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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag – Verschweigen der tatsächlichen Erstzulassung

OLG Celle – Az.: 6 U 73/17 – Urteil vom 14.12.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juni 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.219 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils M. … der Firma R., Fahrgestellnummer … .

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 150 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und an die H. Rechtsschutzversicherung AG, … als Rechtsschutzversicherer des Klägers 1.236,83 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des vorgenannten Wohnmobils in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.438 € festgesetzt (= 25.438 € Zahlungsantrag + 1.000 € Feststellungsantrag).

Gründe

A.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Der Beklagte stellte ein Wohnmobil bei … zum Verkauf durch Versteigerung „aus erster Hand“ ein. Als technische Daten nannte er unter anderem (Anlage K 1, Bl. 8 d. A:):

„Basisfahrzeug M. …

Ez: 2002 …

HU/TÜV in 08/2016 neu

Umweltplakette grün …

Ausstattung: …

Zusätzlicher Gastank.“

Außerdem heißt es im Angebot:

„Bitte schaut euch das Wohnmobil vor der Gebotsabgabe an und Fahrt es Probe. Verkaufe es Privat, gebe keine Garantie & keine Gewährleistungen auf Beschreibung und Fahrzeug!!!! Fahrzeug ist nach erfolgreicher Auktion innerhalb von 5 Tagen gegen Barzahlung abzuholen …“

Der Kläger bot 25.000 €, die das höchste Gebot blieben. Am 20. August 2016 erfolgte die Abholung durch den Kläger, der an den Beklagten 25.000 € zahlte (Anlage K2, Bl. 10 d. A.). Der Beklagte übergab dem Kläger ein Fahrzeug, das zuvor vom Beklagten auch vermietet worden war und folgende Eigenschaften aufwies (LGU 2):

Erstzulassung 25.04.2001

gelbe Umweltplakette

kein zusätzlicher Gastank

keine gültige Gasprüfung.

Mit Schreiben vom 26. August 2016 (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Verbringungskosten für Fahrzeugabholung und Rücklieferung in Höhe von 438 € (= 4 × 365 km x 0,30 € pro Kilometer). Der Beklagte suchte den Kläger am 31. August 2016 auf und bot den Einbau eines Rußpartikelfilters in das Fahrzeug an (Bl. 33 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2016 (Bl. 34 d. A.) lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, weil er unverändert zur Nacherfüllung bereit sei, die der Kläger am 31. August 2016 abgelehnt habe. Mit Anwaltsschreiben vom 1. November 2016 (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit der Klage hat er vom Beklagten 25.438 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, 1.386,83 € vorgerichtliche Anwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs verlangt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, er sei unverändert zu einer Nacherfüllung bereit. Bei Fahrzeugabholung seien die im …-Angebot fälschlich gemachten Angaben gegenüber dem Kläger offengelegt worden. Gleichwohl habe der Kläger am Kauf festgehalten

Der Kläger hat erwidert, bei Abholung des Fahrzeugs sei ihm unbekannt geblieben, dass das Fahrzeug bereits am 25. April 2001 erstmals zugelassen worden sei, nur über eine gelbe Umweltplakette verfüge und kein zusätzlicher Gastank verbaut sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil er dem Beklagten die erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt habe. Eine Nacherfüllung sei möglich und dem Kläger zumutbar. Die Erstzulassung am 25. April 2001 rechtfertige nicht den Rücktritt, weil der Mangel unerheblich sei.

Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet der Kläger sich mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt.

Er beantragt, unter Abänderung angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.438,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils M. … der Firma R., Fahrgestellnummer …,

2. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 150,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und an die H. als Rechtsschutzversicherer des Klägers 1.236,83 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug (mit dem zu Nr. 1. genannten Fahrzeug) befindet.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Kläger habe das Fahrzeug bei Abholung am 20. August 2016 ausführlich begutachtet, eine Probefahrt unternommen und das Fahrzeug im Ergebnis als in Ordnung und in einem vertragsgemäßen Zustand befunden. Er, der Beklagte, sei zur Nacherfüllung bereit und habe diese mit Schreiben vom 30. September 2016 angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist bis auf den Teil der Rückführungskosten begründet.

I.

Der Kläger kann vom Beklagten Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 25.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs verlangen.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das gelieferte Fahrzeug zustande gekommen, weil das Gebot des Klägers von 25.000 € das höchste Gebot geblieben ist.

2.

Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft, weil ihm die vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Vertragsschluss der Parteien ist so auszulegen, dass die Angabe des Beklagten „Ez: 2002“ zur Beschreibung der „technischen Daten“ des Fahrzeugs (Anlage K1, Bl. 8 d. A.) bedeutete, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs im Jahre 2002 erfolgt ist und diese Eigenschaft des Fahrzeugs zwischen den Parteien vereinbart wird. Denn das Angebot des Beklagten ist so zu verstehen, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs für dessen Wert und damit für das Gebot des Klägers von wesentlicher Bedeutung ist. Eine solche Beschreibung des Kaufgegenstandes bei einer …-Auktion reicht für die Annahme einer vereinbarten Beschaffenheit aus (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 434 Rn. 15). Das gelieferte Fahrzeug weist diese Beschaffenheit aber nicht auf, sondern die Erstzulassung ist bereits am 25. April 2001 erfolgt, also über acht Monate vor dem 1. Januar 2002.

Darüber hinaus ist unstreitig, dass das Fahrzeug keine gültige Gasprüfung, keinen zusätzlichen Gastank und keine grüne Umweltplakette, sondern eine gelbe Umweltplakette aufwies (LGU 2).

3.

Das Begehren des Klägers ist nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass der Beklagte sein …-Angebot mit dem Zusatz versehen hatte, „verkaufe privat, gebe keine Garantie & keine Gewährleistung auf Beschreibung und Fahrzeug.“ Er hat dem Kläger arglistig verschwiegen (§ 444 BGB), dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs im o. g. Umfang von der Beschreibung im …-Angebot abweicht. Dem Beklagten waren die Abweichungen bekannt, und er wusste, dass diese Angaben für die Entscheidung eines Bieters von wesentlicher Bedeutung waren, welchen Betrag er bietet. Der Beklagte hat keine Tatsachen konkret dargelegt, dass ihm erst nach Vertragsschluss bekannt geworden ist, dass sein Angebot unzutreffende Angaben enthält.

4.

Wegen dieser Sachmängel hat der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 26. August 2016 (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

a)

Eine Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil die Behebung des Mangels, dass das Fahrzeug eine Erstzulassung im Jahre 2002 aufweist, unmöglich war und ist. Hinsichtlich des gelieferten Fahrzeugs kann das Erstzulassungsdatum sich nicht mehr ändern, und die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs mit den gleichen Eigenschaften wie das angebotene Fahrzeug einschließlich einer Erstzulassung 2002 ist ausgeschlossen, weil die Leistungspflicht des Beklagten sich ausschließlich auf das durch das Lichtbild angebotene Fahrzeug bezog und die Fahrzeugbeschreibung genau dieses Fahrzeug betraf (vgl. zum Stückkauf m. w. N.: BGHZ 168, 64 – 79 und Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 439 Rn. 15; BT-Drs. 14/6040, S. 232 unter Verweis auf Erwägungsgrund 16 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Angesichts der langjährigen Nutzung des Fahrzeugs ist ausgeschlossen, dass die Parteien eine Verpflichtung des Beklagten vereinbaren wollten, anderweitig ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen, soweit die Angaben des Beklagten im Angebot zur Identifizierung des Fahrzeugs fehlerhaft sind. Der Sachverhalt ist nicht mit demjenigen vergleichbar, dass ein „junger“ Gebrauchtwagen bestellt wird, der praktisch keine Gebrauchsspuren aufweist und ähnlich einem Neuwagen gehandelt wird.

b)

Der Rücktritt war nicht aus dem Grund nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, dass die Pflichtverletzung des Beklagten unerheblich ist.

Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand, beim nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des Verkäufers, so dass bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit ist die Rücktrittserklärung. Die Erheblichkeit wird in der Regel indiziert durch den Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Erheblichkeit eines Mangels ist in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen oder wenn sie absolut gesehen erheblich sind. Erhebliche Pflichtverletzungen sind z. B. die Angabe eines falschen Modelljahres und die Angabe einer deutlich zu geringen Fahrleistung (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 32 m. w. N.).

Hier ergibt sich die Erheblichkeit der Pflichtverletzung daraus, dass die Erstzulassung eines gebrauchten Wohnmobils für die Bemessung des Kaufpreises von entscheidender Bedeutung ist und eine Abweichung in der Erstzulassung von mehr als acht Monaten bei einem Fahrzeug, das im August 2016 für 25.000 € gekauft wird und dessen Erstzulassung mit 2002 angegeben war, als erheblich anzusehen ist, weil das Fahrzeug nicht nur seit 2002 genutzt werden konnte, sondern zusätzlich in der gesamten Sommersaison 2001. Die Bedeutung dieses Umstandes ist für den Kaufpreis mit deutlich mehr als 5 % einzuschätzen. Vom Verkäufer kann in diesem Preissegment erwartet werden, bei Übernahme des Erstzulassungsdatums aus den Fahrzeugpapieren in sein …Angebot sorgfältig vorzugehen. Es ist angemessen, dass der Käufer das Fahrzeug bei einer solchen Falschangabe, zumal bei Fehlen weiterer Beschaffenheitsvereinbarungen (s. o.) zurückweist.

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c)

Der Vortrag des Beklagten, dem Kläger sei bei Abholung der zutreffende Zeitpunkt der Zulassung mitgeteilt worden und er habe gleichwohl am Kauf festgehalten (Schriftsatz vom 10. Mai 2017, Bl. 49 d. A.), ist unerheblich, weil anders als im Werkvertragsrecht eine vorbehaltlose Abnahme trotz Mangelkenntnis keinen Rechtsnachteil für den Käufer herbeiführt (Palandt/Sprau, a. a. O., § 640 Rn. 13) und ein Verzicht des Klägers auf seine Rechte wegen falscher Angaben nicht vorgetragen ist. Eine Mangelkenntnis des Klägers schon bei Vertragsschluss (§ 442 BGB) wird nicht behauptet.

Die mit Schriftsatz vom 20. November 2017 vorgetragene (Bl.161 d. A.) und vom Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27. November 2017 bestrittene (Bl. 175 d. A.) Behauptung des Beklagten, dem Kläger bei Abholung des Fahrzeugs mitgeteilt zu haben, in diesem Augenblick ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, worauf der Kläger auf der Durchführung des Kaufvertrages bestanden habe, durfte vom Senat nicht zugelassen werden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), weil es auf Nachlässigkeit des Beklagten beruht, eine solche Vereinbarung der Parteien nicht in erster Instanz vorgetragen zu haben.

5.

Der wirksam erklärte Rücktritt hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind (§ 346 Abs. 1 BGB), also der Beklagte an den Kläger den in voller Höhe gezahlten Kaufpreis von 25.000 € zurückzuzahlen hat Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

II.

Der Kläger kann vom Beklagten Erstattung wegen der vergeblichen Aufwendungen für die Abholung des Fahrzeugs in Höhe von 219 € (= 2 × 365 km x 0,30 € pro Kilometer) verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).

Entfernung und Kilometerpauschale sind unbestritten.

Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs sind zurzeit nicht zu erstatten, weil eine solche noch nicht erfolgt ist.

III.

Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Der Kläger hat ihm mit Schreiben vom 26. August 2016 die Rückgabe des Fahrzeugs wörtlich angeboten (§ 295 BGB), der Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs aber abgelehnt.

IV.

Durch den fruchtlosen Ablauf der mit Schreiben vom 26. August 2016 gesetzten Zahlungsfrist zum 1. Oktober 2016 ist der Beklagte mit der berechtigten Hauptforderung ab dem 2. Oktober 2016 in Verzug geraten und schuldet Verzugszinsen nach dem geltend gemachten Zinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB).

V.

Der Beklagte hat die nicht bestrittenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Nach Verzugseintritt durch Verweigerung einer Rückabwicklung seitens des Beklagten am 31. August 2016 hat der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten am 1. November 2016 zunächst mit der außergerichtlichen Wahrnehmung beauftragt, die zum Gegenstandswert der berechtigten Hauptforderung erforderlich und angemessen war. Die Berechtigung des Klägers, Zahlung an seinen Rechtsschutzversicherer verlangen zu können, hat der Beklagte nicht bestritten.

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

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