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Rücktritt vom Hundekaufvertrag wegen Gesundheitsverschlechterung

AG Köln – Az.: 139 C 234/17 – Urteil vom 30.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt bzw. hilfsweise nach Anfechtung eines Kaufvertrages und Ersatz von Tierarztkosten.

Mit Kaufvertrag vom 14.01.2017 erwarb die Klägerin den am 01.01.2017 geborenen Hund namens I. der Rasse Chihuahua zu einem Kaufpreis von 900,00 EUR über die Plattform „ebay-Kleinanzeigen„. Die Klägerin kaufte den Hund als Liebhabertier und nicht zur Zucht. Am 19.02.2018 holte die Klägerin den Chihuahua I. beim Beklagten ab. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Chihuahuas I. begab sich die Klägerin mit ihm am 23.02.2017 in eine tierärztliche Praxis zur Behandlung bei der Zeugin Dr. K.. Nach der Behandlung begab sich die Klägerin mit dem Chihuahua I. zunächst nach Hause, dann aber am nächsten Tag erneut in die Praxis, als sich der Zustand des Tieres wieder verschlechterte. Der Chihuahua I. sollte über Nacht zur Beobachtung in der Praxis bleiben und verstarb dort am 25.02.2017. Der Klägerin sind Tierarztkosten in Höhe von 129,12 EUR in Rechnung gestellt worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2017 forderte die Klägerin den Beklagten mit Frist bis zum 10.04.2017 auf, 1.029,12 EUR zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, bei dem Beklagten sei von einem gewerblichen Händler auszugehen. Der Chihuahua I. sei bereits bei Übergabe mit einer Grunderkrankung infiziert und somit mit Mängeln behaftet gewesen. Die Erkrankung sei auf eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Entwurmung beim Beklagten bzw. eine Infektion durch entzündete Zitzen des Muttertieres zurückzuführen. Dass ein weiterer Welpe desselben Wurfes kurz nach der Geburt verstorben sei, zeige, dass die Erkrankung des Chihuahuas I. vor Übergabe vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.029,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Chihuahua I. sei an einer bei der Rasse typischen Unterzuckerung verstorben.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.11.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin Dr. K., sowie das Gutachten des Sachverständigen A. vom 26.03.2018 und das Ergänzungsgutachten vom 12.06.2018 (Bl. 85 ff. und Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung nach § 128 ZPO im schriftlichen Verfahren einverständlich erklärt.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaupreises nach erklärtem Rücktritt und Schadensersatz nach §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 und §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 283 BGB nicht zu.

Rücktritt vom Hundekaufvertrag wegen Gesundheitsverschlechterung
(Symbolfoto: Von kukurund/Shutterstock.com)

Es fehlt an einem Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB – der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist – ist ein Tier nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang auch die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit hat. Zu Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass der Chihuahua I. aufgrund einer Ursache verstorben ist, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe am 19.02.2017 vorgelegen hat. Diesen der Klägerin obliegenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Die Zeugin K. hat angegeben, dass bei einer Untersuchung des Chihuahuas I. am 23.02.2017 der Verdacht einer Kolik bestand, wobei die Ursache dafür fraglich war. Als mögliche Ursachen kamen für die Zeugin eine Futterunverträglichkeit, eine virale oder bakterielle Infektion des Magendarmtraktes oder ein parasitärer Befall in Betracht. Zur Todesursache des Chihuahuas I. konnte die Zeugin keine Angaben machen. Auch das eingeholte Sachverständigengutachten konnte die Todesursache des Chihuahuas I. nicht ermitteln. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. gibt es im vorliegenden Fall keine aussagekräftigen Daten oder Befunde, die belastbare Rückschlüsse auf die Todesursache zulassen. Bei der tierärztlichen Untersuchung wurden keine Blut-, Urin oder Kotuntersuchungen eingeleitet und weder eine Röntgen- noch eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Auch eine postmortale Untersuchung ist nicht erfolgt. Damit ist es für den Sachverständigen nicht möglich, die Todesursache zu bestimmen. Auch eine Abstufung der in Frage kommenden Todesursachen nach ihrer Wahrscheinlichkeit kann wegen der fehlenden dafür erforderlichen Daten nicht erfolgen. Ob das Krankheitsgeschehen des Chihuahuas I. in der Obhut des Beklagten begonnen hat, kann ebenso wenig bewiesen werden wie die Fehlfunktion eines Organs, eine Darmverschlingung, eine Missbildung oder eine Infektion. Eine fragwürdige Versorgung oder Aufzucht durch den Beklagten ist ebenso wahrscheinlich wie etwa eine Unterzuckerung des Chihuahuas I. oder ein Darmverschluss. Insbesondere ein Wurmbefall aufgrund fehlerhaft von dem Beklagten durchgeführter Entwurmung war mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Tod des Chihuahuas I. nicht ursächlich. Es fehlt an den bei einem Wurmbefall typischerweise anzutreffenden Anzeichen wie Durchfall und Erbrechen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ihr die Vermutung des § 476 BGB nicht zugute, weil der Beklagte nicht als Unternehmer gehandelt hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliegt. Der Beklagte ist nach Überzeugung des Gerichts nicht Unternehmer gemäß § 14 BGB. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen – jedenfalls – ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht jedoch nicht erforderlich ist. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist dabei grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hiesige Beklagte aber nach Überzeugung des Gerichts nicht als „Unternehmer“ anzusehen. Eine dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften kann nicht festgestellt werden. Schon nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte monatlich nur etwa eine Auktion durchgeführt. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die angebotenen Kaufgegenstände unterschiedlicher Natur sind. So wurden seitens des Beklagten neben Hunden auch Katzen, ein Laptop und auch ein Fahrzeug der Marke Opel Corsa angeboten. Von maßgebender Bedeutung ist darüber hinaus auch, ob der veräußerte Hund zuvor privat von der Beklagten genutzt worden ist und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.). Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Hundes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Insoweit ist unstreitig, dass einer der Welpen aus dem Wurf, aus dem auch der Chihuahua I. stammt, weiterhin im Besitz der Familie des Beklagten ist. Daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Hündin hat werfen lassen, um die Hunde-Welpen an dritte Personen zu verkaufen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach erfolgter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2, 123 Abs. 1 Fall 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB.

Es liegt kein Anfechtungsgrund vor. Eine arglistige Täuschung des Beklagten ist nicht ersichtlich. Eine vorsätzliche arglistige Täuschung bei Kaufabschluss begeht, wer einen Fehler der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st.Rspr.: z.B. BGH NJW 1990, 42 und MDR 1990, 323). „Arglist“ in diesem Sinne ist schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlagen unrichtige Angaben über Mangelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen, d.h., wenn er „ins Blaue hinein“ insoweit objektiv unrichtige Erklärungen abgibt. Bei einer Täuschung durch Verschweigen ist entscheidend, ob die Umstände, die zurückgehalten werden, für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind und deshalb – unbeschadet der entgegengesetzten Interessen der Vertragsparteien – mitgeteilt werden müssen.

Soweit die Klägerin ihre Anfechtung darauf stützt, der Beklagte habe über die Eigenschaften und den Zustand des Chihuahuas I. getäuscht, steht dem Anfechtungsgrund entgegen, dass gerade nicht feststeht, dass der Chihuahua I. bereits in der Obhut des Beklagten krank war. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Im Übrigen scheitert die Anfechtung diesbezüglich an der Jahresfrist des § 124 BGB. Die Anfechtung kann auch nicht darauf gestützt werden, der Beklagte habe über die ordnungsgemäße Entwurmung arglistig getäuscht. Zwar hat der Sachverständige angegeben, Welpen seien im Alter von 2, 4 und 6 Wochen gegen Spul- und Hakenwürmer zu behandeln. Der Chihuahua I. ist dem entgegen nur einmal entwurmt worden. Im Kaufvertrag (Anlage K1) ist jedoch auch nur angekreuzt, dass der Chihuahua I. entwurmt wurde. Nähere Angaben dazu, wie oft der Chihuahua I. entwurmt wurde, enthält der Kaufvertrag gerade nicht. Eine arglistige Täuschung darüber, dass der Chihuahua I. nicht hinreichend entwurmt wurde liegt damit nicht vor. Im Übrigen dürfte die Anfechtung des Kaufvertrages gestützt auf die arglistige Täuschung über die mangelhafte Entwurmung auch an der erforderlichen Arglist des Beklagten scheitern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass der Beklagte die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte oder für möglich hielt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte kein erfahrener und sachkundiger Züchter ist und daher nicht besser wusste, wie und wie oft Welpen zu entwurmen sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Klägerin arglistig über die Durchführung tierärztlicher Untersuchungen getäuscht hat. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die Durchführung von tierärztlichen Untersuchungen Grundlage der Vertragsverhandlungen war. Einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin N. hat es daher nicht bedurft. Einem als Anlage K 7 vorgelegtem Chatverlauf ist nichts Näheres zu entnehmen, denn es ist nicht ersichtlich, wer Absender der Nachrichten ist. Im Übrigen ist der Nachricht auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass der Chihuahua I. tierärztlich untersucht wurde. Vielmehr könnte der dort in Bezug genommene „Dock“ auch seine Einschätzung darüber, dass die Tiere nach acht Wochen in ihr neues Heim gebracht werden können verlautbart haben, ohne die Tiere untersucht zu haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.029,12 EUR festgesetzt.

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