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Klage auf Rückübertragung bei Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht nach § 2287 BGB

Landgericht Coburg

Az.: 22 O 538/99

Verkündet am 16.08.2000


In dem Rechtsstreit wegen Rückübertragung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.7.00 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den übertragenen Erbteil zu 1/3 betreffend den Nachlass von Herrn August Wunderlich laut Auskunftsschreiben vom 14.04.2000 zurückzuübertragen und die Rückübertragung im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth für Bayreuth Band 381 Blatt 13276 zu bewilligen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits:

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Kläger machen Ansprüche gegen die beeinträchtigenden lebzeitigen Schenkung gemäß § 225 BGB geltend.

Die Kläger sind die beiden ehelichen Kinder der Eheleute. Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament setzten sich beide Ehegatten zum Alleinerben des jeweils erstversterbenden Ehegatten ein (Anlage K 1). Laut Ziff. 2 des gemeinschaftlichen notariellen Testaments wurden die gemeinsamen Abkömmlinge (die Kläger) zu gleichen Stammteilen als Schlusserben bestimmt. Gemäß Ziff. 3 des gemeinschaftlichen notariellen Testaments durfte zwar die Verteilung des Nachlasses unter den Abkömmlingen durch den überlebenden Ehegatten anderweitig geregelt werden, jedoch wurde ausdrücklich eine Verfügung zugunsten dritter Personen durch den überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Änderungen des gemeinschaftlichen notariellen Testaments wurden in der Folgezeit durch die Ehegatten nicht vorgenommen.

Am 20.05.1994 verstarb Frau X, die Mutter der Kläger.

Unter Berufung auf das gemeinschaftliche Testament vom 17.01.1975 wurde durch das Amtsgericht –Nachlassgericht- Coburg die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten und Vater der Kläger, festgestellt. Er nahm die Erbschaft an.

Mit notarieller Schenkungsurkunde vom 29.06.1994 übertrug der Vater der Kläger seinen am Nachlass bestehenden Erbanteil in Höhe von 1/3 des Nachlasses (Anlage K 2) an die Beklagte, seine Nichte. Gemäß Ziffer 3 der Urkunde erfolgte die Übertragung schenkungsweise. Jedoch behielt sich der Vater der Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch vor.

Der Vollzug der Verfügung bezüglich des zum Nachlass gehörigen Grundbesitzes, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth (mit Nebengebäude und Hofraum), erfolgte durch Eintragung des Amtsgerichts Grundbuchamt – Bayreuth am 24.10.1994 (Anlage K 4).

Der Vater der Kläger, verstarb am 18.10.1998.

Als Erben des verstorbenen wurden aufgrund, des notariellen gemeinschaftlichen Testaments die Kläger je zur Hälfte festgestellt. Die Kläger nahmen die Erbschaft an.

Der Vater der Kläger hatte nach dem Tod der Mutter der Kläger noch folgende weitere unentgeltliche

Vermögensverfügungen vorgenommen:

Bis zum Ableben seiner Ehefrau war diese als begünstigte Person und Bezugsberechtigte für seine bestehende Lebensversicherungen bei der Bayern-Versicherung, öffentliche Lebensversicherungsanstalt, benannt. Insoweit wird auf Blatt 4 der Klageschrift vom 27.09.1999 erwiesen. Mit Erklärung vom 25.05.1994 wurde als neue Begünstigte und Bezugsberechtigte für alle Lebensversicherungen die Schwester des Verstorbenen benannt. Die Bezugrechtsänderungen erfolgten ohne Gegenleistung. Anfang November 1998 wurden aufgrund der Bezugsrechtsänderungen Versicherungsleistungen in Höhe von 103.217 DM an die Schwester erbracht.

Des weiteren wurde mit notarieller Urkunde vom 17.11.1995 durch den Vater der Kläger unentgeltlich über die bis dato in seinem Alleineigentum stehenden und von ihm bewohnten Grundstücke samt Nebengebäude, Fl.-Nr. 158/42 und 158/43 der Gemarkung X zugunsten von Y verfügt. Insoweit wird auf Blatt 5 der Klageschrift vom 27.09.1999 Bezug genommen. Die in Abteilung 3 des Grundbuchs für die vorher erwähnten Grundstücke eingetragenen Grundpfandrechte zugunsten der Vereinigten Sparkassen, der Landesbodenkreditanstalt und der Raiffeisenbank wurden ausweislich Ziffer VI der notariellen Urkunde nur in dinglicher Haftung übernommen. Persönlicher Schuldner der zugunsten der Kreditinstitute noch valutierten Darlehensbeträge blieb der Vater der Kläger. Laut Ziffer VI des notariellen Vertrags war dieser weiterhin zur Zahlung der Zinsen und Tilgung der valutierten Darlehensbeträge verpflichtet. Die Kläger sind der Auffassung, ihr Vater habe den Miterbenanteil am Nachlass des D in Beeinträchtigungsabsicht an die Beklagte verschenkt. Dies ergebe sich auch aus den anderen nach dem Tod der Mutter getätigten unentgeltlichen Verfügungen. Aus diesem Grund s ehe den Klägern ein Anspruch aus § 2287 BGB zu.

Die Kläger beantragen zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, den übertragenen Erbteil zu 1/3 betreffend den Nachlass von Herrn D von laut Auskunftsschreiben vom 14.04.2000 an die Kläger zur gesamten Hand zurückzuübertragen und die Rückübertragung im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth für Bayreuth Band 381 Blatt 13276 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, entgegen den Angaben der Kläger sei keine Schenkung an die Beklagte erfolgt, vielmehr habe Herr D zur Bedingung gemacht, dass der Miterbenanteil gegen Wart und Pflege übertragen werden solle. Er habe damit seine Alterssicherung betreiben wollen. Aus diesem Grund handele es sich um keine Schenkung, so dass die Voraussetzungen des § 2287 BGB nicht vorlägen.

Die Kläger machen sich diese Ausführungen der Beklagten hilfsweise zu eigen. Mit Stufenklage vom 13. Dezember 1999 begehrten die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, zunächst Auskunft über Bestand des zu erteilen sowie in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des an sie mit Urkunde des Notars X übertragenen Erbteil zu l/3 betreffend den Nachlass von Herrn D zu erteilen sowie in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, das sie nach bestem Wissen den Bestand des an sie mit Urkunde des Notars übertragenen Erbteil zu 1/3 betreffend den Nachlass von D so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist. Mit Teilversäumnisurteil vom 26.01.2000 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.04.2000 wurde die entsprechende Auskunft erteilt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 28.06.2000 wurde die Beklagte verurteilt, zu Protokoll am Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.

Hinsichtlich der Leistungsklage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.07.2000 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 27 ZPO zuständig.

II.

Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Kläger folgt entweder aus § 2287 i. V. m. §§ 812, 818 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB.

1. Legt man den Klägervortrag zugrunde, der eine Schenkung des Vaters der Kläger, an die Beklagte behauptet, so folgt der Anspruch der Kläger aus § 2287 i. V. m. §§ 812, 818 BGB.

a) Bei dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Kläger vom 17. Januar 1975 (Anlage K 1) handelt es sich um ein Berliner Testament gemäß § 2269 Abs. 1 BGB, in dem sich die Eltern der Kläger gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die Kläger Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten hinsichtlich des gesamten Nachlasses werden sollten (vgl. Ziff. 2 des gemeinschaftlichen Testaments). Gleichzeitig wurde in Ziff. 3 geregelt, dass der überlebende Ehegatte nicht zugunsten dritter Personen verfügen darf.

Insoweit haben die Eltern der Kläger wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB getroffen, da anzunehmen ist, dass die gegenseitige Erbeinsetzung in Ziff. 2 des gemeinschaftlichen Testaments nicht ohne die jeweils gleichlautende Verfügung des anderen Ehegatten erfolgt wäre. Mit Annahme der Erbschaft durch den überlebenden Vater der Kläger, nach dem Tod der Mutter der Kläger, Sieglinde Wunderlich, trat hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung die Bindungswirkung gemäss § 2271 Abs. 2 S.1 BGB ein.

Auf ein Gemeinschaftliches Testament, ist § 2287 entsprechend anwendbar (BGH-NJW 82, 43, 44; 76, 749).

b. Die Voraussetzungen des § 2287 BGB liegen nach Klägervortrag trag vor.

Der Vater der Kläger, veräußerte seinen Erbanteil am Nachlass seines verstorbenen Vaters D mit notarieller Urkunde vom 29.06.1994 an die Beklagte. Dabei handelte es sich um eine Erbteilsschenkung gemäß § 2385 Abs.1 BGB, wobei die Form des § 2371 BGB eingehalten wurde. Diese Schenkung wurde auch mit Eintragung in das Grundbuch auch vollzogen.

bb. Durch diese Schenkung wurde die berechtigte Erwartung der Schlusserben, der Kläger, objektiv beeinträchtigt, da der Miterbenanteil des Vaters der Kläger dessen Vermögen und damit dessen Nachlass entzogen wurde.

cc.

Der Vater der Kläger, handelte auch in der Absicht, die Kläger als seine Schlusserben zu beeinträchtigen. Ihm fehlte ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung.

Beeinträchtigungsabsicht ist die Absicht des Erblassers, dem Vertragserben bzw. Schlusserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern (vgl. Palandt/Edenhofer, 59. Auflage,, § 2287 Rn. 6). Eine solche Absicht folgt zunächst aus Ziff. 3 der notariellen Urkunde vom 29. Juni 1994. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass sich der Vater der Kläger zunächst den Nießbrauch am Erbteil, vorenthielt und das Grundstück erst mit seinem Tod durch die Beklagte genutzt werden konnte. Schon daraus folgt, dass der Vater der Kläger mit der Schenkung in erster Linie bezweckte, den Erbanteil am Nachlass des D seinem Vermögen zum Nachteil der Schlusserben, der Kläger, zu entziehen. Des weiteren hat der Vater der Kläger weitere Schenkungen an Dritte, die ihm ausdrücklich aufgrund Ziff. 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 17. Januar 1975 untersagt waren, vorgenommen. So verschenkte der Vater der Kläger ein von ihm bewohntes Hausgrundstück samt Nebengebäuden an Frau S (vgl. B1. 5 d. A.) und änderte weiterhin die Bezugsberechtigung für die Lebensversicherungen der Mutter der Kläger, bereits 5 tage nach deren Tod am 25.05.1984 zugunsten von Frau S (vgl. Bl. 4 d. A.).

Auch aus der Vielzahl der unentgeltlichen Verfügungen über Vermögenswerte in erheblichem Ausmaß folgt eine Beeinträchtigungsabsicht des Vaters der Kläger, da die Kläger als dessen Schlusserben mit Ausnahme des streitgegenständlichen Erbanteils weiter für die Verbindlichkeiten im Rahmen der Universalsukzession (§ 1922 BGB) des Vaters haften sollten, andererseits sie dafür erhebliche Vermögenswerte entgegen des gemeinschaftlichen Testaments vom 17. Januar 1975 nicht mehr erhalten sollten.

Aufgrund der Vielzahl von unentgeltlichen Verfügungen zugunsten verschiedener Personen liegt das Fehlen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten lebzeitigen Eigeninteresses so klar auf der Hand, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

c) Mit Annahme der Erbschaft durch die Kläger ist die Erbschaft angefallen, so dass alle Voraussetzungen § 2287 Abs. 1 BGB vorliegen.

d) Aus diesem Grund ist die Beklagte nach dem Klägervortrag gemäß § 2287 Abs. 1 BGB i. V. m. § 812 BGB zur Rückübertragung des Erbanteils verpflichtet.

2. Folgt man dem Beklagtenantrag aus dem Schriftsatz vom 19.07.2000 (vgl. B1. 70-72 d.A.), haben die Kläger einen Anspruch aus § 812 Ab s. 1 S. 1 1 Alternative BGB.

Die Beklagte behauptet insoweit, die Übertragung des Erbanteils durch den Vater der Kläger sei nicht unentgeltlich geschehen, vielmehr habe der Vater der Kläger der Erbanteil als Gegenleistung für Wart und Pflege durch die Beklagte und somit zu dessen Existenzsicherung im Alter hingegeben.

Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vorbringens, so folgt daraus die Nichtigkeit der Erbanteilsübertragung vom 29.06.1994 an die Beklagte. Denn in Ziff. 3 der notariellen Urkunde ist ausdrücklich geregelt, dass die Übertragung schenkungsweise erfolgt. Wenn der Vater der Kläger jedoch mit der Beklagten tatsächlich eine Gegenleistung geregelt hat, so liegt ein Verstoß gegen § 2371 BGB vor, da alle Vertragsabreden dem Formzwang unterliegen. Gemäß § 139 BGB ist dann auch davon auszugehen, dass nicht nur die Vereinbarung der Gegenleistung durch die Beklagte, sondern vielmehr das gesamte Übertragungsgeschäft nichtig ist, weil nicht anzunehmen ist, dass der Vater der Kläger, wäre es ihm denn auf Wart und Pflege im Alter angekommen, den Erbteil auch ohne Aufnahme der Gegenleistung in den Vertrag übertragen hätte.

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Insbesondere ist der Formmangel nicht durch die nachfolgende Übertragung des Erbteils geheilt, weil eine Heilung bei einem Verstoß gegen § 2371 BGB ausgeschlossen ist (vgl. für den Erbschaftskauf BGH NJW 1967, 1128).

Aus diesem Grund sind nach dem Beklagtenvortrag die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB gegeben.

3. Auf eine Beweisaufnahme und eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen kommt es deshalb insofern nicht mehr an. Die Kläger haben sich den Beklagtenvortrag hilfsweise zu eigen gemacht (vgl. Bl. 75 d. A.). Zwar widersprechen die Kläger damit ihrem Hauptvorbringen, das eine Gegenleistung der Beklagten ausschließt. Der Partei ist es jedoch nicht verwehrt, sich das Vorbringen der anderen Partei hilfsweise selbst dann zu eigen zu machen, wenn es mit dem eigenen Hauptvorbringen nicht vereinbar ist, sofern sie dadurch nur ihre Wahrheitspflicht nicht verletzt (BGHZ l9, 387, 319; BGH NJW 1985, 1841, 1842, Thomas-Putzo, 21. Auflage § 138 RdNr. 6) . Eine objektive Unrichtigkeit des Hilfsvorbringens steht für das Gericht nicht fest. Des weiteren wäre es widersprüchlich, den Klägern, die aufgrund des Bestreiters durch die Beklagte bezüglich ihres Anspruchs aus § 2287 BGB beweispflichtig sind, eine hilfsweise Berufung auf den Beklagtenvortrag zu verwehren, da das Gericht, falls Unrichtigkeit des Beklagtenvortrags ausginge, ohnehin den Hauptantrag als gegeben zusprechen müsste.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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