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Autokaufvertrag – Rücktritt wegen hohen Bezinverbrauchs

 

 

Landgericht Essen

Az: 3 O 313/07

Urteil vom 21.11.2007


Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2007 für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufes.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 7. 11. 2005 kaufte die Klägerin von der Beklagten den im Klageantrag zu 2 näher bezeichneten PKW Ford Fiesta Fun Limousine 1,3 L, 3 Türen, 44 KW/ 60 PS, Achse 4,06, Schaltgetriebe mit Benzinmotor zu einem Gesamtkaufpreis von 9.900,– € incl. Mehrwertsteuer. Der Wagen wurde am 1. 2. 2006 übergeben.

Bei den Kaufvertragsverhandlungen wurde der Verbrauch des Fahrzeugs, ein wichtiger Gesichtspunkt der Klägerin bei der Kaufentscheidung, thematisiert, wobei der für die Beklagte tätige Verkäufer, der Zeuge T., erklärte, dass der Wagen einen günstigen Verbrauch aufweise.

Mit Schreiben vom 15. 3. 2006 begehrte die Klägerin wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Schreiben vom 22. 3. 2006 lehnte die Beklagte diese ab. Zum Inhalt dieser beiden Schreiben im Einzelnen wird auf BI. 11 ff d.A. verwiesen. Die Klägerin leitete daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren, welches unter dem Az. 3 OH 4/06 beim Landgericht Essen geführt und hier beigezogen wurde, ein. Zum Inhalt des in diesem Verfahren vom Sachverständigen Ober-Ing. Dipl.-Ing. L. eingeholten Gutachten vom 15. 1. 2007 wird auf BI. 26 ff der Beiakte Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Verkäufer T. erklärt, dass Fahrzeug verbrauche unter 6,0 I. Sie habe damals ein Fahrzeug gehabt, dass im Durchschnitt 6,5 I verbraucht habe. Ihr sei daran gelegen gewesen, ein günstigeres Fahrzeug zu fahren.

Erst durch das Sachverständigengutachten habe sie erfahren, dass der Wagen mit unterschiedlicher Achsübersetzung geliefert werde und dass ihr Fahrzeug eine solche von 4,06 habe. Für diese Fahrzeugausführung sei nach der Betriebsanleitung ein höherer durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch von 6,1 I angegeben, während danach bei der Achsübersetzung von 3,82 mit einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 5,9 I zu rechnen sei. Sie macht geltend, insoweit beim Kauf nicht richtig beraten worden zu sein. Die Beklagte hätte ihr den Wagen mit der geringeren Achsübersetzung verkaufen müssen, müsse sie zumindest heute so stellen, als wäre dies geschehen, so dass bei ihr tatsächlich eine Überschreitung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs von 11,9% vorliege, welches schon im Jahr 1997 nach der von ihr zitierten BGH-Rechtsprechung – Urteil vom 14.2.1996 – VIII ZR 65/95 und 18.6.1997 – VIII ZR 52/96; -, zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt habe. Bei dem in der Zwischenzeit gesteigerten Umweltbewusstsein und den gestiegenen Preisen für Benzin müsse heute eine Überschreitung des angegebenen Durchschnittsverbrauchs von 5% als erheblich betrachtet werden.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.308,08 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 3. 2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des im Klageantrag zu 2 näher beschriebenen Fahrzeugs zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW Ford-Fiesta, Fahrzeugsindentifizierungs-Nr.: , amtliches Kennzeichen GE – seit dem 27. 3. 2006 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten gemäß VV 2400 RVG in Höhe von 718,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (27. 8. 2007) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, beim Verkaufsgespräch sei ein konkreter Kraftstoffverbrauch nicht thematisiert worden. Sie behauptet ferner, der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch von 6,6 I sei im Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. falsch und unter unzutreffenden Testbedingungen berechnet worden. Sie beantragt insoweit eine erneute Fahrzeuguntersuchung. Außerdem besteht ihrer Ansicht nach auch bei dem ermittelten Kraftstoffverbrauch keine Rücktrittsberechtigung, weil bei dem ermittelten Mehrverbrauch die Grenze des § 323 Abs. 5 BGB nicht überschritten sei. Zudem liege der ermittelte Mehrverbrauch im Bereich der technischen Toleranzen.

Die Kammer hat die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Wolfgang N. und Kristian T.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. 11. 2007 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB nicht zu.

Auf den Kaufvertrag vom 7. 11. 2005 ist das neue Schuldrecht anzuwenden – vgl. Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die hiernach zunächst zu klärende Frage, ob ein Sachmangel i.S. d. § 434 BGB vorliegt, kann teilweise offen gelassen werden. Ein Kraftfahrzeug ist nur frei von Sachmängeln, wenn es keine technischen Mängel aufweist, welche die Zulassung sowie die Gebrauchsfähigkeit hindern oder beeinträchtigen (Palandt/Weidenkaff § 434 BGB Rdnr. 70). Nach dem unstreitigen Sachverhalt kommt hiernach allenfalls eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit in Betracht.

Bezogen auf die verschiedenen Fehlerdefinitionen in § 434 BGB, ist die erste, die Abweichung des Fahrzeuges von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu verneinen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Kraftstoffverbrauch des zu erwerbenden Fahrzeuges unter 6 Liter pro 100 km liege. Die Angaben des Verkäufers T. zu diesem Punkt können nur als allgemeine unverbindliche Anpreisungen des gegenüber dem Altfahrzeug des gleichen Herstellers fortentwickelten Fahrzeugs mit neuem Motor verstanden werden.

Auch wenn der Kraftstoffverbrauch unstreitig Thema des Verkaufsgespräch war, so räumte der Zeuge N. doch ein, dass der Verkäufer, der Zeuge T., ihm gegenüber sich nur allgemein über den Spritverbrauch geäußert habe, dahingehend, dass dieser günstiger sein würde als bei dem acht Jahre alten, in Zahlung gegebenen Wagen, weil das Neufahrzeug einen neu entwickelten Motor habe. Er selbst sei danach lediglich davon ausgegangen, dass der Wagen unter 6 Liter verbrauche. Verkaufsprospekte hätten bei der Kaufentscheidung nicht vorgelegen.

Der Zeuge T., der glaubhaft angab, sich an das Verkaufsgespräch, wenn auch nicht an alle Einzelheiten, zu erinnern, gab an, er habe den Kraftstoffverbrauch entsprechend einer ihm beim Verkaufsgespräch vorliegenden Preisliste mitgeteilt und ergänzend erklärt, dass diese Herstellervorgaben nur einen gewissen Rahmen angeben, dass der Verbrauch natürlich ganz entscheidend von den Witterdugsverhältnissen und dem Fahrverhalten sowie von den gefahrenen Strecken – Stadtverkehr oder Überlandverkehr -, abhängen würde. Der Zeuge war sich sicher, dass in dem Verkaufsgespräch nicht gezielt darüber gesprochen wurde, dass das neue Fahrzeug weniger verbrauchen sollte als das alte und dass es dabei um konkrete Verbräuche gegangen sei.

Die KIägerin kann nach allem die vertragliche Vereinbarung eines Kraftstoffverbrauches unter 6 I zwischen den Parteien nicht beweisen. Dies bestätigen die Aussagen beider Zeugen nicht deutlich genug.

Auch von einer Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dahingehend, dass der Wagen sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eigne, ist hier nicht weiter nachzugehen. Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass die von ihr geschilderte Nutzung des Wagens überwiegend für im Kraftstoffverbrauch allgemein günstigere Überlandfahrten bei dem Vertragsgespräch thematisiert und vor allem nicht, dass dies ihrerseits die Beklagte bindend zum Vertragsinhalt gemacht wurde.

Die KIägerin muss sich demnach bei der Beurteilung, ob der Wagen mangelhaft ist, auf die Prüfung gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB verweisen lassen, ob er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das bedeutet, das Fahrzeug ist allein unmittelbar an den Angaben in der Bedienungsanleitung zu messen. Es sind die Kraftstoffverbräuche zu Grunde zu legen, die für das erworbene Fahrzeug mit einer Achse von 4.06 angegeben sind. Soweit, die Klägerin in diesem Zusammenhang einen möglichen Beratungsfehler der Beklagten beim Verkauf anspricht, kann ein solcher nicht Gegenstand der Fehlerfeststellung bei der begehrten Rückabwicklung eines Kaufvertrages sein, sondern allenfalls eines hiervon unabhängigen Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahendo, wegen mangelnder Beratung vor Abschluss des Vertrages (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg § 311 BGB Rdnr. 17, wonach in einem solchen Fall ausnahmsweise Ansprüche aus culpa in contrahendo bestehen können)
Entsprechende Ansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Für die Frage einer Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges ist mangels der vertraglich vereinbarten Voraussetzung, dass der Wagen vorrangig für Fahrten im außerstädtischen Bereich genutzt werden soll, sich allein an dem für jedermann typischen Kraftstoffverbrauch bei kombinierten Betriebsbedingungen zu orientieren. Der Sachverständigen Dipl.-Ing. L. ermittelte im Beweisverfahren hierfür einen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 6,6 Liter auf 100 km. D.h. nach seiner Untersuchung wurde der in der Betriebsanleitung für dieses Fahrzeug angegebene durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 6,1 Liter auf 100 km um 0,5 Liter pro 100 km oder 8,2 % überschritten.

Nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Neuregelung des Kaufrechts gibt es für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, kein Erheblichkeitskriterium mehr. Die von der Klägerseite zitierte BGH-Rechtsprechung ist unmittelbar auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie zu dem § 459 Abs. 1 S. 2 BGB aF ergangen ist. Ein im vorgeschriebenen Prüfstandstestverfahren festgestellter Kraftstoffmehrverbrauch kann deshalb bereits dann einen Sachmangel darstellen, wenn der Kraftstoffmehrverbrauch jenseits desjenigen Toleranzbereiches liegt, der durch Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung vorgegeben ist (vgl. hierzu Reinking/Eggert Der Autokauf, 9. Auf!. 2005, Rdnr. 251, S. 150).

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Welche Abweichungen für solche hinnehmbaren Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung anzusetzen sind, ergibt sich aus dem im Beweisverfahren eingeholten Gutachten nicht und war seitens der Kammer ebenso wenig aufzuklären, wie der Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten die seitens des Sachverständigen durchgeführten Messungen zu Ungunsten der Beklagten hinsichtlich der Rahmenbedingungen auf dem Prüfstand abwichen.

Denn sollte die im Beweisverfahren ermittelte Abweichung im Kraftstoffverbrauch von 8 2% zutreffend ermittelt sein und nicht mehr im Bereich hinnehmbaren Fertigungstoleranzen oder unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung liegen, so dass hier ein Mangel i.S.d. § 434 BGB nach entsprechender Abwägung der weiteren Ermittlungsergebnisse noch bestätigt werden könnte, so lege dieser Mangel dann doch mit Sicherheit unter der Erheblichkeitsgrenze § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für das Verlangen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind in der Regel der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand, bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle oder ästhetische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg § 323 Rdnr. 32).

Diese Kriterien sind zur Erfassung des vorliegenden Sachverhaltes nur begrenzt geeignet. Es ist mangels anderweitiger Erkenntnisse von einem nicht behebbaren Mangel auszugehen, nicht jedoch von einer funktionellen oder ästhetischen Beeinträchtigung, sondern lediglich von höheren Folgekosten durch höheren Benzinverbrauch. Ein Verschulden der Beklagten, insbesondere eine arglistige Täuschung, die regelmäßig gegen eine unerhebliche Pflichtverletzung spricht, lässt sich nicht feststellen.

Die Rücknahme des Fahrzeuges durch die Beklagte, wobei die Nutzung lediglich auf Basis der allgemein üblichen Nutzungsvergütung erstattet würde, würde bei ihr einen erheblichen betriebswirtschaftlichen Ausfall bedeuten, der für den Fall der Berechtigung der Fahrzeugrückabwicklung bei einem Mehrverbrauch von nur 8,2% letztlich als Risikopreiszuschlag bei allen Neuwagenverkäufen zu Lasten aller Käufer in die Preiskalkulation mitaufgenommen werden würde. Auch bei in den letzten Jahren laufend gestiegenen Kraftstoffkosten und erhöhtem Umweltbewusstsein kann in dem Fall, in dem der Kraftstoffverbrauch allein an den Herstellerangaben in der Betriebsanleitung zu messen ist und nicht noch weitere zu Lasten des Verkäufers gehende Bewertungskriterien hinzukommen, ein durchschnittlicher Mehrverbrauch von 8,2% pro 100 km nicht als erheblich angesehen werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Palandt/Weidenkaff § 437 BGB Rdnr. 23, worauf bei Palandt/Grüneberg § 323 Rdnr. 32 ausdrücklich verwiesen wird und wo bezogen auf den Kraftstoffmehrverbrauch eines Kfz ausdrücklich die Grenze von 10 – 15 % für die Annahme eines erheblichen Mangels genannt wird).

Nach allem sind auch die mit dem Klageantrag zu 1 zusammenhängenden Anträge zu 2 und 3 nicht begründet und ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

 

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