Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist der Rücktausch von Festival-Token rechtens?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist die Ausschlussfrist beim Rücktausch von Festival-Token zulässig?
- Darf ein Höchstbetrag für den Rücktausch von Festival-Token gelten?
- Wer trägt das Risiko bei verpasstem Rücktausch von Festival-Token?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich am Abreisetag wegen langer Schlangen abbrechen muss?
- Besteht ein Recht auf Erstattung, wenn ich wegen eines Unfalls nicht rechtzeitig umtauschen kann?
- Darf der Veranstalter die Auszahlung verweigern, wenn mein Restguthaben die 50-Euro-Grenze übersteigt?
- Kann ich meine übrig gebliebenen Token im nächsten Jahr auf demselben Festival erneut einlösen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 UKl 9/24
Das Wichtigste im Überblick
OLG Düsseldorf erlaubt Festival-Token-Klauseln: Rücktausch nur während des Festivals und bis 50 Euro.
- Das Gericht wies die Klage des Verbraucherschutzverbands vollständig ab.
- Es sah den Rücktausch als zumutbar an, weil das Festival eine eigene Veranstaltung ist.
- Die 50-Euro-Grenze schützt nach Ansicht des Gerichts vor Fälschungen und Missbrauch.
- Spätere Rückgabe würde beide Seiten belasten und die schnelle Abrechnung erschweren.
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 10.04.2025
- Aktenzeichen: 20 UKl 9/24
- Verfahren: Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Verbraucherschutz, Vertragsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Veranstalter, Verbraucher, AGB-Nutzer, Verbraucherschutzverbände
Wann ist der Rücktausch von Festival-Token rechtens?
Die rechtliche Einordnung von speziell ausgegebenen Zahlungsmitteln auf Veranstaltungen kann in der juristischen Praxis als kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB erfolgen. Legt ein Ausrichter vertragliche Regularien zur Rückgabe des Guthabens fest, unterliegen diese Bestimmungen der umfassenden Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Beschränkt ein Vertragspartner die Möglichkeit einer finanziellen Erstattung auf die Dauer der laufenden Veranstaltung, entsteht dadurch rechtlich betrachtet eine sogenannte Ausschlussfrist. Nach Ablauf einer solchen starren Frist erlischt der Anspruch auf den Umtausch vollständig und endgültig.
Das bedeutet konkret: Wer den Token physisch besitzt, gilt automatisch als rechtmäßiger Inhaber der Forderung – ähnlich wie bei einem Fahrschein oder einer Briefmarke.
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wehrte sich ein auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes eingetragener Verbraucherschutzverband gegen das geschlossene Bezahlsystem eines populären Musikfestivals. Der Veranstalter richtet das dreitägige Event „B.“ mit täglich rund 75.000 Besuchern auf dem Flughafengelände der A.-Stadt aus, wobei sich Gäste ausschließlich über sogenannte ING Token verpflegen können. Dem Verband stießen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens auf, wonach die nicht verbrauchten Plastikchips zwingend vor Ort bei der personbesetzten „Bank of B.“ während der regulären Kassenöffnungszeiten umgetauscht werden müssen und dies lediglich bis zu einem Höchstwert von 50 Euro erfolgen darf. Das Gericht sah in diesen Limitierungen jedoch keine Gesetzesverstöße, wies die Klage vollständig ab und bestätigte die strikte Rückgabepraxis vollumfänglich (Az. 20 UKl 9/24).
Hintergrund: Das Unterlassungsklagengesetz ermöglicht es Verbraucherschutzverbänden, gegen unfaire Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, ohne dass einzelne betroffene Verbraucher selbst klagen müssen.

Redaktionelle Leitsätze
- Eine allgemeine Geschäftsbedingung, die den Rücktausch nicht verbrauchter physischer Zahlungsmittel auf temporären Massenveranstaltungen zeitlich strikt auf die Dauer der Veranstaltung beschränkt, begründet keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.
- Die Festlegung einer betragsmäßigen Höchstgrenze für die Erstattung abgelaufener Wertmarken ist rechtlich zulässig, sofern eine sachlich begründete Fälschungsgefahr besteht und das Limit den durchschnittlichen Tageskonsum der Besucher ausreichend abdeckt.
- Individuelle Hindernisse, die einen fristgerechten Rücktausch vor Ort vereiteln, wie etwa plötzliche Erkrankungen, Unfälle oder unvorhergesehene Verzögerungen bei der Abreise, fallen in die persönliche Risikosphäre des Einzelnen und berühren die Wirksamkeit der vertraglichen Ausschlussfrist nicht.
Ist die Ausschlussfrist beim Rücktausch von Festival-Token zulässig?
Schließt eine Firma die Rückzahlung von virtuellem oder physischem Guthaben nach dem Ende eines Musikevents aus, liegt darin eine rechtliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, das im vertraglichen Alltag üblicherweise Verjährungsfristen anstelle von harten Ausschlussfristen kennt. Der juristische Prüfungsmaßstab für solche eng gefassten Vorgaben ist das Äquivalenzprinzip. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft, ob die Klausel das faire Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung einseitig zulasten des Verbrauchers verschiebt – ob also etwa der Kunde für etwas bezahlt hat, das er wegen zu kurzer Fristen nicht mehr nutzen kann. Im Rechtsstreit wägen Gerichte sorgfältig ab, ob das Verlangen nach einer rein persönlichen Rückgabe vor Ort für den Verbraucher zumutbar ist oder ob der enorme Verwaltungsaufwand einer rein nachträglichen Abwicklung für das Unternehmen drastisch überwiegt.
Der Unterschied ist entscheidend: Bei einer Verjährung kann der Schuldner die Leistung zwar verweigern, der Anspruch besteht aber grundsätzlich weiter und kann etwa durch ein Anerkenntnis wieder durchsetzbar werden. Bei einer Ausschlussfrist hingegen ist der Anspruch danach unwiderruflich vernichtet – es gibt nichts mehr, was man geltend machen könnte.
Am 10.04.2025 fällte der Düsseldorfer Senat seine Entscheidung und erklärte, dass die Befristung bis zum Festivalende in diesem konkreten Rahmen keine unangemessene Benachteiligung begründet. Das ist bemerkenswert, denn das gesetzliche Leitbild des BGB sieht eigentlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren als Standard vor – Ausschlussfristen in AGB weichen davon stark ab und müssen deshalb besonders streng gerechtfertigt werden. Den Richtern war bewusst, dass die Klausel eine Abweichung vom klassischen Zivilrecht darstellt, weshalb sie sich an einschlägigen Entscheidungen orientierten, darunter Urteile des Bundesgerichtshofs zu Ausschlussfristen bei Prepaid-Telefonkarten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (Az. NJW 2001, 2635) sowie Beschlüsse des OLG Rostock zum sogenannten Pay-Out-Fee (Az. GRUR-RS 2023, 47538; bestätigt durch BGH NJW 2024, 3152).
Der Senat macht sich die Ausführungen des OLG Rostock GRUR-RS 2023, 47538 Rn. 28 zum Pay-Out-Fee (insoweit von BGH NJW 2024, 3152 Rn. 25 bestätigt) zu eigen: Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags ist nämlich keine echte Leistung, sondern stellt eine ohnehin bestehende Verpflichtung des Beklagten aus dem bereits bestehenden Vertrag dar. – so das OLG Düsseldorf
Abrechnung als geschlossene Einheit
Das Gericht stützte seine Einschätzung fundamental darauf, dass das Festival als jährlich eigenständiges Ereignis mit jeweils völlig neu zu erwerbenden Eintrittskarten zu betrachten ist. Ein solcher Rahmen bilde aus streng betriebswirtschaftlicher Sicht eine geschlossene, abrechnungstechnische Einheit. Der Festivalausrichter besitze ein überaus berechtigtes Interesse, die umfangreiche Großveranstaltung so zügig wie möglich buchhalterisch abschließen zu können. Eine weitreichende Rückgabe von Plastiktalern lange nach dem Abbau der Bühnen würde hingegen für beide Vertragsseiten einen immensen und vermeidbaren administrativen Aufwand nach sich ziehen. Den Festivalbesuchern sei die Abwicklung auf dem Gelände absolut zuzumuten, weil sie ohnehin persönlich anreisen und von Beginn an transparent angewiesen werden, dass die Token ausschließlich auf jener Veranstaltung gültig sind.
Da nach dem Festival kein Umtausch mehr möglich ist, gilt: Kaufe nur so viele Token, wie du auf dem Gelände tatsächlich für Essen und Getränke ausgeben wirst. Restguthaben verfällt ersatzlos – es gibt keinen rechtlichen Weg, nach der Veranstaltung noch Geld zurückzufordern.
Darf ein Höchstbetrag für den Rücktausch von Festival-Token gelten?
Juristisch verankerte Höchstgrenzen bei der Rückabwicklung von Zahlungsmitteln bedürfen immer klarer, sachlicher Begründungen, wie etwa dem präventiven Schutz vor Kriminalität. Vor Gericht gilt die akute Gefahr von Nachahmungen und betrügerischen Fälschungen als absolut anerkannter Anlass, um limitierende Sicherheitsbeschränkungen einzuführen. Ob ein spezifisches Erstattungslimit juristisch haltbar ist, beurteilen Gerichte zumeist, indem sie das realistische tägliche Einkaufsverhalten eines durchschnittlichen Konsumenten als Maßstab heranziehen.
Das Gericht wandte diesen Maßstab unmittelbar an und untersuchte, ob das strittige Rückgabelimit von maximal 50 Euro durch die Beschaffenheit der Token gerechtfertigt werden konnte. Der Festivalbetreiber hatte die Kappungsgrenze explizit zur Abwehr von Betrugsmaschen installiert. Zwar verkleinerten die sehr kurzen Umtauschfristen das Zeitfenster für kriminelles Handeln massiv, völlig ausschließen konnte der Senat die Gefahrenlage jedoch nicht.
Fälschungsgefahr als treibender Faktor
In der mündlichen Verhandlung verdeutlichten die Richter anhand der vorgelegten Exemplare aus dem Vorjahr ihre erheblichen Sicherheitsbedenken. Bei den Tokens handelte es sich um grafisch verzierte, aber dünne Plättchen, welche nach Einschätzung der Kammer durch weit verbreitete 3D-Drucker und einfache Scanprogramme ohne Weiteres massenhaft nachahmen ließen. Aufgrund dieser evidenten Manipulationsgefahr wurde die 50-Euro-Obergrenze als essenzieller Sicherheitsbaustein bewertet. Dem Ausrichter eine Umstellung auf völlig fälschungssichere Modelle aufzuzwingen, lehnte das Gericht ab, da etwa der Einsatz teurer RFID-Armbänder die Kosten für den Ausrichter spürbar treiben und ultimativ den Ticketpreis für alle Kunden verteuern würde. Ferner sahen die Richter die 50-Euro-Marke praxisnah abgedeckt. Die Behauptung der Verbraucherschützer, mangelnde Vorab-Preiskenntnis führe zu riesigen Überkäufen, wertete das Gericht als ungenügend. Anhand der vorliegenden Preislisten wurde juristisch festgestellt, dass ein durchschnittlicher Festivalgast ein realistisches Konsumvolumen von etwa 35 Euro pro Tag umsetzt. Rückgaben in wahnwitziger Größenordnung am Ende der Veranstaltung seien bei normalem Verbrauchsverhalten somit höchst unwahrscheinlich.
Die Gefahr einer Fälschung wird verringert, wenn auch nicht ausgeschlossen, wenn die Zeit einer Rückgabe eng begrenzt wird. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des LG Berlin vom 28. Januar 2025 (52 O 98/24) zugrunde lag; dort wurde das Guthaben auf an einem Armband befestigte RFID-Chips aufgeladen, bei denen eine Fälschungsgefahr jedenfalls nicht vorgetragen war. – so das OLG Düsseldorf
Wer trägt das Risiko bei verpasstem Rücktausch von Festival-Token?
Spontane Hindernisse, die sich ausschließlich in der privaten Sphäre des Käufers abspielen, führen juristisch nicht automatisch dazu, dass vertraglich gesicherte Ausschlussfristen ungültig werden. Nach etablierten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (unter anderem Az. NJW 2012, 2107) können sehr seltene, ungeplante Einzelereignisse keine pauschale, rechtswidrige Benachteiligung für das Kollektiv der Vertragspartner begründen. Solche massiven Störfälle im Reise- oder Gesundheitsablauf verbleiben somit grundsätzlich auf dem juristischen Deckel des jeweiligen Betroffenen.
Der klagende Verband bemühte explizit Szenarien, die auf eine unfreiwillige Verhinderung der musikbegeisterten Kunden abzielten. So könnten am letzten Festivaltag derart massive Warteschlangen vor den Rückgabeschaltern entstehen, dass Fahrgäste von bereits gebuchten Zügen oder Bussen kurzerhand auf ihr Restgeld verzichten müssten. Darüber hinaus warfen die Verbraucherschützer ein, dass dramatische Unfälle oder akute, schwere Erkrankungen auf dem Festivalgelände eine form- und fristgerechte Erstattung gänzlich verunmöglichen könnten.
Sphäre des eigenen Risikos
Das Oberlandesgericht verwarf all diese aufgeführten Beschwernisse als juristisch irrelevante Hürden für die Beurteilung der AGB. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass jedermann den fundamentalen Charakter einer extrem gut besuchten Massenveranstaltung begreifen müsse. Bei einer Dimension von zigtausend Gästen sei eine erhebliche Verzögerung beim Abfluss der Besuchermassen an den Abreisetagen branchenüblich und folgerichtig etwas, das sich für die aufbrechenden Gäste im Voraus gut einplanen lässt. Wer unter massiver Eigenhetze abreise, dürfe das Defizit nicht dem Veranstalter über die AGB anlasten. Bezüglich plötzlicher medizinischer Zwischenfälle blieb das Gericht seiner strengen Linie treu. Erkrankungen oder gar Unfälle seien lupenreine Paradebeispiele für jene äußerst seltenen Ereignisse, die nach höchstrichterlicher Ansicht tief in die persönliche Sphäre und alleinige Verantwortung des Gastes fallen. Der Ausrichter eines Musikfestivals müsse sein generelles Regelwerk nicht auf jede denkbare Schicksalsfügung der Besucher zuschneiden.
Folgen für Festivalbesucher
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil (Az. 20 UKl 9/24) ist damit noch nicht höchstrichterlich bestätigt, gibt aber die Richtung für ähnliche Token-Systeme auf temporären Großveranstaltungen vor. Das bedeutet: Ein OLG-Urteil ist für die beteiligten Parteien bindend, schafft aber keine einheitliche Rechtsprechung für alle Gerichte in Deutschland. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als höchster Instanz wäre für alle Untergerichte verbindlich. Solange der BGH nicht entschieden hat, können andere Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen theoretisch anders urteilen. Die Grundsätze sind auf andere Festivals mit physischen Wertmarken und kurzen Veranstaltungslängen übertragbar, gelten aber nicht für dauerhafte Einrichtungen oder digitale Guthaben.
Für dich heißt das: Kaufe nur so viele Token, wie du vor Ort verbrauchst, tausche jedes Restguthaben noch auf dem Gelände um und plane bei der Abreise genug Zeitpuffer für die Rückgabestelle ein. Das Gericht hat klargestellt: Verpasste Züge, lange Schlangen oder kurzfristige Erkrankungen sind keine Ausrede – wer den Umtausch nicht rechtzeitig schafft, verliert sein Geld endgültig.
Praxis-Hinweis: Übertragbarkeits-Grenze
Das Urteil ist eng auf die Besonderheiten von temporären Großveranstaltungen wie Festivals zugeschnitten. Die entscheidenden Hebel für das Gericht waren die Notwendigkeit einer schnellen Schlussabrechnung nach dem Event und die hohe Fälschungsgefahr bei einfachen Plastik-Token. Wer prüfen will, ob das Urteil auf die eigene Situation übertragbar ist, muss diese Faktoren abwägen: Handelt es sich um ein zeitlich und räumlich abgeschlossenes Massen-Event mit physischen Wertmarken? Dann liegst du ähnlich. Bei dauerhaften Angeboten wie Freizeitparks, Gastronomiebetrieben oder digitalen Guthaben-Systemen ohne Fälschungsrisiko greifen diese spezifischen Rechtfertigungen für harte Ausschlussfristen und niedrige Kappungsgrenzen hingegen in der Regel nicht.
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Auch wenn Gerichte enge Rückgabefristen oft akzeptieren, sind unzulässige Härten im Einzelfall möglich – etwa bei unangemessen kurzen Fristen oder mangelnder Transparenz. Unsere Rechtsanwälte prüfen die AGB Ihres Festivalbetreibers und bewerten, ob die Ausschlussklausel einer Inhaltskontrolle standhält. So erhalten Sie Klarheit über Ihre Optionen.
Experten-Kommentar
Was in der Praxis hinter den Kulissen abläuft, ist oft eiskaltes Kalkül: Viele Veranstalter planen eine feste „Schwundquote“ nicht zurückgegebener Token fest in ihr Budget ein. Unter dem Vorwand des Personalmangels werden Rückgabestellen am Abreisetag oft unterbesetzt, um Rückgabewillige durch lange Wartezeiten zu entmutigen. Weil das Gericht solche Schlangen als „branchenüblich“ abtut, scheitern Klagen im Nachgang fast immer an der Beweislast.
Wer am Abreisetag im Stau vor der Bude steht, sollte die Wartezeit und die dünne Personalbesetzung unbedingt per Smartphone-Video dokumentieren. Nur mit solch harten Beweisen lässt sich im Nachgang argumentieren, dass der Veranstalter den Umtausch aktiv vereitelt hat. Die stressfreiere Variante bleibt jedoch, das Guthaben konsequent vorab in Kleinmengen aufzubrauchen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich am Abreisetag wegen langer Schlangen abbrechen muss?
Nein, Sie haben keinen Anspruch auf Rückzahlung, wenn Sie wegen langer Schlangen den Umtausch abbrechen müssen. Das Risiko für Zeitdruck bei der Abreise, verpasste Züge und ähnliche Hindernisse trägt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf grundsätzlich der Festivalbesucher selbst.
Rechtlich ist entscheidend, dass der Veranstalter den Rücktausch nur innerhalb der Veranstaltung und oft nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit zulassen darf. Eine solche Ausschlussfrist ist wirksam, wenn sie transparent vereinbart wurde und die Abwicklung am Ende einer Massenveranstaltung organisatorisch begründen lässt, warum kein späterer Umtausch mehr vorgesehen ist. Warteschlangen sind bei großen Festivals vorhersehbar und gehören nach gerichtlicher Sicht zur persönlichen Risikosphäre des Besuchers. Deshalb löst eigener Zeitdruck keine nachträgliche Erstattungspflicht aus.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Rücktauschregelung selbst überraschend, intransparent oder unangemessen kurz formuliert wäre; dann kann die Klausel im Einzelfall unwirksam sein. Bloßer Stress, volle Schalter oder die Angst vor dem Zug reichen dafür aber nicht aus.
Besteht ein Recht auf Erstattung, wenn ich wegen eines Unfalls nicht rechtzeitig umtauschen kann?
Nein, auch bei einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung besteht nach Fristablauf kein Anspruch auf nachträgliche Erstattung. Solche Ereignisse gehören rechtlich zur persönlichen Risikosphäre des Besuchers und heben eine wirksam vereinbarte Ausschlussfrist nicht auf.
Der Veranstalter darf den Rücktausch von Festival-Token zeitlich auf die Veranstaltung begrenzen, wenn diese Regel transparent in den AGB steht und für alle Gäste gleich gilt. Sobald die Frist abgelaufen ist, erlischt der Anspruch endgültig; das gilt auch dann, wenn der Betroffene wegen eines Unfalls oder einer akuten Krankheit den Schalter nicht mehr rechtzeitig erreichen konnte. Rechtlich wird das nicht als vom Veranstalter zu tragendes Sonderrisiko behandelt, sondern als unglücklicher Umstand aus dem Lebensbereich des Gastes. Maßgeblich ist daher nicht die persönliche Härte, sondern die wirksame Fristregel selbst.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Veranstalter den Schaden selbst verursacht hat, etwa durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Dann kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, nicht aber ein regulärer Anspruch auf verspäteten Token-Umtausch.
Darf der Veranstalter die Auszahlung verweigern, wenn mein Restguthaben die 50-Euro-Grenze übersteigt?
Ja, der Veranstalter darf die Auszahlung auf maximal 50 Euro begrenzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Obergrenze für Festival-Token als wirksam bestätigt, weil sie einem legitimen Sicherheitszweck dient.
Rechtlich sind solche Grenzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB zulässig, wenn sie Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Hier hat das Gericht die Fälschungsgefahr als sachlichen Grund anerkannt, weil die einfachen Plastik-Token mit gängiger Technik vergleichsweise leicht nachgeahmt werden können. Zugleich hat es berücksichtigt, dass der durchschnittliche Tagesverbrauch auf dem Festival bei etwa 35 Euro lag und die 50-Euro-Grenze deshalb den üblichen Bedarf noch abdeckt. Wer mehr Restguthaben hat, muss den Betrag daher grundsätzlich vor Ort verbrauchen, statt ihn nachträglich ausgezahlt zu verlangen.
Die Grenze gilt aber nur innerhalb dieses konkreten Systems mit physisch einfachen, fälschungsanfälligen Token und einem zeitlich abgeschlossenen Massen-Event. Bei anderen Gutschein- oder Guthabensystemen ohne vergleichbares Betrugsrisiko kann dieselbe Klausel unwirksam sein.
Kann ich meine übrig gebliebenen Token im nächsten Jahr auf demselben Festival erneut einlösen?
Nein, übrig gebliebene Festival-Token können im nächsten Jahr auf demselben Festival nicht erneut eingelöst werden. Mit dem Ende der Veranstaltung erlischt ihre Gültigkeit, weil das Festival rechtlich als abgeschlossene Einheit behandelt wird.
Festival-Token sind keine dauerhaften Gutscheine wie im Einzelhandel, sondern nur für die laufende Veranstaltung bestimmt. Die vertragliche Rückgabe- und Verwendungsfrist endet mit dem Festivalende als Ausschlussfrist, sodass der Anspruch danach vollständig wegfällt. Der Veranstalter darf seine Abrechnung mit dem Abschluss des Events beenden und muss Restguthaben aus alten Token nicht in ein neues Festivaljahr übernehmen. Dass es derselbe Veranstalter oder derselbe Veranstaltungsname ist, ändert daran nichts.
Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn der Veranstalter ausdrücklich etwas anderes verspricht, etwa durch eine neue, schriftliche Einlösezusage für Folgejahre. Ohne eine solche Sonderregel haben die Token nach dem Abbau der Veranstaltung keinen Zahlungswert mehr und sind höchstens noch ein Souvenir.
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Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 20 UKl 9/24 – Urteil vom 10.04.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




