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Rücktritt vom Prozessvergleich

LG Bielefeld – Az.: 2 O 48/14 – Urteil vom 05.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien schlossen in dem Rechtsstreit 2 O 35/13 LG Bielefeld am 30.04.2013 einen Vergleich folgenden Inhalts:

1) Die Beklagte verpflichtet sich, für den Fall des Erwerbs eines Wohnmobils seitens des Klägers bei der Beklagten das streitgegenständliche Wohnmobil zu einem Inzahlungnahmepreis von 82.000,00 EUR bei Rückgabe bis zum 30.06.2013 und von 80.000,00 EUR bei Rückgabe bis zum 31.10.2013 zurückzunehmen.

2) Der Kläger verpflichtet sich, bei der Beklagten ein neues Wohnmobil zu erwerben, welches im Preis über dem unter 1) genannten Inzahlungnahmepreis liegt.

3) Die Beklagte verpflichtet sich, nach entsprechender Terminvereinbarung das streitgegenständliche Wohnmobil bei dem Kläger abzuholen.

4) Geschäftsgrundlage ist, dass das streitgegenständliche Wohnmobil bis auf die im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten Mängel mangel- und unfallfrei ist.

5) Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

In der Folgezeit wurden zwischen den Parteien diverse E-Mails gewechselt und kam es wiederholt zu Gesprächen zwischen den Parteien über den möglichen Ankauf eines Wohnmobils durch den Kläger bei der Beklagten. Letztlich kam es jedoch zu keinem diesbezüglichen Vertragsschluss. Im Zuge der Verhandlungen bat der Kläger mehrfach um Angebote der Beklagten zu bestimmten Wohnmobilen, die ihm dann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zusagten, so etwa wegen der Farbgestaltung, der Ausstattung oder auch des Preises. Mehrfach ging es darum, dass der Kläger um ein gegenüber dem Listenpreis günstigeres Angebot bat bzw. um einen höheren In-Zahlungnahme-Preis für das zurückzugebende im Antrag näher bezeichnete Wohnmobil.

Nach dem Klagevorbringen wurde der für die Beklagte und von dieser als Zeuge benannte Herr C. am 10.09.2013 gebeten, für 3 in Frage kommende Fahrzeuge ein Angebot zu machen, wobei es um die Fahrzeuge Hymer B 594, Starline 680 und Carthago gegangen sei. Ein entsprechendes Angebot auf diese Anfrage sei nicht erfolgt. Am 26.09.2013 sei der Kläger zur Beklagten gefahren und habe seine Vorstellungen betreffend das Fahrzeug Hymer B 594 zusammengestellt. Ein konkretes Angebot habe Herr C. nicht gemacht. Der Kläger habe diesem vielmehr erneut eine Zusammenstellung zuschicken sollen; er würde dann ein entsprechendes Angebot machen, auch für das Modell Starline 380. Mit E-Mail vom 16.10.2013 (Kopie Blatt 27 d. A.) teilte der genannte Herr C. dem Kläger mit, aktuell noch keine Zeit für eine Ausarbeitung und ein hausinternes klärendes Gespräch gehabt zu haben. Er werde kurzfristig ein Angebot fertig machen. Dies unterblieb jedoch.

Der Kläger forderte die Beklagte dann am 29.10.2013 auf, die Rückgabefrist bis zum 15.12.2013 zu verlängern bzw. für das Modell Starline 680 ein Angebot abzugeben. Die Beklagte antwortete hierauf nicht. Auch der Kläger meldete sich bis zum 15.12.2013 nicht wieder bei der Beklagten.

Der Kläger hat den Rücktritt von dem am 30.04.2013 geschlossenen Vergleich erklärt mit der Begründung, die Beklagte sei überhaupt nicht bereit, ihm überhaupt ein Fahrzeug zu verkaufen. Er sei im Übrigen nicht bereit, sich auf ein Modell- und Preisdiktat der Beklagten einzulassen.

Der Kläger meint, aufgrund von ihm behaupteter nicht behebbarer Mängel an dem ursprünglich gekauften im Antrag bezeichneten Wohnmobil ein Rücktrittsrecht vom diesbezüglichen Kaufvertrag zu haben. Dieses lebe nach Scheitern des Vergleichs wieder auf.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 87.760,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 07.11.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Reisemobils Fabrikat Hymer Typ B-Starline 585, Seriennummer xxx,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Verzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten K. pp., in Höhe von 1.999,32 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine fehlende Verkaufsbereitschaft ihrerseits und behauptet, der Kläger habe jederzeit bei ihr sämtliche laut Prospekt bestellbaren Fahrzeuge bestellen können. Ein Kauf sei letztlich daran gescheitert, dass es ein Fahrzeug, wie der Kläger es sich vorstellt, auf dem Markt nicht gibt, insbesondere nicht zu einem Preis, wie ihn der Kläger sich vorstelle. Der Kläger habe jederzeit Modell und Ausstattungsvarianten, die angeboten werden, auswählen können. Der Kläger habe aber immer Sonderkonditionen erwartet.

Die Beklagte behauptet schließlich, zu dem per E-Mail vom 16.10.2013 zugesagten Angebot seitens des als Zeugen benannten Herrn C. sei es deshalb nicht mehr gekommen, weil es in der Folge ein persönliches Gespräch mit dem Kläger gegeben habe, welches eine schriftliche Antwort entbehrlich gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des ursprünglich mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über das im Klageantrag bezeichnete Wohnmobil. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch wegen vom Kläger behaupteter Mängel früher bestanden hat, so wäre er jedenfalls durch den Abschluss des Vergleichs vom 30.04.2013 untergegangen.

Von diesem Vergleich konnte der Kläger nicht wirksam zurücktreten. Gründe hierfür liegen nicht vor. In dem Vergleich hat sich der Kläger verpflichtet, bei der Beklagten ein neues Wohnmobil zu erwerben. Die Beklagte hat sich lediglich dazu verpflichtet, für den Fall eines solchen Erwerbs das im Klageantrag bezeichnete Wohnmobil bei Rückgabe bis zum 30.06.2013 für 82.000,00 EUR und bei Rückgabe bis zum 31.10.2013 für 80.000,00 EUR zurückzunehmen. Unstreitig ist es zu einem solchen Erwerb eines Wohnmobils durch den Kläger bei der Beklagten nicht gekommen. Die Behauptungen des Klägers, die Beklagte sei (von vorn herein oder jedenfalls inzwischen) gar nicht bereit (gewesen), ihm ein Wohnmobil zu verkaufen, ist vollkommen unsubstantiiert. Hiergegen spricht insbesondere der umfangreiche E-Mail-Wechsel zwischen den Parteien. Der Kläger hat insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Beklagte geweigert hätte, mit ihm einen Kaufvertrag über ein von ihm auszuwählendes – tatsächlich lieferbares – Wohnmobil zum Listenpreis abzuschließen. Nur dann wäre ein Recht des Klägers in Erwägung zu ziehen, von dem streitgegenständlichen Vergleich zurückzutreten. Nach dem Vergleich stand dem Kläger schon kein Recht zu, von der Beklagten mehrfach Angebote durchrechnen zu lassen. Auch wenn die Beklagte – wie der Kläger es behauptet – keine derartige Angebotserstellung zugesagt, die Zusage aber dann nicht eingehalten hätte, so würde daraus kein Recht des Klägers entstehen, vom Vergleich zurückzutreten. Allenfalls wäre zu erwägen, von einer Verlängerung der Rücknahmefrist gemäß Ziffer 1 des Vergleiches auszugehen. Die Nichteinhaltung einer per E-Mail zugesagten Angebotserstellung kann nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass deshalb der Vergleich insgesamt hinfällig sein könnte.

Es ist allgemein bekannt, dass es zu Fahrzeugen aller Art – auch zu Wohnmobilen – Preislisten gibt, auch im Hinblick auf unterschiedliche Ausstattungsvarianten. Anhand solcher Preislisten hätte der Kläger ein ganz bestimmtes Wohnmobil bei der Beklagten bestellen können. Dass er derartiges getan hätte und die Beklagte einen Vertragsschluss abgelehnt hätte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es liegt in der Natur der Sache und kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen, wenn es Wohnmobile in einer bestimmten Ausführung, die der Kläger gerne hätte, von einer bestimmten Firma nicht (mehr) gibt. So wurde etwa in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass ein bestimmter Wohnmobilhersteller keine Fahrzeuge mehr in weißer Farbe anbietet. Dass es dann nicht zu einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug dieses Fabrikats in weißer Farbe kommt, kann nicht der Beklagten angelastet werden.

Der Kläger hatte auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen höheren Rücknahmepreis für sein im Antrag bezeichnetes Wohnmobil anbietet, also im Vergleich festgelegt.

Nach alledem ist der Vergleich in dem Rechtsstreit 2 O 35/13 LG Bielefeld nicht hinfällig geworden mit der Folge, dass es auf die Frage, ob das im Antrag bezeichnete Wohnmobil des Klägers in einem Maße mangelhaft war, dass diesbezüglich ursprünglich ein Rücktrittsrecht bestand, nicht mehr ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

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