Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wo müssen Coaching-Teilnehmer auf Rückzahlung klagen?
- Gilt das FernUSG auch für B2B-Coachings?
- Rückzahlung wegen fehlender staatlicher ZFU-Zulassung
- Ab wann gilt Coaching als zulassungspflichtiger Fernunterricht?
- Darf der Anbieter Wertersatz vom Honorar abziehen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibt mein Rückzahlungsanspruch bestehen, obwohl ich das Coaching als gewerblicher Unternehmer gebucht habe?
- Muss ich am Firmensitz des Anbieters klagen, wenn der Vertrag diesen Gerichtsstand vorschreibt?
- Bleibe ich auf meinen Anwaltskosten sitzen, wenn ich vor der Klage ein Mahnverfahren durchführe?
- Darf der Coach die Rückzahlung kürzen, weil ich bereits Zugriff auf die Video-Inhalte hatte?
- Kann ich neben dem Honorar auch die gezahlten Zinsen seit dem Kaufdatum zurückfordern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 O 252/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Aachen
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: 10 O 252/25
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Coaching-Honoraren
- Rechtsbereiche: Fernunterrichtsrecht
- Relevant für: Coaching-Anbieter, Coaching-Teilnehmer
Coaching-Anbieter ohne staatliche Erlaubnis zahlt das volle Honorar an den Kunden zurück.
- Verträge für Fernunterricht ohne staatliche Erlaubnis sind von Anfang an ungültig.
- Diese strengen Regeln gelten auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern.
- Der Anbieter zahlt die gesamte Summe ohne Abzüge für Kursinhalte zurück.
- Der Kunde bekommt kein Geld für seine zusätzlich beauftragten Anwälte zurück.
Wo müssen Coaching-Teilnehmer auf Rückzahlung klagen?
Ein selbstständiger Medienproduzent buchte ein digitales Schulungsprogramm bei einem Marketing-Unternehmen für Filmemacher und forderte später das Honorar von 21.490 Euro zurück. Das Landgericht Aachen gab ihm in seinem Urteil vom 25.02.2026 (Az.: 10 O 252/25) recht und verurteilte den Anbieter auf vollständige Rückzahlung nebst Zinsen, wies jedoch die Forderung nach Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ab. Das bedeutet konkret: Der Anbieter muss zusätzlich zum Honorar gesetzlich festgelegte Verzugszinsen für den Zeitraum zahlen, in dem er das Geld unrechtmäßig einbehalten hatte.
Das Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Fernunterrichtsverträge eindeutig. Nach § 26 Abs. 1 FernUSG liegt die ausschließliche Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers, also an dessen Wohnort gemäß den §§ 12, 13 ZPO. Eine sogenannte anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die ein Verfahren blockieren könnte, setzt voraus, dass nach einem Widerspruch in einem vorherigen Mahnverfahren die Akten bereits formell beim Prozessgericht eingegangen sind. Das bedeutet konkret: Ein Gericht darf sich nicht mit einer Sache befassen, wenn genau derselbe Fall bereits bei einem anderen Gericht offiziell zur Entscheidung vorliegt.
Zuständigkeit bei vorherigen Mahnverfahren
Im Prozess rügte das beklagte Marketing-Unternehmen die örtliche Zuständigkeit der Richter in Aachen und verwies auf ein zuvor angestrengtes Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Euskirchen (Az.: 25 4268129 0 7). Die Aachener Richter bejahten ihre eigene Zuständigkeit unmissverständlich, weil der klagende Medienproduzent seinen Wohnsitz in Aachen hat und die gesetzliche Sonderregel zum Teilnehmerschutz greift. Gleichzeitig wies das Landgericht das Argument einer anderweitigen Rechtshängigkeit zurück. Der Teilnehmer hatte zwar einen Mahnbescheid beantragt, dem das Unternehmen widersprochen hatte, jedoch fehlte jeder Nachweis dafür, dass dieses Verfahren zeitnah an ein Prozessgericht abgegeben wurde und dort die Akten vorlagen. Weil der Teilnehmer den Anbieter bereits durch den Mahnbescheid konfrontiert hatte, lehnte das Gericht allerdings die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ab – die Beauftragung von Anwälten zur vorgerichtlichen Einigung verursachte vermeidbare Kosten, da ein Einigungsversuch offenkundig aussichtslos war.
Vermeiden Sie unnötige Kosten für außergerichtliche Anwaltsschreiben, wenn der Anbieter eine Einigung bereits im Mahnverfahren abgelehnt hat. Da Gerichte diese Kosten als vermeidbar ansehen, sollten Sie in solchen Fällen direkt den Klageweg beschreiten oder einen Mahnbescheid beantragen, um nicht auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben.
Gilt das FernUSG auch für B2B-Coachings?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) knüpft strenge rechtliche Voraussetzungen an Verträge, bei denen eine räumliche Distanz zwischen Lehrenden und Lernenden besteht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner rechtsprechung klargestellt, dass die Regelungen auch auf Verträge Anwendung finden, die zwischen zwei Unternehmen geschlossen werden. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist allein die Definition von Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG. Ein Verstoß gegen die in diesem Gesetz verankerte Zulassungspflicht führt zwingend dazu, dass der geschlossene Vertrag nichtig ist. Das bedeutet rechtlich: Der Vertrag wird so behandelt, als wäre er von Anfang an nie wirksam zustande gekommen.
Schutz auch für geschäftliche Kunden
Der Coaching-Anbieter versuchte im Rechtsstreit, die Anwendbarkeit des Schutzgesetzes auf das eigene Geschäftsumfeld abzuwenden. Die Firma argumentierte, der Medienproduzent habe als Unternehmensberater gehandelt und die Vorgaben seien im reinen Firmenkundenbereich nicht heranzuziehen. Das Landgericht Aachen folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter stützten sich auf ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 109/24) und wandten das Gesetz uneingeschränkt auf den beratenden Selbstständigen an.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist dabei nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar. – so das Landgericht Aachen
Praxis-Hinweis:
Ob Sie das Coaching als Privatperson oder für Ihre berufliche Tätigkeit gebucht haben, spielt für die Anwendbarkeit des Schutzgesetzes keine Rolle. Der entscheidende Faktor ist allein die Art der Inhaltsvermittlung durch räumliche Distanz. Fehlt die staatliche Zulassung des Anbieters, können auch Unternehmer und Selbstständige ihr Honorar zurückverlangen.
Rückzahlung wegen fehlender staatlicher ZFU-Zulassung
Ein gewerblicher Fernunterrichtsvertrag bedarf nach § 12 Abs. 1 FernUSG zwingend einer staatlichen Zulassung durch die zuständige Behörde. Fehlt diese offizielle Zertifizierung, ist das gesamte Vertragswerk gemäß § 7 FernUSG in Verbindung mit § 12 FernUSG von Beginn an rechtlich unwirksam. Bereits geleistete Honorare können in einem solchen Fall über § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden, da die vertragliche Zahlungsgrundlage fehlt. Diese Vorschrift des Bereicherungsrechts stellt sicher, dass Zahlungen ohne rechtlichen Grund – also ohne gültigen Vertrag – wieder dorthin zurückfließen, wo sie hergekommen sind.
Fehlende staatliche Zulassung
Bei der genauen Vertragsprüfung stellte das Gericht erhebliche rechtliche Mängel fest. Zwischen den Vertragsparteien war unstrittig geblieben, dass das Marketing-Unternehmen nicht über die erforderliche staatliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG verfügte. Vertragsgegenstand war das digitale Coaching-Programm „K.“, für das der Teilnehmer ein Gesamthonorar von 21.490 Euro bezahlt hatte. Wegen der klaren Formnichtigkeit sprach das Gericht einen vollständigen Erstattungsanspruch zu. Der Veranstalter wurde verurteilt, die Summe von 21.490 Euro zuzüglich der angefallenen Verzugszinsen an den Medienproduzenten zurückzuzahlen.
Fordern Sie bei der Rückzahlung nicht nur die reine Kursgebühr, sondern berechnen Sie zusätzlich Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Bei Beträgen über 20.000 Euro entstehen so erhebliche Zusatzsummen, die Ihnen rechtlich zustehen.
Ab wann gilt Coaching als zulassungspflichtiger Fernunterricht?
Fernunterricht liegt rechtlich betrachtet vor, wenn die Vermittlung von neuem Wissen überwiegend bei einer räumlichen Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer erfolgt, wie § 1 Abs. 1 FernUSG festlegt. Eine begleitende Lernerfolgskontrolle nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist ebenfalls erforderlich, wobei die Rechtsprechung dafür bereits eine einzige Kontrollmöglichkeit ausreichen lässt. Nur Angebote, die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG der reinen Freizeitgestaltung dienen, sind von diesen strengen Vorgaben ausgenommen.
Digitale Inhalte und persönliche Betreuung
Die genaue Gewichtung von digitalen und persönlichen Programmteilen stand intensiv auf dem Prüfstand, um die räumliche Trennung zu bewerten. Das streitgegenständliche Schulungspaket umfasste den Zugang zu einer digitalen Lernplattform mit vorproduzierten Videos, eine Messenger-Gruppe sowie regelmäßige Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern. Obwohl der Medienproduzent auch einen Workshop vor Ort besuchte, stufte das Gericht diesen Präsenzanteil als geringfügig ein. Die Richter beriefen sich auf eine vertragliche Informationsbroschüre, die eindeutig die digitale Lernplattform mit vorgefertigten Inhalten als klaren Schwerpunkt des Pakets beschrieb. Die Möglichkeit für den Teilnehmer, fachliche Fragen in der Messenger-Gruppe oder in den Videokonferenzen zu stellen, wertete das Gericht als eine völlig ausreichende Lernerfolgskontrolle im Sinne des Gesetzes. Da das Angebot nicht ausschließlich der Unterhaltung diente, verneinten die Richter auch eine Ausnahmebestimmung für reine Freizeitangebote.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs […] ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. – so das Landgericht Aachen
Sichern Sie sofort die ursprüngliche Informationsbroschüre und den Kursplan Ihres Coachings. Diese Dokumente sind Ihre wichtigsten Beweismittel, um zu belegen, dass der Fokus auf digitalen Inhalten lag und somit die Zulassungspflicht nach dem FernUSG bestand.
Praxis-Hinweis:
Eine Lernerfolgskontrolle liegt bereits dann vor, wenn Sie die Möglichkeit haben, fachliche Fragen zu stellen – etwa in einer begleitenden Messenger-Gruppe oder in regelmäßigen Videokonferenzen. Viele Anbieter glauben fälschlicherweise, ohne formale Prüfungen keine staatliche Zulassung zu benötigen. Tatsächlich genügt diese minimale Interaktion für die Einordnung als zulassungspflichtiger Fernunterricht.
Darf der Anbieter Wertersatz vom Honorar abziehen?
Ein Anspruch auf Wertersatz für geleistete Dienste nach § 818 Abs. 2 BGB setzt zwingend voraus, dass der Empfänger einen klar messbaren Vermögensvorteil erlangt hat. Die sogenannte Saldotheorie kann einen solchen Rückzahlungsanspruch allenfalls dann schmälern, wenn der Betroffene nachweislich eigene Aufwendungen erspart hat. Eine Hilfsaufrechnung nach § 389 BGB erfordert zudem immer eine rechtlich bestehende Aufrechnungslage mit einer fälligen Gegenforderung. Das bedeutet konkret: Wertersatz meint die Bezahlung des Geldwertes einer Leistung, die man nicht physisch zurückgeben kann. Die Saldotheorie und die Hilfsaufrechnung sind juristische Wege, um solche Gegenansprüche des Anbieters mit der Rückforderung des Kunden zu verrechnen.
Ablehnung der gegenseitigen Verrechnung
Der Coaching-Anbieter versuchte im Prozess, das gezahlte Honorar mit dem Wert seiner bereits erbrachten Schulungsleistung zu verrechnen. Das Unternehmen erklärte hilfsweise die Aufrechnung, weil eine marktübliche Vergütung für die bereitgestellten Inhalte gerechtfertigt sei. Das Gericht lehnte dieses Begehren vollständig ab. Es wurden im Verfahren keinerlei konkret messbaren Wissens- oder Fähigkeitswerte dargelegt, die der Medienproduzent durch das Programm objektiv erlangt hätte. Der Teilnehmer gab zudem an, dass er ohne diesen Abschluss keinen alternativen Coaching-Vertrag bei einem anderen Anbieter unterschrieben hätte. Da er somit keine Aufwendungen in Höhe der geforderten Summe erspart hatte, scheiterte die Verrechnung an einer fehlenden Aufrechnungslage, sodass das gezahlte Honorar in voller Höhe zurückzuerstatten war.
Dass beim Kläger infolge der Leistungserbringung der Beklagten ein konkretes messbares Wissen oder konkrete messbare Fähigkeiten verblieben sind, denen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. – so das Landgericht Aachen
LG Aachen: Volle Rückerstattung ohne Abzüge
Dieses Urteil des Landgerichts Aachen festigt die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist auf fast alle digitalen Coaching-Angebote im B2B-Bereich übertragbar. Für Sie bedeutet das: Die rechtliche Hürde für eine Rückforderung ist niedrig, da Gerichte kaum noch Spielraum für Wertersatzansprüche der Anbieter lassen. Wer ohne Zulassung agiert, verliert seinen Vergütungsanspruch komplett, ohne dass Ihnen ein „Wissensvorsprung“ gegengerechnet werden darf.

So fordern Sie Ihr Coaching-Honorar zurück
Prüfen Sie als Erstes in der Datenbank der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ob Ihr Coaching-Anbieter eine Zulassung besitzt. Fehlt diese, setzen Sie dem Anbieter eine kurze Frist zur vollständigen Rückzahlung. Reagiert der Anbieter nicht, reichen Sie Klage an Ihrem eigenen Wohnsitz ein – lassen Sie sich nicht durch Gerichtsstandsklauseln im Vertrag verunsichern, da diese bei Fernunterricht unwirksam sind.
Praxis-Hürde: Nachweis des Wertersatzes
Um die Rückzahlung zu kürzen, muss der Anbieter beweisen, dass Sie durch das Coaching konkrete Aufwendungen erspart haben. Da allgemeines Marketing-Wissen oder Coaching-Inhalte meist keine anderen, zwingend erforderlichen Ausbildungen ersetzen, gelingt dieser Nachweis in der Praxis kaum. Ein bloßer Wissensvorsprung gilt ohne messbaren Vermögensvorteil nicht als anrechenbarer Wert.
Coaching-Honorar zurückfordern? Jetzt Erfolgsaussichten prüfen
Viele Coaching-Verträge sind aufgrund fehlender ZFU-Zulassung rechtlich nichtig, was Ihnen einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung eröffnet. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Zahlungen rechtssicher einzufordern und unberechtigte Wertersatzansprüche der Anbieter abzuwehren. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche am Gerichtsstand Ihres Wohnsitzes.
Experten Kommentar
Sobald die fehlende ZFU-Zulassung zum Thema wird, dreht sich bei vielen Anbietern der Wind komplett. Vorgerichtlich wird noch massiv mit Inkassobüros oder angeblichen Gegenklagen gedroht, um lästige Rückforderer gezielt einzuschüchtern. Liegt die Klage dann aber auf dem Richtertisch, flattert plötzlich ein großzügiges Vergleichsangebot inklusive strikter Verschwiegenheitsklausel herein.
Das Kalkül dahinter ist simpel: Die Firmen wollen unbedingt weitere öffentliche Gerichtsurteile vermeiden, die eine gefährliche Klagewelle auslösen könnten. Ich betone in solchen Verhandlungen immer wieder, dass man genau dieses Wissen als Hebel nutzen kann. Wer sich von anfänglichen Drohgebärden nicht beeindrucken lässt, erstreitet am Ende meist die volle Summe.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibt mein Rückzahlungsanspruch bestehen, obwohl ich das Coaching als gewerblicher Unternehmer gebucht habe?
JA. Ihr Rückzahlungsanspruch bleibt auch als gewerblicher Unternehmer voll bestehen, da das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf B2B-Verträge uneingeschränkt anwendbar ist. Entscheidend für den gesetzlichen Schutz ist allein die konkrete Art der Wissensvermittlung und nicht Ihr Status als Selbstständiger oder Freiberufler.
Die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes knüpft gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ausschließlich an die Definition des Fernunterrichts an, welche durch räumliche Distanz und eine begleitende Lernerfolgskontrolle gekennzeichnet ist. Da der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass diese Schutzvorschriften nicht nur Verbraucher, sondern ausdrücklich auch Unternehmer gemäß § 14 BGB schützen, ist Ihr Gewerbestatus für die Nichtigkeit des Vertrags unerheblich. Sollte dem Coaching-Anbieter die erforderliche staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) fehlen, führt dies nach § 7 FernUSG zur vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. In diesem Fall haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung des Honorars, da die geleistete Zahlung ohne wirksame vertragliche Grundlage erfolgte.
Der Anspruch kann jedoch entfallen, wenn das Coaching ausschließlich der reinen Freizeitgestaltung dient oder der Präsenzanteil vor Ort den digitalen Teil der Wissensvermittlung im Gesamtverhältnis deutlich überwiegt. Diese Ausnahmen greifen bei typischen Business-Coachings zur beruflichen Weiterentwicklung in der juristischen Praxis jedoch meist nicht.
Muss ich am Firmensitz des Anbieters klagen, wenn der Vertrag diesen Gerichtsstand vorschreibt?
NEIN. Sie müssen nicht am Firmensitz des Anbieters klagen, da für Fernunterrichtsverträge ein gesetzlich vorgeschriebener, ausschließlicher Gerichtsstand an Ihrem eigenen Wohnsitz gilt. Dies stellt sicher, dass Teilnehmer nicht durch weite Anreisen oder fremde Gerichtsbezirke von der rechtlichen Durchsetzung ihrer berechtigten Rückforderungsansprüche abgehalten werden.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz legt in § 26 Abs. 1 FernUSG fest, dass Streitigkeiten aus solchen Verträgen zwingend dort verhandelt werden müssen, wo der Teilnehmer seinen Wohnsitz gemäß den §§ 12, 13 ZPO hat. Da es sich hierbei um eine sogenannte ausschließliche Zuständigkeit handelt, verlieren sämtliche entgegenstehende Klauseln im schriftlichen Coaching-Vertrag ihre rechtliche Wirksamkeit und können vom Kläger ignoriert werden. Diese Schutzvorschrift greift nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann in vollem Umfang, wenn Sie das digitale Coaching-Angebot als Unternehmer oder Selbstständiger für Ihre berufliche Tätigkeit gebucht haben. Beträgt Ihr Streitwert bei der Rückforderung des Honorars mehr als 5.000 Euro, ist das Landgericht an Ihrem Wohnort für die Einreichung der Klage zuständig.
Eine prozessuale Besonderheit ergibt sich nur dann, wenn bereits ein Mahnverfahren läuft und die Streitsache nach einem Widerspruch offiziell an ein anderes Gericht zur Durchführung des Verfahrens abgegeben wurde. In allen anderen Fällen bleibt Ihr örtliches Gericht zwingend zuständig, um ein strategisches Heimspiel des Anbieters an dessen Firmensitz zu verhindern und Ihre Reisekosten für den Prozess zu minimieren.
Bleibe ich auf meinen Anwaltskosten sitzen, wenn ich vor der Klage ein Mahnverfahren durchführe?
ES KOMMT DARAUF AN, ob der Anbieter Ihrem Mahnbescheid bereits widersprochen hat. **In diesem Fall riskieren Sie, auf den Kosten für Ihre Rechtsanwälte sitzenzubleiben, da weitere Einigungsversuche nach einem Widerspruch als rechtlich aussichtslos gelten.**
Die rechtliche Grundlage liegt in der Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten gemäß der Rechtsprechung des Landgerichts Aachen (Az.: 10 O 252/25). Hat ein Anbieter bereits im Mahnverfahren offiziell widersprochen, verdeutlicht er damit, dass er die Forderung keinesfalls freiwillig erfüllen wird. Wenn Ihr Anwalt danach trotzdem noch ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben verfasst, entstehen Gebühren, die zur Durchsetzung Ihres Rechts objektiv nicht mehr notwendig waren. Da Sie die Zahlungsverweigerung kannten, hätten Sie zur Kostenvermeidung unmittelbar den gerichtlichen Klageweg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche beschreiten müssen. Solche vermeidbaren Kosten (Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht) muss die Gegenseite auch nach einem vollständigen Prozessverlust nicht an Sie erstatten.
Diese Einschränkung betrifft jedoch nur zusätzliche Mahnschreiben nach dem Widerspruch, während die notwendigen Kosten für das Mahnverfahren sowie die Klagebegründung grundsätzlich erstattungsfähig bleiben. Beauftragen Sie nach einem Widerspruch daher direkt die gerichtliche Weiterverfolgung, um keine unnötigen Kosten für fruchtlose außergerichtliche Einigungsversuche zu produzieren.
Darf der Coach die Rückzahlung kürzen, weil ich bereits Zugriff auf die Video-Inhalte hatte?
Nein, ein Abzug für bereits genutzte Video-Inhalte ist unzulässig, da der Anbieter beweisen müsste, dass Sie durch den Konsum einen konkret messbaren finanziellen Vorteil erlangt haben. Da der Vertrag mangels Zulassung von Anfang an nichtig ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die vollständige Rückzahlung ohne Abzüge für Wertersatz.
Ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB setzt zwingend voraus, dass der Empfänger durch die Leistung einen objektiv messbaren wirtschaftlichen Vermögenswert tatsächlich erhalten hat. Bloßes Wissen oder das Anschauen von Coaching-Videos ohne einen staatlich anerkannten Abschluss hat in der Regel keinen eigenständigen Marktwert, den man finanziell gegenrechnen könnte. Laut dem Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 10 O 252/25) muss der Anbieter zudem detailliert nachweisen, welche konkreten Kosten der Kunde durch das Coaching an anderer Stelle tatsächlich eingespart hat. Da allgemeine Coaching-Inhalte meist keine zwingend erforderlichen Berufsausbildungen ersetzen, scheitert die Anrechnung eines solchen Wissensvorsprungs in der gerichtlichen Praxis fast immer. Widersprechen Sie daher jeder Forderung nach einer Nutzungsentschädigung konsequent unter Hinweis auf diese eindeutige Rechtsprechung.
Eine seltene rechtliche Ausnahme bestünde lediglich dann, wenn der Teilnehmer durch die Inhalte nachweislich konkrete finanzielle Aufwendungen für eine anderweitig zwingend notwendige Ausbildung oder staatliche Zertifizierung tatsächlich erspart hätte.
Kann ich neben dem Honorar auch die gezahlten Zinsen seit dem Kaufdatum zurückfordern?
JA, Sie können zusätzlich zum Honorar gesetzliche Verzugszinsen fordern, da der Anbieter das Geld aufgrund des nichtigen Vertrages unrechtmäßig einbehalten hat. Die Nichtigkeit nach § 7 FernUSG entzieht der Zahlung des Teilnehmers rückwirkend die erforderliche rechtliche Grundlage.
Die Verpflichtung zur Verzinsung resultiert daraus, dass der Anbieter Ihr Kapital unrechtmäßig genutzt hat und Ihnen dieser finanzielle Vorteil im Rahmen des Bereicherungsausgleichs rechtlich zusteht. In der juristischen Praxis werden meist fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angesetzt, während bei Verträgen zwischen Unternehmern oft ein Zinssatz von neun Prozentpunkten verlangt werden kann. Diese Zinsansprüche müssen in einer Klage oder Mahnung unbedingt explizit als Nebenforderung ausgewiesen werden, damit das Gericht sie zusätzlich zur gezahlten Hauptsumme vollständig zusprechen kann.
Wichtig ist hierbei, dass der Zinslauf in der Regel erst mit dem Eintritt des offiziellen Verzugs oder der Zustellung der Klageschrift an den Coaching-Anbieter beginnt. Eine rückwirkende Verzinsung ab dem ursprünglichen Kaufdatum ist rechtlich nur unter sehr speziellen Bedingungen möglich, weshalb eine zeitnahe schriftliche Mahnung zur Sicherung Ihrer Ansprüche unerlässlich ist.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Aachen – Az.: 10 O 252/25 – Urteil vom 25.02.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




