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Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters bei Reisebuchung

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 30 U 216/01

Verkündet am 29. Mai 2002

Vorinstanz: LG Arnsberg – Az.: 2 O 96/01


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Ein vertragsimmanentes Rücktrittsrecht bei einem Reisevertrag besteht, wenn die uneingeschränkte Bindung des Reiseveranstalters an die einmal getroffene Vereinbarung ihn mit einem Risiko solchen Umfangs belasten würde; daß ein billig und gerecht denkender Hotelier eine Bereitschaft hierzu auf Seiten des Vertragspartners nicht voraussetzen durfte.


In dem Rechtsstreit hat der 30. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2002 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. September 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger liegt unter 20.000,00 €.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt das Hotel-Restaurant X. Der Beklagte ist Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde. Für Gemeindemitglieder organisiert er häufig mehrtägige Busgruppenreisen. Aufgrund eines Werberundschreibens der Klägerin, das an Vereine, Gruppen und insbesondere Kirchengemeinden in ganz NRW gerichtet war, besuchte der Beklagte im Oktober 1999 das Haus der Klägerin und bat deren Geschäftsführer nach einer Besichtigung des Hauses um die Übersendung eines Angebotes für einen beabsichtigten Aufenthalt einer Reisegruppe von 40 bis 45 Personen im September 2000. Mit Schreiben vom 15.10.1999 unterbreitete die Klägerin ein Angebot für einen einwöchigen Aufenthalt von mindestens ca. 40 Personen zum Gesamtpreis von 552,00 DM pro Person bei einer Unterbringung in einem Doppelzimmer sowie einem Einzelzimmerzuschlag von 45,00 DM pro Person und Woche. Das Angebot beinhaltete eine Halbpension zzgl. eines oberpfälzer Kartoffelmenüs und eines Ripperl-Essens.

Mit Telefax vom 18.10.1999 bat der Beklagte die Klägerin, „wie folgt zu reservieren: etwa 21 Doppelzimmer und etwa 7 Einzelzimmer für die Zeit vom 10. bis 17. September 2000″. Mit weiterem Schreiben vom 20.10.1999 bestätigte der Beklagte einen geänderten Reservierungszeitraum und erklärte: „Wir sind in der Zeit vom 17. bis 24. September 2000 mit unserer Gruppe in Ihrem Haus“. Diese Reservierung bestätigte die Klägerin ihrerseits mit einem Antwortschreiben vom gleichen Tag.

Mit Schreiben vom 02.06.2000 sagte der Beklagte den geplanten Aufenthalt mit der Begründung ab, es hätten sich nur 13 Teilnehmer bei ihm gemeldet. Mit Antwortschreiben vom 03.06.2000 wies die Klägerin die Stornierung zurück und bat den Beklagten, alles zu versuchen, um genügend Teilnehmer zu finden. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Unter dem 08.08.2000 bat die Klägerin erneut um Mitteilung des Buchungsstandes, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2000 nochmals auf seine bereits zuvor erklärte Stornierung hinwies. Mit Schreiben vom 14.08.2000 erklärte die Klägerin, daß sie sich nunmehr um eine anderweitige Vergabe der gebuchten Zimmer bemühen werde, kündigte aber auch an, einen etwaigen Ausfallschaden dem Beklagten in Rechnung zu stellen. Es gelang der Klägerin, für den 22./23.09. für eine Tagung 17 Einzelzimmer und für den 23./24.09. für eine Familienfeier 14 Doppelzimmer zu vergeben und hierbei Einnahmen von 2.323,00 DM zu erzielen. Unter dem 24.09.2000 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über einen Ausfallschaden von 21.253,53 DM.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin noch Schadensersatz in Höhe von 13.885,64 DM. Sie hat die Auffassung vertreten, es habe eine feste Reservierung vorgelegen, von der sich der Beklagte nicht mehr kostenfrei habe lösen können. Einen, Handelsbrauch, so hat sie behauptet, aus dem sich ein derartiges Stornierungsrecht herleiten ließe, gebe es im südlichen X nicht. Über eine Stornierungsmöglichkeit sei auch nicht gesprochen worden. Bei der Ermittlung des Schadensbetrages hat die Klägerin dem Beklagten 40 Doppelzimmer und fünf Einzelzimmer berechnet und von dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag die durch die anderweitige Vergabe erzielten Einnahmen sowie 30 % für ersparte Aufwendungen und die Umsatzsteuer von 16 % in Abzug gebracht.

Der Beklagte hat gemeint, der Reservierung sei ein kostenfreies Stornierungs- und Rücktrittsrecht immanent gewesen. Bei einem derart frühen Rücktritt sei es unüblich, Stornierungskosten zu berechnen. Er hat behauptet, es bestehe ein Handelsbrauch, nach dem ihm ein solches Rücktrittsrecht zustehe. Auch sei die Stornierungsmöglichkeit ausdrücklich besprochen worden. Darüber hinaus hat der Beklagte gemeint, der Kläger hätte sich früher um eine anderweitige Vergabe der reservierten Zimmer bemühen müssen.

Das Landgericht hat nach einer Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Schadensersatzanspruch sei aus § 325 BGB begründet, da dem Beklagten kein Rücktritts- oder Stornierungsrecht zugestanden habe. Es könne dahinstehen, ob ein Vorvertrag oder bereits ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen worden sei. In jedem Fallhabe die verbindliche Bestellung eine hinreichende Bestimmtheit des Leistungsumfangs des abzuschließendes Hauptvertrages aufgewiesen. Ein Stornierungsrecht sei zwischen den Parteien nach den Angaben auch des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung nicht individuell vereinbart worden. Dem geschlossenen Vertrag sei auch kein kostenfreies Rücktrittsrecht immanent zu entnehmen. Zwar sei ein solches Rücktrittsrecht eventuell bei Vereinbarungen mit Reisebüros oder Reiseveranstaltern üblich. Dies gelte aber nicht bei Reservierungen durch Vereine, feste Gruppen oder Kirchengemeinden ohne Zwischenschaltung eines gewerblichen Reiseveranstalters. Denn hier bestehe über die Durchführung der Reise als solche in aller Regel kein Zweifel. Sei dies doch der Fall, könnten und müßten die Vertragsparteien dies durch eine Option gesondert regeln; dies sei hier aber nicht erfolgt. Daß der Beklagte eine derartige Option angenommen habe, weil er die genaue Teilnehmerzahl noch nicht habe benennen können, reiche nicht aus. Das Rücktrittsrecht sei auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart anzusehen, da sich die Klägerin auf ein zeitlich nicht befristetes einseitiges Stornierungsrecht nicht eingelassen hätte. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht festzustellen. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß ein früheres Bemühen der Klägerin um eine anderweitige Vergabe der Zimmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte. Schließlich sei die Schadensberechnung der Klägerin nicht zu beanstanden.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die vollständige Klageabweisung begehrt. Er meint weiterhin, er sei zum kostenfreien Rücktritt am 02.06.2000 berechtigt gewesen. Dieses Rücktrittsrecht sei zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden, es ergebe sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vertragsimmanent. Auch sei die eingehaltene Frist von mehr als drei Monaten vor Reiseantritt für den Rücktritt angemessen gewesen. Ferner behauptet der Beklagte, es bestehe ein Stornierungsrecht bei einer Frist von drei Monaten vor Reiseantritt kraft Handelsbrauch. Die Schadenshöhe bestreitet der Beklagte. Zudem meint er, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, da sie sich nach der Stornierung vom 02.06.2000 nicht umgehend um eine anderweitige Vergabe der Zimmer gekümmert habe.

Die Klägerin begehrt bei gleichem Sachvortrag die Zurückweisung der Berufung. Sie meint weiterhin, dem Beklagten habe kein Rücktrittsrecht zugestanden. Da der Beklagte häufig Ausflüge organisiere, habe sie davon ausgehen können, daß er die mögliche Teilnahme und die vorhandenen Risiken einschätzen könne. Wegen seiner Erfahrung bei der Organisation von Reisen habe sie von dem Beklagten erwarten können, daß er sich ein Rücktrittsrecht ausbedinge, wenn dies erforderlich sei. Auch treffe sie kein haftungsbegrenzendes Mitverschulden. Nach ihrem Schreiben vom 03.06.2000 sei sie Anfang Juni noch nicht gehalten gewesen, sich um eine anderweitige Vergabe der Zimmer zu kümmern. Da ihr Schreiben ohne Antwort geblieben sei, habe sie davon ausgehen können, daß der Beklagte versuchen würde, die Reise noch durchzuführen.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der sich allein aus § 325 BGB a. F. ergeben könnte, nicht zu.

Allerdings haben die Parteien entgegen der Auffassung des Beklagten einen bindenden, dem eigentlichen Beherbergungsvertrag vorangehenden Hotelreservierungsvertrag geschlossen. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn ein Reisebüro oder Reiseveranstalter mit einem Beherbergungsunternehmen eine Hotelreservierung abschließt, bei der die genaue Teilnehmerzahl noch nicht feststeht, die aber für beide Seiten verbindlich sein soll und bei der die Anmeldung, der Preis, dessen Fälligkeit, die Art der Zimmer und die ungefähre Bettenanzahl festgelegt wird (Führich, Reiserecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 878; BGH, NJW 1977, 385, 386; Senat, Urteil vom 06.12.1989, Aktenzeichen 30 U 236/88, nicht veröffentlicht). Eine derartige Reservierung ist hier mit den gegenseitigen Schreiben der Parteien vom 15., 18. und 20.10.1999 erfolgt, da zwar die genaue Anzahl der benötigten bzw. zu stellenden Zimmer noch nicht feststand, die weiteren Umstände der Buchung aber festgelegt wurden.

Bei dieser Reservierung handelte es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nach dem Inhalt der gewechselten Schreiben zweifelsfrei auch nicht um eine Option, die lediglich für die Klägerin verbindlich sein sollte. Der Wortlaut der Schreiben ergibt für den Beklagten den gleichen Rechtsbindungswillen wie für die Klägerin. Diese konnte die Erklärung des Beklagten zweifelsfrei nur als feste Reservierung, an die sich auch dieser gebunden fühlte, verstehen. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten ist dessen Erklärungen in keiner Weise zu entnehmen.

2.

Das Unterlassen des Abschlusses der eigentlichen Gastaufnahmeverträge durch den Beklagten stellte jedoch keine von diesem zu vertretende, einen Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB a.F. begründende Unmöglichkeit des Hotelreservierungsvertrages dar, da sich der Beklagte mit seinem Schreiben vom 02.06.2000 rechtswirksam aufgrund eines. ihm zustehenden Rücktrittsrechtes vom Vertrag gelöst hat.

a)

Zwar haben die Parteien ein solches Rücktrittsrecht, wie der Beklagte nunmehr ausdrücklich eingeräumt hat, nicht durch eine Individualabrede vereinbart.

Auch stand dem Beklagten kein Rücktrittsrecht kraft Handelsbrauchs gemäß § 346 HGB zu. Denn Handelsbräuche gelten nur unter Kaufleuten. Der Beklagte, der als sich nunmehr im Ruhestand befindender Pfarrer lediglich gelegentlich Reisen organisiert hat und organisiert, ohne hierdurch dauerhaft Gewinne erzielen zu wollen, ist kein Kaufmann im Sinne von § 1 HGB. Unter Nichtkaufleuten und im Verkehr mit ihnen gelten Handelsbräuche lediglich, wenn ein gleicher Brauch gerade auch in diesem Verkehr besteht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 346 Rn. 4). Daß eine allgemeine Verkehrssitte, die im Rechtsverkehr Geltung erlangt hat, des Inhaltes besteht, daß auch Privatpersonen eine Hotelreservierung für eine Personengruppe innerhalb einer bestimmten Frist prinzipiell stornieren können, hat auch der Beklagte nicht dargelegt. Eine solche Verkehrssitte ist auch nicht ersichtlich.

b)

Dem Beklagten stand aber ein sog. vertragsimmanentes Rücktrittsrecht zu, das er wirksam ausgeübt hat.

aa)

Ein vertragsimmanentes Rücktrittsrecht besteht, wenn die uneingeschränkte Bindung des Reiseveranstalters an die einmal getroffene Vereinbarung ihn mit einem Risiko solchen Umfangs belasten würde; daß ein billig und gerecht denkender Hotelier eine Bereitschaft hierzu auf Seiten des Vertragspartners nicht voraussetzen durfte. Das Risiko ist dann vom Hotelier zu tragen, da dieser besser als der Reiseveranstalter in der Lage ist, über kurzfristig freiwerdende Räume zu verfügen (BGH, NJW 1977, 385, 387; Senat, a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1229; Führich, a.a.O., Rn. 888).

In Anwendung dieser Grundsätze gebieten nach Auffassung des Senates die besonderen Umstände des Falls und die Verhältnisse der Parteien vorliegend die Annahme eines derartigen Rücktrittsrechtes. Bei dem der Klägerin gegenüberstehenden Beklagten handelte es sich nicht um einen Kaufmann, sondern um eine Privatperson, die vornehmlich zu caritativen Zwecken Gruppenreisen organisierte. Mit dieser Organisation war für den Beklagten ein kommerzieller Zweck, insbesondere die Absicht der Gewinnerzielung, nicht verbunden. Dementsprechend verfügte der Beklagte auch aus der Organisation solcher Reisen heraus nicht über finanzielle Rück- oder Grundlagen, um etwaige Verluste auszugleichen oder aufzufangen. Auch lag in der Tätigkeit des Beklagten nicht die Möglichkeit, mit der Organisation zukünftiger Reisen Gewinne in nennenswertem Maße zu erzielen, um hierdurch die finanziellen Folgen des Scheiterns einer früheren Reise wettzumachen. Schließlich konnte der Beklagte nicht kurzfristig anders disponieren, insbesondere über andere Personen oder potentielle Mitreisende verfügen, um den Ausfall von Gemeindemitgliedern bei einer Reisegruppe zu kompensieren.

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Demgegenüber betrieb und betreibt die Klägerin, der diese Umstände in vollem Umfang bekannt waren, ein großes Hotel mit vier Häusern. Die vom Beklagten reservierten Zimmer stellten nicht mehr als ein Drittel der Bettenkapazität des Hotels dar. Angesichts dieser Verhältnisse konnte die Klägerin nach dem Maßstab eines billig und gerecht denkenden Hoteliers nicht die Bereitschaft des Beklagten annehmen und voraussetzen, sich mit dem Risiko einer uneingeschränkten Bindung an die 11 Monate vor dem geplanten Reisebeginn getroffene Reservierungsvereinbarung

3.

Da das Reservierungsvertragsverhältnis der Parteien durch die Rücktrittserklärung des Beklagten vom 02.06.2000 mit der Folge aufgelöst wurde, daß von diesem Zeitpunkt an keine Leistungspflichten des Beklagten mehr bestanden, konnte sein anschließendes Verhalten keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 325 Abs. 1 BGB a.F. mehr begründen. Allerdings stellte der Umstand, daß der Beklagte auf das Antwortschreiben der Klägerin vom 03.06.2000 nicht reagiert und nicht klargestellt hat, daß er die geplante Reise auf keinen Fall durchführen werde, ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten dar, da die Klägerin ohne eine solche Klarstellung über die Zimmer nicht disponieren konnte. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus einer positiven Forderungsverletzung aufgrund dieses Verhaltens scheitert aber daran, daß die Klägerin einen hierauf zurückzuführenden Schaden nicht dargelegt hat; vielmehr hat sie sogar bestritten, daß sie die Zimmer zwischen dem 03.06.2000 und dem 08.08.2000 anderweitig hätte vergeben können.

Da der Klägerin danach ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht, war der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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