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Rückschnittanspruch einer grenzständigen Hecke nach Ablauf der Ausschlussfrist

AG Saarburg – Az.: 5a C 5/16 – Urteil vom 23.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren von dem Beklagten den Rückschnitt einer entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke.

Seit August 2012 sind die Kläger zu 1) und 2) Eigentümer des Hausgrundstücks in der S. Straße 34 in K., kurz danach erwarb der Beklagte das benachbarte Hausgrundstück S. Straße 36, nachdem dieses fünf Jahre leer gestanden hatte. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück des Beklagten seit den 1970er Jahren eine aus einander gepflanzten Thujen bestehende Hecke, die derzeit im vorderen Grundstücksbereich auf einer Länge von 7,5 m eine Höhe von 3,50 – 4,00 m und im nachfolgenden hinteren Grundstücksbereich auf einer Länge von 20 m eine Höhe von 2,55 – 2,70 m aufweist. Die Thujen weisen von der Stammmitte bis zur Grundstücksgrenze innerhalb der ersten 7,5 m ab Grundstückseinfahrt einen Abstand von 35 – 55 cm und auf den folgenden 20 m einen Abstand von 67 – 72 cm auf. Nach Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten kürzte dieser die Hecke im hinteren Bereich Ende des Jahres 2012 und erneut im Herbst 2013. Auf Wunsch der Kläger kürzte der Beklagte die Hecke im vorderen Bereich im Hinblick auf die Solaranlage der Kläger im Jahr 2014.

Am zweiten Advent des Jahres 2014 ersuchten die Kläger den Beklagten um einen Heckenrückschnitt, was dieser zu diesem Zeitpunkt ablehnte. An einem nachfolgenden Schiedsverfahren nahm der Beklagte nicht teil. Am 16.02.2015 stellte der Schiedsmann den Klägern eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus sowie 26,00 € in Rechnung. Ende Februar 2015 begannen auf dem hinteren Teil des klägerischen Grundstücks Bauarbeiten zwecks Errichtung eines eingeschossigen Hausanbaus mit einem 1,40 m über Bodenniveau herausragenden Kellergeschosses. Von diesem Anbau aus bestehen derzeit gegenseitige Sichtverhältnisse in das Wohnzimmer des Beklagten sowie in die sich im Anbau befindlichen Räume der Kläger. Der Beklagte erhielt erst mit Beginn des Anbaus Kenntnis von diesem Bauvorhaben.

Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe die Hecke im hinteren Bereich auf einer Länge von 20 m im Winter 2012/2013 sowie im Herbst 2013 auf 1,90 m – 2,00 m zurückgeschnitten. Die Hecke im vorderen Bereich habe er auf eine Höhe von 3,20 m gekürzt. Seitdem lasse er die Hecke wachsen. Infolge der Hecke im hinteren Bereich trete eine erhebliche Verschattung des klägerischen Grundstücks, insbesondere der sich im Kellergeschoss des Anbaus befindlichen Arbeitszimmer der Kläger ein. So trete in den Wintermonaten bereits um die Mittagszeit vollständige Beschattung ein. Zudem sei den Klägern aufgrund der eintretenden Vermoosung lediglich die Anlage einer Rasenfläche möglich.

Die Kläger sind der Ansicht, etwaiger Bestandsschutz sei aufgrund der vorgenommenen Kürzungen der Hecke durch den Beklagten im Winter 2012/2013 ausgehebelt worden. Zudem ergebe sich aufgrund vorliegender Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks ein Anspruch auf Kürzung der Hecke aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die vordere, auseinandergereihten Thujen in einer Länge von 5 m bestehende Hecke entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern durch jährlichen Rückschnitt außerhalb der Wachstumsperiode dauerhaft auf einer Höhe von 3,20 m zu halten und die daran anschließende hintere, aus versetzt gepflanzten Thujen bestehende Hecke ebendort auf einer Höhe von 2,00 m zu halten.

der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von 26,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe die Hecke im hinteren Bereich im Herbst 2012, 2013 und 2014 jeweils auf eine Höhe von über 2,00 m, ca. 2,20 m – 2,30 m zurückgeschnitten. Seitdem habe er keinen Rückschnitt mehr vorgenommen. Im vorderen Bereich habe er die Hecke im Oktober 2014 auf eine Höhe von ca. 3,90 m zurückgeschnitten. Die Hecke im hinteren Bereich diene als Sichtschutz gegenüber dem klägerischen Anbau.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Schiedsverfahren habe einen anderen Sachverhalt (ohne klägerischen Anbau, Rückschnitt der gesamten Hecke auf 2,00 m) betroffen und sei mangels Erfolglosigkeitsbescheinigung ihm gegenüber noch nicht beendet. Der Klageantrag sei unbestimmt. Zudem handele es sich um eine einzige durchgehende Hecke, deren Pflanzen derzeit eine unterschiedliche Höhe haben, so dass es vom Bestandsschutz gem. § 51 Abs. 2 – 4 LNachbarG umfasst sei, die Hecke wieder auf eine einheitliche Höhe anwachsen zu lassen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz für Rheinland Pfalz (im Folgenden: LNachbarG).

Gemäß § 51 Abs. 2 LNachbarG sind Hecken, die die aufgrund ihres Abstands zum Nachbargrundstück zulässige Höhe überschreiten, auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden. Gemäß § 45 LNachbarG haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks mit Hecken gegenüber dem Nachbargrundstück folgende Abstände einzuhalten: 1. mit Hecken über 1,00 m Höhe 0,25 m, 2. mit Hecken bis zum 1,5 m Höhe 0,50 m, 3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m, 4. mit Hecken über 2,0 m Höhe einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m. Gemäß § 47 LNachbarG wird der Abstand von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

Diese Vorgaben gelten mangels anderweitiger Übergangsvorschriften auch für Hecke, die vor dem 21.07.2003 errichtet wurden. § 54 LNachbarG betrifft lediglich den Beseitigungsanspruch bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes, nicht jedoch den Anspruch auf Rückschnitt.

Rückschnittanspruch einer grenzständigen Hecke nach Ablauf der Ausschlussfrist
(Symbolfoto: Beekeepx /Shutterstock.com)

Zwar weist die Hecke im vorderen Bereich bei einem Abstand von 35 – 55 cm zur Grundstücksgrenze nicht die zulässige Höhe von 1,00 m – 1,50 m und im hinteren Bereich bei einem Abstand von 67 – 72 cm nicht die zulässige Höhe von 1,50 m auf, jedoch ist ein Anspruch der Kläger auf Rückschnitt der Hecke gemäß § 51 Abs. 4 LNachbarG ausgeschlossen. Gemäß § 51 Abs. 4 LNachbarG gilt Absatz 3 Satz 1 für den Anspruch aus Absatz 2 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Höhe der Hecke das nach diesem Gesetz zulässige Maß überschreitet. Gemäß § 51 Abs. 2 LNachbarG ist der Anspruch aus Absatz 1 ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Die Kläger haben nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Höhe der Hecke das nach diesem Gesetz zulässige Maß von 1,00 m bis 1,50 m überschritten hat, Klage erhoben. Es wurde auch nicht durch den Rückschnitt der Hecke im hinteren Bereich Ende des Jahres 2012 und im Herbst 2013 sowie durch den Heckenrückschnitt im Jahr 2014 im vorderen Bereich eine neue Ausschlussfrist in Gang gesetzt. Gesetzlich nicht geregelt und von der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher ungeklärt, ist die Frage, inwieweit ein Rückschnitt einer Hecke auf das gesetzlich zulässige Maß, der mit der Absicht der Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustandes erfolgte, den zulässigen Grenzabstand einzuhalten, nach Ablauf einer ersten Ausschlussfrist, den Lauf einer neuen Ausschlussfrist in Gang setzen könnte. Das LG Kiel hat diese Frage letztlich offen gelassen, jedoch als Voraussetzung für den Lauf einer neuen Ausschlussfrist gefordert, dass dieser rechtmäßige Zustand zumindest für eine nicht unerhebliche Dauer (mindestens 1 Jahr/ 1 Wachstumsperiode) eingehalten würde (LG Kiel, Urteil vom 07.02.2008, Az. 7 S 87/07). Vorliegend fehlt es jedoch bereits daran, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Klageerhebung überhaupt ein gesetzmäßiger Zustand hinsichtlich der gemäß § 45 LNachbarG vorgesehenen Heckenhöhe erreicht wurde bzw. in der Absicht herbeigeführt wurde, einen solchen Zustand zu erreichen, denn die Hecke wurde innerhalb dieser fünf Jahre zu keinem Zeitpunkt auf eine Höhe von 1,00 m – 1,50 m zurückgeschnitten.

Ein Anspruch darauf, dass der Eigentümer die Hecke nach Ablauf der Ausschlussfrist künftig durch regelmäßiges Zurückschneiden auf der Höhe hält, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor Klageerhebung hatten, besteht nicht im Wege der Auslegung der Vorschrift des § 51 Abs. 4 LNachbarG (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az. V ZR 102/03).

Ein Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke ergibt sich auch nicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. § 242 BGB.

Zwar ist der Eigentümer nicht berechtigt, Bäume auf seinem Grundstück, deren Zurückschneiden der Nachbar nach landesrechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs nicht mehr verlangen kann, bis zum natürlichen Ende ihres Wachstums in eine beliebige Höhe wachsen zu lassen. Vielmehr kommt unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung des Eigentümers in Betracht, die Bäume auf Verlangen des Nachbarn auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haben die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Eine Abweichung von den nachbarrechtlichen Sonderregelungen kommt nur in Betracht, wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. In diesem Fall könnte er unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ihren Rückschnitt auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zumutbar ist. (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az. V ZR 102/03). Sowohl die vor allem in den Wintermonaten vorgetragene Verschattung des klägerischen Kellergeschosses sowie eine befürchtete Vermoosung des klägerischen Grundstücks, soweit diese vorlägen, stellen keine ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen dar. Zum einen war den Klägern bei Errichtung des Anbaus die Höhe der Hecke sowie deren Schattenwurf bekannt, zum anderen ist eine Verschattung von in Bodennähe befindlicher Kellerfenster üblich und im Rahmen einer geschlossenen Bebauung in einem Wohngebiet oft unvermeidbar. Das gleiche gilt für die vorgetragene Vermoosung, die jedoch mangels Fertigstellung der klägerischen Außenanlage bisher in keiner Weise erkennbar ist. Aber selbst wenn die Kläger vorliegend ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären, könnte unter Berücksichtigung des Interesses des Beklagten an Sichtschutz gegenüber dem Anbau der Kläger zumindest nicht ein Heckenrückschnitt auf die beantragte Höhe verlangt werden.

Den Klägern steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Heckenrückschnitt aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). Inhalt und Umfang dieses Anspruchs im Einzelnen ergeben sich aber aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im BGB findet (§§ 906 ff BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2, Art. 65, 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 12.11.1999, Az. V ZR 229/98). Da den Klägern bereits kein Abwehranspruch gemäß § 51 Abs. 2 LNachbarG zusteht, scheidet auch ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB aus, da die Kläger sich nur im Rahmen der nachbarrechtlichen Regelung zur Wehr setzen können.

Mangels einer Anspruchsgrundlage scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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