BGH-Urteil: Haftung bei Unfällen mit rückwärtsfahrenden Anhängern geklärt
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Bedeutung für die Haftung bei Verkehrsunfällen mit rückwärtsfahrenden Anhängern. Es stellt klar, dass in solchen Fällen grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig ist. Dies liegt daran, dass das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger rechtlich als „Ziehen“ im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG gilt. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur dann möglich, wenn sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Verkehrsunfall mit einem rückwärtsfahrenden Anhänger ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig.
- Das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger stellt ein „Ziehen“ im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG dar.
- Eine Abweichung von dieser Regel ist nur dann möglich, wenn sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein.
- Im vorliegenden Fall konnte eine solche höhere Gefahr nicht festgestellt werden.
- Daher ist die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig.
Übersicht:
- BGH-Urteil: Haftung bei Unfällen mit rückwärtsfahrenden Anhängern geklärt
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzeskonforme Auslegung durch das Gericht: Rückwärtsfahren mit Anhänger gilt als „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG
- Ausgangssituation: Verkehrsunfall mit Anhänger
- Rechtliche Auseinandersetzung: Klage gegen die Beklagte
- Urteil des Bundesgerichtshofs: Rückwärtsfahren gilt als „Ziehen“
- Begründetheit der Entscheidung: Systematik und Gesetzeswille
- Bedeutung des Urteils: Klarheit bei der Haftung
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Im vorliegenden Fall konnte eine solche höhere Gefahr nicht festgestellt werden. Daher ist die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig. Dies ist eine wichtige Entscheidung, die Rechtssicherheit für Versicherer und Geschädigte schafft.
Darüber hinaus hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen mit rückwärtsfahrenden Anhängern. In solchen Fällen wird die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs nun in der Regel den Schaden übernehmen müssen. Dies kann zu einer schnelleren und einfacheren Schadensregulierung führen.
Gesetzeskonforme Auslegung durch das Gericht: Rückwärtsfahren mit Anhänger gilt als „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger als „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu werten ist. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Haftung bei Verkehrsunfällen mit Anhängern und Gespannen.
Ausgangssituation: Verkehrsunfall mit Anhänger
Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Verkehrsunfall, der sich im Jahr 2021 ereignete. Ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug rangierte rückwärts mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger, wodurch ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde. Für die Aufwendungen des Geschädigten in Höhe von 930 Euro kam zunächst die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs auf.
Rechtliche Auseinandersetzung: Klage gegen die Beklagte
Die Klägerin versuchte im Anschluss, die Hälfte der Kosten von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Anhängers zurückzufordern. Sie argumentierte, dass der Anhängerhalter gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG grundsätzlich für den Schaden hafte. Die Beklagte hingegen berief sich darauf, dass das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger nicht als „Ziehen“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen sei und somit keine Haftung bestehe.
Urteil des Bundesgerichtshofs: Rückwärtsfahren gilt als „Ziehen“
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte der Argumentation der Beklagten nicht und entschied zu Gunsten der Klägerin. In seinem Urteil vom 14. November 2023 unter dem Aktenzeichen VI ZR 98/23 stellte das Gericht klar, dass das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger als „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG zu werten sei. Damit bekräftigte der BGH die gesetzliche Regelung, die eine Haftung des Anhängerhalters grundsätzlich vorsieht, es sei denn, es liegt eine anhängerspezifische Gefahr vor.
Begründetheit der Entscheidung: Systematik und Gesetzeswille
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Begriffsverwendung von „Ziehen“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG der Legaldefinition entspricht und unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug erfasst. Das Gericht argumentierte, dass der Anhänger abstrakt dazu bestimmt sei, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden, und dass die Gesetzesbegründung keine inhaltliche Änderung durch die Ersetzung des Wortes „mitführen“ durch „ziehen“ beabsichtigte.
Bedeutung des Urteils: Klarheit bei der Haftung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat erhebliche Bedeutung für die Haftung bei Verkehrsunfällen mit Anhängern und Gespannen. Es stellt klar, dass der Halter des Anhängers grundsätzlich für Schäden haftet, die durch das Ziehen des Anhängers entstehen, unabhängig von der Fahrtrichtung. Dies gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit und vereinfacht die Schadensregulierung im Falle von Unfällen mit Anhängern.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist ein Gespann im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG?
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird ein „Gespann“ als ein Zugfahrzeug mit Anhänger definiert. Das bedeutet, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug, das mit einem Anhänger verbunden ist und diesen zieht. Die Anzahl der Anhänger, die mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, ist dabei irrelevant.
Die Regelung in § 19 StVG betrifft die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen. Wenn ein Schaden durch ein Gespann verursacht wird, haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem anderen für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sowohl der Führer des Gespanns als auch die Halter der Gespannfahrzeuge eine Haftungseinheit bilden und gesamtschuldnerisch für die erhöhte Betriebsgefahr des gesamten Gespanns haften.
Diese Regelung stellt sicher, dass die Haftung bei Unfällen mit Gespannen klar geregelt ist und sowohl die Halter als auch die Führer der Fahrzeuge in die Haftungs- und Ausgleichssysteme einbezogen sind.
Das vorliegende Urteil
Bundesgerichtshof – Urteil vom 14.11.2023 – Az.: VI ZR 98/23
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2023 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.
Als ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger im Jahr 2021 rückwärts rangierte, beschädigte dieser ein anderes Fahrzeug. Die Klägerin regulierte die Aufwendungen des Geschädigten in Höhe von 930 Euro.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 465 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 78 Abs. 3 VVG , § 19 Abs. 4 StVG , § 426 BGB . Eine Mehrfachversicherung des Gespanns im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG liege vor. Die Klägerin sei Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und die Beklagte sei Haftpflichtversicherer des Anhängers. Das Zugfahrzeug mit dem Anhänger stelle ein Gespann dar. Beide Versicherer seien dem geschädigten Dritten gegenüber Gesamtschuldner im Sinne des § 426 BGB und hafteten deshalb im Außenverhältnis zunächst voll. Der Innenausgleich richte sich deshalb gemäß § 78 Abs. 3 VVG nach § 19 Abs. 4 StVG . Es habe sich keine anhängerspezifische Gefahr verwirklicht, die eine Abweichung von der Regel des § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG rechtfertige. Auch das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger stelle ein Ziehen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG dar, was regelmäßig keine Gefahrerhöhung bewirke. Zwar umfasse „Ziehen“ im natürlichen Sinne nur eine Bewegung nach vorne. Gegen ein solches Verständnis sprächen jedoch Systematik und Wille des Gesetzgebers. Anhaltspunkte, welche eine Abweichung von der Regel des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen. Die Wertung aus dieser Vorschrift sei als andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB zu verstehen. Es verbleibe daher im Innenverhältnis bei der alleinigen Haftung der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs.
II.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) anzuwenden ist, da der Unfall im Jahr 2021 eintrat (vgl. § 65 Abs. 6 StVG ).
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zueinander ausschließlich die Klägerin verpflichtet ist, hält rechtlicher Prüfung stand.
Gemäß § 78 Abs. 3 VVG sind in der Haftpflichtversicherung von Gespannen bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet.
a) Das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Zugfahrzeug ( § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG ) bildete mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger ein Gespann ( § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG ). Nach den getroffenen Feststellungen lag eine Mehrfachversicherung ( § 78 Abs. 1 VVG ) vor (siehe weiter Senat, Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 151/17 , NJW 2018, 2120 Rn. 22; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08 , BGHZ 187, 211 Rn. 9 ff. ).
b) Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG ist im Verhältnis der Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers zueinander nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger verursacht worden ist ( § 19 Abs. 4 Satz 3 StVG ). Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine höhere Gefahr ( § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG ).
aa) Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 22. November 2022 – VI ZR 344/21 , NJW 2023, 1123 Rn. 11).
bb) Danach ist die Beurteilung, dass die Klägerin (Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs) im Verhältnis zur Beklagten (Haftpflichtversicherer des Anhängers) allein verpflichtet ist ( § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG ), nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG . Diese Begriffsverwendung entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG („[…] eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden […]“). Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 StVG erfasst unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung des Anhängers (d.h. auch das Rückwärtsschieben) durch das Zugfahrzeug. Ob der Anhänger beim konkreten Haftpflichtgeschehen gezogen oder geschoben (z.B. während eines Rangiervorganges) wird, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl., StVG § 19 Rn. 28). Vormals hieß es in § 7 Abs. 1 StVG a.F. bezüglich der Anhängerhaftung auch „oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden“. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 9, 13) zur Neuregelung der Anhängerhaftung – nun nicht mehr in § 7 StVG , sondern in § 19 StVG – hatte die Ersetzung der Wörter „mitgeführt zu werden“ durch „gezogen zu werden“ nur sprachliche Gründe. Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein (vgl. Bollweg/Wächter, NZV 2020, 545, 549; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl., StVG § 19 Rn. 57; zumindest teilweise anders Bauer-Gerland,VersR 2020, 146; siehe weiter § 2 Nr. 2 FZV ). Für ein abweichendes Begriffsverständnis des „Ziehen“ in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 16 f.). Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung darauf ab, dass der Anhänger dem Zugfahrzeug zu- und untergeordnet ist, am Zugfahrzeug hängt und daher von diesem abhängt (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 17).
Anders als die Revision meint, steht der Annahme eines Regelfalls nach § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG im Streitfall nicht entgegen, dass sich im Rückwärtsrangieren etwa eine höhere Gefahr durch den Anhänger verwirklicht hätte. Zwar trifft es zu, dass das Gespann länger und unübersichtlicher ist als (nur) das Zugfahrzeug. Allerdings soll der in § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG bestimmte Regelfall nach der gesetzlichen Regelung nur ausnahmsweise durchbrochen werden. Die Gesetzesbegründung führt als Beispiele an, dass „der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) eine besondere Gefahr darstellt“ oder der verbundene Anhänger einen technischen Defekt aufweist (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 17; siehe weiter Bauer-Gerland,VersR 2020, 146, 147; Stadler, r+s 2021, 133, 137). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob – wie die Revision beiläufig ausführt – es sich beim Zugfahrzeug um einen LKW und beim Anhänger um einen Auflieger handelte. Im Übrigen wäre nicht festgestellt, dass sich hier durch den Anhänger eine höhere Gefahr als durch das Zugfahrzeug allein auch tatsächlich verwirklicht hätte ( § 19 Abs. 4 Satz 3 StVG ). Die Revision rügt nicht, dass Instanzvortrag übergangen worden ist.