Skip to content

Rücktritt bei Waldbrand: Rückzahlung der Stornokosten ohne Reisewarnung

Der Horizont brennt zwölf Kilometer entfernt, Säuglingszwillinge warten auf den Flug – aber vom Auswärtigen Amt kommt nur ein Hinweis, keine Warnung. Die Familie bleibt zu Hause und verliert 80 Prozent des Reisepreises. Zu Recht – oder muss der Veranstalter jetzt zahlen?

Rauchwolken über den Hügeln von Rhodos hinter einer Hotelanlage am Strand, im Vordergrund ein einsamer Kinderwagen.
Bei Waldbrandgefahr und Gefährdung von Kleinkindern ist ein entschädigungsloser Rücktritt von der Pauschalreise oft rechtlich zulässig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 48 C 356/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
  • Datum: 12.04.2024
  • Aktenzeichen: 48 C 356/23
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 3.128,00 EUR
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Familien mit Kindern

Rhodos-Waldbrände erlaubten den Rücktritt ohne Entschädigung; der Reiseveranstalter muss 3.128 Euro zahlen.
  • Die Brände gefährdeten Urlaub und Sicherheit kurz vor Reisebeginn.
  • Der Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes stützte diese Prognose.
  • Auch Kleinstkinder verstärkten die Gesundheitsgefahr durch Rauch und Hitze.
  • Keine Reisewarnung schloss den entschädigungslosen Rücktritt nicht aus.
  • Zinsen laufen erst ab Rechtshängigkeit, nicht schon ab 1. September.

Wann ist ein Rücktritt bei Waldbrand entschädigungslos?

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB kann ein Reisender vor Reisebeginn ohne Entschädigung zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Verweisen Sie bei Ihrem Rücktritt direkt auf § 651h Abs. 3 BGB und stellen Sie klar, dass Sie aufgrund der außergewöhnlichen Umstände keine Stornogebühren akzeptieren. Warten Sie nicht auf eine Stornierung durch den Veranstalter, sondern handeln Sie selbst, sobald die Gefährdungslage für Sie unzumutbar wird.

Rhodos-Urlaub: 80 % Stornokosten waren unzulässig

Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich mit den Voraussetzungen dieser Regelung befassen, nachdem eine Urlauberin am 26. Juli 2023 von einer geplanten Reise nach Rhodos zurückgetreten war. Die Frau hatte im April für sich, ihren Ehemann und ihre Zwillinge eine Pauschalreise nach Kolymbia für 3.910 Euro gebucht. Die Reise sollte bereits am Folgetag beginnen, doch der Reiseveranstalter akzeptierte die kostenfreie Stornierung nicht und behielt 3.128 Euro – was 80 Prozent des Reisepreises entsprach – als Stornokosten ein. Das Gericht (Az.: 48 C 356/23) gab der Frau jedoch recht und entschied, dass sie Anspruch auf die volle Rückzahlung hat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Beurteilung, ob ein Pauschalreisender gemäß § 651h Abs. 3 BGB entschädigungslos zurücktreten darf, kommt es auf eine ex-ante-Prognose zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an; eine spätere tatsächliche Durchführung der Reise ohne Beeinträchtigung schließt das Rücktrittsrecht nicht aus, wenn aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Rücktrittszeitpunkt eine hinreichend wahrscheinliche erhebliche Gefährdung bestand.
  2. Ein offizieller Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes begründet auch ohne förmliche Reisewarnung eine Indizwirkung für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, da ein Durchschnittsreisender zwischen diesen Kategorien regelmäßig nicht zu unterscheiden vermag.
  3. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Reisebeeinträchtigung durch Waldbrandgefahr ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Kleinstkindern zu berücksichtigen; drohende Rauchentwicklung, Hitze und die Möglichkeit einer Evakuierung können bereits dann einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn das Feuer den Urlaubsort noch nicht unmittelbar erreicht hat.
Infografik: Voraussetzungen für einen kostenlosen Reiserücktritt bei Waldbränden basierend auf einer ex-ante-Gefahrenprognose unter Berücksichtigung von Sicherheitshinweisen und mitreisenden Kleinkindern.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Urlauber bei Waldbränden am Urlaubsort kostenlos von der Pauschalreise zurücktreten können, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung eine erhebliche Gefährdung prognostiziert werden durfte. Sicherheitshinweise und Kleinkinder spielen eine wichtige Rolle

Warum die Prognose zum Rücktrittszeitpunkt entscheidend ist

Für die Beurteilung der Erheblichkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Erforderlich ist eine ex-ante-Prognose des Reisenden über die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung. Das bedeutet konkret: Es zählt die vorausschauende Einschätzung zum Zeitpunkt der Absage, nicht das Wissen im Nachhinein. Eine tatsächliche Durchführung der Reise ohne Beeinträchtigung im Nachhinein ist unerheblich, wenn die Gefährdung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt gegeben war.

An die dem Reisenden obliegende Darlegung und den Nachweis der konkreten außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung dürfen aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. – so das Amtsgericht Düsseldorf

Nachrichten und Satellitenbilder als Grundlage

Die Situation der Familie am Tag vor dem geplanten Abflug verdeutlicht die praktische Anwendung dieser Prognose. Zum Zeitpunkt des Rücktritts am 26. Juli 2023 wüteten die Brände auf der griechischen Insel noch und wurden erst zwei Tage später vollständig gelöscht. Die Urlauberin stützte ihre Einschätzung der Lage auf aktuelle Berichte von Tagesschau und Deutschlandfunk sowie auf eine NASA-Satellitenkarte, die einen Brand in Archangelos dokumentierte. Zudem hatte ein anderer großer Reiseveranstalter angekündigt, vorerst keine weiteren Touristen mehr nach Rhodos zu bringen. Das beklagte Reiseunternehmen argumentierte im Prozess erfolglos, dass zum Stornierungszeitpunkt keine tatsächlichen Beeinträchtigungen vorgelegen hätten.

Selbst wenn die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten sein mag, sich an von anderen Reiseveranstaltern getroffenen Vorsichtsmaßnahmen zu orientieren, so ist dieses Vorgehen anderer Reiseveranstalter jedenfalls für den Reisegast ein weiterer Anhaltspunkt im Rahmen seiner Prognoseentscheidung […]. – so das Amtsgericht Düsseldorf

Praxis-Hinweis: Die Ex-ante-Prognose

Für Ihren Erfolg ist die Informationslage in der Sekunde Ihres Rücktritts entscheidend. Sichern Sie Screenshots von Nachrichtenportalen, Wetter-Apps oder Satellitenkarten genau zu diesem Zeitpunkt. Das Urteil verdeutlicht, dass diese Momentaufnahme rechtlich schwerer wiegt als die spätere tatsächliche Entwicklung am Urlaubsort.

Reicht ein Sicherheitshinweis für Rücktritt bei Waldbrand?

Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als wesentliches Indiz für außergewöhnliche Umstände. Ein Sicherheitshinweis entfaltet ebenfalls eine Indizwirkung, wenn auch in abgeschwächter Form. Das bedeutet: Der Hinweis dient als starkes Anzeichen für die Gefahr, auch wenn er rechtlich weniger Gewicht hat als eine formale Warnung. Das Gericht geht davon aus, dass ein Durchschnittsreisender kaum zwischen einer Reisewarnung und einem Sicherheitshinweis unterscheidet.

Sicherheitshinweis genügt als Indiz für Waldbrandgefahr

Die Bedeutung dieser Unterscheidung stand im Zentrum des Düsseldorfer Verfahrens, da das Auswärtige Amt am Tag der Stornierung lediglich einen Sicherheitshinweis veröffentlicht hatte. Dieser warnte vor einer sehr hohen Waldbrandgefahr im Südosten von Rhodos, möglichen Evakuierungen und einer Ausweitung der Feuer durch wechselnde Winde. Das Reiseunternehmen hielt den Rücktritt für unberechtigt, weil unstreitig keine offizielle Reisewarnung existierte. Das Gericht wertete den Sicherheitshinweis in Kombination mit der behördlichen Empfehlung, nicht erforderliche Reisen zu verschieben, jedoch als ausreichendes Indiz für die Gefahrenlage.

Warum Waldbrandgefahr für Babys unzumutbar ist

Die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung wird durch eine Gesamtwürdigung von Zweck, Art und Dauer der Störung ermittelt. Eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit kann den Erholungszweck einer Reise vereiteln. Besondere Gesundheitsgefahren durch Hitze und Rauchentwicklung sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

Besonderer Schutz für Babys

Diese gesundheitlichen Risiken wogen bei der geplanten Reise nach Kolymbia besonders schwer, da die Frau mit ihrem Ehemann und Zwillingen im Babyalter reisen wollte. Die Kinder hatten noch nicht einmal ihr erstes Lebensjahr vollendet. Das Gericht sah in der drohenden Rauchbelastung und einer möglichen Evakuierungssituation eine gravierende Gefahr für die Kleinstkinder. Zudem befand sich ein aktiver Brandherd in Archangelos, der nur etwa zwölf Kilometer vom gebuchten Hotel entfernt lag, was die Sorgen der Eltern rechtfertigte.

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind dabei nicht erst bei einem Heranreichen des Feuers gegeben. Die Gefahr einer möglichen Evakuierung, zumal mit sehr kleinen Kindern, stellt ebenfalls einen solchen Umstand dar. – so das Amtsgericht Düsseldorf

Praxis-Hinweis: Individuelle Schutzbedürftigkeit

Ein zentraler Hebel dieses Urteils war das Alter der Kinder (unter einem Jahr). Wenn Ihre Reisegruppe aus Säuglingen, Senioren oder Personen mit Atemwegserkrankungen besteht, sinkt die Schwelle für einen kostenfreien Rücktritt erheblich. Eine Rauchbelastung oder Evakuierungsgefahr, die für gesunde Erwachsene noch als Unannehmlichkeit gelten könnte, ist bei dieser Personengruppe oft unzumutbar.

Wann Veranstalter den vollen Reisepreis erstatten müssen

Wenn der Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände wirksam ist, verliert der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB den Anspruch auf eine Entschädigung. Bereits gezahlte Beträge sind nach § 651h Abs. 5 BGB zurückzuerstatten. Zinsen auf die Rückforderungssumme können ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB verlangt werden. Rechtshängigkeit bedeutet konkret: Der Zeitpunkt, an dem die Klage dem Reiseveranstalter offiziell durch das Gericht zugestellt wurde.

Setzen Sie dem Veranstalter für die Rückzahlung eine klare Frist von 14 Tagen ab Rücktrittserklärung. Nur so gerät das Unternehmen automatisch in Verzug, was Ihnen ermöglicht, später Verzugszinsen und ggf. Anwaltskosten einzufordern.

Zinsanspruch und Prozesskosten

Die finanzielle Abwicklung des gescheiterten Rhodos-Urlaubs endete mit einer Verurteilung des Reiseveranstalters. Das Unternehmen muss die einbehaltenen 3.128 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Familie zahlen. Dieser Zinssatz liegt deutlich über dem normalen Marktzins und dient als Entschädigung für die verspätete Rückzahlung. Die Zinsen wurden der Urlauberin allerdings erst ab dem 18. Oktober 2023 – dem Eintritt der Rechtshängigkeit – zugesprochen, da sie einen früheren Verzug ab September nicht nachweisen konnte. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO war hierzu entbehrlich, da es sich nur um eine Nebenforderung handelte. Das bedeutet: Da die Zinsen nur ein Zusatz zum eigentlichen Reisepreis sind, musste das Gericht die Klägerin nicht vorab darauf hinweisen, dass ihr Beleg für den früheren Zinsbeginn fehlte. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits wurden dem Reiseveranstalter auferlegt.

Stornokosten vermeiden: Das Düsseldorfer Urteil nutzen

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf stärkt die Position von Pauschalreisenden massiv, da es klarstellt: Auch ohne offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können qualifizierte Sicherheitshinweise und eigene Recherchen einen kostenfreien Rücktritt rechtfertigen. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, ist sie zwar kein bindendes Grundsatzurteil, bietet aber eine detaillierte Argumentationsgrundlage, um gegenüber Reiseveranstaltern eine vollständige Rückerstattung ohne Abzug von Stornogebühren durchzusetzen. Erstinstanzlich bedeutet: Das Urteil stammt vom untersten Gericht und könnte theoretisch in einer Berufung noch geändert werden.

Erklären Sie den Rücktritt schriftlich unter Berufung auf dieses Aktenzeichen (Az.: 48 C 356/23) und fordern Sie die Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen. Sollte der Veranstalter nicht reagieren, mahnen Sie den Betrag nach Fristablauf sofort an, um Verzugszinsen zu sichern. Werden Sie aktiv, sobald die Gefährdungslage unzumutbar wird – das Abwarten einer offiziellen Absage durch den Veranstalter ist für Ihren rechtlichen Erfolg nicht erforderlich.


Reise wegen Waldbrand storniert? Jetzt Erstattung durchsetzen

Reiseveranstalter verweigern oft die Rückzahlung und berufen sich auf unklare Rechtslagen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Fall anhand der aktuellen Rechtsprechung und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Stornogebühren zurückzufordern. Wir sichern Ihre Ansprüche und übernehmen die professionelle Kommunikation mit dem Veranstalter.

Jetzt rechtliche Unterstützung anfragen

Experten Kommentar

Reiseveranstalter lehnen solche Stornierungen im ersten Schritt fast immer pauschal ab. In den Rechtsabteilungen der großen Anbieter wird die individuelle Gefahrenlage oft gar nicht geprüft, sondern massenhaft mit standardisierten Textbausteinen abgewehrt. Man spekuliert schlicht darauf, dass die meisten Urlauber das Kostenrisiko eines Prozesses scheuen und die einbehaltenen Gebühren am Ende zähneknirschend abschreiben.

Wer auf das erste Nein der Gegenseite vertraut, verliert daher oft bares Geld. Ich rate dazu, sich von den juristisch klingenden Ablehnungsschreiben nicht einschüchtern zu lassen und hartnäckig zu bleiben. Sobald der Briefkopf einer Kanzlei auftaucht, knicken viele Veranstalter plötzlich ein, weil sie ihre schlechten Karten vor Gericht genau kennen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Reise absagen, wenn das Feuer zwar brennt, aber mein Hotel noch geöffnet hat?

JA, ein kostenfreier Rücktritt ist möglich, da außergewöhnliche Umstände laut Rechtsprechung nicht erst dann vorliegen, wenn das Hotel unmittelbar vom Feuer betroffen oder bereits physisch zerstört ist. Entscheidend für die Kündigung ist eine begründete Prognose, dass der Erholungszweck der Reise durch Gefahren wie Rauchbelastung oder eine drohende Evakuierung erheblich beeinträchtigt wird.

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB können Reisende entschädigungslos zurücktreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise massiv erschweren. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied hierzu, dass bereits eine Distanz von zwölf Kilometern zum aktiven Brandherd sowie die bloße Wahrscheinlichkeit einer Evakuierung für einen wirksamen Rücktritt ausreichen (Az.: 48 C 356/23). Maßgeblich ist dabei die sogenannte Ex-ante-Prognose, also die vorausschauende Einschätzung der Gefahrenlage zum exakten Zeitpunkt Ihrer Stornierungserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter. Sie müssen daher nicht abwarten, bis der Veranstalter die Reise von sich aus absagt oder das Hotel tatsächlich schließen muss, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung objektiv absehbar ist. Zur Absicherung Ihrer Position sollten Sie aktuelle Satellitenkarten, Nachrichtenberichte oder behördliche Sicherheitshinweise dokumentieren, um die Unzumutbarkeit der Reise im Streitfall rechtssicher belegen zu können.

Besondere Berücksichtigung finden zudem individuelle Umstände wie die Mitreise von Kleinstkindern oder gesundheitlich vorbelasteten Personen, bei denen die Schwelle zur Unzumutbarkeit aufgrund der gesundheitsgefährdenden Rauchentwicklung deutlich niedriger anzusetzen ist als bei gesunden Erwachsenen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gilt mein Rücktrittsrecht auch ohne offizielle Reisewarnung, wenn nur ein Sicherheitshinweis vorliegt?

JA. Ein offizieller Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes kann auch ohne förmliche Reisewarnung einen kostenfreien Rücktritt rechtfertigen, da er als starkes Indiz für eine erhebliche Gefährdungslage gewertet wird. Maßgeblich ist hierbei die vorausschauende Einschätzung der Situation zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung.

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Die Rechtsprechung wendet hierbei die sogenannte Durchschnittsreisenden-Theorie an, wonach Laien die feinen diplomatischen Abstufungen zwischen einer Warnung und einem Hinweis nicht rechtssicher unterscheiden müssen. Wenn ein Sicherheitshinweis explizit vor Gefahren wie Waldbränden oder Evakuierungen warnt, begründet dies eine positive Rücktrittsprognose für den Reisenden. In Kombination mit aktuellen Medienberichten oder behördlichen Empfehlungen, nicht notwendige Reisen zu verschieben, reicht diese Informationsgrundlage für eine wirksame Stornierung ohne Kosten aus.

Besondere Berücksichtigung finden hierbei vulnerable Personengruppen wie Kleinstkinder, für die bereits eine drohende Rauchbelastung oder die bloße Möglichkeit einer Evakuierung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. Sichern Sie zur Beweissicherung unbedingt den aktuellen Stand der Sicherheitshinweise sowie relevante Nachrichtenberichte als PDF.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Beweise muss ich sichern, damit mein Rücktritt wegen Waldbrandgefahr rechtlich Bestand hat?

Sichern Sie zum Zeitpunkt des Rücktritts Screenshots von Nachrichtenportalen, NASA-Satellitenkarten und Wetter-Apps, um Ihre damalige Informationsgrundlage lückenlos zu belegen. Entscheidend für die Wirksamkeit ist die sogenannte Ex-ante-Prognose, also Ihr Wissensstand in der Sekunde der Rücktrittserklärung.

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB dürfen Reisende entschädigungslos zurücktreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen. Da Gerichte die Lage aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden zum Zeitpunkt der Absage bewerten, müssen Sie Ihre damalige Entscheidungsgrundlage unbedingt rechtssicher konservieren. Nutzen Sie hierfür objektive Quellen wie Berichte der Tagesschau, offizielle Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes oder Mitteilungen anderer Reiseveranstalter, die ihre Reisen bereits gestoppt haben. Da sich Webinhalte stündlich ändern können, ist eine zeitnahe Dokumentation unerlässlich, um im späteren Prozess nicht auf Ihr bloßes Gedächtnis angewiesen zu sein.

Beachten Sie jedoch, dass bloße allgemeine Angst vor Waldbränden ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung Ihres spezifischen Hotels oder der Infrastruktur vor Ort meist nicht für einen kostenfreien Rücktritt ausreicht.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn der Veranstalter die Stornierung trotz Mitreise von Kleinkindern ablehnt?

Berufen Sie sich gegenüber dem Reiseveranstalter explizit auf die besondere Schutzbedürftigkeit Ihrer Kleinkinder, da für diese Personengruppe die rechtliche Schwelle für einen kostenfreien Rücktritt erheblich niedriger liegt. Laut Amtsgericht Düsseldorf stellen drohende Rauchbelastungen oder potenzielle Evakuierungsszenarien eine unzumutbare Gefahr für Säuglinge dar, welche einen entschädigungslosen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB rechtfertigt.

Die rechtliche Begründung stützt sich auf das Urteil mit dem Aktenzeichen 48 C 356/23, in welchem das Gericht entschied, dass die Gesundheit von Kindern unter einem Jahr besonders gefährdet ist. Während gesunde Erwachsene gewisse Unannehmlichkeiten durch Hitze oder entfernte Brände hinnehmen müssen, führen dieselben Umstände bei Kleinstkindern aufgrund ihrer empfindlichen Atemwege zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Sie sollten in Ihrem Schreiben daher detailliert das Alter Ihrer Kinder sowie die spezifischen Risiken wie Dehydrierung oder Atemwegsprobleme durch Rauchgase benennen. Da die Erheblichkeit einer Störung immer im Einzelfall geprüft wird, sinkt die Zumutbarkeitsgrenze bei der Mitreise von Babys drastisch ab. Verweisen Sie darauf, dass eine ex-ante-Prognose (Vorausschau zum Rücktrittszeitpunkt) ausreicht, um den Anspruch auf volle Rückerstattung des Reisepreises rechtssicher zu begründen.

Beachten Sie jedoch, dass dieser besondere Schutzstatus primär für Kleinstkinder gilt, während bei älteren Kindern oft die strengeren Maßstäbe für Durchschnittsreisende angelegt werden. Eine bloße abstrakte Angst ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung reicht für einen kostenfreien Rücktritt weiterhin nicht aus.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie stelle ich sicher, dass der Reiseveranstalter mir nach dem Rücktritt Verzugszinsen zahlen muss?

Sie stellen den Anspruch auf Verzugszinsen sicher, indem Sie dem Reiseveranstalter bereits in Ihrer schriftlichen Rücktrittserklärung eine konkrete Zahlungsfrist von 14 Tagen setzen. Durch diese eindeutige Fristsetzung gerät das Unternehmen nach Ablauf des Termins automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

Der gesetzliche Anspruch auf die Rückerstattung des Reisepreises entsteht gemäß § 651h Abs. 5 BGB unmittelbar mit dem wirksamen Rücktritt von der Pauschalreise. Damit jedoch zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen, ist der Eintritt des Verzuges eine zwingende rechtliche Voraussetzung. Ohne eine kalendermäßig bestimmte Fristsetzung müssten Sie den Veranstalter erst aufwendig mahnen oder auf die Zustellung einer Klageschrift warten, um Zinsen geltend zu machen. Durch die Angabe eines festen Datums im Rücktrittsschreiben dokumentieren Sie den Leistungszeitpunkt rechtssicher und schaffen die Grundlage für spätere finanzielle Entschädigungsforderungen bei Zahlungsverzögerungen.

Beachten Sie jedoch, dass der Zinsanspruch untrennbar mit der Rechtmäßigkeit Ihres Rücktritts verknüpft ist und bei unberechtigten Stornierungen ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vollständig entfällt. Sollte der Veranstalter lediglich eine Teilrückzahlung leisten, können Sie die Verzugszinsen nur auf den tatsächlich noch ausstehenden Differenzbetrag der ursprünglichen Gesamtforderung berechnen.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Düsseldorf – Az.: 48 C 356/23 – Urteil vom 12.04.2024

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben