Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Rücktrittsrecht bei Leistungsstörungen: Rechte und Optionen für Käufer
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab wann kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn keine Lieferung erfolgt?
- Welche Rechte habe ich bei fehlender Lieferterminangabe im Kaufvertrag?
- Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn ich wegen Lieferverzug vom Vertrag zurücktrete?
- Wie setze ich eine Nachfrist zur Lieferung rechtswirksam?
- Welche Beweismittel sollte ich für einen Rücktritt wegen Lieferverzugs sichern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hanau
- Datum: 31.01.2024
- Aktenzeichen: 39 C 111/23
- Verfahrensart: Streit über Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag
- Rechtsbereiche: Kaufvertragsrecht, Schadensersatzrecht, Verbraucherrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Verbraucher, der am 25.07.2022 einen Neuwagen erwarb; argumentiert, dass er im Rahmen seines Rücktritts vom Kaufvertrag von der Zahlung von Stornogebühren frei ist.
- Beklagte: Autohändlerin, die den Neuwagen verkaufte; pocht auf einen Anspruch in Höhe von 3.113,98 € als Stornogebühren bei Rücktritt vom Vertrag.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Ein Kaufvertrag über einen Neuwagen wurde am 25.07.2022 abgeschlossen. Aufgrund von Lieferkettenproblemen konnte die Beklagte keinen verbindlichen Liefertermin zusagen. Im Vertrag war ein Passus enthalten, der Bestellungen ohne festen Liefertermin bestätigte. Im Folgekontext wurde der Rücktritt vom Vertrag relevant, mit der Forderung der Beklagten auf Zahlung von Stornogebühren.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Stornogebühren in Höhe von 3.113,98 € aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der verlangten Stornogebühren zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Regelungen zur Sicherheitsleistung für die Vollstreckung getroffen wurden.
- Folgen: Die Beklagte muss die im Rahmen des Verfahrens festgesetzten Kosten übernehmen. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags zu leisten sind, sofern nicht zuvor der Kläger eine entsprechende Sicherheitsleistung erbringt.
Rücktrittsrecht bei Leistungsstörungen: Rechte und Optionen für Käufer
Ein Kaufvertrag bindet beide Seiten an vertragliche Pflichten. Bei Produktionsverzögerung und Nichtleistung Kaufvertrag geraten diese Verpflichtungen ins Wanken. Käufer können ihr Rücktrittsrecht nutzen, was in Fällen von Leistungsstörung zu einem Vertragsrücktritt führen kann. Alternativen zum Rücktritt, wie die Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatzansprüche, bieten zusätzliche Optionen. Dies ebnet den Weg zur detaillierten Betrachtung eines konkreten Falls.
Der Fall vor Gericht
Rücktritt von Neuwagenkauf ohne Liefertermin berechtigt – keine Stornogebühren

Der Käufer eines Neuwagens muss keine Stornogebühren zahlen, wenn er nach einem Jahr ohne Liefertermin vom Kaufvertrag zurücktritt. Dies entschied das Amtsgericht Hanau in einem aktuellen Fall, bei dem ein Autohändler Stornogebühren in Höhe von 3.113,98 Euro nach dem Rücktritt des Käufers forderte.
Unbestimmte Lieferzeit und mangelhafte AGB
Der Käufer hatte im Juli 2022 einen Neuwagen zum Preis von 20.759,88 Euro bestellt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers hieß es lediglich, dass „alle Bestellungen ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt“ würden. Der Händler verwies mündlich darauf, dass Lieferfristen von über einem Jahr möglich seien. Diese AGB-Klausel stufte das Gericht als unwirksam ein, da sie keine hinreichend bestimmte Frist für die Leistungserbringung enthielt.
Monatelange Wartezeit und erfolgloser Fristsetzung
Von August 2022 bis Juni 2023 erkundigte sich der Käufer monatlich nach dem Liefertermin. Nach erfolgloser Fristsetzung bis zum 3. Juli 2023 erklärte er schließlich am 12. Juli 2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt, rund ein Jahr nach Vertragsschluss, war mit der Produktion des Fahrzeugs noch nicht einmal begonnen worden.
Rechtmäßiger Rücktritt ohne Schadensersatzpflicht
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Rücktritts. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine angemessene Wartezeit im Bereich von einem Jahr. Die bis zur Gerichtsverhandlung verstrichene Zeit von 18 Monaten ohne Produktionsbeginn überstieg diese Frist deutlich. Der Rücktritt war daher berechtigt, unabhängig von einem Verschulden des Händlers an der Nichtlieferung.
Keine Grundlage für Stornogebühren
Die vom Händler geforderten Stornogebühren in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises waren nicht gerechtfertigt. Das Gericht stellte klar: Dem Käufer kann nicht vorgeworfen werden, ein Fahrzeug nicht abzunehmen, das noch nicht existiert und dessen Produktion völlig offen ist. Ein Schaden des Händlers sei nicht entstanden, da nicht feststehe, ob dieser das Fahrzeug überhaupt jemals hätte liefern können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern bei Kaufverträgen ohne konkreten Liefertermin. Es stellt klar, dass Händler nicht unbegrenzt lange Lieferzeiten ohne Konsequenzen in Kauf nehmen können und dass Klauseln zu unbestimmten Lieferterminen die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Auch wenn bei Vertragsschluss auf mögliche Lieferverzögerungen hingewiesen wurde, haben Käufer nach angemessener Zeit ein Rücktrittsrecht – ohne dabei Stornogebühren zahlen zu müssen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Verbraucher müssen Sie keine „Stornogebühren“ oder Schadensersatz zahlen, wenn Sie nach mehreren Monaten ohne konkrete Lieferterminzusage vom Kaufvertrag zurücktreten. Selbst wenn der Händler Sie bei Vertragsschluss auf mögliche Lieferverzögerungen hingewiesen hat, können Sie nach einer angemessenen Wartezeit von etwa einem Jahr eine Frist setzen und anschließend kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt besonders, wenn noch nicht mit der Herstellung des Produkts begonnen wurde. Lassen Sie sich nicht von Forderungen nach Stornogebühren einschüchtern – Ihr Recht auf Rücktritt bei überlangen, unbestimmten Lieferzeiten ist durch dieses Urteil bestätigt.
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Perspektiven bei Lieferverzug im Neuwagenkauf
In Fällen, in denen Lieferzeiten unbestimmt sind und vertragliche Vereinbarungen Unklarheiten bergen, stellt sich oft die Frage, inwiefern der Rücktritt vom Kaufvertrag als Option in Betracht kommt. Eine fundierte Analyse der vertraglichen Regelungen und AGB kann hier wesentlich zur Klärung beitragen und dabei helfen, Unsicherheiten zu vermeiden.
Unsere Beratung unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Situation sachlich zu prüfen und Ihre rechtlichen Möglichkeiten systematisch darzulegen. Dabei legen wir Wert auf präzise und verständliche Auskünfte, die Ihnen dabei helfen, die nächsten Schritte in Ihrer Angelegenheit sicher zu planen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn keine Lieferung erfolgt?
Der Rücktritt vom Kaufvertrag bei ausbleibender Lieferung ist an bestimmte zeitliche und formelle Voraussetzungen geknüpft.
Gesetzliche Lieferfrist
Wurde kein konkreter Liefertermin vereinbart und Sie sind Verbraucher, muss der Verkäufer die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss liefern. Bei Onlinekäufen beginnt diese Frist erst mit dem Eingang Ihrer Zahlung beim Verkäufer.
Mahnung und Nachfrist
Bei einem nicht eingehaltenen Liefertermin müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Die Nachfrist muss nicht so lang sein wie die ursprüngliche Lieferzeit. In der Regel ist eine 14-tägige Nachfrist angemessen.
Sofortiger Rücktritt ohne Nachfrist
In bestimmten Fällen können Sie ohne Nachfrist sofort zurücktreten:
- Bei einem fest vereinbarten Liefertermin im Vertrag
- Wenn der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert
- Bei termingebundenen Geschäften (z.B. Hochzeitskleid für einen bestimmten Termin)
Rücktrittserklärung
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist können Sie den Rücktritt formlos erklären. Aus Beweisgründen sollten Sie die Rücktrittserklärung schriftlich per E-Mail oder Einschreiben versenden. Der Verkäufer muss dann den bereits gezahlten Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.
Beachten Sie: Bei höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers auf dem Transportweg zerstört wurde, ist ein Rücktritt nicht ohne weiteres möglich.
Welche Rechte habe ich bei fehlender Lieferterminangabe im Kaufvertrag?
Wenn in Ihrem Kaufvertrag kein konkreter Liefertermin vereinbart wurde, greift die gesetzliche Regelung: Der Verkäufer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss liefern.
Mahnung und Nachfrist
Bei einer fehlenden oder ungenauen Lieferterminangabe (zum Beispiel „Lieferung in etwa 4 Wochen“) müssen Sie den Verkäufer zunächst durch eine Mahnung in Verzug setzen. Die Mahnung sollten Sie schriftlich per E-Mail oder Einwurfeinschreiben versenden und dabei eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.
Rücktrittsrecht
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten
- Sie erhalten Ihre bereits geleisteten Zahlungen zurück
- Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen
Ausnahmen bei höherer Gewalt
Der Verkäufer gerät nicht in Lieferverzug, wenn er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei:
- Naturkatastrophen
- Zerstörung der Ware auf dem Transportweg ohne Verschulden des Verkäufers
- Unvorhersehbaren äußeren Umständen
Beachten Sie: Bei Online-Käufen sind Händler gesetzlich verpflichtet, den Zeitraum der Lieferung konkret zu benennen. Formulierungen wie „Lieferzeit drei bis fünf Tage“ oder „Lieferung in sechs bis acht Wochen“ sind dabei zulässig. Für alltägliche Gegenstände im Online-Handel sind Lieferfristen von mehr als drei Wochen jedoch in der Regel nicht zulässig.
Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn ich wegen Lieferverzug vom Vertrag zurücktrete?
Nein, bei einem berechtigten Rücktritt wegen Lieferverzugs müssen Sie keine Stornogebühren zahlen. Der Verkäufer kann keine Stornierungskosten verlangen, wenn Sie rechtmäßig vom Vertrag zurücktreten.
Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt
Ein kostenfreier Rücktritt ist möglich, wenn der Verkäufer in Lieferverzug gerät und Sie eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Bei einem fest vereinbarten Liefertermin können Sie sogar ohne Nachfrist kostenfrei zurücktreten, wenn für beide Seiten erkennbar war, dass die pünktliche Lieferung besonders wichtig ist.
Unzulässige Stornogebühren
Wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornogebühren für den Fall des Lieferverzugs vorsieht, sind diese Klauseln in der Regel unwirksam. Dies gilt besonders dann, wenn der Händler sich durch solche Klauseln von seiner Lieferpflicht freistellen möchte.
Ihre Rechte bei der Vertragsauflösung
Bei einem Rücktritt wegen Lieferverzugs haben Sie folgende Ansprüche:
- Sie erhalten Ihre bereits geleisteten Zahlungen vollständig zurück
- Sie können zusätzlich Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch den Lieferverzug Kosten entstanden sind
- Der Verkäufer muss auch die Kosten einer eventuellen Ersatzbeschaffung tragen, sofern diese angemessen sind
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Auto bestellt und der Händler liefert auch nach mehrfacher Aufforderung nicht. In diesem Fall können Sie nicht nur kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, sondern haben auch Anspruch auf Erstattung der Differenz, wenn Sie das gleiche Fahrzeug zu einem höheren Preis bei einem anderen Händler kaufen müssen.
Wie setze ich eine Nachfrist zur Lieferung rechtswirksam?
Eine rechtswirksame Nachfristsetzung muss klar und eindeutig formulieren, dass Sie dem Verkäufer eine letzte Gelegenheit zur Lieferung einräumen.
Form der Nachfristsetzung
Die Nachfristsetzung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die schriftliche Form per Einwurfeinschreiben oder E-Mail dringend zu empfehlen.
Inhalt der Nachfristsetzung
In der Nachfristsetzung müssen Sie:
- Den konkreten Liefergegenstand bezeichnen
- Eine angemessene Frist setzen (in der Regel 14 Tage)
- Deutlich machen, dass nach Fristablauf keine Lieferung mehr angenommen wird
Angemessene Frist
Die Frist muss angemessen sein. Als Richtwert gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. Sie müssen kein konkretes Enddatum nennen – Formulierungen wie „unverzüglich“, „umgehend“ oder „sofortig“ sind ausreichend, solange für den Verkäufer erkennbar ist, dass die Leistung in einem begrenzten Zeitraum erfolgen muss.
Musterformulierung
„Bezüglich unseres Kaufvertrags vom [Datum] über [Bezeichnung der Ware] setze ich Ihnen hiermit eine letzte Frist zur Lieferung bis zum [Datum]. Nach erfolglosem Fristablauf werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten.“
Eine Nachfristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn:
- Ein fester Liefertermin vereinbart wurde
- Der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
- Besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen
Seit 2022 gilt: Bei Verbraucherverträgen ist eine ausdrückliche Fristsetzung nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie den Verkäufer über den Lieferverzug informieren und eine angemessene Zeit verstreicht.
Welche Beweismittel sollte ich für einen Rücktritt wegen Lieferverzugs sichern?
Für einen rechtssicheren Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lieferverzugs müssen Sie alle relevanten Informationen und Kommunikation sorgfältig dokumentieren.
Grundlegende Vertragsdokumentation
Bewahren Sie den vollständigen Kaufvertrag auf, einschließlich:
- Bestellbestätigung mit Bestellnummer
- Vereinbarter Liefertermin oder Lieferzeitraum
- Zahlungsbelege
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Zeitpunkt des Kaufs
Dokumentation der Kommunikation
Sämtliche Kommunikation mit dem Verkäufer sollte schriftlich erfolgen. Nutzen Sie vorzugsweise:
- E-Mails
- Einwurfeinschreiben
- Dokumentierte Telefonate (mit Datum, Uhrzeit und Gesprächsinhalt)
Mahnung und Nachfrist
Bei der Mahnung und Nachfristsetzung ist besondere Sorgfalt geboten. Dokumentieren Sie die Mahnung mit Nachfristsetzung per Einwurfeinschreiben oder E-Mail. Die Nachfrist muss angemessen sein, muss aber nicht so lang sein wie die ursprüngliche Lieferzeit.
Rücktrittserklärung
Die Rücktrittserklärung sollte ebenfalls schriftlich erfolgen, am besten per Einwurfeinschreiben oder dokumentierter E-Mail. Bewahren Sie dabei auf:
- Kopie der Rücktrittserklärung
- Versandbeleg des Einwurfeinschreibens
- Empfangsbestätigung der E-Mail
Bei der Dokumentation von Lieferverzögerungen ist eine chronologische Erfassung aller Ereignisse besonders wichtig. Notieren Sie systematisch:
- Ursprünglich vereinbarter Liefertermin
- Datum und Inhalt aller Kontaktversuche
- Zusagen oder Vertröstungen des Verkäufers
- Gesetzte Fristen und deren Ablauf
Wenn der Verkäufer sich auf höhere Gewalt beruft, dokumentieren Sie auch dessen Begründung. Eine pauschale Berufung auf Lieferengpässe reicht nicht aus.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vertragsrücktritt
Der Vertragsrücktritt ist die einseitige Beendigung eines Vertrags durch eine Vertragspartei, die gesetzlich geregelt ist (§§ 346 ff. BGB). Er führt dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss und bereits erbrachte Leistungen zurückzugeben sind. Der Rücktritt ist nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie etwa eine erhebliche Pflichtverletzung des Vertragspartners.
Beispiel: Wenn ein Verkäufer die vereinbarte Ware auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht liefert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Leistungsstörung
Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie geschuldet erfüllt (§§ 280 ff. BGB). Sie kann verschiedene Formen annehmen wie Verzug, Unmöglichkeit oder Schlechtleistung. Bei einer Leistungsstörung hat die andere Vertragspartei verschiedene Rechte, etwa Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Beispiel: Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn ein bestelltes Auto nicht zum vereinbarten Termin geliefert wird.
Nichtleistung Kaufvertrag
Die Nichtleistung beim Kaufvertrag bedeutet, dass der Verkäufer seine Hauptpflicht zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache nicht erfüllt (§ 433 BGB). Dies kann verschiedene Gründe haben, wie Lieferschwierigkeiten oder Produktionsengpässe. Der Käufer hat dann nach erfolgloser Fristsetzung das Recht auf Rücktritt und eventuell Schadensersatz.
Beispiel: Ein Autohändler kann einen bestellten Neuwagen auch nach einem Jahr nicht liefern, weil die Produktion noch nicht begonnen hat.
AGB-Klausel
Eine AGB-Klausel ist eine vorformulierte Vertragsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird (§ 305 BGB). Sie unterliegt einer strengen rechtlichen Kontrolle und muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Insbesondere darf sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und muss klar und verständlich sein.
Beispiel: Eine AGB-Klausel, die keine konkrete Lieferfrist nennt, sondern nur unverbindliche Aussagen zur Lieferzeit macht, kann unwirksam sein.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: Diese Vorschrift regelt das Rücktrittsrecht eines Vertragspartners, wenn die andere Partei ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Ein Rücktritt ist möglich, wenn eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wurde und diese verstrichen ist. Die Regelung schützt den Rücktrittsberechtigten vor weiteren Verpflichtungen aus dem Vertrag.Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte keinen verbindlichen Liefertermin nennen und lieferte den Neuwagen nicht bis zur gesetzten Frist. Dadurch stand der Kläger im Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde.
- § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Diese Vorschrift gewährt Verbrauchern das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist von einem Vertrag zurückzutreten, ohne Gründe angeben zu müssen. Das Widerrufsrecht stärkt die Verbraucherposition bei Kaufverträgen, insbesondere im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.Obwohl der Rücktritt hier nicht im Sinne eines Widerrufs erfolgt, ist die Regelung entscheidend für das Verständnis der Rücktrittsrechte von Verbrauchern. Der Kläger konnte aufgrund der fehlenden Lieferung effektiv sein Widerrufsrecht ausüben und den Vertrag beenden.
- § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB): Diese Vorschrift beschäftigt sich mit der Einbeziehung von AGB in Verträge. AGB müssen transparent und verständlich sein, und unangemessene Klauseln sind unwirksam. Dies stellt sicher, dass Vertragsparteien nicht durch nachteilige Klauseln benachteiligt werden.Die AGB der Beklagten enthielten eine Klausel zu unverbindlichen Lieferterminen und Stornogebühren. Das Gericht stellte fest, dass diese Klausel den Kläger unangemessen benachteiligte und daher unwirksam war, wodurch die Forderung der Stornogebühren abgelehnt wurde.
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle von AGB: Diese Vorschrift prüft, ob einzelne Klauseln in AGB den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Stornogebührenklausel nach § 307 BGB und entschied, dass sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Daher wurde die Forderung der Beklagten als unzulässig eingestuft.
- § 256 ZPO – Feststellungsinteresse: Dieser Paragraph definiert das Interesse, das eine Partei an der gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses hat. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Partei ein rechtliches Interesse daran hat, die Rechtslage klären zu lassen, unabhängig davon, ob sie dadurch einen eigenen Anspruch geltend macht.Der Kläger hatte ein Feststellungsinteresse daran, feststellen zu lassen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die Stornogebühren hat. Das Gericht erkannte dieses Interesse an und entschied zugunsten des Klägers, indem es den Anspruch der Beklagten verneinte.
Das vorliegende Urteil
AG Hanau – Az.: 39 C 111/23 – Urteil vom 31.01.2024
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