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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag – Sachmangel nach 6 Monaten

LG Köln – Az.: 18 O 39/15 – Urteil vom 17.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit dieser Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW.

Am 11.01.2014 erwarb die Klägerin einen PKW Peugeot 307 als Gebrauchtwagen von der Beklagten, einer Gebrauchtwagenhändlerin, zur privaten Nutzung. Den Kaufpreis in Höhe von 5.650,00 EUR finanzierte die Klägerin über die T- Bank AG. Für den Kaufvertrag wird auf die Anlage K 1, Bl. 11 d. A., und für die Finanzierung auf die Anlagen K 2, Bl. 12 ff d. A. verwiesen. Das Fahrzeug wurde am 17.01.2014 an die Klägerin ausgeliefert. Ob der PKW schon zu diesem Zeitpunkt mangelhaft war, ist zwischen den Parteien streitig. Zwischen dem 21.07.2014 und dem 11.12.2015 kam es zwischen den Parteien zu einer umfangreichen Email-Korrespondenz, in welcher die Klägerin Mängel rügte. In der Folge führte die Beklagte am 03.06.2014 sowie am 21.08.2014 Schweißarbeiten an dem Auspuff des Fahrzeuges durch. Auch den Ölverbrauch kontrollierte die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2014 (Anlage K4, Bl. 42 ff. d. A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung am 17.01.2014 mangelhaft gewesen. Zum einen sei der Auspuff mit Rissen behaftet gewesen und hätte ausgetauscht werden müssen. Die Nachbesserungsversuche in Form von Schweißarbeiten hätten den Mangel nicht beseitigt. Darüber hinaus sei ein hoher Ölverbrauch Indiz für weitergehende, schwerwiegende Motormängel. Auch seien im Bereich des Motorraums unübliche Schleifgeräusche wahrnehmbar, die möglicherweise auf einen Defekt der Spannrolle hindeuten könnten. Schließlich seien an der Hinterachse unübliche Geräusche wahrzunehmen, die auf Schäden an der Hinterachse schließen ließen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des PKW Peugeot 307, Fahrgestellnummer VF…, einen Betrag von 1.111,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hieraus sowie Zinsen i.H.v. 4% p.a. aus 5.512,20 EUR vom 01.02.2014 bis 01.02.2015 an die Klägerin zu zahlen und diese im Übrigen von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der T- Bank AG Nr. … freizustellen; 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. ) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 891,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach Änderung der Rechtsauffassung zur Rückabwicklung von darlehensfinanzierten Kaufverträgen beantragt die Klägerin nunmehr,

1.) die Beklagte zu verurteilen, Zug- um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des PKW Peugeot 307, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF…, den Kaufpreis in Höhe von 5.650,00 EUR (brutto) hilfsweise 3.698,82 EUR (Tilgung), abzgl. gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 352,21 EUR sowie Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 127,98 EUR (bis 04/2017) und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.512,20 EUR ab Rechtshängigkeit unter Anrechnung der Finanzierungskosten nach Ziff. 3 an die Klägerin zu zahlen.

2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Finanzierungskosten in Höhe von bislang 816,47 EUR aus dem verbundenen Darlehensvertrag Nr. … mit der T- Bank AG zu zahlen und diese von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank freizustellen.

4.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 891,31 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei in ordnungsgemäßem Zustand übergeben worden. Mit Ausnahme der Auspuffanlage sei der Beklagten keine Möglichkeit zur Untersuchung des Fahrzeuges und gegebenenfalls zur Nacherfüllung gegeben worden. Die von der Beklagten vorgenommenen Schweißarbeiten am Auspuff seien keine Nachbesserungsversuche gewesen. Vielmehr seien diese kulanzweise und ohne Rechnungsstellung zu Lasten der Klägerin erfolgt. Auch ein erhöhter Ölverbrauch sei nicht feststellbar gewesen. Die Messung des Ölverbrauches durch die Beklagte am 08.11.2014 haben allenfalls 0,1 Liter / 1000 km betragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2016, Bl. 117 ff d. A., durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Herrn R. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.12.2016, Bl. 154 ff d. A., verwiesen.

Es wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist mit dem Antrag zu 1.) unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.650,00 EUR, hilfsweise 3.698,82 EUR (Tilgung), zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einem Rückgewährschuldverhältnis in Verbindung mit §§ 346, 437 Nr. 2, 323, 434, 433 BGB.

1. Ein Rücktrittsgrund für den Rücktritt von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag im Sinne des §§ 437 Nr. 2, 323, 434 BGB besteht nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass der von der Klägerin erworbene PKW Peugeot 307 bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Zwar hat der Sachverständige R in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass die Schalldämpferanlage massive Korrosionsschäden aufweist. Sie sei im Bereich des Mittel- sowie des Endschalldämpfers mangelhaft geschweißt worden. Weiter ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu der Feststellung gelangt, dass die linke Hinterachsschraubenfeder gebrochen ist.

Jedoch ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist. Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist gemäß § 446 BGB der Zeitpunkt der Übergabe, d.h. der Auslieferung des PKW am 17.01.2014 an die Klägerin. Dabei ist bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag, einem Verbrauchsgüterkauf, zu Gunsten der Klägerin die Vermutungsregel des § 476 BGB anzuwenden. Hiernach muss die Klägerin als Käuferin darlegen und nachweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die sie zu erhalten erwarten konnte. Zusätzlich hat die Klägerin als Käuferin aber vorzutragen und den Nachweis zu erbringen, dass sich das Vorliegen der in Rede stehenden Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes tatsächlich herausgestellt hat (BGH Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BeckRS 2016, 19359, beck-online). Letzteres konnte die Klägerin aber nicht beweisen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass sich das Vorliegen der in Rede stehenden Mangelerscheinungen bereits binnen sechs Monaten nach der Lieferung des PKW tatsächlich herausgestellt hat. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.

Der Sachverständige R vermochte in seinem Gutachten keine verbindliche Feststellung dazu zu treffen, seit wann die von ihm festgestellten Mängel vorliegen. Zeitpunkt der Begutachtung war der 20.12.2016. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bezüglich des jeweiligen Schadenseintritts (Zeitpunkt der Auslieferung) beweissicher von seiner Seite aus nicht zurückliegend auf etwa 2,5 – 3 Jahre geantwortet werden kann. Die näheren Umstände der Übergabe des Fahrzeugs, der Nutzung des Fahrzeugs und der wiederholten Reklamation durch die Klägerin seien nicht bekannt. Auch sei dem Sachverständigen nicht bekannt, inwieweit sich das Fahrzeug korrosionsmäßig weiterentwickelt habe. Die Korrosion der Schalldämpferanlage sei zumindest längerfristig angelegt. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Es lässt sich danach nicht mehr feststellen, seit wann die zum Zeitpunkt der Begutachtung festgestellten Mängel vorliegen. Das Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und beschreibt nachvollziehbar die Tatsachen, von denen der Sachverständige bei der Begutachtung ausgegangen ist. Der Sachverständige hat das Fahrzeug untersucht und seine Feststellungen durch Fotos veranschaulicht. Auf den Fotos sind auch für das Gericht Korrosionsspuren am Fahrzeug zu erkennen. Gleichzeitig ist aber aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar, dass der Sachverständige ohne weitere Kenntnis der Umstände keine genaue Feststellung zum Zeitpunkt des Auftretens der Mängel zu treffen vermag. Das Gutachten ist auch in diesem Punkt überzeugend und erschöpfend. Die Feststellungen des Sachverständigen fußen auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage. Weitere Informationen standen weder dem Gericht noch dem Sachverständigen zur Verfügung.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Parteivortrags und insbesondere der Tatsache, dass die Beklagte am 03.06.2014 sowie am 21.08.2014 Schweißarbeiten an dem Auspuff des Fahrzeugs durchführte, vermag das Gericht zu keiner anderen Überzeugung zu gelangen. Es kann nach den Ausführungen des Sachverständigen eben nicht mehr festgestellt werden, seit wann die zum Zeitpunkt der Begutachtung festgestellten Schäden an der Auspuffanlage vorliegen. Somit ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass es sich bei den Arbeiten der Beklagten am 03.06.2014 um Arbeiten eben auf Grund des von dem Sachverständigen festgestellten Mangels handelte.

2. Da schon nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die vorgetragenen Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. gemäß § 476 BGB innerhalb von sechs Monaten hiernach auftraten, kommt es auf die weiteren Ergänzungsfragen der Klägerin nicht an. Welche Kosten für die fachgerechte und umfassende Instandsetzung der Mängel erforderlich sind, ist unerheblich. Im Übrigen käme es auf die Erheblichkeit festgestellter Mängel auch nur dann an, wenn die Beklagte die fehlende Erheblichkeit eines Mangels im Sinne von § 323 S. 2 BGB dargelegt hätte (BeckOK BGB/H. Schmidt BGB, beck-online, 42. Edition, § 323 Rn 45). Dies ist aber gar nicht der Fall.

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Dahinstehen kann auch, ob die Klägerin der Beklagten erfolglos angemessene Fristen zur Mangelbeseitigung bezogen auf die vorgetragenen Mängel gesetzt hat. Es steht schon nicht fest, dass der PKW zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

3. Die geltend gemachten Zinsansprüche bestehen mangels eines Anspruchs in der Hauptsache nicht.

II.

Die Klage hat auch mit dem Antrag zu 2.) keinen Erfolg.

Der Klägerin steht ein Rücktrittsgrund nicht zu. Die Beklagte befindet sich aus diesem Grund mit der Rücknahme des PKW auch nicht im Annahmeverzug.

III.

Der Antrag zu 3.) unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Finanzierungskosten und Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der T- Bank AG gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 437 Nr. 3 BGB. Es ist nicht bewiesen, dass der PKW zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

IV.

Aus diesem Grund steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der mit dem Antrag zu 4.) verfolgten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 891,31 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte zu.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.620,08 EUR festgesetzt.

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