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Rücktritt von Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Restkaufpreises

Kontroverser Fahrzeugkauf: LG Essen weist Klage ab und spricht Widerklage zu

Das Landgericht Essen (Az.: 5 O 265/20) hat am 23.12.2021 ein Urteil in einem Rechtsstreit über einen strittigen Fahrzeugkauf gefällt. In dem Verfahren ging es um einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger, der ein Franchise-System betrieb, und der Beklagten über verschiedene Fahrzeuge und Gegenstände zu einem Gesamtkaufpreis von 131.335,20 EUR brutto.

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Kaufvertrag und Anzahlung

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 09.06.2020 mündlich einen Kaufvertrag. Die vollständige Zahlung sollte vor Übergabe erfolgen, ohne dass eine Anzahlung oder ein genaues Zahlungsdatum vereinbart wurden. Am 19.06.2020 übersandte die Beklagte eine Rechnung, die jedoch nicht den buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprach. Daher folgte am 03.07.2021 eine neue Rechnung, in der eine Anzahlung von 15% der Gesamtsumme (19.700,28 EUR) bis zum 25.07.2020 und eine Restsumme von 111.634,92 EUR bis zum 05.10.2020 gefordert wurden.

Der Kläger leistete die Anzahlung in Höhe von insgesamt 19.700,00 EUR durch mehrere Überweisungen im Juli 2020.

Streit um Zahlungsfrist und Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Beklagte setzte dem Kläger am 06.10.2020 eine Zahlungsfrist für den Restkaufpreis bis zum 15.10.2020. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er den Kaufpreis in der Kalenderwoche 43 begleichen werde und die Abholung in der 44. Kalenderwoche erfolgen könne. Die Beklagte erklärte jedoch am 16.10.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte auf, mitzuteilen, wann die Übergabe der Kaufgegenstände und des Kaufpreises erfolgen könne oder ob der Kaufpreis vorab überwiesen werden solle. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gaben lediglich an, sich nach Einarbeitung in den Fall wieder zu melden.

Urteil: Klage abgewiesen, Widerklage stattgegeben

Das Landgericht Essen wies die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten statt. Der Kläger wurde verurteilt, an die Beklagte 7.519,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen. Zudem wurde der Kläger dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


Das vorliegende Urteil

LG Essen – Az.: 5 O 265/20 – Urteil vom 23.12.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 7.519,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Rücktritt von Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Restkaufpreises
(Symbolfoto: Elle Aon/Shutterstock.com)

Der Kläger, welcher die I in O in Form eines Franchise System betrieb, und die Beklagte schlossen am 09.06.2020 mündlich einen Kaufvertrag über verschiedene Fahrzeuge und Gegenstände zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 113.220,00 EUR netto / 131.335,20 EUR brutto, wobei vereinbart wurde, dass die vollständige Zahlung vor Übergabe erfolgen sollte. Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde weder über eine Anzahlung noch über ein genaues Zahlungsdatum gesprochen. Wegen der einzelnen Fahrzeuge und Gegenstände sowie der Einzelpreise wird Bezug genommen auf die Rechnung vom 03.07.2020 (Anlagen K1 und K2).

Mit Schreiben vom 19.06.2020 übersandte die Beklagte zunächst eine Rechnung, welche jedoch nicht buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprach.

Mit Schreiben vom 03.07.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger sodann die neue Rechnung vom 03.07.2020 nebst Auflistung der Einzelgegenstände, adressiert an I1, L, A-Straße …, … O (Anlange K 1), welche die gleichen Zahlungsfristen wie in der Rechnung vom 19.06.2020 enthielt. In der Rechnung vom 03.07.2021 war Folgendes aufgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß unserer Vereinbarung, stellen wir ihnen heute folgende Rechnung.

Die Einzelauflistung der Teile entnehmen sie bitte den Anhängen der Rechnung (Anhang 1 und 2).

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz der I2 GmbH.

[…]

Zahlung

Bitte überweisen Sie 15 % der Gesamtsumme, 19.700,28 EUR bis zum 25.07.2020 auf das unten genannte Konto. Die Restsumme, 111.634,92 EUR, wird spätestens fällig zum 05.10.2020.

Bitte geben Sie bei Ihren Zahlungen die Rechnungsnummer … an.“

Im Übrigen wird Bezug genommen auf das Schreiben nebst Rechnung vom 03.07.2020 (Anlage K1)

Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 19.700,00 EUR durch Überweisungen in Höhe von 5.000,00 EUR am 15.07.2020, in Höhe von 4.700,00 EUR am 31.07.2020 und in Höhe von 10.000,00 EUR am 31.07.2020.

Mit E-Mail vom 08.09.2020 setzte sich die Beklagte mit dem Kläger in Verbindung und stellte eine Abholung/ Übergabe der Kaufgegenstände für die Zeit ab dem 26.10.2020 in Aussicht.

Mit E-Mail vom 08.10.2020 teilte der Kläger mit, dass er den Kaufpreis in der Kalenderwoche 43 – mithin in der Woche vom 19. bis zum 25.10.2020 – begleichen werde und die Abholung dann in der 44. Kalenderwoche erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 06.10.2020 setzte die Beklagte dem Kläger eine Zahlungsfrist für den Restkaufpreis bis zum 15.10.2020.

Mit Schreiben vom 16.10.2020 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit Schreiben vom 22.10.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, bis zum 27.10.2020 mitzuteilten, wann die Übergabe der Kaufgegenstände und des Kaufpreises erfolgen könne oder ob der Kaufpreis vorab überwiesen werden solle. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilten mit Schreiben vom 26.10.2020 mit, dass sie sich nach Einarbeitung in den Fall wieder melden würden.

Der Kläger behauptet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen und des mündlichen Vertragsschlusses sei über eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Kaufpreises – mithin in Höhe von 19.700,00 EUR – gesprochen worden, hinsichtlich des gesamten Kaufpreises sei jedoch vereinbart worden, dass dieser lediglich vor Übergabe beglichen seien müsse, wobei die Übergabe im Oktober 2020 erfolgen sollte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlungsfrist bis zum 25.07.2020 unangemessen kurz sei und behauptet, dass diese entgegen der Vereinbarung gewesen sei.

Die Voraussetzungen des Rücktritts haben nach Ansicht des Klägers nicht vorgelegen. Er habe sich am 16.10.2020 mit der Zahlung nicht im Verzug befunden, da ein Übergabetermin noch nicht vereinbart gewesen sei. Mit E-Mail der Beklagten vom 08.09.2020 sei vereinbart worden, dass bei Übergabe ab dem 26.10.2020 der restliche Kaufpreis jedenfalls bis zum Ablauf des 25.10.2020 gezahlt werden könne.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht vorlägen. Er – der Kläger – sei kein Kaufmann i.S.d. HGB. Auch die Beklagte habe das streitgegenständliche Geschäft nicht im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Handelsgewerbes ausgeführt, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes.

Das Bestätigungsschreiben sei auch nicht alsbald nach den Vertragsverhandlungen abgesandt worden, da es ihm erst am 22.07.2020 zugegangen sei.

Ferner würden die Wirkungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht vorliegen, da die Rechnung vom 19.06.2020 beanstandet worden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrages für den hypothetischen Ankauf vergleichbarer Gegenstände in Höhe von 77.604,00 EUR. Er ist der Ansicht, dass ihm der Schadensersatzanspruch aufgrund des unwirksamen Rücktritts der Beklagten und des rechtswidrigen Weiterverkaufs der Gegenstände zustehe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Auflistung des Klägers in der Klageschrift vom 14.12.2020, Seite 11 bis 13 (Bl. 25 bis 27 der Akte).

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.700,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.604,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.546,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2020, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da der Kläger nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bis zum 05.10.2020 den vollständigen Kaufvertrag gezahlt habe. Die Zahlungsbedingungen seien jedenfalls unter Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wirksamer Vertragsbestandteil geworden.

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Die Rechnung vom 03.07.2020 sei am gleichen Tage versandt worden und mithin nicht erst am 22.07.2020 zugegangen.

Widerklagend macht die Beklagte einen Teil eines Schadensersatzanspruchs geltend.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2020 berief sich die Beklagte auf den Vertragsrücktritt und machte Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines – zwischen den Parteien streitigen – Weiterverkaufs der Fahrzeuge und Gegenstände in der Rechnung vom 03.07.2020 (Anlage K1) an die Firma I3 GbR in L1 zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 86.000,00 EUR netto. Die Beklagte erklärte, dass sie den ihr entgangenen Gewinn in Höhe von 27.220,00 EUR – der Differenzbetrag zwischen 86.000,00 EUR netto und 113.220,00 EUR netto – mit dem Ende Juli 2020 gezahlten Vorschuss in Höhe von 19.700,28 EUR brutto verrechne. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Prozess der Geschäftsaufgabe.

Die Beklagte behauptet, dass sie sich am 16.10.2020 mit der I3 GbR über den Verkauf der streitgegenständlichen Fahrzeuge nebst Zubehör zu einem Gesamtpreis i.H.v. 86.000,00 EUR netto geeinigt habe und der Verkauf auch abgewickelt worden sei. Hierzu hat sie die Kaufvertragsunterlagen nebst Rechnungen und Kontoauszügen zu den Akten gereicht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut B5 (Bl. 70 bis 78 d.A.)

Die Beklagte behauptet, dass sie am 19. und 20.05.2020 über mehrere Plattformen im Internet (Newsletter, Facebook, Hotrod-Community) den Verkauf der Fahrzeuge und der Gegenstände angeboten habe. Es habe sodann folgende Anfragen gegeben:

Datum:  Interessent:  Angefragte Gegenstände:

19.05.2020  I3 GbR  Hänger & 2

Hotrods &  Equipment

19.05.2020  Herr C   2 Hotrods

19.05.2020  Herr U   2 Hotrods

19.05.2020  Herr T   2 Hotrods

20.05.2020  Kläger  Angebot für alle

Gegenstände

24.05.2020  I4   1 Karosserie

27.05.2020  Herr I5   1 Hotrod

Aufgrund ihrer finanziellen Situation habe sie – die Beklagte – an einem Verkauf sämtlicher Gegenstände das größte Interesse gehabt, sodass sie den Kaufvertrag im Juni mit dem Kläger geschlossen und weitere Anfragen abgelehnt habe. Am 15.10.2020 habe der Verkauf der Gegenstände gedrängt, da sich auf dem Geschäftskonto der Beklagten lediglich noch 273,65 EUR befunden hätten. Hierzu legt die Beklagte einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 15.10.2020 (Anlage B7) sowie eine Umsatzübersicht vom 13.10.2020 bis zum 31.12.2020 (Anlage B8) vor. Die Ertragslage sei in den Jahren 2018 und 2019 schlecht gewesen. 2018 habe sie einen Fehlbetrag i.H.v. 5.988,50 EUR und 2019 einen Fehlbetrag i.H.v. 46.780,54 EUR gehabt. Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf einen Erstellungsbericht vom 31.12.2019 (Anlage B6). Mit der Zahlung des Klägers hätte sie zumindest die laufenden Kosten decken können. Sie – die Beklagte – habe sich dann erneut mit der I3 GbR in Verbindung gesetzt und mit dieser einen Kaufvertrag über sämtliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis i.H.v. 86.000,00 EUR netto vereinbart. Andere Käufer seien kurzfristig nicht zu akquirieren gewesen, insbesondere da die Hotrod-Saison im Oktober bereits geendet und sich zu diesem Zeitpunkt die Pandemie Lage erneut verschärft habe. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation und einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sei aber ein Verkauf sämtlicher Gegenstände kurzfristig erforderlich gewesen.

Die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 7.519,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. Der Kläger bestreitet, dass keine weiteren Interessenten vorhanden waren, die einen höheren Preis angeboten hätten. Ferner bestreitet er, dass die Kaufgegenstände zu marktüblichen Preisen angeboten bzw. verkauft worden sind. Zudem bestreitet der Kläger, dass es sich bei den in den Anlagen B7 und B8 aufgelisteten Ausgaben tatsächlich um Betriebsausgaben handelt.

Die Parteien sind in der Hauptverhandlung vom 27.08.2021 persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2021.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht Essen ist sachlich zuständig gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen für die Klage ergibt sich jedenfalls aus den §§ 39, 40 ZPO.

Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung ergibt sich aus § 260 ZPO, denn für sämtliche Ansprüche ist das Landgericht Essen zuständig und dieselbe Prozessart zulässig.

Die Widerklage ist ebenfalls zulässig. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei § 33 ZPO lediglich um einen besonderen Gerichtsstand handelt, oder die Norm über diesen Anwendungsbereich hinaus auch die Zulässigkeit der Widerklage regelt, liegen die Voraussetzungen des § 33 ZPO vor. Insbesondere sind die mit der Klage und Widerklage verfolgten Forderungen miteinander konnex. Sie resultieren aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis, nämlich dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner Anzahlung in Höhe von 19.700,00 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 77.604,00 EUR wegen Nichtleistung. Die Beklagte begehrt ebenfalls Schadensersatz wegen der Nichtleistung des Klägers aus dem Kaufvertrag.

II.

Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Anzahlung in Höhe von 19.700,00 EUR gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist durch die mit Schreiben der Beklagten vom 06.11.2020 erklärte Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.

1.

Es bestand eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB. Der Kläger und die Beklagte schuldeten einander gleichartige Leistungen – nämlich Geldforderungen.

a.

Dem Kläger stand ursprünglich ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

aa.

Die Parteien schlossen am 09.06.2020 mündlich einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB über verschiedene Fahrzeuge und Gegenstände zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 113.220,00 EUR netto / 131.335,20 EUR brutto. Die einzelnen Fahrzeuge und Gegenstände ergeben sich aus der Rechnung vom 03.07.2020 (Anlagen K1 und K2). Die Parteien haben sich unstreitig über den Verkauf der dort aufgeführten Gegenstände geeinigt.

bb.

Mit Schreiben vom 16.10.2020 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag, § 349 BGB.

cc.

Es bestand auch ein Rücktrittsgrund i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB, da der Kläger die fällige Restkaufpreiszahlung in Höhe von 111.634,92 EUR nicht fristgerecht erbracht hat.

In diesem Zusammenhang kann außer Acht bleiben, ob ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (§ 346 HGB) vorliegt. Denn unabhängig davon bestand ein fälliger und einredefreier Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises.

Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises war gemäß § 271 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Kaufvertrages sofort fällig. Sofern nämlich eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. § 271 Abs. 1 BGB enthält damit eine Regel für den Fall, dass die Parteien oder das Gesetz dazu keine Bestimmung getroffen haben. Für eine Vereinbarung bei oder nach Vertragsschluss, die abweichend von § 271 Abs. 1 BGB die Fälligkeit hinausschiebt, trifft die Darlegungs- und Beweislast den Schuldner (HK-BGB/Reiner Schulze, BGB, 11. Aufl., § 271 Rn. 1, 11). Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Zahlung erst bei oder einen Tag vor der Übergabe erfolgen sollte, ist von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Vielmehr setzte die Beklagte dem Kläger bereits in der Rechnung vom 03.07.2020 eine Zahlungsfrist bis zum 05.10.2020 zur Zahlung des Restkaufpreises i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB, indem sie angab, dass die Restsumme in Höhe von 111.634,92 EUR spätestens zum 05.10.2020 fällig werde.

Es ist nämlich unstreitig, dass die Parteien am 09.06.2020 einen mündlichen Vertrag über die in der Rechnung vom 07.03.2020 aufgeführten Gegenstände geschlossen haben. Die Beklagte hatte die Fahrzeuge und Gegenstände zuvor in ein Forum gestellt und der Kläger hatte ein Angebot für alle Gegenstände abgegeben. Ferner ist unstreitig zwischen den Parteien, dass sie sich dahingehend einigten, dass die vollständige Zahlung vor Übergabe erfolgen sollte. Eine Regelung über den Zeitpunkt der Übergabe wurde in der mündlichen Abrede nicht getroffen. Dies bestätigten die Parteien auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Hauptverhandlungstermin. Der Kläger teilte mit, dass in F der Kaufpreis vereinbart worden sei, eine Regelung hinsichtlich der Übergabe indes nicht getroffen worden sei. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sei vereinbart worden, dass „alles bezahlt werden müsse, bevor es abgeholt werde“. Damit haben die Parteien ausdrücklich eine Vorleistungspflicht des Klägers vereinbart. Entgegen der Ansicht des Klägers ergab sich daraus – auch im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 155 BGB – keine Stundungsabrede dahingehend, dass der Kaufpreis erst bei oder einen Tag vor Übergabe gezahlt werden sollte. Der Wortlaut enthielt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte und weitere außervertraglichen Absprachen oder Umstände sind von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Insbesondere ergab sich – entgegen der Auffassung des Klägers – eine abweichende Vereinbarung nicht aus dem E-Mailschriftverkehr der Parteien. Mit E-Mail vom 08.09.2020 stellte die Beklagte eine Abholung/ Übergabe der Kaufgegenstände am 26.10.2020 in Aussicht. Im Hinblick auf die Zahlungsfristen wurde von Seiten der Beklagten indes keine Aussage getroffen. Der Kläger teilte zwar mit E-Mail vom 08.10.2020 mit, dass er den Kaufpreis in der Kalenderwoche 43 – mithin in der Woche vom 19.10. bis zum 25.10.2020 – begleichen werde und die Abholung dann in der 44. Kalenderwoche erfolgen könne. Damit erklärte sich die Beklagte aber nicht ausdrücklich einverstanden. Vielmehr hatte sie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 06.10.2020 erfolglos eine erneute angemessene Zahlungsfrist für den Restkaufpreis bis zum 15.10.2020 gesetzt i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB.

Selbst wenn die Rechnung ein wirksames Kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellen würde und damit eine den Kläger begünstigende von § 271 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen worden wäre, würden die Rücktrittsvoraussetzungen ebenso vorliegen, da der Kläger die Zahlung nicht fristgerecht (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) bis zum 05.10.2020 erbracht hätte.

dd.

Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB sind ebenfalls erfüllt, wonach der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten kann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Zu fragen ist dabei nach dem Interesse des Gläubigers an dem Austausch der erbrachten Leistung und eines entsprechenden Teils der von ihm zu erbringenden Gegenleistung, danach also, ob dieser Teilaustausch dem Gläubiger noch eine – wenn auch teilweise – Verwirklichung des mit dem Vertrag verfolgten Interesses bringt. Der Maßstab ist das ursprüngliche, vom Gläubiger verfolgte Vertragsinteresse. Es kommt dabei darauf an, dass das Interesse des Gläubigers durch die Teilung unverhältnismäßig beeinträchtigt ist. Es muss das Interesse an der Gesamtleistung des Schuldners über die Entbehrung des vorenthaltenen Teils hinaus beeinträchtigt sein, so dass das Gläubigerinteresse auch bei einem Teilrücktritt noch verletzt bliebe (MüKoBGB/Ernst, BGB, 8. Aufl., § 323 Rn. 205). Dem ist vorliegend so. Die Parteien haben ausdrücklich einen Vertrag über alle von der Beklagten angebotenen Fahrzeuge und Gegenstände getroffen. Der bereits gezahlte Anteil in Höhe von 15% des Gesamtkaufpreises war im Verhältnis zum ausstehenden Kaufpreis gering. Die Beklagte hat ihr besonderes Interesse an der Gesamtleistung auch damit substantiiert begründet, dass sie sich im Prozess der Geschäftsaufgabe befand und ihre Geschäftsausstattung vollständig veräußern wollte, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu verhindern.

b.

Die Beklagte hatte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 27.220,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

aa.

Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB. Der Kläger hat seine Pflicht zur fristgerechten Zahlung des Restkaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) verletzt. Hinsichtlich des Abschlusses des Kaufvertrages und der Nichterfüllung seiner fälligen Zahlungspflicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

bb.

Wie ebenfalls bereits dargelegt, lief die Nachfrist zur Leistungserfüllung i.S.d. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB am 15.10.2020 ab.

cc.

Damit waren die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung erfüllt, als die Beklagte die Gegenstände am 16.10.2020 weiterveräußerte.

Die Beklagte kann gemäß § 281 Abs. 4 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung i.H.v. 27.220,00 EUR verlangen. Der bereits erklärte Rücktritt steht dem gemäß § 325 BGB nicht entgegen. Nach der Differenztheorie hat die Beklagte einen einseitigen Zahlungsanspruch auf den Wertunterschied zwischen ihrem positiven Interesse und der von ihr nicht erbrachten Gegenleistung. Bei der konkreten Schadensberechnung sind dem Gläubiger alle Schäden zu ersetzen, die sich aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung ergeben. Der geschädigte Verkäufer, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann den durch ein Deckungsgeschäft entstandenen Schaden (z.B. Mindererlös) geltend machen, denn er ist so zu stellen, wie wenn der Kaufpreis bei Fälligkeit bezahlt worden wäre (BeckOK BGB/Lorenz, BGB, 59. Ed. 01.08.2021, § 281 Rn. 37, 41, 44; BGH, Urteil vom 20.05.1994 – V ZR 64/93, DNotZ 1995, 382). Hätte der Kläger seiner Zahlungspflicht bis zum 15.10.2020 genügt, so hätte die Beklagte den ungünstigeren Vertrag mit der I3 GbR in L1 nicht abgeschlossen.

Auf einen Zugang der Rücktrittserklärung kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – für die Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht an, da Rücktritt und Schadensersatz gemäß § 325 BGB nebeneinander stehen können. Überdies kann ein Verkäufer Ersatz des Verlustes aus einem Deckungsverkauf sogar auch dann verlangen, wenn er die Sache vor Ablauf gesetzten Nachfrist weiterverkauft hat (BGH, a.a.O.).

(1)

Die Beklagte hat die Deckungsverkäufe in Form der zwei Kaufverträge mit der I3 GbR sowie ihre Abwicklung substantiiert dargelegt. Der Kläger ist dem nicht hinreichend entgegengetreten i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO. Denn gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 138 ZPO, Rn. 8 f.).

Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie sich am 16.10.2020 mit der I3 GbR über den Verkauf der streitgegenständlichen Fahrzeuge nebst Zubehör zu einem Gesamtpreis i.H.v. 86.000,00 EUR netto geeinigt hat und der Verkauf auch abgewickelt wurde. Hierzu hat sie die Kaufvertragsunterlagen nebst Rechnungen und Kontoauszügen zu den Akten gereicht. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte mit der I3 GbR zwei Kaufverträge (48.720,00 EUR brutto und 51.040,00 EUR brutto) über die gleichen Gegenstände abgeschlossen hat, wie sie sich auch aus der Rechnung vom 03.07.2020 ergeben. Die entsprechenden Kaufpreiszahlungen ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen. Vor diesem Hintergrund war das einfache Bestreiten des Klägers, dass die Verträge tatsächlich geschlossen wurden, nicht hinreichend substantiiert.

(2)

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Weiterverkauf zu einem Gesamtpreis in Höhe von 86.000,00 EUR netto rügt und bestreitet, dass keine weiteren Interessenten vorhanden waren, die einen höheren Preis angeboten hätten und in Abrede stellt, dass die Kaufgegenstände zu marktüblichen Preisen angeboten bzw. verkauft worden sind, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Denn die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat der Kläger. Er hat keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, warum ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründet sein könnte.

Demgegenüber ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hat die Rechnungen nebst Einzelpositionen zur Akte gereicht. Die Einzelpreise waren damit für den Kläger erkennbar. Inwieweit eine offensichtliche Überschreitung der marktüblichen Preise vorliegt, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Übrigen war nicht erkennbar, da die Beklagte die einzelnen Gebote von Mai 2020 aufgelistet hat und den Grund einer Gesamtveräußerung ebenfalls substantiiert dargelegt hat. Sie hat plausibel ausgeführt, dass aufgrund ihrer finanziellen Situation ein Verkauf sämtlicher Gegenstände notwendig gewesen sei, sodass sie den Kaufvertrag im Juni mit dem Kläger geschlossen und weitere Anfragen abgelehnt habe. Am 15.10.2020 habe der Verkauf der Gegenstände gedrängt, da sich auf dem Geschäftskonto der Beklagten lediglich noch 273,65 EUR befunden hätten. Der Betrag ergibt sich aus dem Kontoauszug für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 15.10.2020 (Anlage B 7). Damit korrespondiert auch der Erstellungsbericht vom 21.12.2019, woraus sich ein Fehlbetrag i.H.v. 5988,50 EUR im Jahr 2018 und ein Fehlbetrag i.H.v. 46.780,54 EUR im Jahr 2019 ergibt (Anlage B 6). Vor diesem Hintergrund habe sie – die Beklagte – der I3 GbR unmittelbar nach Ablauf der Frist sämtliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis i.H.v. 86.000,00 EUR verkauft. Andere Käufer seien kurzfristig nicht zu akquirieren gewesen, insbesondere da die Hotrod-Saison im Oktober bereits geendet und sich zu diesem Zeitpunkt die Pandemielage erneut verschärft habe. Diesem detaillierten und substantiierten Vortrag ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Er hat zwar bestritten, dass es sich bei den in den Anlagen B7 und B8 aufgelisteten Angaben tatsächlich um die Betriebsausgaben handelt. Indes ist auch dieses einfache Bestreiten vor dem Hintergrund der ausführlichen Aufstellung der Betriebsausgaben nicht durchgreifend. Anhaltpunkte oder Gründe, warum es sich dabei nicht um die Betriebsausgaben, mithin eine Fälschung, handeln könnte, werden von dem Kläger nicht vorgetragen.

2.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.2020 gemäß § 388 S. 1 BGB die Aufrechnung erklärt, indem sie erklärte, dass sie den ihr entgangenen Gewinn in Höhe von 27.220,00 EUR mit dem Ende Juli 2020 gezahlten Vorschuss in Höhe von 19.700,28 EUR brutto verrechne.

III.

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet.

Dem Kläger steht mangels Pflichtverletzung der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe des Wertes der Kaufgegenstände zu, da die Beklagte aus den oben genannten Gründen wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und sie damit keine Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Gegenstände gemäß § 433 Abs. 1 BGB mehr traf.

IV.

Die Zinsansprüche sowie der Klageantrag zu 3) auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind mangels einer Hauptforderung auf Schadensersatz unbegründet.

V.

Die Widerklage ist begründet.

1.

Die Beklagte hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger in Höhe von 7.519,72 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

Sie hat gegen den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung die Aufrechnung i.H.v. 19.700,28 EUR mit dem aus den obigen Gründen ursprünglich bestehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 27.220,00 EUR erklärt, sodass die Widerklage in Höhe des geltend gemachten Restbetrages von 7.519,72 EUR begründet ist.

2.

Der Anspruch auf Prozesszinsen ist gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Die Zustellung der Widerklage erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 10.05.2021.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S.1 GKG auf 104.823,72 EUR festgesetzt. Zinsansprüche und vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO außer Betracht.

 

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