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Rücktritt von Reisevertrag – Rückerstattung Reisepreis

LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 347/20 – Urteil vom 21.10.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den anerkannten Betrag hinaus weitere 382,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.320,80 € seit 15.5.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die durch seine Säumnis im Termin am 2.3.2021 veranlassten Kosten zu tragen.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Schiffsreise in der Zeit von 13.2.2020 bis 2.3.2020 von Hongkong nach Singapur. Die Reiseleistungen umfassten die Flüge von Frankfurt am Main nach Hongkong und von Singapur nach Frankfurt am Main und die Unterbringung an Bord in einer Minisuite. Der Reisepreis betrug 7.318,00 € und wurde von dem Kläger nach Buchung bezahlt.

Dem Reisevertrag lagen die AGB der Beklagten zugrunde. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 49 – 52 d.A. verwiesen.

Am 6.2.2020 teilte die Beklagte in einer E-Mail mit, dass sich wegen des Corona-Virus der Verlauf der Kreuzfahrt ändern würde. Die Schiffsreise werde nicht mehr in Hongkong starten, sondern in Singapur. Deswegen würden auch die Flüge nach Singapur umgebucht. Wegen des Wortlauts der E-Mail wird auf Bl. 48 d.A. verwiesen.

Der Kläger stornierte mit E-Mail vom 10.2.2020 die Reise wegen einer Erkrankung. Wegen des Wortlauts der E-Mail wird auf Bl. 32 d.A. verwiesen.

Wegen der Corona-Pandemie sagte die Beklagte letztlich die Kreuzfahrt ab.

Die Beklagte erstellte eine Abrechnung, die ein Guthaben des Klägers in Höhe von 356,90 € auswies (Bl. 10 – 13 d.A.). Die Beklagte zahlte das Guthaben aus.

Mit Schreiben vom 17.4.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die vollständige Rückzahlung des Reisepreises (Bl. 14 – 15 d.A.).

Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7.5.2020 ab (Bl. 16 – 17 d.A.).

Die Reederei, bei der die Beklagte die Kreuzfahrt für den Kläger gebucht hatte, rechnete die Schiffsreise gegenüber der Beklagten ab und errechnete unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten von 4.124,16 € eine weitere Restforderung von 105,22 € ab (Bl. 33 – 34 d.A.). Die …, bei der die Beklagte die Flüge gebucht hatte, zahlte an die Beklagte 1.938,76 € zurück. Wegen des Inhalts der Abrechnung wird auf Bl. 35 d.A. verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne keine Stornopauschale verlangen, weil die Kreuzfahrt nicht stattgefunden habe. § 651h Abs. 3 BGB gelte deshalb auch in diesem Fall, unabhängig davon, mit welchem Grund der Kläger von der Reise zurückgetreten sei.

Auch auf der Grundlage ihrer AGB sei die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet. Die Bestimmung von Stornopauschalen stelle eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden dar, wenn die Reise letztlich auch von dem Reiseveranstalter abgesagt werde. Zudem erlaubt Ziffer 6.3 der AGB den Nachweis eines geringeren Schadens. Die die Reise letztlich abgesagt worden sei, könnten Kosten der Beklagten für die Reise nicht entstanden sein.

Die Beklagte hat die Klage in Höhe eines Betrages von 1.938,76 € anerkannt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2.3.2021 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erschienen. Daraufhin hat das Landgericht durch Teilurteil die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt sowie auf Antrag der Beklagten die Klage im Übrigen durch Teilversäumnisurteil abgewiesen. Gegen das ihm am 11.3.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 19.3.2021 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt, das Teilversäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.013,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.952,10 € ab 15.5.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Teilversäumnisurteil vom 2.3.2021 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte behauptet, die Kreuzfahrt sei durch die Reederei erst am 13.2.2020 abgesagt worden. Der Kläger habe seinen Rücktritt bereits zuvor erklärt und als Grund eine eigene Erkrankung, aber nicht die Corona-Pandemie benannt. Der Kläger könne nur das verlangen, was der Beklagte selbst durch die Nichtdurchführung der Reise erstattet worden sei. Für die Flüge habe die Beklagte eine Erstattung von 1.938,76 € erhalten. Die Reederei habe der Beklagten hingegen 4.229,40 € berechnet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Rücktritt von Reisevertrag – Rückerstattung Reisepreis
(Symbolfoto: Viktoriia Hnatiuk/Shutterstock.com)

Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 2.3.2021 ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Versäumnisurteils am 11.3.2021 bei Gericht eingelegt. Der Einspruch ging am 19.3.2021 bei Gericht ein.

Die Klage ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises über den anerkannten Betrag hinaus von weiteren 382,04 € zu (§ 651h Abs. 1 BGB).

Nachdem der Kläger von der bei der Beklagten gebuchten Reise zurückgetreten ist, verliert die Beklagte den Anspruch auf den Reisepreis. Nachdem der Kläger den vollständigen Reisepreis bereits gezahlt hatte, folgt der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 651h Abs. 1 BGB, jedenfalls aber aus § 812 Abs. 1 BGB.

Allerdings steht der Beklagten eine angemessene Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB zu, die sie mit dem Rückzahlungsanspruch verrechnen kann.

Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Zwar kann die Corona-Pandemie einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellen. § 651h Abs. 3 BGB ist aber auch angesichts des Umstandes, dass die Kreuzfahrt infolge der Corona-Pandemie letztlich abgesagt wurde, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Kläger hat die Kreuzfahrt nicht aus Gründen der Corona-Pandemie storniert, sondern aus anderen persönlichen Gründen, die mit der Corona-Pandemie in keinem Zusammenhang stehen. Die Rücktrittserklärung benennt vielmehr eine akute Erkrankung des Klägers.

Auch wenn § 651h Abs. 3 BGB nicht darauf abstellt, aus welchem Grund der Rücktritt des Reisenden erklärt wird, sondern § 651h Abs. 1 BGB dem Reisenden ein jederzeit bis zum Reiseantritt ausübbares Rücktrittsrecht zubilligt, ist § 651h BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge aus § 651h Abs. 3 BGB nur dann eintreten kann, wenn der Rücktritt wegen des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes erklärt wird.

Denn Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015; im Folgenden Richtlinie genannt), die vollharmonisierend ist, regelt im Gegensatz zu der Umsetzung des deutschen Gesetzgebers in § 651h BGB, der nur in seinem Abs. 1 ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vorsieht, zwei Rücktrittsrechte zugunsten des Reisenden. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie soll dem Reisenden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht zustehen, mit der Folge, dass der Reiseveranstalter eine angemessene und vertretbare Rücktrittsgebühr verlangen kann. Darüber hinaus („ungeachtet des Absatzes 1“) soll dem Reisenden ein Rücktrittsrecht zustehen, das keine Rücktrittsgebühr des Reisenden auslöst, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

Aus der Unterscheidung der Rücktrittsrechte in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie ist zu entnehmen, dass die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie voraussetzt, dass der Reisende von dem Reisevertrag wegen eines solchen Umstandes zurücktritt. Beruft sich der Reisende bei seinem Rücktritt nicht auf einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie, handelt es sich um einen Rücktritt i.S.d. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, der einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters auslöst.

Unerheblich ist dann, ob nachträglich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die ein Rücktrittsrecht i.S.d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie begründet haben könnten, denn durch den Rücktritt auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie wandelt sich der Reisevertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis, das nach den Bestimmungen dieser Vorschrift abzuwickeln ist. Ein weiteres Rücktrittsrecht i.S.d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie besteht dann nicht mehr und vermag die Rechtsfolgen dieser Vorschrift nicht mehr auszulösen.

Das Gericht sieht von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ab, weil der Regelungsinhalt des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie eindeutig erscheint und eine Vorlage an den EuGH durch ein Gericht der ersten Instanz nicht zwingend ist, weil das Urteil der Berufung unterliegt.

Da die Beklagte mithin eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB verlangen darf, ist diese gemäß den Regelungen in den AGB der Beklagten zu berechnen. Die AGB der Beklagten sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auch der Kläger geht von der Geltung der AGB aus, weil er sich auf deren Inhalt beruft.

Gemäß Ziffer 6.3 der AGB soll die Entschädigung nach Pauschalen berechnet werden, die sich nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verändern sollen. Die Bemessung der Entschädigung nach Pauschalen auch in AGB ist gemäß § 651h Abs. 2 S. 1 BGB erlaubt. Allerdings kann die Beklagte ihren Entschädigungsanspruch nicht nach einer Pauschale berechnen, weil sich der Kläger auf das ihm nach dem Wortlaut der AGB in Ziffer 6.3 zustehende Recht beruft, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Insoweit ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen der … und der Reederei, dass sie für die Flüge Aufwendungen in Höhe von 401,90 € zu tragen (Ticketkosten 2.340,66 abzgl. Gutschrift in Höhe von 1.938,76 €) und an die Reederei 4.229,40 € zu zahlen hatte. Weitere Aufwendungen werden von der Beklagten nicht benannt. Ausgehend von der Regelung in Ziffer 6.3 der AGB, dass die Beklagte ihre konkreten Schäden als Entschädigung berechnen will, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Reisepreis und der Summe der Aufwendungen für die Flüge und der Zahlungen an die Reederei zu. Die Differenz beträgt 2.686,70 €.

Auf diesen Betrag hat die Beklagte bereits 365,90 € bezahlt und den Betrag von 1.938,76 € anerkannt, weshalb 382,04 € verbleiben, die von der Beklagte noch an den Kläger zurückzuzahlen sind.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da die Beklagte auch den anerkannten Betrag schuldete, der ihr bereits im Februar 2020 gutgeschrieben wurde, bezieht sich der Zinsanspruch auch auf den anerkannten Betrag.

Die durch die Säumnis veranlassten Kosten hat der Kläger gemäß § 344 ZPO zu tragen.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu tragen. Die Beklagte hat insoweit auch wegen des anerkannten Betrages die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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