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Rückwärtsfahren und Beschädigung eines anderen Fahrzeugs

OLG Stuttgart

Az.: 1 Ss 182/04

Beschluss vom 17.05.2004

Vorinstanzen:

I. AG Heidenheim, AZ.: 3 OWi AK 523/03
II. StA Ellwangen, AZ.: 32 Js 20833/03


Leitsatz:

Wer sich ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug eines anderen aus Unachtsamkeit beschädigt, verletzt nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO.


In der Bußgeldsache gegen wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung hat der 1. Senat für Bußgeldsachen am 17. Mai 2004 gem. § 79 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 OWiG beschlossen:
Auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 29. Januar 2004 wie folgt
abgeändert:
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Schädigung eines anderen zu der Geldbuße von 35 € verurteilt.
2. Von den Kosten seines Rechtsmittels und den dem Betroffenen insoweit entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel, der Betroffene zwei Drittel.
A.V.: §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG.

Gründe:

I.
Der Betroffene wurde am 29. Januar 2004 durch das Amtsgericht Heidenheim wegen fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gemäß §§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG zu der Geldbuße von 50 € verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die erhobenen Verfahrensrügen sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde (teilweisen) Erfolg.

II.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
„Am 03.06.2003 gegen 19:30 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen XXX, aus einer Parklücke des Parkplatzes beim Bauhaus in H. rückwärts heraus. Dabei streifte er aus Unachtsamkeit mit der vorderen rechten Seite der Stoßstange seines Fahrzeuges den neben ihm soeben in die Parklücke eingefahrenen Pkw Ford, amtliches Kennzeichen, der von der Zeugin K. gelenkt wurde und an dem an der Fahrertür und an der hinteren linken Tür zumindest eine Wischspur entstand. Der Betroffene war mit seinem Fahrzeug auf den benachbarten Stellplatz geraten.“ (UA Seite 3)
Diesen Sachverhalt wertete das Amtsgericht rechtlich dahingehend, dass der Betroffene damit einen anderen Verkehrteilnehmer beim Rückwärtsfahren fahrlässig gefährdet habe (§§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG), weshalb entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 50 € verhängt wurde.
Dieser Rechtsansicht des Amtsgerichts kann nicht gefolgt werden. Es liegt vielmehr lediglich ein Verstoß gegen die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO vor.

III.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rdn. 51 zu § 9 StVO). Sie gilt auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.). Der mit dem fließenden Verkehr – wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit – verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn“ aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.; OLG Oldenburg, VRS 82, 419 ff.; OLG Frankfurt, VRS 57, 207 ff.). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg – Fürth, NZV 1991, 357).
Vorliegend ist der Betroffene aber nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug der nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits in die benachbarte Parklücke eingefahrenen Geschädigten beschädigt. Teilnehmer des fließenden Verkehrs, etwa ein an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrender Pkw, wurden weder gefährdet noch beschädigt. Das Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht, bei dem der Betroffene in Folge Unachtsamkeit auf den benachbarten Stellplatz geriet und hier das Fahrzeug der Geschädigten streifte, erfolgte sonach im ruhenden Verkehr. Wegen dessen gegenüber dem fließenden Verkehr geringeren Gefahrenpotentials sind an die Sorgfaltspflichten des im ruhenden Verkehr rückwärts Fahrenden geringere als die in § 9 Abs. 5 StVO zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen zu stellen. Insoweit hat der rückwärts Rangierende, aber noch in der Parkbucht befindliche Fahrzeugführer nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (so auch – für den Fall des Rückwärtsfahrens in einer Parklücke am Fahrbahnrand – OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154, 155; Hentschel, a.a.O., Rdn. 51 zu § 9 StVO).
IV.

Hiernach konnte die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als fahrlässiger Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO keinen Bestand haben. Einer Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedurfte es indessen nicht, da keine weiteren als die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Vielmehr konnte der Senat gemäß § 79 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und hat entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 35 € verhängt.
V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

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