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Rücktritt von mehrmonatigen Gastschulaufenthalt – Covid-19 Pandemie

AG Bonn – Az.: 101 C 231/20 – Urteil vom 07.12.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.492,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2020 zu zahlen;

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin wegen vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 326,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stornokosten nach Rücktritt von einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt in Kalifornien (USA).

Die Beklagte schloss einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung von Leistungen hinsichtlich der Durchführung eines ca. 10-monatigen Gastschulaufenthalts in den USA, der von der Klägerin sowie ihren Eltern unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, wer Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Der Gesamtpreis betrug 12.460,00 EUR. Des Weiteren wurde eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, für welche 485,94 EUR anfielen. Diese Beträge leisteten die Klägerin bzw. ihre Eltern an die Beklagte. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Vertrags wird auf Anlage K 1, Bl. 23 ff. d.A. Bezug genommen. Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte der Klägerin eine Gastfamilie in Kalifornien zu und teilte mit, dass der Reisebeginn am 03.08.2020 sein werde.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 erklärten die Eltern der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und begründeten dies einerseits mit dem fehlenden Sinn und den Risiken durch die Corona-Pandemie (Covid-19) und andererseits mit fehlenden Unterlagen; hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage B 2, Bl. 87 f. Bezug genommen.

Auf den Rücktritt zahlte die Beklagte an die Klägerin bzw. ihre Eltern zunächst einen Betrag in Höhe von 8.677,94 Euro, abzüglich der Reiserücktrittskostenversicherung also einen Betrag in Höhe von 8.192,00 Euro auf die Erstattung des gezahlten Reisepreises. In der Folge erteilte die Beklagte eine Stornorechnung über 2.492,00 EUR und überwies die Differenz an die Klägerin bzw. ihre Eltern. Der einbehaltene Restbetrag aus der Stornorechnung i.H.v. 2.492,00 EUR ist Gegenstand der Klage.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 26.05.2020 haben die Eltern der Klägerin an sie die in Rede stehenden Forderungen abgetreten (Bl. 109 d.A.).

Die Klägerin behauptet, es habe zum Rücktritts- und zum Reisezeitpunkt ein Einreiseverbot in die USA bestanden, welches auch Sprachreisen umfasst habe. Die „Corona-Lage“ in den USA und speziell Kalifornien sei auch prognostisch zum Zeitpunkt des Rücktritts so gewesen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit derart massive Beeinträchtigungen und Risiken für die Klägerin bei Durchführung der Reise bestanden hätten, dass die Durchführung unzumutbar gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.492,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 27.05.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 326,31 EUR brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit 17.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass für die in Rede stehende Reise kein Einreiseverbot bestanden habe. Es sei zwischen touristischen Reisen und Gastschulaufenthalten zu differenzieren. Letztere hätten stattfinden können und hätten auch tatsächlich stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Stornokosten gemäß §§ 651h Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Abs. 5, 346 BGB zu.

Rücktritt von mehrmonatigen Gastschulaufenthalt - Covid-19 Pandemie
(Symbolfoto: Rido/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist jedenfalls infolge der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 26.05.2020 aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass diese Abtretungsvereinbarung nach § 181 BGB unwirksam sei, ist dem nicht zu folgen. § 181 BGB greift in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ein. Wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, bedarf der Vertretene des Schutzes nicht. Deshalb ist § 181 BGB unter Beachtung der Wertung des § 107 BGB einschränkend dahin auszulegen, dass er nicht gilt, wenn das Geschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (BGHZ 59, 236, 240; 94, 232, 235; Maier-Reimer/Finkenauer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 181 BGB, Rn. 23). So liegt der Fall hier, da an die Klägerin lediglich die positiven Rechte aus dem Reisevertrag abgetreten worden sind.

Es kann angesichts der wirksamen Abtretung offen bleiben, wer Vertragspartner geworden ist, wobei viel dafür spricht, dass die gesamte Familie, also die Eltern und die Klägerin, Vertragspartner geworden sind.

Es liegt ein wirksamer Rücktritt vom Reisevertrag vor. Die Eltern haben – konkludent auch im Namen der Klägerin – mit Schreiben vom 08.05.2020 wirksam den – jederzeit möglichen – Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag gemäß § 651h Abs. 1 BGB erklärt.

Es liegt auch ein sogenannter kostenfreier Rücktritt vor, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, den gesamten, gezahlten Reisepreis zurückzuzahlen (§§ 651h Abs. 5, 346 BGB). Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg auf eine aufrechenbare Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB und Ziffer 10.1 der unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Höhe der streitigen 2.492,00 EUR) berufen.

Ein solcher Entschädigungsanspruch ist nach § 651h Abs. 3 S. 1 BGB bzw. der gleichlautenden Ziffer 10.1 f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

Danach ist der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB gelten Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Maßgeblich ist im Rahmen von § 651h Abs. 3 BGB die ex ante Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts bezogen auf den Reisezeitraum (und nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt des Antritts der Reise, vgl. AG Bonn, Urteil vom 28.01.2021, 101 C 172/20), wobei es in Anlehnung an die sogenannte Hurricane-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 3700) darauf ankommt, ob (prognostisch) die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der unvermeidbaren, außergewöhnlichen, die Reise erheblich beeinträchtigenden Umstände 25% oder mehr beträgt. Ob tatsächlich – nachträglich – im Reisezeitraum außergewöhnliche, die Reise erheblich beeinträchtigende Umstände vorlagen, hat allenfalls indizielle Bedeutung für die allein maßgebliche ex ante Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts. Unerheblich ist dabei ein Vergleich der Verhältnisse in Deutschland zu denjenigen am Reiseort (also etwa ob man auch in Deutschland mit erheblichen Corona-bedingten Einschränkungen des täglichen Lebens hätte rechnen müssen). Maßgeblich ist allein der objektive Vergleich der Reise, wie diese üblicherweise nach den berechtigten Vertragsvorstellungen, wie diese Grundlage des Vertrags geworden sind, durchgeführt worden wäre, im Vergleich dazu, wie diese – prognostisch – durchgeführt (werden) wird. Grundsätzlich sind – um den Reisenden nicht zu überfordern – an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und prognostisch für den Zeitpunkt der Reise keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. AG Bonn, Urteil vom 28.01.2021, 101 C 172/20). Es ist dabei allgemein anerkannt, dass Seuchen als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände anzusehen sein können. Bei einer Epidemie am Reiseziel ist das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen in der Regel zu bejahen, da der Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-Richtlinie (EU 2015/2302) den Ausbruch einer Krankheit am Reiseziel gerade als Beispiel für das Vorliegen eines solchen Ereignisses nennt (vgl. AG Bonn, Urteil vom 28.01.2021, 101 C 172/20). Die Gewährung eines entschädigungslosen Rücktritts ist dabei nur gerechtfertigt, wenn das Ansteckungsrisiko für den Reisenden bzw. die sonstigen Einschränkungen für die Durchführung der Reise von einer gewissen Erheblichkeit sind und auch nicht, gegebenenfalls durch zumutbare Vorkehrungen des Reisenden selbst, eingedämmt werden können (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 02. September 2021 – 108 C 121/20 -, Rn. 31 – 32, juris).

Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB zugunsten der Klägerin erfüllt. Maßgeblich ist hier konkret die ex ante zu treffende Prognose zum Zeitpunkt am 08.05.2020 für den Reisezeitraum 03.08.2020 bis ca. Mai 2021 (10 Monate Dauer des Gastschulaufenthalts). Nach dem allgemeinen Informationsstand in Deutschland war es am 08.05.2020 so, dass man bereits die Erfahrung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 gemacht hatte und auch aus der Presse erfuhr, dass die Lage in den USA vergleichbar war, sogar eher schlechter in Folge eines inkompetenten amerikanischen Präsidenten, der das Virus zumindest in diesem Zeitraum verharmloste. Hierzu hatte in Deutschland gerichtsbekannt bereits ein „Lockdown“ gehört (22.03.2020 bis 04.05.2020). Ähnliche Einschränkungen für das tägliche und soziale Leben gab es damals auch (teilweise) in den USA. Die Infektionszahlen sanken sodann zwar, aber gerichtsbekannt war die jedenfalls weit überwiegende Meinung und Prognose von Experten, wie diese in den Medien zu erfahren war, dass die Zahlen im Sommer 2020 prognostisch sinken würden, sodann aber im Herbst und Winter wahrscheinlich wieder steigen würden – was dementsprechende Einschränkungen des täglichen, insbesondere des sozialen Lebens vermutlich wieder mit sich bringen werden müsste (abhängig von den jeweiligen politischen Entscheidungen). Einig waren sich dabei fast alle (echten und nicht nur selbsternannten) Experten darin, dass die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Einschränkungen nicht bereits im Jahre 2020 vorbei sein würden – anders als Traumtänzer wie der damalige amerikanische Präsident Trump, der davon sprach, dass das Virus bzw. die Pandemie „magisch verschwinden“ werde. Auch wusste man bereits im Mai 2020, dass die diesbezüglichen Einschränkungen maßgeblich das soziale Leben und auch die Schulen betroffen hatten und wahrscheinlich weiterhin betreffen würden. Es war damaliger Stand der Dinge, dass mit einer wirksamen Impfung frühestens gegen Ende 2020, eher Anfang 2021 zu rechnen war – und mit einer massenhaften Impfung der Bevölkerung noch deutlich später.

Vor diesem Hintergrund bestand eine deutlich mehr als 25%-ige Wahrscheinlichkeit, dass im Zeitraum des 10-monatigen Gastschulaufenthalts ab dem 03.08.2020 erhebliche Corona-Pandemie-bedingte Einschränkungen bei einer Durchführung des vertraglich vereinbarten Gastschulaufenthalts in Kalifornien bestehen würden. Zu beachten ist hierbei auch, dass Zweck eines Gastschulaufenthalts gerade auch das Erleben des sozialen Lebens als Auslandsschüler ist, um die Sprache zu lernen und das Land und Leute kennenzulernen. Hierzu gehören auch Kinobesuche, Partys und dergleichen. All dies wäre vorhersehbar mit hoher Wahrscheinlichkeit allenfalls erheblich eingeschränkt zu erleben gewesen, wenn der Gastschulaufenthalt ab August 2020 durchgeführt worden wäre. Im Extremfall war – jedenfalls streckenweise -zu befürchten, dass man als Gastschüler – ähnlich wie in Deutschland im bereits erlebten „Lockdown“ – ständig bei der Gastfamilie „zuhause hockt“ und den Schulunterricht über Videokonferenz „erleben“ muss – ohne eine ernsthafte Teilnahme am sozialen Leben in Kalifornien. Diese prognostisch mit über 25%-iger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einschränkungen begründen außergewöhnliche Umstände i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB.

Soweit anderslautende Gerichtsentscheidungen, auch des Amtsgerichts Bonn, maßgeblich bzw. teilweise allein auf den Zeitraum zwischen dem Rücktritt und dem Antritt der Reise abstellen, vermag dem der erkennende Abteilungsrichter – jedenfalls für mehrmonatige Reisen wie Gastschulaufenthalten und betreffend potentiell langlebiger Ereignisse wie der Corona-Pandemie – nicht zu folgen. Es ist durchaus richtig, dass eine Prognose umso schwieriger zu treffen ist (und eventuell gar nicht zu treffen ist), je länger der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der anzustellenden Prognose und dem zu prognostizierenden Ereignis oder Zeitraum ist (immer abhängig von den weiteren „Variablen“ im konkreten Einzelfall). Deshalb ist das maßgebliche Abstellen auf die Länge des Zeitraums zwischen Rücktritt und Reise in den Fällen relativ kurzlebiger Ereignisse durchaus richtig – nicht aber im Falle der Corona-Pandemie bei Gastschulaufenthalten. Die Corona-Pandemie ist ein langlebiges Ereignis, wovon wie dargestellt auch bereits im Mai 2020 prognostisch auszugehen war. Und die Reise dauerte hier nicht nur zwei Wochen oder dergleichen, sondern zehn Monate. Bei einer zehnmonatigen Reise bzw. Auslandsaufenthalt ist die Wahrscheinlichkeit prognostisch viel höher, dass eine „vor sich hin kochende“ Pandemie immer wieder Phasen mit erheblichen Einschränkungen (insbesondere des Schullebens und des sonstigen sozialen Lebens) mit sich bringen wird (sogenannte „Wellen“). All dies wusste man auch im Mai 2020. Mal andersherum ausgedrückt: Wer behauptet, dass man im Mai 2020 nach dem damaligen Wissensstand und den bisherigen Erfahrungen mit einer über 75%-igen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen konnte, dass die Covid19-Pandemie im Herbst/Winter 2020 (in Kalifornien) vorbei sein würde und keine Covid19-Pandemie-bedingten Einschränkungen im Rahmen eines zehnmonatigen Gastschulaufenthalts ab August 2020 in Kalifornien bestehen werden würden, hat ein aus Sicht des erkennenden Abteilungsrichters nicht nachvollziehbares Verständnis von Wahrscheinlichkeiten oder neigt zu übertriebenen Optimismus. Es bedurfte keiner „Kristallkugel“, um im Mai 2020 nach den bisherigen Erfahrungen mit mindestens 25%-iger Wahrscheinlichkeit eben solch erheblichen Einschränkungen – ca. drei Monate in die Zukunft – zu prognostizieren.

Die Klageforderung zu 2.) betrifft Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung und ist damit gemäß §§ 280, 286, 249 ff. BGB begründet. Der Verzug ergibt sich schon aus § 651h Abs. 5 BGB.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 2.492,00 EUR.

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