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Rücktritt vom Kaufvertrag – nachteilige Veränderung der zurückzugewährenden Sache

LG Dessau-Roßlau – Az.: 1 S 121/10 – Urteil vom 07.04.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 14.10.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 452,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 69% und die Beklagte 31%, von denen der Berufungsinstanz haben die Klägerin 52% und die Beklagte 48% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pferdesattel Wertersatz.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Rücktritt vom Kaufvertrag - nachteilige Veränderung der zurückzugewährenden Sache
Symbolfoto: Von IRINA ORLOVA/Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen K. die Klage abgewiesen mit der Begründung, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass die Verschlechterung des Sattels im Zeitraum zwischen seiner Übergabe an die Beklagte am 01.05.2004 und dem Eintritt des Annahmeverzuges am 16.01.2005 entstanden sei, und die Verschlechterung des Sattels sei lediglich fahrlässig erfolgt, nämlich um ihn an die besondere Anatomie des Pferdes Rambo anzupassen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung mit der Begründung, die Funktionstauglichkeit des Sattels sei nachteilig verändert, aufgehoben worden, indem die Ortspitzen nach innen gebogen worden seien.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.05.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiter die Auffassung, die Entscheidung des AG Dessau-Roßlau vom 26.04.2007 (4 C 165/05) stehe diesem Verfahren entgegen, so dass die Klage, und damit die Berufung, unzulässig sei. Sie erachtet die zitierte Entscheidung des BGH für nicht einschlägig, weil dort der Kläger Rechtsmittelführer gewesen sei und eine uneingeschränkte Verurteilung verfolgt habe. Hier habe die Klägerin im Verfahren 4 C 165/05 die Zahlung Zug- um–Zug gegen Rückgabe begehrt, so dass ob der Bestimmung des Streitgegenstandes durch den Antrag im dortigen Verfahren auch die Gegenleistung streitgegenständlich gewesen sei.

Ein Anspruch auf Wertersatz sei – entgegen der hiesigen PKH-Entscheidung – nicht gegeben, weil der Sachverständige gerade nicht habe feststellen können, wann die thermischen Veränderungen am Sattel(-Baum) vorgenommen worden seien. Daher habe sie ja auch vorgetragen – weil sie zu keiner Zeit den Sattel geöffnet habe -, dass die Veränderung des Sattels bereits bei Übergabe an sie vorgelegen habe. Damit seien auch die Voraussetzungen des § 346 Abs. 3 BGB belegt; jedenfalls unstreitig, dass sie sich weder an die Klägerin zur Mängelbeseitigung gewandt habe, noch an eine fachunkundige Person, weil der Sachverständige ausgeführt habe, nur ein Fachmann könne den Sattel öffnen und die thermische Veränderung vornehmen. Im Gegenteil sei der Sattel mehrfach von der Klägerin als Fachunternehmen bearbeitet worden.

II.

Die Berufung ist im erkannten Umfange begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wertersatz in erkannter Höhe gemäß § 346 Abs. 2 BGB; denn zum einen ist die Klage zulässig, und zum anderen ist die Beklagte für ihr Vorbringen, die Verschlechterung des Sattels, mithin die thermische Veränderung des Sattelbaumes durch Biegen der Ortspitzen nach innen habe die Klägerin vorgenommen, beweisfällig geblieben.

Soweit die Beklagte entgegenstehende Rechtskraft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.04.2007 (AZ. 4 C 165/05) einwendet, greift dieser Einwand nicht durch. § 346 Abs. 1 BGB regelt das Rückabwicklungsverhältnis u.a. in Vollzug eines Rücktritts gemäß § 437 BGB, bei dem die empfangenen Leistungen grundsätzlich in natura herauszugeben sind. Ist eine solche aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht möglich, tritt an die Stelle der Naturalleistung der Wertersatz. Die Formulierung „statt Rückgewähr oder Herausgabe“ bezieht sich hierbei nicht auf die Wahlmöglichkeiten des § 437 BGB, so dass bei ausgeübtem Rücktritt ein Wertersatz nicht mehr möglich wäre, sondern sie stellt eine Abweichung von dem Grundsatz der Naturalrestitution in Absatz 2 dar. Diesem Verfahren steht somit die Rechtskraft der Entscheidung in 4 C 165/05 des Amtsgerichts Dessau-Roßlau nicht entgegen, auch wenn insoweit Verurteilung „Zug-um-Zug“ erfolgte. In Rechtskraft erwächst lediglich der Zahlungsanspruch mit seiner Einschränkung der Gegenleistung, nicht aber der aus Sicht der jetzigen Klägerin (= Verkäuferin) bestehende Anspruch auf Gegenleistung selbst (vgl. BGHZ 117, 1; zitiert nach juris, und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, Rn. 34 a und 57 a.E. vor § 322 ZPO). Dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Wertminderung/Unbrauchbarkeit des Sattels bekannt war, ändert hieran nichts. Der Auffassung der Beklagen, die v.g. Entscheidung des BGH könne nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen; denn bereits das Reichsgericht hat entschieden, dass selbst dann, wenn der Kläger um die Zug-um-Zug-Leistung anträgt, das stattgebende Urteil nur insoweit in Rechtskraft erwächst, als es über den durch die Klage erhobenen Anspruch auf die „dem einen Teile“ geschuldete Leistung befindet, nicht dagegen auch insoweit, als es „dem anderen Teile“ das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (Urteil vom 19.10.1920, II 173/20; zitiert nach juris).

Die Klägerin hat gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB einen Anspruch auf Wertersatz; denn sie hat dargelegt und durch das Gutachten beweisen können, dass sich der Sattel verschlechtert hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Sattel zwar in seiner jetzigen Form unbrauchbar ist, aber durch Einbau eines neuen Sattelbaums eine Wiederherstellung möglich ist. Soweit er eine Wertminderung darstellt, bezieht sich dies lediglich auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sattels. Es trifft daher mehr der Begriff der „Verschlechterung“ zu.

Die Beklagte, die sich auf den Ausnahmetatbestand aus § 346 Abs. 3 Ziffer 2 BGB beruft, ist hingegen beweispflichtig dafür, dass die Klägerin die thermische Veränderung des Sattelbaumes durch Biegen der Ortspitzen nach innen vorgenommen hat (vgl. Faust in: juirsPK-BGB, 5. Auflage, 2010, § 346 Rn. 121). Das Amtsgericht hat die Beweislastverteilung insofern verkannt, als es den Nachweis des Zeitpunkts der Veränderung des Sattelbaums der Klägerin aufgebürdet hat. Dies ist jedoch Bestandteil des Ausnahmetatbestandes des Absatz 3 und unterliegt somit der Beweislast der Beklagten. Zudem stellt eine wissentliche Veränderung des Sattels keine leicht fahrlässige Handlung i.S.v. § 300 BGB dar. Der Zeuge K. hat hierzu ausgesagt, dass er bei der im Juli 2004 durchgeführten Aufpolsterung eine thermische Veränderung nicht festgestellt habe. Die diesbezügliche Wertung des Amtsgerichts, seine Aussage sei widersprüchlich bzw. unergiebig, ist anhand des im Wege der Rechtshilfe erstellten Protokolls nicht nachvollziehbar. Wenn aber der Zeuge K. im Juli 2004 keine thermischen Veränderung bei der Aufpolsterung festgestellt hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der von dem Sachverständigen festgestellte Zustand des Sattels in der Sphäre der Klägerin entstanden ist. Da es sich nur um eine willkürliche Veränderung gehandelt haben kann, ist auch der Annahmeverzug der Klägerin unerheblich. Soweit die Beklagte meint, die Aussage dieses Zeugen sei unergiebig, weil er sich nicht habe erinnern können, eigene Wahrnehmungen über das Beweisthema gemacht zu haben, ist dem lediglich insoweit zu folgen, als der Zeuge ausgesagt hat, die Aufpolsterung höchstwahrscheinlich selbst durchgeführt zu haben. Da er nach seiner Aussage bei der Aufpolsterung zugegen war, hat er auch eigene Wahrnehmungen zum Sattel und dessen Baum bekunden können, zumal ein Zugegensein im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet, dabei zu sein und das Geschehen visuell und akustisch zu verfolgen.

Hinsichtlich der Höhe des Wertersatzes ist grundsätzlich der objektive Wert des empfangenen Gegenstandes maßgebend. Wenn wie hier eine Gegenleistung vereinbart war, ist auf deren Höhe abzustellen. War die Leistung mangelhaft, ist sie grundsätzlich entsprechend § 441 BGB zu kürzen (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, Rz. 10 zu § 346 BGB; MüKo/Gaier, Rz. 44 ff. zu § 346 BGB). Soweit eine Umgestaltung des Gegenstandes stattgefunden hat, ist grundsätzlich Wertersatz für den gesamten Gegenstand zu leisten (vgl. MüKo, a.a.O., Rz. 46). Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Sattel von Anfang an für die Beklagte unbrauchbar war, der Kaufpreis im Verhältnis zum Nutzen quasi um 100 % übersetzt war, während für ein anderes Pferd mit einem niedrigen Widerrist der Sattel tauglich gewesen wäre. Andererseits ist der Sattel so verändert worden, dass er jetzt für niemanden mehr zu gebrauchen ist. Der Sachverständige hat jedoch insoweit ausgeführt, dass eine gleichwertige Reparatur möglich wäre, wobei der original Sattelbaum des Sattels L. „Bernina“ für 380,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer eingebaut werde. Der Wert, den die Beklagte zu erstatten hat, ist daher mit 452,20 € incl. MwSt zu bemessen. Dabei ist die Abnutzung des Sattels allerdings nicht zu berücksichtigen; denn diese stellt lediglich eine Wertminderung aufgrund sachgemäßer Nutzung dar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen; denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 875,00 € festgesetzt.

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