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Rückwärtsfahren aus einer Parkbucht – Unfall – Schadensersatzquote

 

AG Landstuhl

Az.: 2 C 86/05

Urteil vom 17.06.2005


Entscheidungsgründe (Auszug):

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) Anspruch auf Schadensersatz, der im Grunde nach aus den § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § lAbs. 2 StVO folgt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Unfall während des Betriebes seines Kraftfahrzeuges entstanden.

Unstreitig erfolgte der Unfall erst, als sich das Fahrzeug des Klägers in Rückwärtsbewegung befand.

Für seine Einlassung, der Unfall sei auch dann geschehen, wenn das Fahrzeug des Klägers gestanden und der Kläger dieses Fahrzeug überhaupt nicht bestiegen hätte, ist der Kläger beweisfällig geblieben.

Von der insoweit beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens war abzusehen, nachdem auch für einen Sachverständigen nicht genügend Anknüpfungstatsachen vorhanden gewesen wären, die es ihm ermöglicht hätten, die Behauptung des Klägers nachzuweisen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass sich die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der polizeilichen Unfallaufnahme nicht mehr in Unfallendposition befanden. Damit war aber ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger ohne jeden weiteren Anhaltspunkt allein auf Grund der Schadensbilder hätte feststellen können, ob der Unfall auch in gleicher Weise geschehen wäre, wenn das Rückwärtsfahren des Klägers hinweg gedacht würde.

Damit musste sich der Kläger aber die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er die Unvermeidbarkeit, für die er darlegungs- und beweisbelastet ist, gerade nicht nachweisen konnte. Vielmehr war nach dem von dem Kläger selbst geschilderten Unfallverlauf davon auszugehen, dass auch das Klägerfahrzeug beim Rückwärtsfahren mit eingeschlagenem Lenkrad nach rechts das Fahrzeug in Richtung zu der links neben dem Kläger befindlichen Parkbucht hin bewegt worden ist. Damit war aber eine Mitverursachung zum konkreten Unfallverlauf gegeben.

Das ihm insoweit auch ein Verschulden anzulasten war, ergab sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon auf Grund der Aussage der Zeugin S. Diese bekundete, dass der Kläger beim Zurückfahren auf die Fußgänger hinter ihm geachtet habe. Diese Bekundung ließ sich zwanglos mit der Einlassung der Beklagten in Einklang bringen, wonach der Kläger nach dem Unfall geäußert habe, dass er schließlich nicht überall hinsehen‘ könne. Zur Überzeugung des Gerichtes stand damit fest, dass der Kläger beim Zurückfahren zumindestens nicht den Rückraum in Richtung zur Fahrerseite seines Pkw’s ausreichend beobachtet hat.

Andererseits stand auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls fest, dass der Beklagte zu 2) mitursächlich für den Verkehrsunfall geworden ist. Der Beklagte zu 2) bekundete anlässlich seiner Parteivernehmung selbst, dass er bei dem Einfahren in die Parkbucht links neben dem Klägerfahrzeug mit dem rechten Vorderrad seines Pkw’s leicht über die Abgrenzungslinie der von dem Kläger benutzten Parkbucht übergefahren sei.

Da somit feststand, dass der Verkehrsunfall durch zwei Fahrzeuge verursacht worden ist, war über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. I, 2 StVG zu entscheiden. Wird danach ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatze, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.

Unter Bewertung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles hielt das Gericht im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 67 % zu 33 % zu Lasten der Beklagten für angemessen.

Grundsätzlich ist das Rückwärtsfahren eines Kraftfahrzeuges ein so gefährlicher Verkehrsvorgang, dass der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderliche Maßnahmen treffen muss. Dies verlangt die höchste Sorgfalt, die ein verantwortungsbewusster Kraftfahrzeugführer aufzubringen vermag, um die nach der Verkehrserfahrung auftretenden Gefahren zu vermeiden.

Bei Unfallen, die sich – wie im vorliegenden Fall – auf einem öffentlichen Parkplatz ereignen, ist zu beachten, dass die Regeln der StVO nur eingeschränkt bzw. modifiziert gelten. Hier trifft jeden Verkehrsteilsnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtsnahme, die bei einem Zusammenstoß von beiden verletzt worden sein dürfte, sodass in diesen Fällen in aller Regel eine Schadensteilung vorzunehmen sein wird, wobei im Grundsatz das aus der Parklücke herausfahrende Kraftfahrzeug den höheren Haftungsanteil zu tragen hat.

Nach Auffassung des Gerichts gebietet die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes insoweit eine andere Haftungsverteilung, als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich mit dem rechten Vorderrad in die Parkbucht des Klägers hingefahren war.

Damit hat der Beklagte zu 2) in besonders grober Weise gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Für den Beklagten zu 2) war es ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug im Rückwärtsfahren begriffen war. Unschwer hätte der Beklagte zu 2) auch bemerken können, dass der Kläger beim Rückwärtsfahren in Richtung der dort vorhandenen Fußgänger orientiert war. Von dem Beklagten zu 2) wäre es daher in jedem Falle zu erwarten gewesen, dass er sein Vorhaben, in die links neben dem Klägerfahrzeug befindliche Parkbucht einzufahren, insoweit zurückstellt, bis der Ausparkvorgang des Klägers beendet gewesen wäre. Diese Tatsache gebot es nach Auffassung des Gerichtes ausnahmsweise, dem vorwärts einfahrenden Beklagten zu 2) einen höheren Haftungsanteil aufzuerlegen.

Keinesfalls vermochte das Gericht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Haftung des Klägers demgegenüber voll zurücktreten musste. Auch auf einem Parkplatz hatte der Kläger als Rückwärtsfahrender äußerste Sorgfalt unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht walten lassen. Zu den Pflichten eines Rückwärtsfahrenden gehört es immer, den gesamten Verkehrsraum im hinteren Bereich zu beobachten.

 

 

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