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Rückschnittsanspruch des Nachbarn bei Fichten

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az.: 8 U 77/06 – 19

Urteil vom 11.01.2007


Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 32/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000.–EUR festgesetzt.

Tatbestand:

A.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn; die Klägerin ist die Schwester der Beklagten zu 1).

Etwa 1974 pflanzten die Parteien entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Fichtenreihe sowie weitere Bäume auf ihren jeweiligen Grundstücken. Im Jahr 2003 ließen die Klägerin und ihr Ehemann die auf ihrem Grundstück stehenden Bäume entfernen. Auf Bitten der Klägerin hatten die Beklagten bereits im Jahre 1995/1996 einen Teil der auf ihrem Grundstück stehenden Bäume entfernt, wobei allerdings die auf das Grundstück der Klägerin hinübergewachsenen Wurzeln nicht beseitigt worden waren.

Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten die Beseitigung der 14 an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Fichten mit einer Höhe von circa 15 bis 20 m, hilfsweise deren Rückschnitt, sowie die Beseitigung aller auf ihr Grundstück gewachsener Wurzeln.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 130 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben zu. Das Landgericht habe bei der vorzunehmenden Abwägung ihre Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Durch die Fichtenhecke sei ab 14:00 Uhr das gesamte Grundstück zwischen Wohnhaus und Fichtenreihe verschattet, so dass sie dort weder einen Nutzgarten noch einen Rosengarten anlegen könne. Zudem werde ihrem Grundstück durch die auf ihr Grundstück gewachsenen Wurzeln Wasser entzogen, was einer vernünftigen Nutzung ebenfalls entgegenstehe. Die streitbefangene Fläche sei auch die einzige Stelle ihres Grundstücks, an der noch ein Rosengarten und ein Nutzgarten angelegt werden könnten. Die Fichten stünden wie eine Mauer von 15 m Höhe, die durch abgestorbene Äste noch verunstaltet werde. Die Beklagten verweigerten die Entfernung lediglich aus Schikane. Hinzu komme, dass nach dem Sachverständigengutachten bei einer Windstärke 8 Umsturzgefahr bestehe, wobei die Bäume auch auf das Wohnhaus fallen könnten. Dieser Gefahr müsse sie sich nach Treu und Glauben nicht aussetzen.

Jedenfalls hätte das Landgericht zumindest eine Kappung der Fichten in einer Höhe zusprechen müssen, in der ihr Überleben gesichert sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Wurzeln der früher vorhandenen Bäume nicht zu entfernen seien.

Die Klägerin beantragt (Bl. 184 f, 199),

1. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden 14 Fichten mit einer Höhe von ca. 15 bis 20 m inklusive der Wurzeln, soweit sie auf das klägerische Grundstück reichen, zu beseitigen

2. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, die Wurzeln von den Fichten, die in der Vergangenheit entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten gefällt worden sind und die auf das klägerische Grundstück herüberreichen, zu beseitigen

3. hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden 14 Fichten mit einer Höhe von ca. 15 bis 20 m auf eine Höhe von 3 m, hilfsweise auf eine höhere Höhe, die zu einem Überleben der 14 Fichten führt, zurückzuschneiden

4. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, die Wurzeln der 14 Fichten, soweit sie auf das klägerische Grundstück reichen, zu beseitigen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 174, 199), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2006 (Bl. 199) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Soweit das Landgericht die auf Entfernung der Fichten gerichtete Klage für zulässig erachtet hat, obwohl das gemäß § 37 a Abs. 1 Nr. 2 e) Saarländisches Landesschlichtungsgesetz vorher erforderliche Schlichtungsverfahren nur das Zurückschneiden der Tannen betraf, wird die Entscheidung von der Klägerin nicht angegriffen.

Sie lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Ziel des dem Landesschlichtungsgesetz zu Grunde liegenden Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung vom 15. 12. 1999 (BGBl I, 2400) ist die Entlastung der Zivilgerichte (BT-Dr 14/980, S. 5). Zu diesem Zweck wurde es den Ländern durch die Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuchs abhängig zu machen. Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden (BGH NJW-RR 2005, 501 ff). Dieses Ziel lässt sich aber dann nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung bereits wegen eines hinter dem Klageantrag zurückbleibenden, aber den gleichen Streitgegenstand betreffenden Anspruchs – dem Zurückschneiden der Fichten statt des Entfernens – erfolglos geblieben ist. Deshalb würde sich im vorliegenden Fall, in dem die dem Schlichtungsverfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Rückschnitt der Fichten jedenfalls hilfsweise gestellt wurden und eine Einigung wegen der über den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens hinausgehenden Klageanträge erst recht ausgeschlossen erscheint, die Durchführung eines weiteren Schlichtungsverfahrens nur noch als bloße Förmelei darstellen, die nicht geeignet ist, dem Ziel des Landesschlichtungsgesetzes gerecht zu werden.

II.

Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Beseitigung noch ein solcher auf Rückschnitt der Fichten gegen die Beklagten zu.

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, dass die auf Beseitigung oder Rückschnitt der Fichten gerichteten Ansprüche, die wegen nicht ausreichenden Grenzabstandes gemäß den §§ 1004 BGB, 48 ff SNachbG geltend gemacht werden, gemäß § 55 SNachbG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sind. Dies wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Gleiches gilt, soweit das Landgericht mit überzeugender Begründung einen Anspruch der Klägerin aus §§ 910, 1004 BGB verneint hat.

2.

Die Klägerin kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten.

a) Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 905 ff BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder. Hierauf ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden (BGH NZM 2005, 318; NJW 2003, 1392 m.w.N.; NJW-RR 2003, 1313, 1314). Eine solche Pflicht kann allerdings wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregeln nur ausnahmsweise und nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH aaO.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Die an der Grenze stehenden 14 Fichten erfordern nicht aufgrund ihrer Höhe eine Abweichung von der nachbarrechtlichen Sonderregelung.

aa) Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Klägerin ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, die eine Beseitigung oder jedenfalls einen Rückschnitt der Fichten als eine auch den Beklagten zumutbare Maßnahme erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Rückschnitt der Fichten auf die beantragte Höhe von 3 bis 5 m beziehungsweise eine Beseitigung ihrer auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wurzeln dazu führen würde, dass die Fichten insgesamt absterben würden. Damit steht vorliegend der begehrte Rückschnitt der vollständigen Beseitigung gleich.

bb. Eine solch schwere Beeinträchtigung der Belange der Klägerin, die einen Rückschnitt und damit eine vollständige Beseitigung der Bäume geboten erscheinen ließe, kann vorliegend nicht festgestellt werden.

(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird die Nutzung des klägerischen Grundstücks in einem Teilbereich, nämlich einem 12 m langen und circa 5 m breiten Streifen entlang der Fichtenreihe aufgrund verminderten Lichteinfalls derart beeinträchtigt, dass dort ein Nutz- und Rosengarten nur mit erheblichem Aufwand – nämlich ohne Nutzung von Maschinen – und mäßigem Erfolg angelegt werden kann. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Pflanzen im Schattenbereich dünn, lang und schäftig würden und der Ertrag der Blüte nachlasse. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der circa 60 m² große Bereich des klägerischen Grundstücks überhaupt nicht genutzt werden kann, denn der Sachverständige hat dargelegt, dass in diesem Bereich Schattengewächse (Wiese und Farne) durchaus gedeihen. Durch eine solche Art der Nutzung erleidet die Klägerin keine ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen, wenn man berücksichtigt, dass ihr Grundstück über 1500 m² groß ist und lediglich 60 m² von dem Schatten der Fichten betroffen sind. Zwar behauptet die Klägerin, nur an dieser Stelle ihres Grundstücks sinnvoll einen Nutz- und Rosengarten anlegen zu können; dies begründet aber, ihre Behauptung als zutreffend unterstellt, noch keine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der seit mehr als 30 Jahren dort wachsenden Fichten. Zum einen haben die Parteien diese Fichten zusammen eingepflanzt, hätten also die Auswirkungen auf die jeweilige Grundstücksnutzung mit berücksichtigen können, und zum anderen muss ein Nachbar nicht auf jeden Wunsch des anderen Nachbarn, der die Nutzung seines Grundstücks ändern will, Rücksicht nehmen. Vielmehr muss die Klägerin vorliegend die von ihr beabsichtigte Nutzung ihres Grundstücks an die seit 30 Jahren vorhandenen Gegebenheiten anpassen (OLG Köln NJW-RR 1997, 656). Dies gilt auch, soweit durch die an der Grenze wachsenden Fichten und deren Wurzeln dem klägerischen Grundstück Wasser entzogen wird. Auch diesen Umstand hätten die Parteien bei Anpflanzung der Fichten oder jedenfalls innerhalb der Frist des § 55 SNachbG berücksichtigen müssen.

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Letztlich begehrt die Klägerin die Beseitigung der Fichten deshalb, weil sie ihrerseits die auf ihrem Grundstück gepflanzten Fichten entfernt hat, um dieses Grundstück einer anderen Nutzung zuführen zu können. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der Grundstücksnachbar eine seit langem bestehende Fichtenhecke entfernen muss, wenn sonst keine erheblichen Beeinträchtigungen von dieser ausgehen.

Die Weigerung der Beklagten, die Fichten zu beseitigen, kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als bloße Schikane angesehen werden. Die Entscheidung der Beklagten stellt sich gerade vor dem Hintergrund der neueren Naturschutzbestimmungen, die einen gewachsenen Baumbestand ab einer bestimmten Höhe und einem bestimmten Alter erhalten wollen, als nachvollziehbar dar. Soweit die Klägerin sich auf das ihrer Meinung nach unschöne Erscheinungsbild der Fichtenreihe beruft, das daraus resultiere, dass die Bäume vorher in einem größeren Verbund gestanden hätten, weshalb die Äste im unteren Bereich abgestorben seien, so betrifft dies nach den im Termin vorgelegten Lichtbildern lediglich die klägerische Grundstücksseite, während die Fichten vom Grundstück der Beklagten aus gesehen bis auf den Boden grüne Äste haben und damit eine grüne Wand darstellen, deren Beseitigung aus ihrer Sicht nicht erforderlich ist.

(2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Standfestigkeit der Fichten gerechtfertigt, denn eine solche kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Fichtenbäume eine Wuchshöhe von 13 bis 15 m hätten und außer einigen abgestorbenen dünnen Stangen in ihrem äußeren Erscheinungsbild vital seien. Allerdings bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass die streitgegenständlichen Fichtenbäume umstürzen könnten, wobei sie wegen der vorherrschenden Westwinde auch auf das klägerische Grundstück fallen könnten. Zur Begründung hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Eine wissenschaftliche Methode zur Feststellung der Standfestigkeit von Bäumen bei Sturm existiere nicht. Allerdings bestehe vorliegend eine erhöhte Umsturzgefahr, weil die Bäume wie eine Wand oder Hecke dastünden. Ob auch eine Gefahr für das klägerische Haus besteht, konnte er dagegen nicht angeben (vgl. Bl. 120). Danach wäre allenfalls die Umsturzgefahr ein Grund für die Beseitigung der Fichten, wenn diese gegenüber anderen Bäumen erhöht wäre und auch das klägerische Haus davon in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Der Sachverständige konnte hierzu allerdings nicht Stellung nehmen, da die Ortsbesichtigung zum Zeitpunkt seiner Befragung länger zurücklag und dieser Umstand nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen war. Die Klägerin ist mit diesem in der Berufungsinstanz neuen Vortrag jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da sie ihn bereits erstinstanzlich hätte vorbringen können. Tatsächlich hat sie dort aber nur behauptet, dass die Bäume bei Sturm auf ihr Grundstück zu fallen drohten. Dass auch das Wohnhaus hiervon betroffen sein könnte, hat sie nicht behauptet. Dies spielt im Rahmen der Abwägung aber eine entscheidende Rolle, da die Klägerin Schäden an ihrem Grundstück durch umfallende Bäume eher hinnehmen muss als solche an ihrem Wohnhaus.

Eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr besteht vorliegend allerdings nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich um gesunde Fichten mit einer Höhe von ca. 15 m. Eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr ist deshalb auch nach den Angaben des Sachverständigen nicht zu befürchten, denn dieser hat erklärt, dass alle Bäume bei Windstärke 8 umfallen könnten. Das zeigt letztlich, dass er hierzu keine definitiven Angaben machen kann, er allerdings eine besondere Umsturzgefahr nicht für gegeben erachtet. Die Klägerin kann deshalb auch aus diesem Grund eine Entfernung der Fichten nicht verlangen.

3.

Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückschnitt der Fichten. Soweit ein solcher Anspruch aus dem Nachbarrechtsgesetz folgen sollte, wäre er gemäß § 55 Abs. 1 SNachbG ausgeschlossen.

Aber auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt ein solcher Anspruch nicht. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Rückschnitt der Fichten auf die von der Klägerin verlangte Höhe von 3 m zu deren Absterben führen und damit einer Beseitigung gleichkommen würde, auf die die Klägerin eben keinen Anspruch hat.

Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise den Rückschnitt „auf eine höhere Höhe, die zu einem Überleben der 14 Fichten führt“, begehrt, ist ihr Antrag zu unbestimmt und hat keinen vollsteckungsfähigen Inhalt. Ein Hinweis des Senates hierauf war nicht erforderlich, denn die nachträgliche Festlegung auf eine bestimmte Höhe würde dazu führen, dass der bisherige Sach- und Streitstand der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden könnte, weil ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, da sonst nicht festgestellt werden könnte, ob die Bäume einen solchen Rückschnitt „überleben“, § 533 ZPO.

4.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln der 14 Fichten und derjenigen der bereits von den Beklagten gefällten Bäume, soweit sie auf ihr Grundstück gewachsen waren. Dem steht schon entgegen, dass die Beseitigung der Wurzeln der Fichten bis zur Grundstücksgrenze nach den Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 89) ebenfalls zum Absterben der Bäume führen und damit ihrer Entfernung gleichkommen würde. Auch eine Beseitigung nur der von den bereits gefällten Bäumen herrührenden Wurzeln kommt deshalb nicht in Betracht, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin dies ebenfalls zu einem Absterben der 14 Fichten führen würde, da sich die Wurzeln der vorhandenen Bäume nicht sicher von denjenigen der bereits gefällten Bäume trennen lassen.

Danach war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO i. V. m. Art. 9 Ziff. 1 a) des 2. Justizmodernisierungsgesetzes.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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