegen der Anhörung des Sachverständigen – auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.02.2016 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.02.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch derzeit keinen Erfolg.

I.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.03.2014 ist der Prozess in die Lage vor ihrer Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 339 Abs. 1, 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

II. Klageantrag zu 1)

Dem Kläger kann derzeit nicht aus übergeleitetem Recht gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII von der Beklagten die Rückgewähr der Schenkung in Höhe des an Herrn G geleisteten ergänzenden Sozialhilfe i.H.v. 34.932,31 EUR verlangen. Zwar hat der Kläger den Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung wirksam auf sich übergeleitet, allerdings steht der Durchsetzbarkeit des Anspruchs derzeit die von der Beklagten erhobene Einrede des Notbedarfs, § 529 Abs. 2 BGB, entgegen.

Nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schenker soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

1. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die Beklagte die ihr mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20.12.2002 vom Vater übertragenen Miteigentumsanteile an den streitgegenständlichen Grundstücken im Wege der Schenkung erhalten hat.

Soweit die Parteien darum streiten, ob der Vater der Beklagten ihr im Jahr 2002 seinen Eigentumsanteil an den streitgegenständlichen Grundstücken geschenkt oder diese als Gegenleistung für in der Vergangenheit erbrachte und in Zukunft noch zu erbringende Pflegeleistungen übertragen hat, ist zwar der Kläger beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 528 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2003, 53, 54; MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. 2012, § 528 Rn. 35), also auch die streitige Schenkung. Die Beklagte trifft aber für ihre gegenteilige Behauptung eine sekundäre Darlegungslast, der sie vorliegend nicht genügt hat. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, sie habe in den Jahren zwischen 1985 bis 2002 sowie weiter in den Jahren bis zum Umzug ihres Vaters in das Pflegeheim Pflegeleistungen im Wert von rund 750.000,- EUR erbracht und in diesem Zusammenhang durch die Bezugnahme auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 10.12.2013 zur Akte gereichte Stellungnahme und Bewertung der Pflegedienstleiterin Bachmann (Bl. 515 f. d. A.) die einzelnen von ihr erbrachten Tätigkeiten nachvollziehbar dargelegt. Indes fehlt eine konkrete Darlegung, dass – entgegen dem Wortlaut des notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag, aus dem sich eine Pflegeverpflichtung oder ein Entgeltcharakter der Übertragung gerade nicht ergibt – tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr, ihrem Vater und gegebenenfalls ihrem Bruder getroffen worden ist. Dieser Gesichtspunkt ist in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen, die im Lauf des Rechtsstreits ergangen sind, exemplarisch sei auf den Beschluss des OLG Köln vom 06.11.2011 verwiesen, und zuletzt im Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 05.01.2015 thematisiert worden, ohne dass weiterer Vortrag durch die Beklagte erfolgte. Daher mag es sein, dass Herr G der Beklagten seinen Miteigentumsanteil aus Dankbarkeit zugewendet hat, jedenfalls steht dies der Annahme einer – durch den Erbauseinandersetzungsvertrag belegten – Schenkung nicht entgegen.

2. Der Eintritt der Bedürftigkeit des Schenker i.S.d. § 528 Abs. 1 BGB nach Vollzug der Schenkung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Renteneinkommen von Herrn G hat die Kosten der Heimunterbringung nicht gedeckt. Dementsprechend hat Herr G, nachdem er im Jahr 2006 in ein Seniorenheim aufgenommen worden war, bis zu seinem Tod ergänzende Sozialhilfe im eingeklagten Umfang von dem Kläger bezogen.

3. Danach hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach §§ 528 Abs. 1, 812 BGB bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vorneherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGH, Urteil vom 19.10.2004, X ZR 2/03, zitiert nach juris Rn. 10; BGH NJW-RR 2003, 53, 54).

a) Wirksamkeitsbedenken gegen die Überleitung des Anspruchs auf Rückgewähr der Schenkung bestehen nicht. Die Beklagte hat ihre entsprechende Rüge nicht näher begründet. Auch nach Aktenlage ergeben sich keine Aspekte, die gegen die Wirksamkeit des Überleitungsbescheids sprechen.

b) Der Wert des der Beklagten im Wege der Schenkung zugewandten Wohnungseigentums und Gemeinschaftseigentums beträgt 93.146,- EUR.

Der Beklagten und ihrem Bruder sind im Rahmen des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags die Miteigentumsanteil des Vaters übertragen worden, wobei eigentliches Ziel der Vertragsparteien die Übertragung des noch zu bildenden Wohnungseigentums an dem Altbau nebst Gemeinschaftseigentum auf die Beklagte war, wie sich aus Ziffer IV des Vertrags ergibt. Folglich stellt dieses Wohnungseigentum nebst Gemeinschaftseigentum den eigentlichen Schenkungsgegenstand dar.

Die Beweisaufnahme hat zu der nach Maßgabe des § 286 ZPO hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Wert dieser Schenkung am Stichtag 93.146,- EUR betrug. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat im Verkehrswertgutachten vom 23.10.2015, das er in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 erläutert hat, den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten sowie des auf sie entfallenden Anteils am Gemeinschaftseigentum i.H.v. 20 % auf 127.000,- EUR beziffert, wobei diese Berechnung auf der Bildung eines Mittelwertes des nach drei Verfahrensmethoden berechneten Wertes des Eigentums fußt: dem Ertragswertverfahren, dem Sachwertverfahren und dem Vergleichswertverfahren. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich aus eigener Überzeugungsbildung zu eigen. Erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens haben die Parteien nicht vorgebracht. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 19.11.2015 die Ermittlung des auf sie entfallenden Anteils am Gemeinschaftseigentum hinterfragt hat, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 nachvollziehbar erläutert, dass dieser Prozentsatz das Verhältnis der ausweislich der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung in das Gemeinschaftseigentum fallenden Flächen von 92 m² zu der Gesamtbruttogrundfläche von 462 m² widerspiegelt, wobei er aufgrund des Umstandes, dass das Gemeinschaftseigentum im wesentlichen das Treppenhaus und den Keller betrifft, einen weiteren Abschlag von 5 % vorgenommen hat.

Von dem so ermittelten Verkehrswert war ein Betrag von 15.875,- EUR abzuziehen, weil die Beklagte bereits als Miterbin nach ihrer Mutter zu 1/8 Miteigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke geworden war und ihr in dieser Höhe keine Schenkung zuteil geworden ist.

Weiter war der Wert des Wohnrechts, das dem Vater im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20.12.2002 an dem Altbau eingeräumt worden war, von dem Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten abzuziehen. Dieser Wert betrug, wie der Sachverständige im schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, 17.979,- EUR. Die Beklagte hat die Berechnungsweise des Sachverständigen nicht angegriffen. Ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen richten sich lediglich gegen die seitens des Gerichts im Beweisbeschluss vom 05.01.2015 gemachte Vorgabe an den Sachverständigen, bei der Berechnung des Wertes des Wohnungsrechts eine Dauer von 44 Monate zugrunde zu legen. Im Ergebnis kann offen bleiben, ob der Wert des Wohnungsrechts nur für den Zeitraum zu berechnen ist, über den Herr G das Wohnrecht tatsächlich ausgeübt hat, nämlich von Dezember 2002 bis zu seinem Umzug ins Heim Ende August 2006. Hierfür spricht Ziffer VI des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags, wonach das Wohnungsrecht bei einem dauerhaften Wegzug erlischt. Alternativ kommt eine Berechnung des Wertes des Wohnungsrechts im Hinblick auf die Lebenserwartung des Wohnungsrechtsinhabers bei Einräumung des Wohnungsrechts in Betracht. In letzterem Fall wäre das Wohnungsrecht zum Stichtag mit 47.516,88 EUR zu bewerten gewesen, was angesichts des Wertes der Schenkung von 111.125,- EUR (nach Abzug des Wertes des 1/8 Miteigentumsanteils) den Anspruch des Klägers indes nicht zu Fall bringt.

4. Der Anspruch des Klägers ist derzeit nicht durchsetzbar, weil die Beklagte sich erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen kann.

Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Die Einrede des Notbedarfs führt im Fall ihrer Begründetheit nicht zu einer dauerhaften Abweisung der Klage als unbegründet, sondern nur als derzeit unbegründet, weil sie nur die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs für die Zeit ihres Bestehens hindert (BGH, Urteil vom 06.09.2005, X ZR 51/03, zitiert nach juris Rn. 6).

a) Die Beklagte hat durch die Bezugnahme auf die im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Unterlagen im Hauptverfahren schlüssig dargelegt, dass sie im Falle der Rückgewähr der Schenkung aufgrund ihrer sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, ihren standesgemäßen, d.h. angemessenen Unterhalt i.S.d. § 529 Abs. 2 BGB zu erhalten. Die Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhaltes ist im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB unter Heranziehung der einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze vorzunehmen (BGH NJW 2001, 1207, 1208; MüKo/Koch, aaO, § 529 Rn. 4; Staudinger/Chiusi, aaO., § 529 Rn. 8), bei Schenkungen durch Verwandte, gegenüber denen eine Unterhaltspflicht besteht, sind dies die von der Rechtsprechung zu §§ 1603, 1610 BGB entwickelten Grundsätze des Selbstbehaltes (BGH, Urteil vom 11.07.2000, X ZR 126/98, abgedr. NJW 2000, 3488, zitiert nach juris Rn. 17 f.; BGH NJW 2001, 1207, 1209; Herrmann in Ermann, aaO., § 529 Rn. 2). Dabei ist es für die Berechtigung der Einrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten entstanden ist (BGH NJW 2001, 1207, 1208; MüKo/Koch, aaO., § 529 Rn. 4; Staudinger/Chiusi, aaO., § 529 Rn. 9). Grenzen werden der Berufung des Beschenkten auf die Einrede des Notbedarfs durch die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung gesetzt (BGH NJW 2001, 1207, 1208).

Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz einwendet, die Beklagte sei – sogar in Ansehung der aufgrund der in hiesigem Verfahren ergangen Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergangenen Pfändungen – in der Lage, aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb sie nicht bedürftig sei, verkennt er, dass nach dem Wortlaut des § 529 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist, dass ein Notbedarf des Beschenkten bereits eingetreten ist. Der Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf eine Gefährdung ab, das heißt es muss ernsthaft damit zu rechnen sein, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen eigenen angemessenen Unterhalt zur Verfügung hat (BGH NJW 2001, 1207, 1209; MüKo/Koch, aaO., § 529 Rn. 4). Davon ist jedoch der Fall. Im Einzelnen:

aa) Das Gericht geht aufgrund der – in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 in Bezug genommenen – Angaben, die die Beklagte im Prozesskostenhilfeverfahren zu eingereicht, durch Unterlagen glaubhaft gemacht und deren Richtigkeit sie dort an Eides statt versichert hat, davon aus, dass die Beklagte für den Fall, dass sie nach § 528 BGB den Wert der Schenkung in Höhe der vom Kläger erbrachten Sozialhilfe zurückzahlen müsste, ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr sicher stellen könnte. Die Beklagte verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.136,07 EUR. Dieses setzt sich zusammen aus einem monatlichen Bruttoarbeitseinkommen i.H.v. 1.826,82 EUR von dem Steuern i.H.v. 159,05 EUR und Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 347,07 EUR abzuziehen sind, so dass ein Nettolohn i.H.v. 1.320,07 EUR verbleibt. Weiter verfügt die Beklagte ausweislich des zur Akte gereichten Mietvertrags (Bl. 109 ff. d.A) über Einnahme aus Vermietung und Verpachtung i.H.v monatlich 550,- EUR. Als Einkommen ist weiter der Wohnwert des mietfreien Wohnens in der Dachgeschosswohnung des Altbaus anzurechnen, den das Gericht – in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S auf S. 20 (Bl. 781 d.A.) seine schriftlichen Gutachtens auf 266,- EUR schätzt.

Dem stehen als Abzugsposten der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2016) anzusetzende Eigenbedarf gegenüber Eltern i.H.v. 1.800,- EUR (inklusive einer Warmmiete i.H.v. 480,- EUR) zuzüglich ½ des darüber hinaus gehenden Einkommens, mithin 1.968,04 EUR (2.136,07 ./. 1.800,- = 336,07 : 2 = 168,04 EUR) gegenüber. Weiter die Wohnkosten in Form verbrauchsunabhängiger Nebenkosten, die ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren und in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Unterlagen monatlich 34,31 EUR (Grundbesitzabgabe) betragen. Ferner Aufwendungen für die Altersvorsorge i.H.v. monatlich 95,- EUR und Schulden, hier die Kreditbelastungen i.H.v. monatlich 400,- EUR. Damit sind von dem Einkommen der Beklagten i.H.v. 2.136,07 EUR Abzüge von 2.497,36 EUR zu machen. Die Rückführung der Schenkung könnte die Beklagte mithin nur aus dem ihr als Eigenbedarf zustehenden Teil ihres Einkommens leisten, so dass sie ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr sicher stellen könnte.

bb) Die vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz erhobenen Einwendungen bleiben erfolglos.

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, es fehle eine Erläuterung, warum die Beklagten einen Bausparvertrag abgeschlossen habe und die Ansicht vertritt, dass eine Modernisierung des Altbaus, die die Beklagte unter Verwendung des Bauspardarlehens finanziert habe, zu einer Wertsteigerung führe, so dass ihre diese nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu gute kommen dürfe. Die Zahlungen auf das Bauspardarlehen i.H.v. monatlich 50,- EUR sind nicht in die oben angestellte Berechnung geflossen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beklagte erst durch die durchgeführte Modernisierung des Altbaus eine Vermietbarkeit eines Teils des ihr übertragenen Wohnungseigentums herbeigeführt hat. Die Einnahme hieraus verwendet sie angesichts ihrer schmalen Einkommensverhältnisse zur Rückführung der von ihr aufgenommenen Kredite. Dass die Beklagte die Modernisierung des Wohnungseigentums vorgenommen hat, kann ihr – in Ermangelung einer Darlegung der besonderen Umstände des Rechtsmissbrauchs durch den Kläger – grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich vorgeworfen werden und zur Versagung der Berufung auf die Einrede des § 259 Abs. 2 BGB führen.

Soweit der Kläger rügt, die Beklagte arbeite nur 120 Stunden im Monat, hindert dies die Berufung der Beklagten auf die Einrede des Notbedarfs nicht. Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Grund für den Eintritt der Voraussetzungen des Notbedarfs des Beschenkten unerheblich ist, solange nicht die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung überschritten wird. Dass dies hier der Fall ist, hat der Kläger aber weder schlüssig dargelegt, noch ist dies aus der Akte ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte erst in Kenntnis der Inanspruchnahme durch den Kläger ihre Wochenstundenarbeitszeit auf 28 reduziert hätte, um ihre eigene Bedürftigkeit herbeizuführen.

Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Kfz-Steuer und Benzinkosten hat das Gericht bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse nicht berücksichtigt.

Eine Verwertung des Wohnungseigentums ist der Beklagten nicht zumutbar. Sie selbst bewohnt die Dachgeschosswohnung in angemessener Größe (zwei Zimmer) und hat die – von ihr selbst erst sanierten Erdgeschosswohnung – vermietet, was zur Steigerung ihres Einkommens geführt hat und bei der Berechnung i.R.d. § 529 Abs. 2 BGB berücksichtigt worden ist.

cc) Die Aufnahme eines Realkredits ist der Beklagten angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weder zumutbar noch – wie das Schreiben der Sparkasse V 06.02.2015 (Bl. 699 f. d.A.) verdeutlicht – überhaupt möglich.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem beschenkten Angehörigen, die Berufung auf die Einrede des Notbedarfs im Fall der Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe nicht grundsätzlich verwehrt. Zwar hat dieses Gericht im Beschluss vom 15.04.2011 (Bl. 143 ff. d.A.) unter Berufung auf ein obiter dictum im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20.12.2001 (22 U 7/01, zitiert nach juris Rn. 92) entsprechende Erwägungen angestellt, allerdings begründet dieser Beschluss keine Bindung für die nunmehr erkennende Richterin. Der Wortlaut des § 529 Abs. 2 BGB bietet keinen Anhaltspunkt für einen Ausschluss der Einrede des Notbedarfs des Beschenkten gegenüber dem Sozialamt. Soweit ersichtlich ist die vom OLG Celle in vorzitierter Entscheidung vertretene Auffassung von anderen Obergerichten oder dem Bundesgerichtshof bislang nicht bestätigt worden. Auch in der Kommentarliteratur wird eine solche Ausnahme nicht erwogen. Die Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit wird allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB als ausgeschlossen angesehen, wenn besondere, schwerwiegende Gründe (u.a. Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit oder selbst herbeigeführte Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarfs des Schenkers) vorliegen (BGH NJW 2001, 1207, 1208 f.; JR 2004, 154, 156; Herrmann in Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 529 Rn. 2; Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 529 Rn. 9; MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl. 2016, § 529 Rn. 4). Dass solche schwerwiegende Gründe vorliegen, hat der Kläger nicht dargelegt, noch ist dies aus der Akte ersichtlich.

III. Klageantrag zu 2)

Die Klage war auch hinsichtlich des Antrags zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des in der Klageschrift vom 21.09.2010 unter Nr. 2 formulierten und mit Schriftsätzen vom 23.05.2011, 19.06.2012 und 08.11.2012 abgeänderten Feststellungsantrags erledigt ist. Der Feststellungsantrag war unbegründet, da die Klage mit den ursprünglichen, einseitig für erledigt erklärten Anträgen zwar zulässig, jedoch, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ergibt, nicht begründet war.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 53.066,70 EUR

Klageantrag zu 1: 34. 932,61 EUR

Klageantrag zu 2: 18.134,09 EUR

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