Anzahlung überwiesen für die Donaukreuzfahrt. Drei Tage vor Abfahrt im Juni 2020: weltweite Reisewarnung, 84 Jahre alt, strenges Hygienekonzept. Zählt das Alter bei der Risikobeurteilung – oder muss die Seniorin bei Corona-Stornierung die komplette Anzahlung verlieren?
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist ein Rücktritt von einer Kreuzfahrt kostenlos?
- Redaktionelle Leitsätze
- Corona-Storno: Warum die Prognose zum Rücktrittszeitpunkt zählt
- Reisewarnung: Nur ein Indiz für kostenlosen Rücktritt?
- Darf das Alter beim Rücktritt von einer Kreuzfahrt zählen?
- Verhindert ein Hygienekonzept den Rücktritt vom Vertrag?
- BGH: Kein Storno-Entgelt bei Pandemie-Risiko am Zielort
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibt mein Rücktritt kostenlos, wenn der Veranstalter die Kreuzfahrt später tatsächlich durchführt?
- Darf ich kostenlos zurücktreten, wenn ich aufgrund meines Alters zur medizinischen Risikogruppe gehöre?
- Wie dokumentiere ich die Gefahrenlage am Tag meiner Stornierung für einen späteren Prozess?
- Wie setze ich die Rückzahlung durch, wenn der Veranstalter mir nur Gutscheine anbietet?
- Ist ein kostenloser Rücktritt auch ohne eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes möglich?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 66/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
- Datum: 30.08.2022
- Aktenzeichen: X ZR 66/21
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Verbraucherschutz, EU-Pauschalreiserecht
- Relevanz für: Reisende, Reiseveranstalter, Verbraucher
Die Klägerin durfte wegen der Corona-Pandemie entschädigungslos von der Flusskreuzfahrt zurücktreten.
- Die Pandemie und die Reisewarnung machten die Reise objektiv riskant.
- Entscheidend waren die Verhältnisse am Reiseziel, nicht am Wohnort.
- Hygienekonzept und spätere Durchführung änderten an der Prognose nichts.
- Die Beklagte verliert den Reisepreisanspruch und zahlt die Anzahlung zurück.
- Eine genaue Prozentzahl zur Ansteckung brauchte das Gericht nicht.
Wann ist ein Rücktritt von einer Kreuzfahrt kostenlos?
Ein Reisender kann nach § 651h Abs. 3 BGB vor Reisebeginn entschädigungslos zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Das bedeutet konkret: Eine Pauschalreise liegt vor, wenn Sie mindestens zwei verschiedene Leistungen – wie etwa die Beförderung auf dem Schiff und die Verpflegung oder Landausflüge – als Gesamtpaket bei einem Anbieter gebucht haben. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind dabei Ereignisse, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft.
Erklären Sie den Rücktritt unbedingt schriftlich (idealerweise per Einwurf-Einschreiben) gegenüber dem Reiseveranstalter. Berufen Sie sich dabei ausdrücklich auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ am Zielort, um Ihren Anspruch auf eine volle Rückerstattung ohne Stornogebühren rechtlich abzusichern.
Stornierung nach weltweiter Reisewarnung
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 66/21) wandte diese Vorgaben auf den Fall einer 84-jährigen Reisenden an, die im Januar 2020 eine Flusskreuzfahrt für den Zeitraum vom 22. bis zum 29. Juni 2020 gebucht hatte. Die Route sollte von Passau über Wien, Esztergom, Budapest, Mohacs, Bratislava und Melk zurück nach Passau führen. Die Seniorin stornierte die Fahrt am 7. Juni 2020 unter Hinweis auf die grassierende Covid-19-Pandemie. Die obersten Richter entschieden am 30. August 2022, dass die Frau Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anzahlung in Höhe von 319,97 Euro hat und der Reiseveranstalter leer ausgeht.
Redaktionelle Leitsätze
- Ob am Reiseziel unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, die einen entschädigungslosen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag rechtfertigen, beurteilt sich allein nach einer wertenden Gesamtprognose aus der Perspektive eines verständigen Reisenden zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung; die spätere tatsächliche Durchführung der Reise durch den Veranstalter ist für diese ex-ante-Betrachtung ohne Bedeutung.
- Persönliche Eigenschaften eines Reisenden, die unter normalen Umständen dessen eigener Risikosphäre zuzuordnen wären, können bei der Prüfung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise berücksichtigt werden, wenn sie erst durch das außergewöhnliche Ereignis – etwa eine Pandemie – für die Durchführbarkeit der Reise relevant werden und damit in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen.
- § 651h Abs. 3 BGB steht nicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zu den übrigen Rücktrittsregelungen, sondern dient dem Ausgleich zwischen dem Vergütungsinteresse des Veranstalters und einem hohen Verbraucherschutzniveau; eine enge Auslegung, die das Pandemierisiko einseitig dem Reisenden auferlegt, ist mit dem Zweck der EU-Pauschalreiserichtlinie unvereinbar.
Corona-Storno: Warum die Prognose zum Rücktrittszeitpunkt zählt
Gemäß Erwägungsgrund 31 der EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 2015/2302) können erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie etwa der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, als außergewöhnliche Umstände gelten. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei stets eine Prognose aus der Sicht eines verständigen Reisenden zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, die sogenannte ex-ante-Betrachtung.
Nach herrschender Meinung sei eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden hinsichtlich der Frage, ob sich durch die außergewöhnlichen Umstände erhebliche Beeinträchtigungen der Reise ergäben, vorzunehmen. Hierbei sei auf eine ex-ante-Sicht abzustellen, es sei also der Umfang der Beeinträchtigung zugrunde zu legen, der sich zum Zeitpunkt der Stornierungsentscheidung darstelle. – so der Bundesgerichtshof
Beengte Verhältnisse auf dem Schiff
Bei der konkreten Überprüfung stellte der Senat fest, dass die Pandemie im Juni 2020 ein nicht beherrschbares, erhebliches Risiko für die Gesundheit darstellte. Die geplante Flusskreuzfahrt war durch beengte Verhältnisse und den unvermeidbaren Kontakt zu anderen Passagieren geprägt. Da zu diesem Zeitpunkt zudem weder Impfstoffe noch spezielle Therapiemöglichkeiten zur Verfügung standen, machten diese objektiven Risiken die Durchführung der Reise unzumutbar.
Reisewarnung: Nur ein Indiz für kostenlosen Rücktritt?
Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts dient vor Gericht als erhebliches Indiz für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für einen entschädigungslosen Rücktritt vom Reisevertrag. Entscheidend bleibt immer die wertende Gesamtwürdigung aller Umstände zum exakten Zeitpunkt des Rücktritts.
Sichern Sie am Tag Ihrer Stornierung Beweise für die Gefahrenlage: Erstellen Sie Screenshots der aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes und speichern Sie relevante Medienberichte über die Situation am Zielort. Diese Dokumente belegen Ihre notwendige Prognose („Ex-ante-Betrachtung“), falls es später zum Rechtsstreit kommt.
Spätere Reisedurchführung ändert nichts an der Storno-Prognose
Wie stark dieses Indiz wiegt, zeigte sich an den Daten der Stornierung: Zum Zeitpunkt des Rücktritts am 7. Juni 2020 war die weltweite Reisewarnung bereits bis zum 14. Juni 2020 verlängert worden. Da ein ersatzloses Auslaufen dieser Warnung für den Reisezeitraum ab dem 22. Juni 2020 nicht absehbar war, maßen die Richter der behördlichen Einschätzung ein erhebliches Gewicht bei. Dass der Veranstalter die Reise später tatsächlich durchführte, änderte nichts an der notwendigen Prognose, die allein aus der Perspektive vor Reiseantritt getroffen werden musste.
Praxis-Hinweis: Die Prognose zum Zeitpunkt der Stornierung
Der entscheidende Hebel für den Erfolg war die sogenannte Ex-ante-Betrachtung. Für Ihre Situation bedeutet das: Maßgeblich ist allein die Informationslage in dem Moment, in dem Sie den Rücktritt erklären. Wenn zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr für Ihren Reisezeitraum absehbar ist, bleibt Ihr Rücktritt auch dann kostenlos, wenn der Veranstalter die Reise später tatsächlich durchführt oder sich die Lage kurzfristig entspannt.
Darf das Alter beim Rücktritt von einer Kreuzfahrt zählen?
Umstände, die allein der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen sind, rechtfertigen nach dem Gesetz keinen entschädigungslosen Rücktritt. Zur persönlichen Sphäre gehören alle Risiken, die nur den Reisenden selbst betreffen, wie etwa eine plötzliche eigene Erkrankung, private Terminkonflikte oder allgemeine Ängste. Persönliche Besonderheiten können jedoch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst durch die außergewöhnlichen Umstände eine entscheidende Bedeutung für die Durchführbarkeit der Reise gewinnen.
Wann das Alter zum Risiko des Veranstalters wird
Im Streit um die Stornokosten spielte das Alter der Kundin eine zentrale Rolle, da die 84-Jährige aufgrund der Pandemie plötzlich einer besonders gefährdeten Personengruppe angehörte. Das Gericht entschied, dass dieses spezifische Risiko in die Sphäre des Reiseveranstalters fällt, weil es erst durch die pandemiebedingten Umstände überhaupt relevant wurde. Auf die konkreten Lungenvorschädigungen der Frau, wegen derer ihre Hausärztin von der Reise abgeraten hatte, kam es für die finale Entscheidung der Richter letztlich nicht mehr an.
In die Abwägung einzubeziehen sind solche Besonderheiten jedenfalls dann, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Wenn persönliche Umstände zum Hebel werden
Normalerweise gehören Alter oder Vorerkrankungen zu Ihrem persönlichen Lebensrisiko. Dieses Urteil zeigt jedoch die Ausnahme: Wenn eine äußere Gefahr dazu führt, dass Ihre persönliche Situation plötzlich ein massives Risiko darstellt, wird dieser Umstand dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters zugerechnet. Prüfen Sie, ob Ihre individuelle Gefährdung erst durch die spezifischen Bedingungen der Reiseart in Kombination mit der äußeren Lage entstanden ist.
Verhindert ein Hygienekonzept den Rücktritt vom Vertrag?
Die Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung erfordert eine wertende Gesamtprognose und keine rein mathematische Berechnung einer prozentualen Ansteckungswahrscheinlichkeit. Ein vom Veranstalter erarbeitetes Hygienekonzept muss bei der gerichtlichen Prüfung zwar berücksichtigt werden, beseitigt aber nicht automatisch das erhebliche Gesundheitsrisiko.
Schutzmaßnahmen reichen nicht aus
Der Reiseveranstalter hatte argumentiert, dass er die Passagierzahl auf dem Schiff von 176 auf 100 reduziert und ein angepasstes Hygienekonzept erstellt habe. Das Gericht befand jedoch, dass trotz dieser Schutzmaßnahmen wegen der räumlichen Enge an Bord und der fehlenden medizinischen Mittel ein unzumutbares Risiko für die Passagiere verblieb. Ein vom Veranstalter gefordertes Sachverständigengutachten zur genauen Ansteckungsgefahr lehnte der Bundesgerichtshof ab, da für die Beurteilung allein die Sicht eines verständigen Reisenden maßgeblich war und damalige wissenschaftliche Erkenntnisse ohnehin nicht vorlagen.
Praxis-Hürde: Hygienekonzepte des Veranstalters
Ein Sicherheitskonzept des Anbieters verhindert Ihren kostenlosen Rücktritt nicht automatisch. Der Hebel im Urteil war die räumliche Enge, die trotz Reduzierung der Teilnehmerzahl bestehen blieb. Wenn die Art der Reise systembedingt enge Kontakte erzwingt, wiegen diese objektiven Risiken oft schwerer als die Zusicherung des Veranstalters, durch Hygienemaßnahmen für Sicherheit zu sorgen.
BGH: Kein Storno-Entgelt bei Pandemie-Risiko am Zielort
Tritt der Reisende wirksam nach § 651h Abs. 3 BGB zurück, verliert der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter darf in diesem Fall auch keine angemessene Entschädigung in Form von Stornogebühren verlangen. Eine enge Auslegung dieser Vorschriften zu Lasten des Verbrauchers ist aufgrund der weitreichenden Verbraucherschutzfunktion der EU-Richtlinie rechtlich nicht zulässig.
Die Regelungen […] dienen vielmehr einem angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Vergütungsinteresse des Reiseveranstalters und dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus […]. Eine enge Auslegung von § 651h Abs. 3 BGB würde dazu führen, dass dem Verbraucher zusätzliche Risiken auferlegt würden – in diesem Fall das Risiko einer Pandemie. – so der Bundesgerichtshof
Keine Abwälzung des Pandemierisikos
Der Veranstalter hatte sich gegen den Einnahmeverlust gewehrt und per Stornorechnung sowie einer Widerklage einen Betrag von 999,89 Euro von der Kundin gefordert. Eine Widerklage ist ein rechtlicher Gegenangriff, bei dem der Verklagte im laufenden Prozess seinerseits eigene Ansprüche gegen den Kläger geltend macht. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Unternehmens gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2021 vollumfänglich zurück, womit die Widerklage endgültig ohne Erfolg blieb. Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem das höchste deutsche Zivilgericht ein Urteil der Vorinstanz ausschließlich auf Rechtsfehler prüft. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass das Pandemierisiko bei einer erheblichen Beeinträchtigung am Zielort nicht einseitig dem Reisenden auferlegt werden darf.
BGH-Urteil: So setzen Sie Ihre Rückzahlung durch
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat als höchstrichterliche Entscheidung Signalwirkung für alle deutschen Gerichte und stärkt die Position von Pauschalreisenden massiv. Die Grundsätze sind auf alle Fälle übertragbar, in denen zum Zeitpunkt Ihrer Stornierung eine objektive Gefahr für die Gesundheit vorlag, die die Reise unzumutbar machte – unabhängig davon, ob der Veranstalter die Fahrt später dennoch durchführte oder die Warnungen kurzfristig aufgehoben wurden.
Handeln Sie jetzt: Wenn Ihr Reiseveranstalter die Rückzahlung verweigert oder Stornogebühren fordert, verweisen Sie schriftlich auf das Aktenzeichen X ZR 66/21. Akzeptieren Sie keine Reisegutscheine, wenn Sie eine Barauszahlung wünschen. Haben Sie bereits Stornokosten gezahlt, fordern Sie diese unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung mit einer Frist von 14 Tagen zurück.
Stornogebühren unzulässig? Jetzt Ihre Rückzahlung einfordern
Das BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte gegenüber Reiseveranstaltern erheblich, doch oft verweigern Anbieter die Rückzahlung trotz klarer Rechtslage. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Stornierung auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und unterstützen Sie dabei, Ihren Anspruch auf volle Erstattung rechtssicher durchzusetzen. Vermeiden Sie finanzielle Verluste und lassen Sie Ihre individuelle Situation professionell bewerten.
Experten Kommentar
Reiseveranstalter weisen die erste Stornierung fast immer pauschal ab. In den Antwortschreiben wird dann wortreich auf angeblich behördlich abgesegnete Hygienekonzepte verwiesen, um die Kundschaft gezielt einzuschüchtern. Das Kalkül dahinter ist simpel: Wer verunsichert ist, akzeptiert am Ende doch zähneknirschend den angebotenen Gutschein oder zahlt zögerlich die geforderte Stornogebühr.
Wer bei solchen juristisch klingenden Textbausteinen einknickt, verschenkt bares Geld an die Konzerne. Entscheidend ist ein hartnäckiges Nachfassen mit Verweis auf die objektive Gefahrenlage zum exakten Zeitpunkt der Absage. Oft lenken die Anbieter nämlich erst ein, wenn sie merken, dass die Gegenseite die Rechtslage verstanden hat und den Klageweg nicht scheut.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibt mein Rücktritt kostenlos, wenn der Veranstalter die Kreuzfahrt später tatsächlich durchführt?
JA. Ihr Rücktritt bleibt kostenlos, da für die rechtliche Bewertung ausschließlich die Prognose zum Zeitpunkt Ihrer Stornierung entscheidend ist. Spätere Entwicklungen oder die tatsächliche Durchführung der Reise haben keinen rückwirkenden Einfluss auf Ihren gesetzlichen Anspruch gemäß § 651h Abs. 3 BGB.
Die Gerichte wenden hierbei die sogenannte Ex-ante-Betrachtung (Beurteilung aus der damaligen Sicht) an, bei der die Informationslage im Moment der Rücktrittserklärung maßgeblich für den Erfolg ist. Wenn zu diesem Zeitpunkt aus der Perspektive eines verständigen Reisenden eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände absehbar war, ist der Rücktritt rechtmäßig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine spätere Entspannung der Lage oder das tatsächliche Auslaufen des Schiffes diese ursprüngliche Gefahrenprognose nicht nachträglich entwertet oder gar unwirksam macht. Der Reiseveranstalter trägt in diesen Fällen das Verwendungsrisiko, sodass er keine Stornogebühren verlangen darf, selbst wenn er die vertraglich vereinbarte Leistung theoretisch hätte erbringen können.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Ihre Prognose zum Stornierungszeitpunkt objektiv nicht vertretbar war oder die behaupteten Umstände die Reise nicht erheblich beeinträchtigt hätten. In solchen Fällen bleibt das allgemeine Lebensrisiko bei Ihnen, wodurch der Veranstalter trotz einer späteren Absage der Reise einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung behalten könnte.
Darf ich kostenlos zurücktreten, wenn ich aufgrund meines Alters zur medizinischen Risikogruppe gehöre?
JA, ein kostenloser Rücktritt ist möglich, wenn Ihr Alter in Verbindung mit einer äußeren Gefahr die Durchführung der Reise für Sie objektiv unzumutbar macht. In solchen Ausnahmefällen verschiebt sich das persönliche Lebensrisiko rechtlich in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters.
Gemäß § 651h Abs. 3 BGB können Sie entschädigungslos zurücktreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Zwar zählen persönliche Eigenschaften wie das Alter grundsätzlich zur privaten Sphäre des Reisenden, doch ändert sich diese Bewertung bei einer massiven Gefährdung der Gesundheit durch äußere Einflüsse. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe den Rücktritt rechtfertigt, sofern die Gefahr erst durch die spezifischen Bedingungen der Reiseart in Kombination mit der Gesamtlage entsteht. In solchen Fällen wird das individuelle Gesundheitsrisiko dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters zugerechnet, da die Reise für den betroffenen Kunden aufgrund der drohenden schweren Erkrankung unzumutbar geworden ist. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist dabei stets die Prognose aus der Sicht eines verständigen Reisenden zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, die sogenannte Ex-ante-Betrachtung der vorliegenden Informationen.
Ein kostenloser Rücktritt bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn lediglich eine allgemeine Angst vor einer Erkrankung besteht, ohne dass am Zielort tatsächlich außergewöhnliche Umstände oder eine konkrete medizinische Gefahrenlage vorliegen.
Wie dokumentiere ich die Gefahrenlage am Tag meiner Stornierung für einen späteren Prozess?
Sichern Sie am Tag Ihrer Stornierung alle verfügbaren Beweise für die Gefahrenlage am Zielort durch Screenshots offizieller Warnmeldungen sowie die Archivierung seriöser Medienberichte. Diese Dokumentation ist zwingend erforderlich, da Gerichte die Rechtmäßigkeit Ihres Rücktritts ausschließlich auf Basis der Informationslage zum Zeitpunkt der Stornierungserklärung bewerten.
Die rechtliche Beurteilung eines kostenlosen Rücktritts gemäß § 651h Abs. 3 BGB erfolgt nach der sogenannten Ex-ante-Betrachtung, also der wertenden Gesamtprognose zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung. Da sich Internetinhalte und behördliche Warnstufen täglich ändern können, sind Sie in einem späteren Prozess beweispflichtig für die exakte Informationslage an diesem spezifischen Tag. Ohne die zeitnahe Sicherung von Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes oder Berichten über lokale Krisenereignisse riskieren Sie, dass das Gericht die damalige Gefahrenprognose nicht mehr objektiv nachvollziehen kann. Eine spätere Entspannung der Lage oder die tatsächliche Durchführung der Reise durch den Veranstalter spielt für Ihren Anspruch auf Rückerstattung keine Rolle, sofern die Gefahr am Stornotag für einen verständigen Reisenden absehbar war.
Beachten Sie jedoch, dass allgemeine Ängste oder rein subjektive Befürchtungen ohne objektive Anhaltspunkte in offiziellen Quellen oder der seriösen Presseberichterstattung meist nicht für einen kostenlosen Rücktritt ausreichen. Die Dokumentation sollte daher stets auf verifizierbaren Fakten und behördlichen Einschätzungen basieren, um vor Gericht als belastbares Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände Bestand zu haben.
Wie setze ich die Rückzahlung durch, wenn der Veranstalter mir nur Gutscheine anbietet?
Sie setzen die Rückzahlung durch, indem Sie das Gutscheinangebot schriftlich ablehnen und eine Zahlungsfrist von 14 Tagen für die Überweisung setzen. Fordern Sie die Barauszahlung ausdrücklich unter Nennung des BGH-Urteils (Az. X ZR 66/21) ein, um den Veranstalter rechtssicher in Verzug zu setzen. Ein Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung signalisiert dem Unternehmen Ihre Kenntnis der Rechtslage und erhöht den Druck zur Auszahlung.
Die rechtliche Grundlage für Ihren Anspruch ergibt sich aus § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Reiseveranstalter bei einem wirksamen Rücktritt seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Kunden in solchen Fällen nicht zur Annahme von Gutscheinen verpflichtet sind, sondern eine Erstattung in Geld verlangen können. Da der Vertrag durch den Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, muss die Rückzahlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Ein einseitiges Aufdrängen von Reisegutscheinen durch den Veranstalter ist rechtlich unzulässig und muss von Ihnen nicht akzeptiert werden. Durch die explizite Ablehnung und Fristsetzung gerät der Anbieter rechtlich in Verzug, was Ihnen später die Geltendmachung von Verzugszinsen oder Anwaltskosten ermöglicht.
Beachten Sie jedoch, dass Ihr Anspruch auf Barauszahlung erlischt, wenn Sie einen angebotenen Gutschein bereits vorbehaltlos angenommen oder sogar eingelöst haben. In diesem Fall liegt eine einvernehmliche Vertragsänderung vor, die eine spätere Rückforderung des Geldbetrages in der Regel ausschließt.
Ist ein kostenloser Rücktritt auch ohne eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes möglich?
JA. Ein kostenloser Rücktritt ist auch ohne offizielle Reisewarnung möglich, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Die Warnung des Auswärtigen Amtes dient lediglich als Indiz, ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Gebührenfreiheit, da die tatsächliche Gefahrenlage entscheidend bleibt.
Gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters, wenn am Bestimmungsort Umstände auftreten, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen und die Reiseleistung massiv behindern. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei eine wertende Gesamtwürdigung aller objektiven Faktoren aus der Perspektive eines verständigen Reisenden zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (sogenannte Ex-ante-Betrachtung). Auch ohne staatliche Warnung können Faktoren wie eine grassierende Krankheit, systembedingte räumliche Enge auf einem Schiff oder unzureichende medizinische Versorgung vor Ort einen Rücktritt rechtfertigen. Entscheidend ist hierbei allein die begründete Prognose über die Gefahrenlage am Tag der Stornierung, selbst wenn der Veranstalter die Reise später dennoch durchführt.
Bloße subjektive Ängste oder Umstände aus der persönlichen Sphäre des Reisenden, wie eine individuelle Erkrankung oder allgemeine Unlust, genügen ohne äußere außergewöhnliche Ereignisse nicht für eine kostenlose Stornierung. Nur wenn äußere Gefahren die persönliche Situation erst zum unzumutbaren Risiko machen, verschiebt sich die Haftung rechtlich zulasten des Reiseveranstalters.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: X ZR 66/21 – Urteil vom 30.08.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





