Skip to content

Rücktritt vom Kamineinsatzkaufvertrag

Ein kuscheliger Kaminofen als Quelle des Streits: Ein Käufer zog vor Gericht, weil sein neues Heizgerät angeblich mehr Ärger als Wärme machte. Er behauptete massive Probleme von Ruß bis mangelnder Effizienz und wollte den Kauf rückgängig machen. Doch das Amtsgericht Paderborn wies seine Klage ab.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 58a C 90/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Paderborn
  • Datum: 23.02.2022
  • Aktenzeichen: 58a C 90/21
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Käufer eines Kaminofeneinsatzes. Er behauptete Mängel und forderte sein Geld zurück.
  • Beklagte: Die Verkäuferin (Händlerin) des Kaminofeneinsatzes. Sie bestritt die Mängel. Sie wurde von der Großhändlerin und der Herstellerin unterstützt, die dem Verfahren beitraten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger kaufte 2018 einen Kamineinsatz von der Beklagten. Nach der Inbetriebnahme traten nach seiner Ansicht Mängel wie Verrußung und geringe Effizienz auf. Verschiedene Versuche zur Problembehebung blieben erfolglos.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob ein gekaufter Kaminofeneinsatz Mängel aufwies. Der Kläger wollte deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückerhalten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Käufers wurde vollständig abgewiesen. Er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass der Kamin mangelhaft war. Es stützte sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser hatte die technische Funktion und die zertifizierten Werte des Geräts bestätigt.
  • Folgen: Der Käufer erhält den Kaufpreis nicht zurück und behält den Kamin. Er muss die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Kaminofen Mangel: Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag vor AG Paderborn abgewiesen – Kein Sachmangel nachgewiesen

Das Amtsgericht Paderborn hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Kaminofeneinsatz abgewiesen.

Käufer prüft Rauchentwicklung bei neuem Kaminofen im rustikalen Wohnzimmer, Fachberaterin misst Holzfeuchtigkeit.
Rauch, Sichtscheibe-Verschmutzung und Holzfeuchtigkeit: Konflikt um Kaminofen-Wirkung und Mängel. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Käufer hatte verschiedene Mängel geltend gemacht, konnte diese jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht beweisen. Maßgeblich für die Entscheidung war das Gutachten eines Sachverständigen, das die technische Funktionsfähigkeit und die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften bestätigte (Az.: 58a C 90/21, Urteil vom 23.02.2022).

Der Kauf des Kaminofens: Ausgangslage und Vertragsdetails zum T Ekko U 67

Anfang 2018 erwarb der spätere Kläger bei einer Händlerin einen Kaminofeneinsatz des Typs T Ekko U 67 (45) 51 h mit einer Nennwärmeleistung von 9 kW, inklusive Zubehör wie Isolierplatten und Rauchrohre. Der Gesamtkaufpreis betrug 4.373,94 Euro. Wichtig ist hierbei, dass es sich um einen reinen Kaufvertrag handelte; die Verkäuferin schuldete keine Montageleistungen. Der Käufer übernahm den Einbau des Kamineinsatzes selbst oder beauftragte Dritte damit. Die Auslieferung der Ware erfolgte am 16. Februar 2018, die Rechnung wurde wenige Tage später gestellt.

Streit um Mängel: Käufer rügt Abweichungen bei Wirkungsgrad, Regelbarkeit und Verrußung des Kaminofens

Kurz nach der Inbetriebnahme im März 2018 traten aus Sicht des Käufers Probleme auf. Er bemängelte insbesondere eine starke Verrußung der Sichtscheiben und einen zu geringen Wirkungsgrad des Kaminofens. Eine hinzugezogene Fachberaterin der Verkäuferin stellte zwar eine korrekte Holzfeuchtigkeit fest, riet jedoch zur Verwendung größerer Holzmengen. Da die Probleme fortbestanden, wandte sich der Käufer schriftlich an die Händlerin. Ein Mitarbeiter empfahl im Mai 2018 die Installation einer Drosselklappe im Abgasrohr, um einem möglicherweise zu starken Kaminzug entgegenzuwirken. Auch diese Maßnahme, die nach der Sommerpause umgesetzt wurde, führte laut Käufer zu keiner signifikanten Verbesserung. Selbst Messungen und Einstellungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger am 03. Januar 2019 konnten die vom Käufer wahrgenommenen Mängel nicht beseitigen.

Gescheiterte Nacherfüllung und selbstständiges Beweisverfahren zum Kaminofen

Angesichts der fortbestehenden Probleme forderte der Käufer die Verkäuferin mit anwaltlichem Schreiben vom 03. April 2019 zur Nacherfüllung auf, also zur Beseitigung der Mängel, und setzte hierfür eine Frist. Die Verkäuferin lehnte die Nacherfüllung jedoch mit Schreiben vom 12. April 2019 ab. Sie vertrat die Auffassung, dass die geschilderten Probleme nicht auf einen Mangel des gelieferten Kaminofeneinsatzes zurückzuführen seien. Ein Vorschlag des Käufers, zur Klärung der Streitfragen ein außergerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, dessen Ergebnis für beide Seiten bindend sein sollte, wurde von der Verkäuferin ebenfalls abgelehnt.

Daraufhin leitete der Käufer beim Amtsgericht Paderborn ein Selbstständiges Beweisverfahren (Az. 53 H 2/19) ein. Ziel dieses Verfahrens ist es, Beweise zu sichern, bevor es zu einem Hauptprozess kommt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Sachverständige L beauftragt. Dieser erstellte am 29. Oktober 2020 ein schriftliches Gutachten und erläuterte dieses am 10. März 2021 mündlich. Bereits im Vorfeld war bekannt geworden, dass der Sachverständige Mitglied der Genossenschaft der Großhändlerin ist, die später als Streithelferin dem Verfahren beitrat. Der Käufer erhob damals jedoch keine formellen Bedenken gegen den Sachverständigen. Gegen das schriftliche Gutachten legte der Käufer zwar Einwände ein, nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Beweisverfahren erhob er jedoch keine weiteren Einwendungen mehr gegen dessen Feststellungen.

Prozess vor dem Amtsgericht Paderborn: Positionen zu Mängeln, Gutachten und Befangenheit

Im anschließenden Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Paderborn hielt der Käufer an seinen Mangelbehauptungen fest. Er argumentierte, der Kaminofen entspreche nicht den Angaben im Produktdatenblatt, der Bedienungsanleitung oder einer Informationsbroschüre. Konkret führte er an:

  • Eine stufenlose Regelung der Wärmeleistung zwischen 3 und 9 kW sei nicht möglich, da die Anleitung vorschreibe, den Verbrennungsluftregler während der Hauptbrennphasen vollständig geöffnet zu lassen.
  • Der tatsächliche Wirkungsgrad liege nur bei etwa 53 % und nicht bei den angegebenen über 78 %. Er berief sich dabei auf eigene Berechnungen basierend auf Messwerten des Schornsteinfegers (Siegert’sche Formel) und argumentierte, dass der gesetzlich geforderte Mindestwirkungsgrad nach der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) von 75 % deutlich unterschritten werde.
  • Die beworbene Einstellbarkeit der unteren Scheibenspülung sei für den Nutzer praktisch unmöglich, da hierfür der Kamineinsatz teilweise demontiert werden müsse, was zu Garantieverlust führen könne.
  • Die Sichtscheiben verrußten bereits nach drei Heizvorgängen stark; eine „weitestgehend rußfreie“ Scheibe oder ein Freibrennen durch hohe Hitze werde nicht erreicht.
  • Der Aschetopf müsse viel häufiger geleert werden (spätestens nach drei Heizvorgängen statt nach über zehn), da sonst die Luftzufuhrschlitze verstopfen könnten. Eine „nahezu rückstandsfreie Verbrennung“ finde nicht statt. Dies berge zudem Sicherheitsrisiken durch mögliche Abgasemissionen in den Wohnraum, weshalb ein verkehrssicherer Betrieb nicht gegeben sei.
  • Der Kamintyp sei nicht korrekt gemäß der 1. BImSchV geprüft und der Vertrieb daher unzulässig.

Der Käufer beantragte die Einholung eines neuen Gutachtens („Obergutachten“), da er den Sachverständigen L nunmehr für befangen hielt. Er warf ihm vor, Geschäftspartner der Herstellerin (die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten war) zu sein und das Gutachten sei mangelhaft, da keine eigenen Messungen vor Ort durchgeführt wurden.

Die Verkäuferin sowie die beigetretene Großhändlerin und die Herstellerin bestritten das Vorliegen von Mängeln. Sie behaupteten, der Kaminofen funktioniere technisch einwandfrei, erreiche die angegebene Heizleistung, sei regulierbar, die Scheibenspülung funktioniere und sei auch einstellbar (nach Entfernen der Schamottsteine), und der Betrieb sei sicher. Sie stützten sich dabei maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen L aus dem selbstständigen Beweisverfahren. Sie argumentierten zudem, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens gemäß § 493 ZPO für das Gericht bindend seien und eine erneute Begutachtung nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO zulässig sei, die hier nicht vorlägen. Den Befangenheitseinwand hielten sie für verspätet (§ 406 ZPO). Bezüglich einiger erst spät vorgetragener Mängel beriefen sie sich außerdem auf Verjährung.

Urteil des AG Paderborn: Klage des Käufers vollständig abgewiesen

Das Amtsgericht Paderborn wies die Klage des Käufers vollumfänglich ab. Er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 4.373,94 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaminofeneinsatzes. Folglich wurde auch sein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Verkäuferin abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Großhändlerin und der Herstellerin in beiden Verfahren, wurden dem Käufer auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: Kein Sachmangel am Kaminofen nachgewiesen gemäß § 434 BGB a.F.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Käufer nicht beweisen konnte, dass der Kaminofeneinsatz bei Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB (in der damals geltenden Fassung, a.F.) aufwies. Zwar war die Verkäuferin nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, wie er hier vorlag, greift zudem die Vermutung des § 477 BGB a.F., dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigt, bereits bei Übergabe vorhanden war. Diese Beweislastumkehr setzt jedoch voraus, dass überhaupt das Vorliegen eines Sachmangels festgestellt wird. Genau dieser Nachweis gelang dem Käufer nicht.

Gericht folgt Sachverständigengutachten: Befangenheitseinwand zurückgewiesen

Das Gericht stützte seine Überzeugung maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen L aus dem selbstständigen Beweisverfahren. Nach § 493 Abs. 1 ZPO steht eine solche Beweiserhebung einer Beweisaufnahme im Hauptprozess gleich, und das Gericht muss das Ergebnis berücksichtigen. Eine erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen oder die Einholung weiterer Beweismittel ist nach § 412 ZPO nur in engen Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn das Gutachten unzureichend ist oder der Sachverständige erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wurde.

Das Gericht lehnte die Einholung eines „Obergutachtens“ ab. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von L mangelhaft wäre oder dass Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Der Befangenheitseinwand des Käufers wurde als verspätet zurückgewiesen. Ein solcher Antrag muss nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO unverzüglich gestellt werden, nachdem der Grund bekannt wurde. Der Käufer hatte aber bereits im Dezember 2020 im Beweisverfahren vage Andeutungen über eine Geschäftsbeziehung gemacht, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Sein späterer Vortrag, er habe erst im Juli 2021 von der angeblichen Partnerschaft erfahren, wurde als widerlegt angesehen. Zudem sah das Gericht in der Tatsache, dass der Sachverständige als Ofenbauer möglicherweise Produkte der Herstellerin über die Großhändlerin bezieht, keinen ausreichenden Befangenheitsgrund. Dies liege in der Natur der Sache, und der Sachverständige habe angegeben, Produkte verschiedener Hersteller zu verbauen und keine direkte Geschäftsbeziehung zur Herstellerin zu unterhalten. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft der Großhändlerin war ohnehin bekannt gewesen und nicht fristgerecht beanstandet worden.

Bewertung der einzelnen Mängelrügen durch das Gericht im Detail

Das Gericht folgte den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L bei der Bewertung der einzelnen vom Käufer gerügten Punkte:

  1. Stufenlose Regelbarkeit 3-9 kW: Der Sachverständige bestätigte auf Basis des offiziellen Prüfberichts der Rhein Ruhr Feuerstätten Prüfstelle und des Typenschilds, dass der Kaminofen diesen Leistungsbereich abdeckt. Die Bezugnahme auf zertifizierte Prüfberichte unter standardisierten Laborbedingungen sei korrekt. Dass die Bedienungsanleitung in bestimmten Heizphasen (Anfeuern, Hauptbrand) die volle Öffnung des Luftreglers empfiehlt, schließe eine Regulierung in anderen Phasen (z.B. Glutphase) nicht aus, was sich ebenfalls aus der Anleitung ergebe. Eine Zusage, dass die Leistung in jeder Phase stufenlos regelbar sei, habe die Verkäuferin nicht gemacht.
  2. Wirkungsgrad: Der Sachverständige bestätigte den zertifizierten Wirkungsgrad von über 78 % (laut Prüfbericht Nr. RRF-29102335). Die vom Käufer anhand von Schornsteinfegermessungen und der Siegert’schen Formel berechneten 53 % seien nicht aussagekräftig. Diese Feldmessungen dienten der Einstellung des Kaminzugs und seien nicht mit der genormten Wirkungsgradmessung unter Laborbedingungen vergleichbar, die für die Zertifizierung maßgeblich ist. Der Sachverständige musste die zertifizierten Werte daher nicht durch eigene, nicht standardisierte Messungen am Installationsort in Zweifel ziehen.
  3. Einstellbarkeit der unteren Scheibenspülung: Der Sachverständige stellte fest, dass die Einstellung nach dem Entfernen der Schamottsteine möglich ist. Das Gericht bewertete dies als ausreichend, da es sich nicht um eine Einstellung handele, die der Endverbraucher regelmäßig vornehmen müsse.
  4. Verrußung der Scheiben: Der Sachverständige hatte die Anlage während des Ortstermins im Betrieb beobachtet und keine übermäßige Verrußung festgestellt. Die Scheibenluftspülung funktioniere einwandfrei. Damit war die Behauptung des Käufers widerlegt.
  5. Aschetopf, Verbrennung und Sicherheit: Die Behauptung, der Aschetopf müsse alle drei statt nach über zehn Heizvorgängen geleert werden, wertete das Gericht nicht als Mangel. Der Sachverständige hatte dem Kaminofen eine einwandfreie technische Funktion und Verkehrssicherheit bescheinigt. Die Häufigkeit der Ascheentleerung hänge von vielen Faktoren ab (Holzart, Menge, Zug etc.). Sicherheitsbedenken aufgrund angeblich ungenügender Verbrennung oder Verstopfungsgefahr wurden durch das Gutachten ausgeräumt.
  6. Zertifizierung und Vertrieb: Der Einwand des Käufers bezüglich einer fehlenden Prüfung nach 1. BImSchV und eines unzulässigen Vertriebs wurde durch die vom Sachverständigen vorgelegten Unterlagen (Prüfbericht, Leistungserklärung) widerlegt.

Prozessuale Hürden: Verbindlichkeit des Beweisverfahrens und späte Einwände

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass Einwendungen und Beweisanträge des Käufers, die bereits im selbstständigen Beweisverfahren hätten vorgebracht werden können (wie z.B. der Antrag auf Prüfung der Abbrandzeit bei gedrosselter Luftzufuhr), im Hauptsacheverfahren verspätet waren (§ 296 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 493, 492 ZPO). Eine Vernehmung des Sachverständigen zu diesen neuen Aspekten hätte den bereits entscheidungsreifen Rechtsstreit unzulässig verzögert.

Da der Käufer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere basierend auf dem als überzeugend bewerteten Sachverständigengutachten, das Vorliegen eines Sachmangels am Kaminofen nicht beweisen konnte, bestand kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klage musste daher abgewiesen werden.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Beweisverfahrens und der Kosten der Streithelferinnen, wurden dem Käufer auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Käufer kann die Zwangsvollstreckung durch die Verkäuferin oder die Streithelferinnen nur durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet zuvor selbst Sicherheit in entsprechender Höhe. Der Streitwert wurde auf 4.373,94 Euro festgesetzt, was dem Kaufpreis des Kaminofens entspricht.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Produktmängeln die Beweislast für den Käufer eine entscheidende Hürde darstellt, insbesondere wenn ein Sachverständigengutachten die behaupteten Mängel nicht bestätigt. Für Verbraucher ist besonders wichtig, Befangenheitseinwände gegen Sachverständige unverzüglich zu erheben und ihre Mängelrügen durch objektive Nachweise zu untermauern, nicht nur durch subjektive Wahrnehmungen. Die praktische Bedeutung liegt darin, dass bei technisch komplexen Produkten wie Kaminöfen zertifizierte Werte und Herstellerangaben in der Regel als maßgeblich angesehen werden, während nachträgliche Benutzerberechnungen oder -erfahrungen rechtlich weniger Gewicht haben.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann ich von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Kaminofen Mängel aufweist?

Wenn Sie einen Kaminofen gekauft haben und dieser Fehler aufweist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag – also die Möglichkeit, den Kaminofen zurückzugeben und Ihr Geld zurückzubekommen – grundsätzlich möglich. Dies ist jedoch meist nicht der erste Schritt.

Was bedeutet ein „Mangel“ beim Kaminofen?

Ein Mangel liegt vor, wenn der Kaminofen nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Das kann zum Beispiel sein, wenn er nicht richtig heizt, Risse im Material hat oder andere technische Probleme aufweist, die schon beim Kauf oder bei der Übergabe vorhanden waren.

Zuerst kommt die „Nacherfüllung“ – Das Recht des Verkäufers

Bevor Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, hat der Verkäufer in der Regel das Recht, den Mangel selbst zu beheben. Das nennt man Nacherfüllung. Sie können dabei wählen, ob der Verkäufer den Ofen repariert (Nachbesserung) oder Ihnen einen neuen, fehlerfreien Ofen liefert (Nachlieferung). Der Verkäufer kann eine dieser Möglichkeiten ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig teuer oder unmöglich ist.

Eine Frist setzen ist oft notwendig

Damit die Nacherfüllung stattfinden kann, müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er den Mangel beheben soll. Eine „angemessene“ Frist hängt vom Einzelfall ab, aber sie sollte dem Verkäufer genug Zeit geben, die notwendigen Schritte zu unternehmen (z.B. Ersatzteile bestellen, Handwerker schicken). Es ist ratsam, diese Frist schriftlich festzuhalten.

Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist oder die vom Verkäufer vorgenommene Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (z.B. die Reparatur hat das Problem nicht gelöst), können Sie in der Regel den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Wann ist eine Frist nicht zwingend nötig?

Es gibt Ausnahmen, bei denen Sie auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten können. Das ist der Fall, wenn:

  • Der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist und eine weitere Chance für Sie unzumutbar wäre (z.B. nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen).
  • Besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (z.B. wenn die Funktion des Ofens zu einem festen Termin unbedingt nötig war und der Verkäufer den Mangel bis dahin nicht behoben hat).

Wer muss den Mangel beweisen?

Grundsätzlich müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der Kaminofen mangelhaft ist. Sie müssen also darlegen und belegen können, worin der Fehler liegt und dass er die Nutzung einschränkt oder die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Bei einem mangelhaften Kaminofen ist der Rücktritt ein mögliches Recht, das aber meist erst nach einer gescheiterten Nacherfüllung nach Fristsetzung ausgeübt werden kann.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet Nacherfüllung und welche Rechte habe ich, wenn der Verkäufer diese ablehnt?

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen etwas – sei es ein neues Handy, ein Möbelstück oder ein Auto – und kurz nach dem Kauf stellen Sie fest, dass es einen Mangel hat, also nicht funktioniert, wie es sollte, oder beschädigt ist. In dieser Situation haben Sie als Käufer bestimmte Rechte. Eines der wichtigsten Rechte ist die Nacherfüllung.

Was genau bedeutet Nacherfüllung?

Die Nacherfüllung ist Ihr primäres Recht, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Sie bedeutet, dass der Verkäufer den Mangel beheben muss, damit die Sache vertragsgemäß ist. Das Gesetz sieht hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor:

  1. Nachbesserung: Der Verkäufer repariert die mangelhafte Sache.
  2. Nachlieferung: Der Verkäufer tauscht die mangelhafte Sache gegen eine neue, mangelfreie Sache aus.

Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht, zu wählen, ob er repariert oder austauscht. Es sei denn, eine dieser Möglichkeiten ist für ihn unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.

Was muss ich tun, um Nacherfüllung zu verlangen?

Wenn Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie diesen dem Verkäufer mitteilen. Sie sollten ihm dabei in der Regel eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Nacherfüllung (also Reparatur oder Austausch) vornehmen soll. Was eine angemessene Frist ist, hängt vom Einzelfall ab – zum Beispiel von der Art des Mangels und der Sache.

Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt oder nicht vornimmt?

Wenn der Verkäufer sich weigert, die Nacherfüllung vorzunehmen, obwohl er dazu verpflichtet wäre, oder wenn er die gesetzte, angemessene Frist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder die Sache auszutauschen, stehen Ihnen als Käufer weitere Rechte zu. Die Ablehnung der Nacherfüllung oder deren erfolgloses Verstreichenlassen der Frist öffnet Ihnen sozusagen die Tür zu sekundären Rechten.

Diese weiteren Rechte können sein:

  • Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt): Sie geben die mangelhafte Sache zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet.
  • Das Recht, den Kaufpreis zu mindern (Minderung): Sie behalten die mangelhafte Sache, aber der Kaufpreis wird reduziert, um dem Wertverlust durch den Mangel Rechnung zu tragen.
  • Das Recht, Schadensersatz zu verlangen: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für Schäden geltend machen, die Ihnen durch den Mangel entstanden sind (z.B. Kosten für Gutachten oder weitere Aufwendungen).

Diese Rechte stehen Ihnen in der Regel aber erst dann zu, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist – also der Verkäufer die Reparatur oder den Austausch nicht vorgenommen hat, obwohl Sie ihm Gelegenheit dazu gegeben haben (z.B. durch Setzen einer Frist), oder wenn er die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei Streitigkeiten über Mängel an einem Kaminofen?

Wenn Sie einen Kaminofen gekauft haben und glauben, dass er einen Mangel hat, kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Verkäufer oder Hersteller. Ein Sachverständigengutachten kann dabei eine sehr wichtige Rolle spielen, insbesondere wenn die Angelegenheit vor Gericht landet.

Sachverständigengutachten als wichtiger Beweis

Stellen Sie sich vor, Sie behaupten, der Kaminofen zieht nicht richtig oder hat Risse, die nicht normal sind. Der Verkäufer sagt vielleicht, das liege an der Bedienung oder sei normal. In einem solchen Fall müssen Sie als Käufer in der Regel beweisen, dass der Ofen tatsächlich einen Mangel hat, der schon beim Kauf vorhanden war oder auf dessen Beschaffenheit zurückzuführen ist. Man spricht hier von der Beweislast.

Ein Sachverständigengutachten dient dann als Beweismittel. Ein Gericht beauftragt oft einen unabhängigen Fachmann – den Sachverständigen –, den Ofen genau zu prüfen. Dieser Experte untersucht, ob ein Mangel vorliegt, worin er genau besteht, was ihn verursacht hat und ob er schon beim Kauf existierte oder später entstanden ist. Der Sachverständige hält seine Erkenntnisse schriftlich in einem Gutachten fest.

Bedeutung des Gutachtens im Verfahren

Das Gericht nutzt dieses Gutachten, um zu entscheiden, ob Ihre Behauptung über den Mangel stimmt. Das Gutachten ist zwar nicht bindend, hat aber für das Gericht in der Praxis oft großes Gewicht. Es hilft den Richtern, technische Fragen zu verstehen und die richtige Entscheidung zu treffen. Ein überzeugendes Gutachten kann entscheidend dafür sein, ob Sie vor Gericht Recht bekommen.

Was tun, wenn Sie mit dem Gutachten nicht einverstanden sind?

Wenn das gerichtlich bestellte Gutachten zu dem Schluss kommt, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel andere Ursachen hat, als Sie vermutet haben, kann das enttäuschend sein. Sie sind nicht gezwungen, die Feststellungen des Gutachtens einfach zu akzeptieren.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren:

  • Sie können dem Gericht schriftlich Einwände gegen das Gutachten mitteilen. Dabei müssen Sie genau erklären, warum Sie mit bestimmten Punkten des Gutachtens nicht einverstanden sind. Vielleicht haben Sie Fragen zur Methodik des Sachverständigen oder glauben, dass wichtige Fakten nicht berücksichtigt wurden.
  • Unter bestimmten Umständen können Sie anregen, dass der Sachverständige seine Erkenntnisse mündlich vor Gericht erläutert. Dort können Sie oder Ihr rechtlicher Beistand Fragen an den Sachverständigen stellen.
  • Eine weitere Möglichkeit kann darin bestehen, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben, allerdings auf eigene Kosten. Ein solches privates Gutachten hat nicht denselben Stellenwert wie ein vom Gericht eingeholtes Gutachten, kann aber dazu dienen, die Mängel des ersten Gutachtens aufzuzeigen oder alternative Erklärungen zu präsentieren.

Wichtig ist, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige neutral und unabhängig ist. Das Gericht wählt ihn sorgfältig aus. Seine Aufgabe ist es, dem Gericht objektiv bei der Klärung technischer Sachverhalte zu helfen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Fristen muss ich beim Rücktritt vom Kaufvertrag eines Kaminofens beachten?

Wenn Sie einen Kaminofen kaufen und später feststellen, dass er einen Mangel hat, also nicht funktioniert wie vereinbart, haben Sie bestimmte Rechte. Diese Rechte sind allerdings an Fristen gebunden. Für den Rücktritt vom Kaufvertrag, also die Rückgabe des Ofens gegen Erstattung des Kaufpreises, müssen Sie in der Regel zwei wichtige Zeiträume beachten.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Zunächst gibt es eine generelle zeitliche Grenze, innerhalb derer Sie Mängel überhaupt geltend machen können. Das nennt man Verjährung.

  • Bei einem gekauften Kaminofen, der als neue Sache gilt, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre.
  • Diese Frist beginnt normalerweise mit der Ablieferung des Kaminofens bei Ihnen. Das ist der Zeitpunkt, an dem Sie den Ofen erhalten haben.

Für Sie als Käufer bedeutet das: Treten Mängel erst nach Ablauf dieser zwei Jahre auf oder werden erst dann entdeckt, können Sie diese Mängel in der Regel nicht mehr gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Ihr Recht auf Reparatur, Ersatz oder auch Rücktritt ist dann verjährt.

Der Weg zum Rücktritt: Nacherfüllung und Fristsetzung

Ein wichtiger Schritt, bevor Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, ist, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben. Das nennt man Nacherfüllung. Der Verkäufer kann wählen, ob er den Ofen repariert (Nachbesserung) oder Ihnen einen neuen, mangelfreien Ofen liefert (Ersatzlieferung).

  • Bevor Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist setzen, um die Nacherfüllung durchzuführen. Was „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Kaminofen kann das von wenigen Tagen bei einem kleinen Problem bis zu mehreren Wochen bei einer aufwendigen Reparatur oder Ersatzlieferung reichen. Die Frist muss dem Verkäufer eine echte Chance geben, den Mangel zu beheben.
  • Wichtig: Erst wenn diese angemessene Frist abgelaufen ist und der Verkäufer den Mangel nicht behoben hat oder die Nacherfüllung verweigert, können Sie in der Regel den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
  • Es gibt auch Ausnahmen, bei denen Sie keine Frist setzen müssen. Zum Beispiel, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn die Nacherfüllung für ihn oder Sie unmöglich ist, oder wenn besondere Gründe vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (z.B. wenn die Reparatur nach mehreren Versuchen fehlschlägt).

Für den Rücktritt selbst gibt es dann keine separate Frist im Sinne einer weiteren Wartezeit, nachdem die Voraussetzungen (Mangel, ggf. Fristsetzung und deren Ablauf) erfüllt sind. Sobald Sie zum Rücktritt berechtigt sind, müssen Sie den Rücktritt dem Verkäufer gegenüber erklären. Es empfiehlt sich, dies zeitnah zu tun, nachdem das Recht zum Rücktritt entstanden ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Ihr Recht zum Rücktritt bleibt aber grundsätzlich bestehen, solange die ursprünglichen Mängelansprüche nicht verjährt sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die entscheidenden Zeiträume sind die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche und die angemessene Frist, die Sie dem Verkäufer vor einem möglichen Rücktritt zur Nacherfüllung setzen müssen (falls keine Ausnahme vorliegt). Das Versäumen der Verjährungsfrist führt zum Verlust Ihrer Rechte.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen habe?

Wenn in einem Verfahren, zum Beispiel vor Gericht oder bei einer Behörde, ein Sachverständiger beauftragt wird, ist dessen Meinung oft sehr wichtig. Damit diese Meinung glaubwürdig ist, muss der Sachverständige unparteiisch sein. Das bedeutet, er darf nicht die eine oder die andere Seite bevorzugen oder benachteiligen. Seine Einschätzung soll allein auf Fakten beruhen.

Wenn Sie Zweifel daran haben, dass ein bestellter Sachverständiger wirklich neutral ist, weil es zum Beispiel eine Verbindung zwischen ihm und der Gegenseite gibt, haben Sie die Möglichkeit, diese Bedenken geltend zu machen. Man nennt das, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Um einen Sachverständigen erfolgreich abzulehnen, müssen Sie nachvollziehbare Gründe vorbringen, die Ihre Zweifel an seiner Unparteilichkeit belegen. Das kann zum Beispiel eine enge persönliche oder geschäftliche Beziehung zur Gegenseite sein, eine frühere Tätigkeit für eine der Parteien in derselben Angelegenheit oder andere Umstände, die objektiv den Eindruck erwecken könnten, dass der Sachverständige nicht völlig unabhängig urteilt. Es reicht nicht aus, dass Ihnen das voraussichtliche Ergebnis des Gutachtens nicht gefällt.

Sie müssen die Ablehnung und die dafür sprechenden Gründe bei der Stelle einreichen, die den Sachverständigen beauftragt hat (oft ist das ein Gericht oder eine Behörde). Diese Stelle wird Ihre vorgebrachten Gründe sorgfältig prüfen und entscheiden, ob die Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründet sind. Auch der Sachverständige selbst wird zu Ihren Einwänden angehört.

Wird Ihre Ablehnung als begründet angesehen, darf der Sachverständige für diesen Fall nicht tätig werden oder er muss ausgetauscht werden. Das Verfahren muss dann fortgesetzt werden, gegebenenfalls mit einem neuen, unparteiischen Sachverständigen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Nacherfüllung

Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer zu verlangen, einen festgestellten Mangel an der gekauften Sache zu beheben. Das Gesetz (§ 439 BGB) sieht vor, dass der Verkäufer entweder den Mangel repariert (Nachbesserung) oder eine neue, mangelfreie Sache liefert (Nachlieferung) muss. Der Verkäufer darf grundsätzlich selbst wählen, welche Art der Nacherfüllung er erbringt, es sei denn, eine der Möglichkeiten ist unmöglich oder unverhältnismäßig teuer. Der Käufer muss dem Verkäufer dafür in der Regel eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen, bevor er weitere Rechte wie Rücktritt geltend machen kann.

Beispiel: Wenn Ihr neu gekaufter Kaminofen nach dem Kauf nicht richtig heizt, können Sie vom Händler verlangen, dass er entweder den Ofen repariert oder einen neuen mangelfreien Ofen liefert.


Zurück zur Glossar Übersicht

Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist ein von einem fachlich qualifizierten Experten angefertigtes schriftliches Gutachten, das technische oder komplizierte Sachverhalte prüft und bewertet. In Gerichtsverfahren dient es als wichtiges Beweismittel, um festzustellen, ob und welche Mängel an einer Sache vorliegen und ob diese bereits bei Übergabe bestanden. Die Gutachten werden oft in sogenannten selbstständigen Beweisverfahren erstellt. Obwohl das Gericht an ein solches Gutachten gebunden sein kann (§ 493 ZPO), bedeutet das nicht, dass es unwiderruflich ist; bei schwerwiegenden Zweifeln sind Ausnahmen möglich.

Beispiel: Wenn ein Käufer behauptet, sein Kaminofen habe einen technischen Mangel, bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der den Ofen prüft und seine Ergebnisse schriftlich festhält.


Zurück zur Glossar Übersicht

Selbstständiges Beweisverfahren

Das selbstständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das separat zum Hauptprozess durchgeführt wird und dazu dient, wichtige Tatsachen durch Beweiserhebung (z. B. Gutachten eines Sachverständigen) sicherzustellen. Dieses Verfahren dient dazu, die Faktenlage zu klären, bevor der eigentliche Streit endgültig entschieden wird. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wird vom Gericht meist als Grundlage der Entscheidungsfindung benutzt und ist nach § 493 ZPO für das Hauptverfahren grundsätzlich verbindlich. Es hilft, Beweise frühzeitig und rechtsverbindlich zu klären, um Verzögerungen im Hauptprozess zu vermeiden.

Beispiel: Im Streit um einen angeblichen Mangel am Kaminofen lässt das Gericht einen Sachverständigen bereits im Beweisverfahren prüfen, ob der Ofen tatsächlich fehlerhaft ist.


Zurück zur Glossar Übersicht

Befangenheit

Befangenheit bezeichnet eine begründete Besorgnis, dass eine Person, insbesondere ein Sachverständiger oder Richter, nicht unparteiisch und objektiv entscheiden oder Gutachten erstellen kann. Um Befangenheit geltend zu machen, muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen, z. B. eine enge geschäftliche Beziehung zur Gegenseite. Wird Befangenheit erfolgreich geltend gemacht, kann der Sachverständige abgelehnt und durch einen neutralen ersetzt werden. Laut § 406 ZPO muss ein Befangenheitsantrag unverzüglich gestellt werden, sobald der Ablehnungsgrund bekannt ist, sonst gilt er als verspätet und wird zurückgewiesen.

Beispiel: Wenn der Gutachter für den Kaminofen gleichzeitig Geschäftsbeziehungen zum Hersteller unterhält, kann der Käufer seine Befangenheit wegen Interessenkonflikts beanstanden – allerdings nur, wenn er dies rechtzeitig vorträgt.


Zurück zur Glossar Übersicht

Verjährung

Verjährung ist der Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, innerhalb derer Ansprüche aus Mängeln geltend gemacht werden können. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Käufer das Recht, seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen (§ 438 BGB). Bei neuen Sachen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Nach Ablauf der Verjährung kann der Verkäufer die Leistung mit dem Hinweis auf Zeitablauf verweigern. Die Verjährung dient der Rechtssicherheit und verhindert eine unendliche Dauer von Rechtsstreitigkeiten.

Beispiel: Stellt ein Käufer erst drei Jahre nach Übergabe des Kaminofens Mängel fest, kann er keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, weil die Verjährung abgelaufen ist.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (a.F.): Regelt, wann eine Kaufsache als mangelhaft anzusehen ist, nämlich wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Übergabe von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Kaminofen keinen Sachmangel aufwies, da die technischen Eigenschaften und zugesicherten Merkmale wie Wirkungsgrad und Regelbarkeit durch das Sachverständigengutachten belegt waren.
  • § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.): Verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verkäuferin musste einen einwandfreien Kaminofen liefern; diese Pflicht war Voraussetzung des Kaufvertrags und Grundlage der Mängelhaftung, die vom Käufer geltend gemacht wurde.
  • § 477 BGB (a.F.): Beweistlastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen, wonach ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretender Mangel als bereits bei Übergabe vorhanden gilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Mängel erst kurz nach Übergabe auftraten, hätte der Käufer leichter beweisen können, dass sie schon bei Übergabe bestanden; dies war jedoch nur bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels einschlägig, was nicht nachgewiesen wurde.
  • § 493 ZPO: Regelt die Wirksamkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens und die Bindung des Gerichts an dessen Ergebnisse im Hauptprozess. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht war an das Ergebnis des Sachverständigengutachtens aus dem vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren gebunden und musste dieses als Grundlage der Entscheidung zugrunde legen.
  • § 412 ZPO: Beschreibt die engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines erneuten Gutachtens im Hauptprozess, etwa wenn das Vor-Gutachten mangelhaft oder der Sachverständige befangen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antrag des Käufers auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde abgelehnt, weil das vorliegende Gutachten als ausreichend und das Befangenheitsvorbringen als verspätet nicht anerkannt wurden.
  • § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Verpflichtet Parteien, Befangenheitsanträge gegen Sachverständige unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes zu stellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Befangenheitseinwand des Käufers gegen den Sachverständigen wurde zurückgewiesen, da er die Bekanntgabe der möglichen Interessenkollision nicht rechtzeitig geltend gemacht hatte und somit die Frist versäumte.

Das vorliegende Urteil


AG Paderborn – Az.: 58a C 90/21 – Urteil vom 23.02.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben