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Rückstauschaden durch Kanalnetz – Gemeindehaftung

LG Mühlhausen

Az: 3 O 1332/04

Urteil vom 11.08.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer zweier vermieteter Mehrfamilienhäuser auf den Grundstücken in ….

Die Beklagte ist Betreiberin des Abwassernetzes dort. Der Kläger leitet seine Regen- und Schmutzwasser in den Mischkanal der Beklagten.

Am 08.11.2001 gab es ein Starkregenereignis. Der rund 80 Jahre alte Abwasserkanal in der Neuen Straße, der im Eigentum der Beklagten steht, war dort über eine Länge von 20 – 30 m zuvor eingestürzt, wovon die Parteien jedoch nichts wussten. Das Regen- und Abwasser des Klägers konnte nicht abfließen, staute sich auf dem Grundstück des Klägers über eine Kleinkläranlage zurück und drang schließlich ins Haus ein. Es gelangte Wasser in den Keller der Gebäude, wobei unklar ist und diesbezüglich wechselnder der Vortrag des Klägers gehalten wurde, ob es sich hierbei um Regen- oder Abwasser handelte. Jedenfalls war auf dem Grundstück des Klägers keine Rückstausicherung vorhanden, obwohl §§ 8 Abs. 5, 18 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten eine solche für Anschlussnehmer zwingend vorschreiben und eine Haftung für Rückstauschäden ausschließt (vgl. Bl. 34 ff.). Dabei entstanden erhebliche Schäden in streitiger Höhe.

Der Kläger zeigte die Schäden bei der Beklagten an. Ende November 2001 kam es zwischen den Parteien unter Beteiligung eines zwischenzeitlich vom Kläger eingeschalteten Privatgutachters und mehrerer Mieter zu einem Ortstermin auf dem Grundstück. Einzelheiten sind streitig.

Der Kläger trägt vor, dass die Leitung auf seinem Grundstück aufgrund einer Neuherstellung Ende der 90er Jahre schadensfrei gewesen sei und die Ursache des Wasserschadens allein in dem eingestürzten Kanal liege, mithin im Verantwortungsbereich der Beklagten, da es diese schuldhaft und pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig eine Kanalkamerabefahrung durchzuführen. Die von ihm verauslagten Kosten für Trocknung und sonstige Schäden seien angefallen, notwendig gewesen und auch alle bezahlt worden. Die Beklagte hafte hierfür.

Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch aufgrund einer Kostenübernahmezusage anlässlich des Ortstermins Ende November 2001.

Das Feststellungsinteresse des Antrags zu 2. ergebe sich aus den noch unbekannten weiteren Sanierungskosten wegen möglicher Schäden.

Der Klägervertreter stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.965,42 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Überflutung des Kellergeschosses seines Anwesens am 08.11.2001 entstanden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Schadenshöhe, die Notwendigkeit und die Bezahlung der Rechnungen, die Zusage einer Kostenübernahme und insbesondere eine Verantwortung ihrerseits, indem sie auf die Entwässerungssatzung und die Pflicht zur eigenen Rückstausicherung verweist.

Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 22.07.2005 (Bl. 132 d. A.), 21.02.2006 (Bl. 197 d. A.), 20.12.2007 (Bl. 238 d. A.) und 06.11.2007 (Bl. 274 d.A.) umfangreich Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, … und … zur Frage der Kostenübernahme sowie durch Einholung zweier Sachverständigengutachten, zunächst durch den Sachverständigen …, dessen Gutachten jedoch mangels Verwertbarkeit im Ergebnis nicht verwendet wurde, sodann durch den Sachverständigen … zur Frage der Kausalität der fehlenden Rückstauklappe zum Schadensereignis.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten sowie auf die Terminsprotokolle vom 24.05.2005 (Bl. 88 d. A.), 08.11.2005 (Bl. 142 d. A.), 10.01.2006 (Bl. 166 d. A.), 16.10.2007 (Bl. 270 d. A.) und 23.06.2009 (Bl. 366 d. A.) Bezug genommen.

Vor dem Amtsgericht Eisenach war ein Parallelverfahren über die Kosten des vom Kläger eingeschalteten Privatgutachtens anhängig unter dem Aktenzeichen 58 C 1476/02, welches in der Berufung vor dem Landgericht Mühlhausen unter dem Aktenzeichen 2 S 67/05 verhandelt und entschieden wurde. Die Akte war zu Informationszwecken beigezogen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder vertraglich (Kostenübernahmeerklärung), noch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, noch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, noch nach dem HaftPflG zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die vom Kläger behauptete Kostenübernahmeerklärung der Beklagten anlässlich des Ortstermins Ende November 2001, wenige Wochen nach dem Schadensereignis, konnte der beweisbelastete Kläger nicht beweisen.

Zwar haben die Zeugen …., die Ehefrau des Klägers und der privat von ihm eingesetzte Gutachter, sinngemäß bestätigt, dass über Kosten gesprochen worden ist und die Mitarbeiter der Beklagten den Kläger aufgefordert haben, mit Trocknungsarbeiten zu beginnen und die Rechnungen hierfür bei der Beklagten einzureichen. Daraus haben die beiden Zeugen den Schluss gezogen, dass die Beklagte auch die Kosten hierfür übernehmen werde. Die Aussage des Zeugen … dagegen war hinsichtlich der Erinnerung weniger ergiebig, wenngleich auch er den Eindruck hatte, dass die Beklagte die Kosten übernehmen wolle.

Dem gegenüber haben die Zeuginnen … in ihrer Vernehmung klar widersprochen und gesagt, dass sie aufgrund ihrer jahrelangen Befassung mit Schadensfällen niemals eine Kostenübernahmeerklärung abgeben würden, weil sie dies auch nicht dürften.

Bis auf den Zeugen … sind alle Zeugen mittelbar betroffen, sei es über ihren Arbeitgeber, sei es über ihren Ehemann bzw. Vermieter. Alle Zeugenaussagen sind daher kritisch zu würdigen. Insofern verwundert die Tendenz der dem Kläger nahestehenden Zeugen, dessen Version zu unterstützen, genauso wenig wie die Tendenz der Zeuginnen und Mitarbeiterinnen der Beklagten, deren Version zu unterstützen. Ohne dass dies weiter bewertet werden kann und soll steht es zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls danach nicht fest, dass tatsächlich die Zeugin … oder die Zeugin … eine klare und unzweideutige Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Für eine erfahrene Beschäftigte in diesem Bereich wäre dies auch mehr als erstaunlich, da dort zum einen bekannt ist, dass für die Versicherung, den KSA, keine Erklärungen angegeben werden dürfen und dies schon gar nicht durch eine einfache Mitarbeiterin und auch nicht durch eine Abteilungsleiterin möglich ist.

Eine Haftung nach dem HaftPflG, welches als fortgeltendes Recht im Gebiet der neuen Bundesländer anzuwenden ist, ist ebenfalls nicht gegeben.

Die Gefährdungshaftung nach HaftPflG § 2 Abs. 1 Satz 1 erstreckt sich nämlich nicht auf Schäden, die an oder in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (BGH vom 30.07.1998, Az. III ZR 263/96).

Eine Haftung der Beklagten aufgrund § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegt ebenfalls nicht vor.

Insofern ist es feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass trotz Vorliegens einer objektiven Pflichtverletzung einer Gemeinde in Form z.B. einer Unterdimensionierung des Kanalnetzes ein Amtshaftungsanspruch des Hauseigentümers wegen eines Rückstauschadens nicht in Betracht kommt, wenn die vom Hauseigentümer gegen eine mögliche Rückstau zu treffende Vorkehrung unzureichend waren und der eingetragene Schaden insoweit außerhalb des Schutzbereichs der von der Gemeinde verletzten Pflichten liegt.

Die Pflicht des Klägers zum Eigenschutz gegen Rückstauschäden ergibt sich aus der auch für ihn geltenden Satzung der Stadt Eisenach vom 21.10.1997 (Bl. 34 ff. d. A.). Dort ist unter § 8 Abs. 5 klar geregelt, dass sich gegen Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen hat. Abwässer stellen nach der Begriffsbestimmung in § 2 dieser Satzung sowohl Schmutzwasser als auch das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlicher Flächen abfließende und gesammelte Wasser sowie das sonstige Niederschlagswasser dar. Auf eine Differenzierung hinsichtlich dieser Pflicht, ob es sich beim Schadensereignis um Schmutz- oder Regenwasser gehandelt hat, kommt es insoweit daher nicht an.

Gegen diese Pflicht zum Eigenschutz hat der Kläger unstreitig verstoßen.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Kläger argumentiert, dass sein Haus älter als die Satzung ist. Vielmehr hätte es in seinem Verantwortungsbereich gelegen, nach Inkrafttreten der Satzung sich normgerecht zu verhalten oder, soweit er dies nicht tut, die hieraus resultierenden Schäden eben selbst zu tragen.

Eine Pflicht, die diesem Pflichtenkreis des Hauseigentümers, hier des Klägers, nicht zugewiesen ist, ist von der Beklagten nicht schuldhaft verletzt worden.

Es ist im Laufe des Prozesses unstreitig geworden, dass Hauptursache des Rückstauschadens der eingestürzte Kanal unterhalb der Straße war, mithin ein Bereich, der im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Auch ist es unstreitig, dass das Kanalnetz um die 80 Jahre alt war und seit der Übernahme durch die Beklagte nach der Wende bislang nicht mittels einer Kamerabefahrung kontrolliert worden war. Streitig war zwar, ob eine Durchspülung des Kanals wenige Monate vor dem Schadensereignis stattgefunden hat. Auf diese Streitpunkte kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.

Unstreitig hat der Kanaleinsturz zu einem Rückstau des Wassers geführt, welches letztendlich schadensauslösend war. Auch ist es Aufgabe der Beklagten solche Schäden zu vermeiden bzw. zu beheben. Tatsächlich hat die Beklagte aber auch den Schaden behoben, nachdem er ihr bekannt war. Ob die Beklagte darüber hinaus die Pflicht hatte eine Kamerabefahrung durchzuführen, ist fraglich, da einerseits nach Mitteilungen des Gutachters rd. 15 Jahre nach Übernahme des Kanalnetzes eine solche Kamerabefahrung hätte stattfinden sollen, andererseits die Fristen hierfür nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung noch nicht überschritten waren. Auch soll danach eine optische Kontrolle nur „in der Regel“ durchgeführt werden (§ 11). Andererseits nämlich befinden sich die streitgegenständlichen Grundstücke am Ortsrand und haben keine erhebliche Verkehrsbedeutung. Aber selbst soweit hier ein Pflichtenverstoß der Beklagten vorliegen würde, wäre dieser nur fahrlässig begangen und würde den Verstoß der dem Kläger zugewiesenen Pflicht, Eigenschutz vor Rückstau, nicht entfallen lassen.

Mögliche Schäden aus Rückstau sind nämlich, wie dargelegt, dem Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers zugeordnet, weil ein Rückstau im öffentlichen Kanalnetz nie vollständig ausgeschlossen werden kann, bei der Dimensionierung der Leitungen sogar als wahrscheinliches Ereignis, wenn auch in langen Wiederkehrensperioden (50 bis 100 Jahren) einkalkuliert wird. In diesem Sinne ist auch die feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verstehen. Der Pflichtenkreis der Gemeinde erstreckt sich zwar auf die Instandhaltung und Bereitstellung des Kanalnetzes, hiervon ausgenommen sind jedoch zeitweilige Rückstauereignisse. Anders zu beurteilen wäre dies für Schäden, die, wie vom BGH in der angesprochenen Entscheidung beispielsweise genannt, dadurch entstehen, dass von der Kanalisationsanlage nicht aufgenommenes Wasser von außen in das Haus des Eigentümers eindringt oder beispielsweise das Kanalrohr an einer Stelle in der Straße platzt, hierdurch Wasser in das Erdreich eindringt und ein benachbartes Haus durch dieses aus dem Abwassernetz herausgedrungene Wasser Schäden anrichtet. Diese Schäden wären dem Pflichtenkreis des Kanalbetreibers zuzuordnen, nicht aber Rückstauschäden.

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Hierzu hat die Beweisaufnahme durch Einholung der schriftlichen Gutachten und auch die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen … die vom Kläger darzulegende und zu beweisende Behauptung nicht bestätigt, dass die Überflutung seines Kellers, mithin der Schaden, auch dann eingetreten wäre, wenn er sich ordnungsgemäß gegen Rückstau gesichert hätte. Nur dann hätte nämlich festgestellt werden können, dass das Schadensereignis dem Pflichtenkreis der Beklagten, des Kanalbetreibers, zuzuordnen wäre.

Dies aber hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine Rückstausicherung auch am konkreten Objekt durchaus möglich gewesen wäre. Dies wäre am vorhandenen Objekt deswegen besonders aufwändig gewesen, weil es mehrere Anschlüsse unterhalb der Rückstauebene gibt (Abläufe und Anschlüsse im Keller usw.), weshalb letztendlich eine oder mehrere Hebeanlagen notwendig gewesen wären. Besonders schadensträchtig und gefährlich ist dabei die Tatsache, dass die Drainage des Hauses an die Regenwasserleitung angeschlossen worden ist. Dieses bezeichnet der Sachverständige als groben Fehler, da in jedem Fall, wenn das Regenwasser nicht ordnungsgemäß abfließt, im Drainagesystem ein Druck aufgebaut wird, der zum Wasseraustritt führt und die Fundamente des Hauses durchnässen und damit auch schädigen kann.

Zwar ist es richtig, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass eine komplette Rückstausicherung der Objekte recht teuer gewesen wäre – er spricht hier von einer Größenordnung von 50.000,- €, wobei er mehrfach mitteilte, dass dies ein ganz grober Anhaltspunkt sei. Dies ist aber gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Ob die konkrete Ausgestaltung einer Rückstausicherung an einem Objekt besonders aufwändig ist oder nicht, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Kanalbetreibers, sondern ausschließlich des Hauseigentümers. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Haus mit mehreren vermieteten Wohnungen handelt, was den Betrag von 50.000,– € stark relativiert. Die bloße Tatsache, dass erhebliche Geldmittel notwendig gewesen wären, um eine sichere Rückstausicherung zu errichten, ändert nichts daran, dass eine fehlende Rückstausicherung dem Pflichtenkreis des Klägers zuzuordnen ist. Im übrigen ist auch eine Kanalsanierung oder Erneuerung teuer.

Im Übrigen wäre die Gefahr eindringenden Wassers einfacher und billiger zu bannen, indem nämlich jeder Ein- und Ausfluss unterhalb der Rückstauebene – einschließlich Drainage, fest verschlossen würde. Dann bedürfte es auch keiner Hebeanlagen.

Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass es sich in Widerspruch zu der Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts setzt. Dies ist aber erklärbar zum einen aufgrund der Abweichungen in der Sachverhaltsdarstellung zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, zum anderen aber auch auf der unterschiedlichen Wertung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.1998.

Eine Haftung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bzw. Nutzungsverhältnisses liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit hat die Satzung zulässigerweise eine Haftung ausgeschlossen, auch bei fahrlässigem Verhalten der Beklagten (§ 18 der Satzung), insbesondere aber hinsichtlich der Rückstauschäden, für die sinngemäß das soeben Dargelegte gleichfalls gilt.

Auf die ursprünglich streitigen Fragen der Angemessenheit der Kosten, der Bezahlung der Rechnung und insgesamt der Schadenshöhe kommt es daher nicht mehr an.

Mangels einer einschlägigen Anspruchsgrundlage steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags kann ausnahmsweise dahingestellt bleiben, ob ein Feststellungsinteresse bestanden hätte, da jedenfalls auch dieser Antrag unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Die Schriftsätze der Parteien vom 20.07.2009 und 03.08.2009 sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereicht worden und daher nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bieten sie nicht.

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