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Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbar außergewöhnlicher Umstände

AG München – Az.: 113 C 20625/20 – Urteil vom 21.05.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.740,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 249,40 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 1.740,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte sind durch einen Pauschalreisevertrag verbunden. Die Klägerin buchte für sich und drei weitere Mitreisende eine Pauschalreise nach Teneriffa zu einem Gesamtpreis von 4.352,00 € für den Zeitraum vom 17.09.20 bis 26.09.2020. Sie tätigte eine Anzahlung in Höhe von 1740,80 €.

Am 10.08.20 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbar außergewöhnlicher Umstände. Gleichzeitig verlangte sie von der Beklagten die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung. Die Beklagte machte jedoch mit Schreiben vom 04.06.20 Stornokosten in Höhe von 1740,80 € geltend.

Die Klägerin führt aus, im September 2020 habe das gesamte Königreich Spanien einschließlich der kanarischen Inseln gem. Veröffentlichung des RKI als Risikogebiet gegolten. Daher hätten im Zielgebiet unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorgelegen, die eine Kündigung mit der Rechtsfolge des § 651 h Abs.3 BGB zuließ. Dies sei zum Kündigungszeitpunkt absehbar gewesen. Die gebuchte Reise habe von der Beklagten auch nicht durchgeführt werden können, schon der vertraglich vereinbarte Hinflug habe nicht stattgefunden. Sei eine Kündigung gem. § 651 h Abs.3 nicht zulässig so stünde der Klägerin jedenfalls der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Die von der Beklagten geltend gemachte Stornopauschale liege mit 40 % des Reisepreises deutlich über dem was angemessen sei und sei daher unwirksam. Für die Angemessenheit der von ihr begehrten pauschalen Stornokostenquote sei die Beklagte ohnehin darlegungs- und beweispflichtig.

Die Klägerin beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1740,80 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigte für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 249,40 € freizustellen.

3. Hilfsweise wird beantragt,

a) Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin Auskunft über den Rücktrittschaden zu erteilen und zwar darüber,

aa) welche vertraglich vereinbarten Zahlungen sie bei der Durchführung des mit der Klägerin am 14.01.2020 unter der Vorgangsnummer 9 E5CX/0 geschlossenen Reisevertrages an die Leistungsträger bezahlen musste,

bb) welche Werte die ersparten Aufwendungen infolge des erklärten Rücktritts vom Reisevertrag besitzen,

cc) welche Erlöse sie durch die anderweitige Verwendung der Reiseleistung gemäß Reisevertrag vom 14.01.2020 erzielen konnte.

b) Die Auskunft ist durch Vorlage der Verträge zwischen der Beklagten und der jeweiligen Leistungsträger über die Reiseleistungen gemäß Reisebestätigung vom 14.01.2020 sowie der Rechnungen der Leistungsträger für die Reiseleistungen und Abrechnungen der Leistungsträger nach der Rücktrittserklärung des Reisenden zu erbringen.

c) Hilfsweise für den Fall, dass die Auskunft gemäß 3 a) lit. aa) bis cc) nicht unter Vorlage der Verträge zwischen der Beklagten und der Leistungsträger erfolgt, hat ihr Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter 3 a) lit. aa) bis cc) genannten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

d) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen sich aus der Auskunft gemäß 3 a) lit. aa) bis cc) noch zu bestimmenden Betrag, der den eingetretenen Rücktrittsschaden übersteigt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, die Klagepartei sei zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Mitreisenden nicht aktivlegitimiert. Außerdem sei die Klägerin vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückgetreten, dem Reiseveranstalter stehe daher gemäß § 651h Abs.1, Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung zu. Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigten hätten, seien zum Zeitpunkt der Kündigung nicht absehbar gewesen. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen die Entwicklung weiter abzuwarten. Der Rücktritt sei übereilt gewesen. Eine Prognoseentscheidung könne erst vier Wochen vor Reiseantritt sinnvoll getroffen werden. Die Beförderung mit einem bestimmten Flug sei nicht geschuldet gewesen. Änderungen der Flugnummer seien möglich und kein Mangel. Es spiele auch keine Rolle, ob die Reise tatsächlich durchgeführt worden sei. Es sei bei der Betrachtung der Prognose ausschließlich auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen. Alles andere wurde zu nicht hinnehmbarer Rechtsunsicherheit führen, da die Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt des eigentlichen Reisebeginns nicht wüssten welche Ansprüche zwischen ihnen bestehen. Die von der Beklagten den Ansatz brachte Stornokostenpauschale in Höhe von 40 % des Reisepreises sei nicht zu beanstanden. Bei einer Auswertung von zufällig herangezogenen Reisen, die zuletzt mit einem Stornosatz von 40 % storniert worden seien, aber dennoch die konkreten Kosten ermittelt wurden, seien für diese Reisen mittlere Kosten in Höhe von 54,87 % aufgelaufen und damit deutlich mehr als an pauschalierten Kosten abgerechnet wurde.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter vollumfänglich Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien erfolgt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 II ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Stornopauschale von 1740,80 € aus § 326 BGB.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche. Es ist im Sinne der Rechtssicherheit streng anhand objektiver Kriterien festzustellen, wer Vertragspartner und wer (bloße) mitreisende Person, die über § 328 BGB in den Vertrag miteinbezogen ist, ist. Diese Abgrenzung kann einfach und rechtssicher anhand der Buchungsunterlagen vorgenommen werden. Ausweislich der Buchungsbestätigung (Anlage K1) handelt es sich bei der Klägerin um die alleinige Vertragspartnerin. Angesichts eines liberalisierten Namensrechtes hält es das Gericht nicht für dienlich einzig und allein auf das Kriterium der Namensgleichheit abzustellen. Die Buchung einer Suite für vier Personen lässt auf ein Näheverhältnis mit familienähnlicher Vertrautheit schließen. Auch die Abbuchung der Anzahlung lediglich von einem Kreditkartenkonto spricht dafür, dass auch die Beklagte lediglich die Klägerin als ihre Vertragspartnerin angesehen hat.

II.

Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, falls nicht entsprechend § 651h Abs. 3, abweichend von Absatz 1 Satz 1 BGB, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

1.

Zur Entscheidung der Frage, ob derartige unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden vorlagen, ist eine Prognoseentscheidung aus ex-ante-Sicht zu treffen (Staudinger/Ruks in „Rechtsfragen zu Pauschal- und Flugreisen in Zeiten der Corona-Krise, DAR 2020, 314, 318).

Für die Frage, in welchem Abstand zur Reise eine solche Prognoseentscheidung im Rahmen der Corona Pandemie vernünftig getroffen werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach eine Frist von vier Wochen als grobe Richtschnur herangezogen (Führich in „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covid-19-Pandemie“, NJW 2020, 2137).

Diese zeitliche Grenze erscheint dem Gericht zu starr und berücksichtigt in keinster Weise das Interesse des Reisenden nach Planungssicherheit, wie und wo er seinen Urlaub verbringen kann. Eine solche Grenze ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Rücktritt nach § 651h Abs.3 BGB immer dann möglich sein, wenn belastbare Umstände vorliegen, auf deren Grundlage eine Prognoseentscheidung getroffen werden kann. Unabhängig von der Zeitspanne bis zum Reiseantritt. Es müssen somit belastbare Fakten vorliegen, die erwarten lassen, dass es zu einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung von COVID-19 am Reiseziel bis zum Reiseantritt kommen wird. Das allgemeine Vorhandensein der Corona-Pandemie ist kein ausreichender Grund für eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Urlaubsort, dort müssen außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände herrschen. Hierzu ist ein konkreter Vortrag erforderlich, wie die Zustände am konkreten Urlaubsort waren und sich im Zeitraum zwischen Stornierung und Reiseantritt voraussichtlich entwickelt hätten. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus. Die allgemeinen Einschränkungen wie Abstandsgebote, Maskenpflicht und eingeschränkte Nutzbarkeit von Einrichtungen stellen nach Ansicht des Gerichts keine erheblichen Beeinträchtigungen gem. § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB dar. Wenn der Reisebeginn nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Reisenden zumutbar, solange noch keine belastbaren Fakten für eine Ausweitung des Infektionsrisikos vorliegen, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor er seinen Rücktritt ausübt.

Nach Ansicht des Gerichts liegen hier zum Rücktrittszeitpunkt keine ausreichend belastbaren Fakten für ein erweitertes Infektionsrisiko am Urlaubsort zum Reisezeitpunkt vor. Zum Rücktrittszeitpunkt waren in Spanien gerichtsbekannt lediglich die Regionen Aragon, Katalonien und Navarra vom RKI als Risikogebiete ausgewiesen. Kurz nach der Kündigung, am 14.8.20 wurde zwar auch der Rest Spaniens zum Risikogebiet erklärt, die Kanaren blieben jedoch ausdrücklich davon ausgenommen. Die Klägerin konnte daher zum Rücktrittszeitpunkt noch nicht mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dass auch auf den Kanaren die Infektionszahlen bis zum Reisebeginn derartig steigen würden, dass eine erhöhte Gesundheitsgefahr bestehen würde. Erst am 2.9.20 wurden gerichtsbekannt auch die Kanaren zum Risikogebiet erklärt. Dies war jedoch am 10.8.20, zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin, noch nicht absehbar. Die Kündigung war daher verfrüht. Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung gem § 651 h Abs.1 S.3 BGB ist daher entstanden.

2.

Der Anspruch aus § 651 h Abs.1 S.3 BGB ist jedoch zwischenzeitlich durch die Nichtdurchführbarkeit der Reise gem. § 326 BGB wieder erloschen.

Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Hinflug nicht stattgefunden habe. Soweit die Beklagte vorträgt Änderungen der Flugnummer seien kein Mangel, ist dies zwar richtig, doch schuldet die Beklagte gemäß Art. 250 § 3 c. und d. EGBGB den Flug mit der gebuchten Fluggesellschaft vom gebuchten Flughafen zum gebuchten Zeitpunkt. Nachdem die Klägerin substantiiert und unbestritten vorgetragen hat, dass der gebuchte Flug nicht stattgefunden hat, hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen dass die Reiseleistungen dennoch wie gebucht durchgeführt werden konnten. Dies hat die Beklagte nicht getan, sondern sich lediglich darauf berufen dass es nicht darauf ankäme ob die gebuchte Reise durchgeführt werden konnte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die gebuchte Reise nicht durchgeführt wurde.

Unter diesen Umständen kann ein Anspruch der Beklagten auf Stornokosten, unabhängig davon, ob die Prognoseentscheidung von der Klägerin zutreffend vorgenommen wurde oder nicht, nicht bestehen.

Für die Frage, ob der Anspruch des Reiseveranstalters nach § 651h Abs.1 S.2 BGB entstanden ist, ist auf den Zeitpunkt des Rücktritts durch den Reisenden abzustellen. Kann der Kläger keine hinreichenden Gründe im Sinne von § 651h Abs.3 BGB vorbringen oder belegen, ist seitens der Beklagten ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) entstanden. Diese Entschädigung tritt als Sekundäranspruch an die Stelle des ursprünglichen vertraglichen Vergütungsanspruchs, den Primäranspruch Reisepreis. Stellt sich nun aber im weiteren Verlauf heraus, dass der Reiseveranstalter seine Leistung gar nicht hätte erbringen können, dann entfällt dieser Entschädigungsanspruch gem. § 326 BGB als sekundärer Anspruch auf gleiche Art und Weise wie auch der vertragliche Anspruch auf den Reisepreis als primärer Anspruch entfallen wäre. Das Gericht hat den Rechtsstreit anhand der Faktenlage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache besteht. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Anspruch der Beklagten nach § 651h Abs.1 S.2 BGB zwischenzeitlich bestanden hat und in welcher Höhe dies der Fall war. Denn dieser Anspruch ist im weiteren Verlauf jedenfalls gem. § 326 BGB wieder erloschen, da die Beklagte die Reise nicht durchführen konnte.

In BeckOGK/Harke, 1.8.2020, BGB § 651h Rn. 47 wird aus Sicht des Gerichts zutreffend ausgeführt: „Auch ein vom Reisenden zunächst zu Unrecht gefürchteter Umstand kann nachträglich seinen Rücktritt rechtfertigen. Andernfalls könnte der Reiseveranstalter infolge des voreiligen Rücktritts des Reisenden entgegen der Grundregel des § 326 Abs. 1 sogar eine Entschädigung auch für solche Reisen verlangen, die schließlich überhaupt nicht stattfinden können. Dies widerspräche dem Zweck der Entschädigung, und zwar ganz unabhängig davon, worin man diese sieht (→ Rn. 4): Hält man sie für schadensersatzähnlich, muss ebenso wie bei einem Schadensersatzanspruch auf die wirkliche und hypothetische Entwicklung des Falles Rücksicht genommen werden; hält man die Entschädigung für eine Fortwirkung des Anspruchs auf den Reisepreis, gilt, dass dieser nicht verdient sein kann, wenn die Reiseleistung entweder ausfällt oder mit Mängeln behaftet ist, die eine Kündigung rechtfertigen. Die nachträgliche Rechtfertigung eines zunächst grundlos erklärten Rücktritts schließen auch weder der Wortlaut von § 651h noch die Formulierung von Art. 12 Pauschalreise-RL aus.“

Die Ansicht der Beklagten, dies würde den Reisenden unzulässig begünstigen und den Veranstalter entsprechend benachteiligen, da der Reisende möglichst frühzeitig zurücktreten könne und auf die Fortdauer der Krise spekulieren könnte, überzeugt nicht. Das Risiko, dass ein Reisender vom Reisevertrag Abstand nimmt, hat der Reiseveranstalter entsprechend § 651h BGB von Anfang an übernommen. Kann er leisten, hat er Anspruch auf Entschädigung gem. §651h Abs.2 BGB. Kann er nicht leisten hat er keinen Anspruch, dies ergibt sich bereits aus § 326 BGB und kann nicht anders sein, nur weil der Reisende von sich aus bereits Abstand von der Reise genommen hat. Aus § 651h Abs.4 Ziff.2 i.V.m 651h Abs.4 S.2 BGB wird auch deutlich, dass der Reiseveranstalter mit dem Risiko, bei Nichtdurchführbarkeit der Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände seinen Anspruch auf den Reisepreis zu verlieren, von Anfang an belastet. Dieses Risiko wird vom Gesetzgeber einseitig dem Reiseveranstalter auferlegt. Es kann daher nichts anderes gelten, wenn der Reisende bereits vorher zurückgetreten ist.

Die auch in der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. Urt. v. 11.8.2020 – 32 C 2136/20 (18) (COVuR 2020, 538, beck-online), sowie MüKoBGB/Tonner Rn. 42; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt COVID-19 § 7 Rn. 24; vgl. auch Staudinger/Ruks DAR 2020, 314 (315) zitierte Gegenauffassung, die alleine auf eine Prognoseprüfung ex ante zum Zeitpunkt des Rücktritts abstellt und die weitere tatsächliche Entwicklung völlig außer Acht lässt, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen weder vom Wortlaut der Norm her, noch unter Abwägung der jeweiligen Interessenlagen überzeugen.

Auch Führich in NJW 2020, 2137 führt zutreffend aus, dort Rn. 16: „Daher entfällt dieser Entschädigungsanspruch rückwirkend mit der späteren Reiseabsage, da nach dem Erwägungsgrund 31 der RL der Reisende weder bei seinem Rücktritt noch beim Rücktritt durch den Veranstalter eine Rücktrittsgebühr zahlen muss, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird.“

III.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit und Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280, 286, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

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