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Rückgewähr Schenkung – Notbedarfseinrede

OLG Köln – Az.: I-1 U 21/16 – Urteil vom 02.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.03.2016 (22 O 396/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 37.691,61 EUR:

Klageantrag zu 1.: 34.932,61 EUR

Klageantrag zu 2.: 2.759,00 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Träger der Sozialhilfe die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung wegen der dem Vater der Beklagten, Herrn G, gewährten ergänzenden Sozialhilfe in Anspruch. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien ausschließlich noch um die Durchsetzbarkeit der Forderung.

Herr G übertrug mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars K in F (UR-Nr.: 2197 für 2002) vom 20.12.2002 (Anlage 2, Bl. 12 ff. d.A.) der Beklagten und deren Bruder L seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts H von X, Blätter xxx, xxx und xxx verzeichneten Grundbesitz (P Straße 26 in X) jeweils zur Hälfte; ferner setzte sich die Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass der hälftige Miteigentumsanteil der am 15.10.2002 verstorbenen Mutter, die von dem Vater einerseits und der Beklagte und ihren Bruder andererseits jeweils zu ½ beerbt worden war, an vorgenannten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die Beklagte und ihren Bruder übertragen wurde. Die Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 902 m² sind mit einem Gebäude bebaut, das aus einem im Jahr 1912 errichteten Altbau und einem aus den siebziger Jahren stammenden angebauten Gebäudeteil besteht. Nach der mit „Miteigentümervereinbarung“ überschriebenen Ziffer IV des Vertrags wurden die Benutzung des Altbaus der Beklagten und die Benutzung des Neubaus ihrem Bruder allein und ausschließlich zugewiesen. Ausweislich Ziffer VI des Vertrags („Wohnungsrecht und Ausgleichszahlung“) behielt sich der Vater an den übertragenen Hausgrundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss des der Beklagten zugewiesenen Altbaus vor; das Wohnungsrecht sollte bei dauerhaftem Wegzug erlöschen. Der Jahreswert des Wohnungsrechts wurde „zu Kostenberechnungszwecken“ mit 3.500,- EUR angegeben. Der Bruder der Beklagten hatte gemäß Ziffer IV Nr. 2 des Vertrags an den Vater einen Betrag i.H.v. 51.120,- EUR zu zahlen.

Mit weiterer notariell beurkundeter Erklärung vom 20.12.2002 des Notars K in F (UR-Nr.: 2196 für 2002, Anlage 3, Bl. 18 f. d.A.) beantragten die Beklagte, ihr Bruder und ihr Vater die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eine Berichtigung des Grundbuchs nach der Mutter. Den Wert des Grundbesitzes gaben die Erklärenden zum Zwecke der Kostenberechnung mit „ca. 200.000,- EUR“ an.

Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 11.03.2003 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 64 ff. d. A.) erklärten die Beklagte und ihr Bruder die Teilung des Eigentums gemäß § 3 WEG, entsprechend der Zuweisung im Erbauseinandersetzungsvertrags. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das dem Vater eingeräumte Nutzungsrecht zu Lasten der im Sondereigentum der Beklagten stehenden Einheit im Grundbuch eingetragen werden sollte.

Der Vater der Beklagten wurde am 27.08.2006 mit Pflegestufe 2 in die Seniorenresidenz „A“ in S aufgenommen. Mit Bescheid vom 24.11.2006 (Anlage 4, Bl. 20 ff. d.A.) bewilligte der Kläger Herrn G antragsgemäß Sozialhilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Mit an die Beklagte gerichtete Überleitungsanzeige vom 06.11.2009 (Anlage 5, Bl. 23 ff. d.A.) leitete der Kläger die Ansprüche des Vaters gegen sie auf Herausgabe des Geschenkes nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bis maximal zur Höhe der ungedeckten Heimkosten auf sich über. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 15.12.2008 (Anlage 6, Bl. 26 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.01.2010 auf, von ihm erbrachte Sozialaufwendungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2009 i.H.v. 16.459,35 EUR zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2010 legte die Beklagte Widerspruch ein (Anlage 7, Bl. 27 d.A.). Mit Schreiben vom 22.02.2010 (Anlage 8, Bl. 28 f. d.A.) und 23.03.2010 (Anlage 9, Bl. 30 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte erneut vergeblich zur Zahlung auf. Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum Tod des Vaters am 23.02.2013 ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 12.03.2013 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 456 ff. d.A.) Sozialhilfeaufwendungen für die Pflegekosten i.H.v. 34.932,61 EUR.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist der Kläger der Ansicht gewesen, ihm stünde aus übergeleiteten Recht gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der erbrachten Sozialhilfe für die Kosten der Heimunterbringung zu. Der Beschenkte sei gegenüber dem Sozialamt mit der Notbedarfseinrede ausgeschlossen. Weiter hat er behauptet, die Beklagte sei schon deshalb zur Zahlung verpflichtet, weil sie selbst keine Sozialhilfe beziehe. Er hat gerügt, die Angaben der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus den Prozesskostenhilfeunterlagen ergäben, seien unvollständig und widersprüchlich. Insbesondere schöpfe die Beklagte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ihre Arbeitskraft nicht vollständig aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Mit der am 23.09.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 08.10.2010 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2010 zur Zahlung von insgesamt 20.724,11 EUR nebst Zinsen zu verurteilen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ab dem 01.10.2010 verpflichtet ist, die ungedeckten monatlichen Heimkosten des Herrn G, sofern diese von ihm, dem Kläger, verauslagt werden, jeweils bis zum 10. eines jeden Monats an ihn zu erstatten, und zwar so lange, bis alle ihre geleisteten Zahlungen die Höhe des Schenkungsbetrages von 62.900,00 EUR erreicht haben.

Der Kläger hat im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens den Klageantrag zu 1) im Hinblick auf weitere zwischenzeitlich erbrachte Leistungen erhöht und den Klageantrag zu 2) geändert. Nachdem der Vater der Beklagten am 21.02.2013 verstorben ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2013 (Bl. 452 ff. d.A.) den Klageantrag zu 1) geändert und den Klageantrag zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2014 (Bl. 535 f. d.A.), zu der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erschienen ist, am 25.03.2014 ein Versäumnisurteil (Bl. 571 ff. d.A.), mit folgendem Hauptsachetenor erlassen:

Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 30.11.2009 an den Kläger 16.459,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 und für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.03.2010 an den Kläger weitere 1.571,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 und für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 an den Kläger weitere 2.693,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2011und für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.10.2010 an den Kläger weitere 530,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 und für den Zeitraum vom vom 01.11.2010 bis zum 30.11.2010 an den Kläger weitere 296,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 und für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 an den Kläger weitere 530,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 und für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2011 an den Kläger weitere 533,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 und für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 28.02.2011 an den Kläger weitere 231,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 und für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.03.2011 an den Kläger weitere 534,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 vom 01.04.2011 bis zum 30.04.2011 an den Kläger weitere 432,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 und für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.05.2011 an den Kläger weitere 534,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 und für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2011 an den Kläger weitere 432,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 und für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2011 an den Kläger weitere 513,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 und für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 31.08.2011 an den Kläger weitere 527,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 und für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2011 an den Kläger weitere 427,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5

  • vom 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 an den Kläger weitere 527,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.11.2011 bis zum 30.11.2011 an den Kläger weitere 426,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2011 an den Kläger weitere 527,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2012 an den Kläger weitere 530,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.02.2012 bis zum 29.02.2012 an den Kläger weitere 328,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2012 an den Kläger weitere 530,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.03.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.04.2012 bis zum 30.04.2012 an den Kläger weitere 516,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.05.2012 bis zum 31.05.2012 an den Kläger weitere 620,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.06.2012 bis zum 30.06.2012 an den Kläger weitere 516,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.08.2012 bis zum 31.08.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.09.2012 bis zum 30.09.2012 an den Kläger weitere 518,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 an den Kläger weitere 518,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 an den Kläger weitere 622,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 und für den Zeitraum vom
  • vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 an den Kläger weitere 631,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des in der Klageschrift vom 21.09.2010 unter Nr. 2 formulierten und mit Schriftsätzen vom 23.05.2011, 19.06.2012 und 08.11.2012 abgeänderten Feststellungsantrags erledigt ist.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat sodann beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.03.2014 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist – für das Berufungsverfahren von Bedeutung – der Ansicht gewesen, ein Rückforderungsanspruch sei nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dazu hat sie behauptet, sie drohe bei einer Rückübertragung des von ihr selbst bewohnten Hauses zu verarmen. Für die Sanierung des Hauses habe sie ihre gesamten Ersparnisse aufgewandt und Darlehen aufgenommen. Erst durch die Mieteinnahmen aus der Vermietung eines Teil des Hauses habe sie die Darlehen finanzieren können. Wegen der bereits bestehenden hohen Belastung ihres Eigentumsanteils sei ihr – auch im Hinblick auf ihre sonstigen finanziellen Verhältnisse – die Aufnahme eines Kredits zur Zahlung der klägerischen Forderung nicht möglich; eine Kreditanfrage habe die Sparkasse bereits abschlägig beschieden.

Die Beklagte hat gemeint, die Feststellungsklage sei – mangels Anspruchs in der Sache – unzulässig und unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und den Klageantrag zu 1) (Zahlungsantrag) als derzeit unbegründet und den Klageantrag zu 2) (Feststellung) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung. Die Beklagte habe die ihr vom Vater übertragenen Miteigentumsanteile schenkweise erhalten. Der Anspruch sei jedoch derzeit nicht durchsetzbar, weil die Beklagte sich auf die Einrede des Notbedarfs berufen könne. Sie habe schlüssig dargelegt, dass sie im Falle der Rückgewähr der Schenkung aufgrund ihrer sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, ihren standesgemäßen, d.h. angemessenen Unterhalt zu erhalten. Der Notbedarf des Beschenkten müsse aktuell noch nicht eingetreten sein, es genüge vielmehr eine Gefährdung für den Fall der Erfüllung. Hiervon sei nach der – näher erläuterten – Berechnung des Gerichts auszugehen. Dabei sei der Aufwand für die Bedienung des Bausparvertrags außer Betracht geblieben, so dass dessen Notwendigkeit nicht näher erläutert zu werden brauche. Der Umstand, dass die Beklagte nur 120 Stunden im Monat arbeite, spreche nicht gegen die Bedürftigkeit. Es gelte der Grundsatz, dass der Grund für den Eintritt der Voraussetzungen des Notbedarfs des Beschenkten unerheblich sei, solange nicht die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung überschritten wird. Das dies der Fall sei, etwa dass die Beklagte erst in Kenntnis der Inanspruchnahme ihre Wochenarbeitszeit reduziert habe, habe der Kläger nicht dargelegt. Eine Verwertung ihres Wohnungseigentums sei der Beklagten nicht zumutbar. Die Aufnahme eines Realkredits sei der Beklagten nicht möglich oder zumutbar. Die Berufung auf die Einrede sei auch gegenüber dem Kläger zulässig, die diesbezügliche Rechtsprechung des OLG Celle überzeuge nicht, der Bundesgerichtshof oder andere Obergerichte hätten dies nicht bestätigt. Der Klageantrag zu 2) sei unbegründet, weil aus vorstehenden Ausführungen folge, dass der Feststellungsantrag zum Zeitpunkt seiner Erledigung zulässig, aber unbegründet gewesen sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Landgerichts verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger die erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihr standesgemäßer Unterhalt bei Herausgabe des Geschenks gefährdet würde. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB. Dies habe das Landgericht verkannt. Die Beklagte habe erstinstanzlich nicht vorgetragen, warum sie nicht vollschichtig arbeiten könne. Es sei nicht an ihm, dem Kläger, vorzutragen, warum das Unterlassen einer vollschichtigen Tätigkeit die Grenze unzulässiger Rechtsausübung überschreite. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin zu einer Erwerbstätigkeit von über 28 Stunden in der Woche in der Lage sei. Sie müsse sich intensiv um Arbeit bemühen, ggf. Gelegenheitsjobs annehmen, um das Geschenk zurückzahlen zu können. Die Annahme, dass der Beklagten die Aufnahme eines Realkredits weder zumutbar noch möglich sei, sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe sich auf einen veralteten und damit unbrauchbaren Bankbeleg beschränkt. Weitere Aufklärung habe es fehlerhaft unterlassen. Dass die Beklagte zur Rückführung des Geschenks in der Lage sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie Verpflichtungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des laufenden Verfahrens monatlich abtrage. Das Landgericht habe weiter rechtsfehlerhaft nicht geklärt, wann und weshalb die Beklagte einen Bausparvertrag abgeschlossen habe, ob sie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Zuschläge erhalte. Schließlich sei § 529 Abs. 2 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Einwand nicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend gemacht werden könne. Denn der Sozialhilfeträger hätte dem Beschenkten, wenn er selbst tatsächlich keine ausreichenden Mittel mehr habe, um seinen Bedarf zu bestreiten, seinerseits Unterhalt zu gewähren.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wie in 1. Instanz beantragt zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht weiterhin geltend, nicht leistungsfähig zu sein. Sie erhalte ausweislich der unstreitig vorgelegten Bestätigungen der Volksbank vom 07.09.2016, der Commerzbank vom 07.09.2016 sowie des Arbeitgebers vom 31.08.2016 nachweislich keinen Kredit. Weiter übe sie eine der Vollzeitbeschäftigung vergleichbare Tätigkeit als Senioren- und Krankenpflegerin aus, bei der sie regelmäßig Überstunden, auch an Wochenenden, leiste. Im Pflegedienst sei ein Aufwand von 120 Stunden im Monat mit einer Vollbeschäftigung gleichzusetzen, da die Arbeit anspruchsvoll und anstrengend sei. Aufgrund der Überstunden komme die Beklagte auf 40 Wochenstunden. Diese Überstunden habe die Beklagte auch in 2015 geleistet, sie seien ihr aufgrund der Kontopfändung erst in 2016 nach deren Aufhebung vergütet worden. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Zuschläge erhalte sie nicht. Der Bausparvertrag befinde sich nicht in der Ansparphase, sondern der Kredit sei für die Sanierung des Hauses verbraucht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Feststellungen der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den Klageantrag zu 1) als derzeit unbegründet und den Klageantrag zu 2) als unbegründet abgewiesen. Denn die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe derzeit auf die Einrede des Notbedarfs berufen. Da der Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten (Klageantrag zu 2) bei Eintritt des erledigenden Ereignisses – des Todes des Vaters der Beklagten – nicht zulässig und begründet war, hatte insoweit Klageabweisung zu erfolgen.

1. Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die Beklagte die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII in Form des Wertersatzes bis zur Höhe des Wertes des Geschenks unter Berufung auf § 529 Abs. 2 BGB verweigern kann. Ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, war demgegenüber nicht Gegenstand der berufungsrechtlichen Überprüfung, da allein der Kläger Rechtsmittel eingelegt hatte. Weist ein rechtskräftiges Urteil einen Anspruch als (nur) zur Zeit unbegründet ab, ist in einem Zweitprozess das Gericht hieran insofern gebunden, als es nicht annehmen darf, schon das Erstgericht hätte den Anspruch unbeschränkt abweisen müssen (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu § 322, Rz. 58). Gleiches gilt für die Bindungswirkung in der Berufungsinstanz. Der Kläger ist insofern beschwert, als dem Antrag zu 1) nicht uneingeschränkt stattgegeben wurde. Nur die Rechtmäßigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit dieser Einwendung steht in 2. Instanz in Streit.

2. Die Beklagte hat die Einrede des Notbedarfs zu Recht erhoben. Die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB liegen derzeit vor.

a) Nach § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Da die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters niemand Anderem unterhaltspflichtig ist, geht es vorliegend allein um die Frage, ob ihr eigener Unterhalt bei Rückgewähr des Geschenks gefährdet wäre oder nicht.

Der Begriff des „standesmäßigen“ Unterhalts in § 529 Abs. 2 BGB ist nach allgemeiner Auffassung mit dem „angemessenen Unterhalt“ in § 519 BGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 11.07.2000 – X ZR 126/98 -, juris, Rz. 14; Chiusi in: Staudinger Kommentar zum BGB (2013), § 529, Rz. 7; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 529 Rz. 3). Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts sind grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen Es besteht kein Anlass, etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – X ZR 126/98 -, juris). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – X ZR 126/98 -, Rz. 15, juris; Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 529 Rz. 4 u. § 519 Rz. 2).

Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist. Der Gesetzgeber hat den Fall, dass nach vollzogener Schenkung die eigene Bedürftigkeit selbst herbeigeführt wird, durchaus bedacht, jedoch für den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 2 BGB darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung zu treffen. Für die grundsätzliche Geltung des § 529 Abs. 2 BGB auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit spricht ferner, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entreißen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 146/99 -, Rz. 14, juris, m.w.N.).

b) Die für die Ausfüllung des Begriffs des angemessenen Unterhalts maßgeblichen familienrechtlichen Bestimmungen bilden die §§ 1601 ff. BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies betrifft auch erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern. Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gelten gegenüber dem umgekehrten Unterhaltsverhältnis allerdings modifizierte Maßstäbe. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese eine – nicht selten langjährige – Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen nicht der Fall gleichgestellt werden, dass Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen müssen. Es erscheint daher sachgerecht, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter – wie hier der Eltern – zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – XII ZR 93/91 -, juris; vom 23. Oktober 2002 – XII ZR 266/99 -, juris Rz. 21). Dementsprechend stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigungen Eltern gemäß § 1609 Ziff. 6 praktisch an letzter Stelle.

Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtung außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der Unterhaltsverpflichtete muss daher leistungsfähig sein. Oben genannter Rangordnung folgend ist der angemessene Selbstbehalt des den Eltern Unterhaltsverpflichteten je nach den Umständen deutlich höher als etwa gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen (sog. erhöhter großer Selbstbehalt). Die Unterhaltsleitlinien nennen seit dem 01.01.2015 durchgängig einen Betrag von 1.800 EUR, der dem Verpflichteten verbleiben muss. Der Betrag, der über dem Selbstbehalt noch zur Verfügung steht, wird zur Erhaltung eines Arbeitsanreizes weiter nur zu 50% als einsatzpflichtig angesehen (Düsseldorfer Tabelle, Anm. D I spricht sogar von mindestens 1.800 EUR, veröffentlicht auf Homepage OLG-Düsseldorf, vgl. Niepmann/Schwamb, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 13. Aufl., Rz. 40). Schließlich sind vom Erwerbseinkommen Schulden (Hausbau, Anschaffungen) in großzügigerer Weise abzuziehen als im sonstigen Unterhaltsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 – XII ZR 137/04 – juris Rz. 13). Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen und damit auch im Schenkungsrecht ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. September 2005 – X ZR 51/03 – Rz. 8). Auch dies gilt aber nicht uferlos (BGH, a.a.O.), die Stärke der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten ist abhängig vom konkreten Unterhaltsrechtsverhältnis. Der Elternunterhalt ist auch insofern schwach ausgestaltet (vgl. BVerfGE, Urteil vom 07. Juni 2005 – 1 BvR 1508/96 – juris, Rz. 53 f.; Niepmann/Schwamb, a.a.O. Rz. 710).

c) Diesen Grundsätzen folgend ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Beklagte derzeit nicht hinreichend leistungsfähig ist. Insoweit wird zunächst auf die zutreffende landgerichtliche Berechnung Bezug genommen (Bl. 17 des Urteils Absätze 1 und 2). Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.

aa) Die Beklagte ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, aus ihrer Arbeitskraft über das derzeitige Erwerbseinkommen hinaus Mehreinnahmen zu generieren. Es ist unstreitig, dass sie seit 1996 bei demselben Arbeitgeber als Alten- und Krankenpflegerin auf einer 75%-Stelle tätig ist. Dabei leistet sie Schichtdienst, arbeitet auch an Wochenenden und Feiertagen und macht Überstunden, so dass der Arbeitgeber bestätigt, dass unter deren Einschluss ihre Tätigkeit mit einer Vollzeitstelle gleichzusetzen sei (Anlage A 7 zur Berufungserwiderung vom 10.09.2016). Die regelmäßige Ableistung von Überstunden durch die Beklagte hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Dass die genannte Tätigkeit anstrengend und kräftezehrend ist, dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sein.

Geht man davon aus, dass die Klägerin unter Einschluss regelmäßig anfallender Überstunden auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit kommt, die einer vollschichtigen Tätigkeit entspricht, so genügt sie ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit zur Ausnutzung ihrer Arbeitskraft ohne Weiteres. Sofern der Kläger darauf abstellt, dass sie sich um volle Ausnutzung ihrer Arbeitskraft zu bemühen und ggf. Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit anzunehmen habe, gilt dies nicht im Rahmen des Elternunterhalts. Nur der gesteigert Unterhaltspflichtige, also Eltern gegenüber ihren minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern, wird als vollschichtig Tätiger überhaupt als verpflichtet angesehen, eine Nebentätigkeit auszuüben (BGH, Beschluss vom 24. September 2014 – XII ZB 111/13 – juris). Im Übrigen genügt man seiner Erwerbsobliegenheit durch vollschichtige Tätigkeit. Dies gilt nach der Überzeugung des Senats auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine 75%-Stelle innehat, aber regelmäßig Überstunden bis zum Erreichen einer Vollzeittätigkeit leistet.

Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insofern nicht, da auch für den Fall, dass die Beklagte tatsächlich nur eine 75%-Stelle ausfüllen würde, sie nach der Überzeugung des Senats ihrer Erwerbsobliegenheit in dem hier maßgeblichen Unterhaltsverhältnis in hinreichender Weise nachkommt. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte diese Arbeitsstelle seit 1996 innehat, also seit 20 Jahren. Da die Nachfrage nach Pflegekräften auf dem Arbeitsmarkt gerichtsbekannt hoch war und ist, hätte sie in der zurückliegenden Zeit ohne Weiteres eine Vollzeitstelle erhalten können, dies bei einem anderen Arbeitgeber, da der Pflegedienst, bei dem sie tätig ist, nach eigenem Bekunden nur 75%-Stellen vergibt (Anlage A 7 zur Berufungserwiderung vom 10.09.2016). Wenn sie hiervon grundsätzlich ungeachtet einer etwaigen Unterhaltspflicht Abstand und damit das geringere Einkommen für ihren eigenen Lebensstandard in Kauf genommen hat (ggf. deshalb, weil im Pflegebereich immer Überstunden dazu kommen, Wochenend- und Schichtdienste zu leisten sind und die Arbeit sehr kräftezehrend ist), so bestimmt diese Entscheidung ihre persönlichen Lebensverhältnisse. Hat wie oben dargelegt § 529 Abs. 2 BGB auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit Geltung und ist der Grund für die Bedürftigkeit also unerheblich, dann muss die selbst und unabhängig von der vorliegend nachträglich entstandenen Unterhaltspflicht auferlegte Beschränkung der persönlichen Lebensverhältnisse jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall Berücksichtigung finden und hingenommen werden.

Hiervon ist das Landgericht nach Auffassung des Senats zu Recht und auch ohne Verkennung der zugrunde zu legenden Beweislastverteilung angenommen. Der Beschenkte muss seinerseits darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des Notbedarfs vorliegen. Trägt der Schenker hingegen vor, die Berufung auf § 529 sei gemäß § 242 rechtsmissbräuchlich, so trifft ihn wiederum die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Chiusi in: Staudinger Kommentar zum BGB, § 529, Rz. 14). Die Beklagte hat wie ausgeführt ihrer Darlegungslast bei der Ausfüllung der Voraussetzungen ihrer Leistungsfähigkeit, konkret der Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit, genügt. Demgegenüber muss der Kläger vortragen, warum er im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass die Beklagte unterhaltsrechtlich gleichwohl zu Mehrarbeit verpflichtet ist bzw. schenkungsrechtlich das Unterlassen von Mehrarbeit rechtsmissbräuchlich sein soll. Dies hat er nicht getan.

bb) Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass die Kreditwürdigkeit der Beklagten weiter hätte aufgeklärt werden müssen, weil sich das Landgericht auf einen veralteten und damit unbrauchbaren Bankbeleg beschränkt habe.

Die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung des Beschenkten zur Kreditaufnahme bedarf an dieser Stelle keiner näheren Prüfung. Denn die Beklagte ist nicht kreditfähig. Dies ist jedenfalls in Ansehung der mit der Berufungserwiderung vorgelegten Belege gewerblicher bzw. privater Kreditgeber (Anlagen A 2 bis A 6 zur Berufungserwiderung vom 10.09.2016) anzunehmen, die sämtlich eine weitere Kreditvergabe an die Beklagte unter Bezugnahme auf deren wirtschaftliche Situation ablehnen. Angesichts dieses substantiierten Sachvortrags wäre es nunmehr Sache des Klägers gewesen, seinerseits vorzutragen und Belege dafür beizubringen, dass jemand in der finanziellen Situation der Beklagten gleichwohl Kredit zu marktüblichen Konditionen erhalten kann, wenn er weiter die Kreditfähigkeit der Beklagten behaupten wollte. Dies hat er nicht getan.

cc) Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Beklagten durch das Landgericht begegnet auch sonst keinen Bedenken. Die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter sind nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung einen Beleg dafür vorgelegt, dass sie zu dem vorgetragenen Gehalt keine weiteren Zuschläge erhält (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Was die monatlichen Kosten für den Bausparvertrag betrifft, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es diese Kosten in der Berechnung nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Rate zur Ansparung des Bausparvertrages, sondern um die aus dem Bausparvertrag zur Rückführung des Darlehens zu leistende Kreditrate. Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung dieser Schuld wäre aber, wie oben dargelegt, im Unterhaltsrechtsverhältnis volljähriger Kinder zu Eltern ohne Weiteres möglich gewesen. Wenn schließlich die Beklagte etwaige Verpflichtungen, wie die Bedienung der Gerichtskosten aus dem laufenden Verfahren, aus dem ihr unterhaltsrechtlich zu belassendem Schonvermögen leistet, rechtfertigt dies nicht die Annahme der höheren Leistungsfähigkeit. Eine Verpflichtung zur Rückführung des Geschenks aus dem Schonvermögen besteht wie dargelegt nicht.

dd) Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die fehlende Anwendbarkeit der Notbedarfseinrede im Verhältnis zu ihm als Träger der Sozialhilfe. § 529 Abs. 2 BGB ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Einwand nicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend gemacht werden kann.

Eine solche einschränkende Auslegung der genannten Bestimmung ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, die sich zu einem Rückforderungsanspruch des Schenkers gemäß § 528 BGB verhielt, vielmehr festgehalten, dass im Schenkungsrecht mit § 529 Abs. 2 BGB eine Regelung gegeben ist, um unbillige Ergebnisse im Einzelfall zu vermeiden. In dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, in welchem ebenfalls der Träger der Sozialhilfe als Anspruchsteller aus übergeleitetem Recht vorging, sah der Bundesgerichtshof zwar tatsächliche Anhaltspunkte für die Anwendung von § 529 Abs. 2 BGB nicht als gegeben an; dass der Einwand des Notbedarfs gegenüber dem Träger der Sozialhilfe von vornherein nicht zur Anwendung kommen könne, hat er aber gerade nicht angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – X ZR 2/03, NJW 2005, 670, juris Rz. 15).

Die vom Kläger zur Begründung angeführte Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2001 (Urteil vom 20. Dezember 2001 – 22 U 7/01 – juris) rechtfertigt nach der Überzeugung des Senats eine andere Rechtsauffassung nicht. Soweit hiernach § 529 Abs. 2 BGB, dessen Billigkeitsregelung die Anwendung des § 242 BGB nicht ausschließe, einschränkend dahin auszulegen sein soll, dass der Beschenkte jedenfalls dem Sozialhilfeträger als Gläubiger gegenüber nicht einwenden könne, dass sein angemessener Unterhalt gefährdet ist, wenn der Sozialhilfeträger selbst dem Beschenkten seinerseits Unterhalt durch Sozialhilfe zu gewähren hätte, weil der Beschenkte tatsächlich keine ausreichenden Mittel mehr hat, um seinen Bedarf zu bestreiten, ist eine solche Auslegung mit Sinn und Zweck der Bestimmung und der Gesetzessystematik nicht zu vereinbaren. Der Anspruch des § 528 BGB wird gemäß § 93 SGB XII in der Form übergeleitet, in welcher er dem Schenker zugestanden hat bzw. zustehen würde. Auch dem Schenker gegenüber dürfte der Beschenkte aber die Einrede des Notbedarfs erheben. Bei Einführung des § 529 Abs. 2 BGB durch die Reichstagskommission war dabei – wie gezeigt – maßgebend die Erwägung, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entreißen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 146/99 -, Rz. 14, juris mit Bezugnahme auf Ortmann, Recht der Schuldverhältnisse, 3. und 4. Auflage, Anmerkung 2 zu § 529). Dies würde aber geschehen, wenn Sozialhilfeträgern die Einrede des Notbedarfs trotz Bedürftigkeit bzw. diesbezüglicher Gefährdung nicht entgegengehalten werden könnte.

Überdies ist eine solch umfassende Beschränkung der Einrede des Notbedarfs mit Blick auf den allgemeinen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB (vgl. hierzu Grüneberg in: Palandt, § 242 Rz. 38 ff m.w.N.) nicht erforderlich. Es bedarf keiner näheren Betrachtung, dass die Geltendmachung der Notbedarfseinrede ihrerseits durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 146/99 – juris; vom 20. Mai 2003 – X ZR 246/02 – juris). In diesem Zusammenhang mag die Frage Bedeutung erlangen, in welcher Weise der Begriff der Standesgemäßheit des Unterhalts i.S.d. § 529 Abs. 2 BGB bzw. Angemessenheit des Selbstbehalts des Beschenkten auszufüllen ist (vgl. etwa Wedemann, Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers versus Elternunterhalt, NJW 2011, 571) und ob ggf. gegenüber dem Träger der Sozialhilfe im Einzelfall die Berufung auf die Angemessenheit des eigenen Unterhalts wegen der Art der schenkweisen Zuwendung (z.B. Luxusvilla als selbstgenutztes Eigenheim) nach § 242 BGB unzulässig wäre. Derartige Anhaltspunkte, die vorliegend eine Berufung der Beklagten auf die Einrede des Notbedarfs unzulässig erscheinen ließen, sind jedoch nicht ersichtlich.

Gegenteiliges ist auch der Literatur nicht zu entnehmen. Sofern der Kläger für seine Auffassung auf Sefrin (in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 529 BGB, Rz. 11) verweist, wird dort zwar die Entscheidung des OLG Celle zitiert, ihr aber für den Fall beigepflichtet, dass eine Gewährung von Sozialhilfe an den Beschenkten bereits erfolgt ist. An anderer Stelle weist Sefrin ausdrücklich darauf hin, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB die Durchsetzbarkeit des dem Schenker zustehenden Rückforderungsrechtes aus § 528 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei und dies grundsätzlich auch dann gelte, wenn der Anspruch im Wege des Sozialhilferegresses mittlerweile auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sei (Sefrin in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 529 BGB Rz. 13).

3. Das Landgericht hat weiter zutreffend den Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des zuletzt mit Schriftsatz vom 08.11.2012 formulierten Feststellungsantrags zurückgewiesen. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Geschenks in Form des Wertersatzes nach §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII bzw. auf Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Tod des Vaters der Beklagten – nicht bestand, die diesbezügliche Feststellungsklage daher unbegründet war. Erledigung ist daher nicht eingetreten.

Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die zur Entscheidung gestellte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies gilt auch in Bezug auf die Frage der einschränkenden Auslegung der Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.

Eine Rechtssache hat zwar grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 -, juris Rz. 6; vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02 -, juris Rz. 25). Klärungsbedürftig ist sie indes nur dann, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über den Umfang und die Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Solche Unklarheiten liegen etwa dann vor, wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen zu einer Frage vertreten werden (Wenzel in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 543 Rz. 7). Ansichten in der Literatur, die vereinzelt geblieben oder nicht nachvollziehbar begründet sind, erzeugen indes keinen solchen Klärungsbedarf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZR 156/09 -, juris Rz. 3; Ball in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 5a; Koch in: Hk-ZPO, 5. Aufl., § 543 Rz. 9). So liegt der Fall auch hier. Dass die Notbedarfseinrede gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen sein soll, wird im Allgemeinen nicht angenommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – X ZR 2/03, juris Rz. 15; Herrmann in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 528 BGB RI. 8). Die gegenteilige Auffassung der zeitlich vorangegangen Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 20. Dezember 2001 – 22 U 7/01, juris) ist demgegenüber vereinzelt geblieben.

IV.

Der Klageantrag zu 1) entspricht im Wert den vom Kläger an den Vater der Beklagten erbrachten Sozialleistungen. Der Klageantrag zu 2) war ursprünglich auf Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ungedeckten monatlichen Heimkosten des Herrn G, sofern diese von ihm, dem Kläger, verauslagt werden, jeweils bis zum 10. eines jeden Monats an ihn zu erstatten, und zwar so lange, bis alle ihre geleisteten Zahlungen die Höhe des Schenkungsbetrages von 62.900,00 EUR erreicht haben. Damit erfasste die begehrte Feststellung wertmäßig die Differenz zwischen dem bereits im Wege der Sozialleistung an den Vater der Beklagten verauslagten Betrag und dem insofern nach Ansicht des Klägers geschuldeten Höchstbetrag von 62.900,00 EUR. Diese Differenz betrug zum Zeitpunkt des Todes des Vaters 27.967,39 EUR. Da der Antrag nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung gerichtet war, war ein Abschlag von 20% zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.Juli 2012 – VII ZR 134/11 – juris; Herget in: Zöller, § 3 Rz. 16 „Feststellungsklage“), so dass sich ein Betrag von 22.373,91 EUR ergab.

Nach der hinsichtlich des Antrags zu 2) erfolgten einseitig gebliebenen Erledigungserklärung war das Interesse gemäß § 3 ZPO entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den bis dahin auf den Feststellungsantrag entfallenden Gerichts- und Parteikosten zu bemessen. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – VII ZR 143/94 -, NJW-RR 1996, 1210; vom 30. September 1998 – XII ZR 163/98 -, NZM 1999, 21; vom 17. Juni 2003 – XI ZR 242/02 -, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1; vom 13. Juli 2005 – XII ZR 295/02 -, NJW-RR 2005, 1728; vom 30. Januar 2008 – XII ZR 146/06 -, GuT 2008, 144, jeweils mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 – V ZA 23/14 -, Rz. 2, juris). Der im Tenor ausgewiesene Betrag von 2.759,00 EUR entspricht dem auf den Klageantrag zu 1) anteilig entfallenden Kosteninteresse.

 

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