Skip to content

Rücktritt bei Pauschalreise: BGH zur Rückzahlung von Stornokosten

1. März 2020: Rücktritt von der Japan-Reise für April – das Einreiseverbot fehlt noch. Schulen geschlossen, Veranstaltungen abgesagt, Masken knapp, doch die Infektionszahlen sind noch niedrig. Ab wann rechtfertigen staatliche Vorsichtsmaßnahmen einen kostenfreien Rücktritt vom Urlaub?

Reisekoffer vor abgesperrter Sehenswürdigkeit in Japan mit Hinweisschild zur Corona-Schließung im März 2020.
Außergewöhnliche Umstände wie behördliche Schließungen am Urlaubsort können Reisende zur kostenfreien Stornierung ihrer Pauschalreise berechtigen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 53/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
  • Datum: 28.01.2025
  • Aktenzeichen: X ZR 53/21
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Rücktritt wegen Corona
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Gerichte bei Pauschalreisen

Der Bundesgerichtshof stärkte den Corona-Rücktritt und schickte den Fall zur neuen Prüfung zurück.
  • Der BGH rügt: Das Landgericht prüfte die Gefahrenlage in Japan zu eng.
  • Entscheidend ist der Rücktritt am 1. März 2020, nicht das spätere Einreiseverbot.
  • Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Reisender damals ernsthafte Gesundheitsgefahren sah.
  • Der Veranstalter verliert seinen Anspruch und muss den Reisepreis zurückzahlen, wenn der Rücktritt wirksam war.
  • Das Berufungsgericht muss nun neu prüfen, ob die Corona-Lage die Reise unzumutbar machte.

Wann berechtigen außergewöhnliche Umstände zum kostenfreien Rücktritt?

Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Urlauber jederzeit vor Reisebeginn von seinem Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dabei seinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, wie es in § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt ist. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen.

Sichern Sie Beweise für solche Umstände (z. B. Screenshots von Nachrichten oder offiziellen Warnungen) bereits vor Ihrer Stornierung, um die Beeinträchtigung später rechtssicher belegen zu können.

Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, musste der Bundesgerichtshof im Fall eines Ehepaares klären, das im Januar 2020 eine Japan-Reise für den April desselben Jahres gebucht hatte. Der Reisende hatte für den Trip einen Preis von 6.148 Euro vereinbart und zunächst eine Anzahlung von 1.230 Euro geleistet. Als sich die Corona-Lage in Asien zuspitzte, trat der Mann am 1. März 2020 von der Reise zurück. Der Reiseveranstalter verlangte dennoch eine Stornierungspauschale und stellte dem Kunden weitere 307 Euro in Rechnung, die dieser auch bezahlte. Das Amtsgericht gab der anschließenden Klage auf Rückzahlung zunächst statt. In der nächsten Instanz wies das Landgericht München I die Forderung jedoch bis auf einen geringen Differenzbetrag von 14,50 Euro ab. Der Urlauber verfolgte sein Ziel weiter und zog vor den Bundesgerichtshof (Az. X ZR 53/21).

Dort bekam er in der Revision recht: Die Richter hoben das klageabweisende Urteil auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Revision ist ein besonderes Rechtsmittel, bei dem das Gericht das Urteil nur auf Rechtsfehler prüft, statt den gesamten Fall mit neuen Zeugen oder Beweisen komplett neu aufzurollen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ob beim Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB vorlagen, beurteilt sich ausschließlich nach der Lage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung; spätere Entwicklungen wie ein erst danach erlassenes Einreiseverbot bleiben rechtlich außer Betracht.
  2. Maßstab für die Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise ist die Perspektive eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden; dabei darf die tatrichterliche Würdigung nicht allein auf die Zahl der bereits eingetretenen Infektionen abstellen, sondern muss auch die ungewöhnliche Art und Vielzahl staatlicher Vorsorgemaßnahmen am Zielort als Indiz für gravierende Gesundheitsrisiken berücksichtigen.
Infografik: Der BGH konkretisiert die Voraussetzungen für einen kostenfreien Reiserücktritt und betont die Bedeutung der Lage zum Zeitpunkt der Stornierung sowie staatlicher Warnungen.
Der BGH stellt klar: Für einen kostenfreien Reiserücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände zählt nur die Lage zum Zeitpunkt der Stornierung. Spätere Einreiseverbote sind irrelevant. Zudem müssen staatliche Vorsorgemaßnahmen als Indiz für Gesundheitsrisiken berücksichtigt werden

Zählt die spätere Einreisesperre für den kostenfreien Rücktritt?

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Dies ergibt sich aus der europäischen Richtlinie (EU) 2015/2302, Art. 12 Abs. 2, in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Spätere Entwicklungen oder Ereignisse, die erst nach dem Rücktritt eintreten, bleiben bei der rechtlichen Bewertung komplett außer Betracht.

Diese strikte zeitliche Grenze zeigte sich bei der stornierten Japan-Reise besonders deutlich, da der Kunde seinen Vertrag bereits am 1. März 2020 beendet hatte. Der asiatische Staat erließ erst Wochen später, am 26. März 2020, ein offizielles Einreiseverbot für Touristen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung, dass dieses spätere Einreiseverbot rechtlich unbeachtlich für die Wirksamkeit des Rücktritts am 1. März ist. Entscheidend war für die Richter allein die Prognosebasis zu dem Datum, an dem das Stornierungsschreiben verfasst wurde.

Praxis-Hinweis: Maßgeblicher Zeitpunkt

Entscheidend für eine kostenfreie Stornierung ist ausschließlich die Prognose zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung. Spätere Ereignisse – egal ob sie Ihre Befürchtungen bestätigen oder widerlegen – spielen rechtlich keine Rolle. Um sich auf dieses Urteil zu berufen, müssen Sie darlegen können, welche konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung bereits am Tag Ihrer Stornierung öffentlich bekannt waren.

Wie beurteilt ein Durchschnittsreisender die Gefahr am Urlaubsort?

Die Gefahrenlage muss aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden beurteilt werden. Es ist juristisch zu prüfen, ob dieser vernünftigerweise annehmen konnte, dass außergewöhnliche Umstände die Reise wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen werden. Die tatrichterliche Würdigung muss dabei alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den zutreffenden rechtlichen Maßstab anwenden. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss die vorliegenden Fakten und Beweise eigenständig bewerten, um daraus die rechtlichen Schlüsse für diesen speziellen Fall zu ziehen.

Sammeln Sie Berichte über Einschränkungen am Urlaubsort, die über Ihr persönliches Empfinden hinausgehen. Dokumentieren Sie alles, was ein objektiver Dritter anhand der Nachrichtenlage als Warnsignal für eine beeinträchtigte Reise werten würde.

Staatliche Maßnahmen als Warnsignal

Die Richter am Bundesgerichtshof mussten diese theoretischen Maßstäbe auf die konkreten Zustände in Japan Ende Februar 2020 anwenden. Zu diesem Zeitpunkt ergriff die dortige Regierung weitreichende Maßnahmen:

  • Schutzmasken waren landesweit ausverkauft.
  • Vergnügungsparks wurden für Besucher geschlossen.
  • Sämtliche Großveranstaltungen wurden offiziell abgesagt.
  • Alle Schulen blieben ab dem 27. Februar geschlossen.

Warum Infektionszahlen allein für die Stornierung nicht ausreichen

Das Landgericht München I hatte als Berufungsgericht fälschlicherweise nur auf die geringen Infektionszahlen abgestellt und die Klage des Reisenden abgewiesen. Der Bundesgerichtshof rügte diese Sichtweise deutlich: Die ungewöhnliche Art und die hohe Anzahl der staatlichen Vorsorgemaßnahmen hätten zwingend als Indiz für gravierende Gesundheitsrisiken gewürdigt werden müssen.

Wie der Senat im Einzelnen dargelegt hat, kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht allein deshalb verneint werden, weil es im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen in Japan gekommen war und die dort getroffenen Maßnahmen vor allem der Verhinderung von Infektionen gedient haben. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hürde: Indizien statt Infektionszahlen

Dieses Urteil verdeutlicht, dass nicht nur nackte Infektionszahlen oder offizielle Reisewarnungen zählen. Als entscheidender Hebel dienen auch massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens am Zielort, wie etwa die Schließung von Sehenswürdigkeiten oder die Absage von Veranstaltungen. Wenn solche Maßnahmen bereits bei Ihrer Stornierung vorlagen, stützt dies das Argument, dass die Fortführung des Reisevertrags für einen besonnenen Urlauber unzumutbar war.

Warum das Landgericht den Fall neu verhandeln muss

Wenn das Revisionsgericht einen Rechtsfehler in der Urteilsbegründung feststellt, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird dann zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, was in § 563 Abs. 3 ZPO geregelt ist. Das Berufungsgericht muss anschließend die fehlenden tatrichterlichen Feststellungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts nachholen. Unter tatrichterlichen Feststellungen versteht man die verbindliche Ermittlung der tatsächlichen Umstände – also was genau wann passiert ist –, auf deren Basis das Recht dann angewendet wird.

Erneute Prüfung durch das Landgericht

Für den Rechtsstreit um die stornierte Asienreise bedeutet dies eine Rückkehr an das Landgericht München I. Der Bundesgerichtshof hob das dortige Urteil vom 22. Juni 2021 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an die Kammer zurück. Die Richter in München müssen nun erneut prüfen, ob die Gesamtlage am 1. März 2020 einem besonnenen Reisenden die Fortführung des Vertrags unzumutbar machte.

Die vom Kläger vorgetragenen Vorsorgemaßnahmen […] und die hierdurch und zahlreiche andere Faktoren im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung bilden allerdings ein starkes Indiz dafür, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. – so der Bundesgerichtshof

Warum die Rückzahlung der Stornokosten noch nicht feststeht

Eine abschließende Entscheidung über die Rückzahlung der insgesamt 1.537 Euro konnte der Bundesgerichtshof mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz noch nicht selbst treffen. Das Berufungsgericht muss nun abschließend klären, ob die ungewöhnlichen Umstände bereits zum Zeitpunkt der Stornierung ausreichten, um eine kostenfreie Absage zu rechtfertigen.

BGH-Urteil: Kostenfreie Stornierung auch ohne offizielle Reisewarnung

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs hat höchste Bindungswirkung für alle deutschen Gerichte und ist auf künftige Krisenlagen wie Pandemien oder Naturkatastrophen übertragbar. Das bedeutet konkret: Andere Gerichte müssen die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen übernehmen und dürfen nicht einfach davon abweichen. Es stärkt Ihre Position massiv: Sie müssen nicht auf offizielle Einreiseverbote warten, sondern dürfen kostenfrei stornieren, sobald die objektive Nachrichtenlage am Zielort eine erhebliche Beeinträchtigung wahrscheinlich macht. Dokumentieren Sie solche Indizien am Tag Ihrer Stornierung lückenlos, um Ihre Prognose im Streitfall beweisen zu können.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten. – so der Bundesgerichtshof

So fordern Sie Stornogebühren nach dem BGH-Urteil zurück

Prüfen Sie, ob Sie für eine Reise Stornogebühren gezahlt haben, obwohl zum Zeitpunkt Ihrer Absage bereits massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens am Zielort (z. B. Schließung von Sehenswürdigkeiten) bekannt waren. Fordern Sie diese Gebühren unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. X ZR 53/21) schriftlich vom Reiseveranstalter zurück. Beachten Sie dabei die dreijährige Verjährungsfrist für Ihre Rückforderungsansprüche. Diese Frist sorgt dafür, dass Ansprüche nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können; sie beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


Reisestornierung wegen Krisenlage? Jetzt Ansprüche durchsetzen

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte bei der Rückforderung von Stornogebühren erheblich, sofern zum Rücktrittszeitpunkt bereits massive Einschränkungen am Urlaubsort vorlagen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die damalige Prognosebasis für einen kostenfreien Rücktritt ausreichte und fordern zu Unrecht gezahlte Gebühren vom Reiseveranstalter zurück. Beachten Sie dabei unbedingt die laufenden Verjährungsfristen, um Ihre Erstattungsansprüche rechtssicher zu sichern.

Jetzt Situation unverbindlich prüfen lassen

Experten Kommentar

Reiseveranstalter spielen bei vorzeitigen Stornierungen fast immer auf Zeit und setzen auf Zermürbung. In den Ablehnungsschreiben, die ich regelmäßig auf dem Tisch habe, wird das Fehlen einer offiziellen Reisewarnung geradezu gebetsmühlenartig als Argument vorgeschoben. Dass geschlossene Sehenswürdigkeiten laut BGH längst ausreichen, ignorieren die Sachbearbeiter in der außergerichtlichen Korrespondenz oft völlig.

Betroffene dürfen sich von diesen standardisierten Textbausteinen also nicht einschüchtern lassen. Wer hier hartnäckig bleibt und die dokumentierten Einschränkungen vor Ort präzise auflistet, hat exzellente Karten. Oft erlebe ich, dass die Anbieter plötzlich einlenken, sobald der Entwurf der Klageschrift verschickt wird.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Recht auf kostenlose Stornierung auch, wenn nur Sehenswürdigkeiten am Zielort geschlossen sind?

JA, die Schließung zentraler Sehenswürdigkeiten kann einen kostenfreien Rücktritt rechtfertigen, sofern dadurch der touristische Zweck der Reise erheblich beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist hierbei, ob die Einschränkungen aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden die Fortführung des Vertrages unzumutbar machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schließungen auf staatlichen Vorsorgemaßnahmen beruhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 53/21) dienen massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens, wie die Schließung von Vergnügungsparks oder Museen, als starke Indizien für außergewöhnliche Umstände gemäß § 651h Abs. 1 BGB. Solche staatlichen Eingriffe wiegen rechtlich schwerer als bloßes persönliches Unbehagen, da sie die vertraglich vereinbarte Reiseleistung objektiv entwerten. Ein Reisender muss nicht abwarten, bis ein offizielles Einreiseverbot verhängt wird, wenn die Prognose zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine erhebliche Beeinträchtigung wahrscheinlich macht. Entscheidend ist dabei die Dokumentation der Umstände, die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorlagen.

Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei geringfügigen Einschränkungen, die den Kerncharakter der Reise unberührt lassen oder lediglich einzelne, für den Gesamtzweck unwesentliche Attraktionen betreffen. Die Beeinträchtigung muss stets eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten, um die Entschädigungspflicht des Reisenden entfallen zu lassen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Bleibt mein Rücktritt kostenfrei, wenn sich die Lage nach der Stornierung unerwartet wieder verbessert?

JA. Ihr Rücktritt bleibt kostenfrei, da für die rechtliche Bewertung ausschließlich die Prognose zum Zeitpunkt Ihrer Stornierungserklärung maßgeblich ist. Spätere Verbesserungen der Lage am Urlaubsort ändern nichts an der Wirksamkeit eines bereits erklärten Rücktritts.

Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den Kenntnisstand am Tag des Rücktritts, sodass spätere Ereignisse oder eine Entspannung der Situation die einmal getroffene Entscheidung nicht mehr rückwirkend entwerten können. Nach den Vorgaben der europäischen Pauschalreiserichtlinie muss lediglich im Moment der Stornierung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort bestanden haben. Entscheidend ist hierbei die Perspektive eines besonnenen Durchschnittsreisenden, der auf Grundlage der damals verfügbaren Informationen und behördlichen Warnungen eine vertretbare Prognose über die Gefährdung seiner Reise erstellt hat. Reiseveranstalter dürfen sich daher nicht auf eine nachträgliche Besserung berufen, um Stornogebühren einzufordern, wenn die ursprüngliche Absage wegen einer objektiv drohenden Beeinträchtigung rechtmäßig erfolgt ist.

Um Ihre Position im Streitfall abzusichern, sollten Sie die Nachrichtenlage und behördliche Meldungen genau am Tag Ihrer Stornierung lückenlos dokumentieren und als Beweismittel für Ihre damalige Prognosebasis aufbewahren.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich Beweise für die Einschränkungen sichern, bevor ich meine Reise offiziell storniere?

JA, Sie sollten Beweise für die Einschränkungen unbedingt vor der Stornierung sichern. Die Sicherung von Belegen wie Screenshots oder offiziellen Meldungen ist zwingend erforderlich, um die rechtlich entscheidende Prognosebasis zum Zeitpunkt Ihres Rücktritts im Streitfall lückenlos nachweisen zu können.

Der Grund hierfür liegt in der Rechtsprechung, nach der für einen kostenfreien Rücktritt gemäß § 651h Abs. 1 BGB ausschließlich die Situation am Stornierungstag maßgeblich ist. Da Sie als Reisender die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände tragen, müssen Sie den Informationsstand genau dieses Augenblicks für das Gericht nachvollziehbar dokumentieren. Spätere Entwicklungen, die erst nach Ihrer Absage eintreten, werden rechtlich nicht berücksichtigt und können eine verfrühte Stornierung ohne vorherige Beweissicherung nicht mehr heilen. Nutzen Sie daher objektive Quellen wie offizielle Regierungsseiten, um die erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung durch Tatsachen statt durch bloße Vermutungen zu untermauern.

Subjektive Befürchtungen oder private Social-Media-Posts reichen nicht aus, da Gerichte eine objektive Prognose aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden verlangen. Sichern Sie daher vorzugsweise Dokumente, die staatliche Maßnahmen oder großflächige Schließungen am Zielort zum Zeitpunkt Ihrer Stornierung belegen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn der Veranstalter die Rückzahlung verweigert und mich mit Gutscheinen abspeist?

Verlangen Sie die Rückzahlung in bar und setzen Sie dem Veranstalter schriftlich eine Frist von vierzehn Tagen. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren, sofern Sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort kostenfrei von Ihrem Reisevertrag zurückgetreten sind.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Entschädigung verliert, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. In einem solchen Fall ist der Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, alle bereits geleisteten Zahlungen innerhalb von vierzehn Tagen vollständig in Geld zurückzuerstatten. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil unter dem Aktenzeichen X ZR 53/21 klargestellt, dass diese Rückzahlungspflicht unabhängig von späteren Entwicklungen besteht. Entscheidend für diesen Anspruch ist allein, ob die objektive Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise für einen Durchschnittsurlauber rechtfertigte. Ein Gutschein stellt lediglich ein Angebot zur Vertragsänderung dar, welches Sie ohne rechtliche Nachteile ablehnen können, um stattdessen auf Ihr Recht auf Barzahlung zu bestehen.

Beachten Sie jedoch, dass die Annahme oder Einlösung eines Gutscheins als Einverständnis mit einer Stornogebühr gewertet werden kann, wodurch Ihr ursprünglicher Rückzahlungsanspruch in bar unter Umständen erlischt. Prüfen Sie daher vorab genau, ob Sie bereits Dokumente unterzeichnet haben, die eine Gutscheinlösung als abschließende Regelung oder als Verzicht auf weitere Forderungen vorsehen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich bereits gezahlte Stornogebühren zurückfordern, wenn meine Reise schon zwei Jahre zurückliegt?

JA, Sie können Stornogebühren für eine Reise von vor zwei Jahren grundsätzlich zurückfordern, da die gesetzliche Verjährungsfrist für solche Ansprüche noch nicht abgelaufen ist. Rückforderungsansprüche gegen Reiseveranstalter verjähren gemäß § 195 BGB erst nach drei Jahren, sodass Forderungen aus dem vorvorletzten Jahr rechtlich weiterhin durchsetzbar sind. Damit bleibt Ihnen ausreichend Zeit für eine rechtliche Prüfung.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach deutschem Recht nicht am Tag der Zahlung, sondern erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Sie also im Laufe des vorvorletzten Jahres eine Stornogebühr gezahlt haben, startete die Frist am 31. Dezember jenes Jahres und endet erst drei volle Jahre später. Reiseveranstalter lehnen Rückforderungen oft mit dem pauschalen Hinweis auf einen bereits abgeschlossenen Vorgang ab, was jedoch die gesetzlichen Fristen zur Verjährung rechtlich nicht verkürzen kann. Maßgeblich für den Erfolg Ihrer Rückforderung ist dabei die Frage, ob zum Zeitpunkt Ihrer damaligen Stornierung bereits außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort vorlagen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen hierfür bereits massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die eine Durchführung der Reise unzumutbar machten.

Beachten Sie jedoch, dass die Verjährung durch ernsthafte Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter gehemmt werden kann, während eine bloße einseitige Zahlungsaufforderung den Fristablauf am Jahresende nicht automatisch stoppt.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: X ZR 53/21 – Urteil vom 28.01.2025

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben