Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift die Rückzahlung der Makler-Provision?
- Wie ist der Provisionsanspruch des Maklers geregelt?
- Warum stritten Käuferin und Vermittler vor Gericht?
- Wer trägt das Durchführungsrisiko des Hauptvertrags?
- Welche Folgen hat die unwirksame Rückzahlungsklausel?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Makler die Provision behalten, wenn der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde?
- Muss ich die Provision auch zahlen, wenn meine Bank die Finanzierung nachträglich wieder zurückzieht?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass eine Rückzahlungsklausel individuell mit dem Makler ausgehandelt wurde?
- Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn der Bauträger das gesamte Bauprojekt einfach ersatzlos abbricht?
- Kann ich die Maklerprovision rechtssicher in Teilbeträgen nach dem Erreichen bestimmter Baufortschritte bezahlen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 U 53/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 29.01.2026
- Aktenzeichen: 18 U 53/25
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung einer Maklerprovision
- Rechtsbereiche: Maklerrecht, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Relevant für: Immobilienmakler, Käufer von Immobilien
Ein Makler behält seine Provision trotz Rückabwicklung des Kaufvertrags bei einer unwirksamen Vertragsklausel.
- Vorformulierte Klauseln dürfen das Risiko des Scheiterns nicht einseitig auf den Makler übertragen.
- Der Makler verdient sein Geld bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags.
- Spätere Probleme bei der Durchführung des Kaufs mindern den Anspruch des Maklers nicht.
- Käufer müssen Rückzahlungsansprüche individuell mit dem Makler aushandeln und im Vertrag festhalten.
Wann greift die Rückzahlung der Makler-Provision?
Im Jahr 2020 kaufte eine Immobilien-Investorin ein projektiertes Seniorenpflegeheim. Ein Makler hatte den Kontakt vermittelt und erhielt dafür im November des gleichen Jahres eine Provision in Höhe von stolzen 232.000 Euro. Doch das ambitionierte Immobilienprojekt lief nicht nach Plan. Viereinhalb Jahre später trat die Käuferin von dem notariellen Kaufvertrag zurück. Sie warf der Verkäuferseite diverse Vertragsverletzungen vor. Im Zuge dieser Stornierung forderte die Käuferin auch das Geld für die Vermittlung zurück. Sie berief sich auf eine Passage in der Maklervereinbarung vom Oktober 2020. Darin stand, dass das Honorar bei einer Rückabwicklung des Hauptvertrages erstattet werden müsse.
Der Vermittler weigerte sich und hielt den Vertragstext für rechtlich nicht haltbar. Der Streit landete vor der Justiz und durchlief zwei Instanzen. Zunächst gab das Landgericht Bielefeld der Investorin recht und sprach ihr die volle Summe samt hohen Verzugszinsen zu. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm wendete sich jedoch das Blatt. Die Richter wiesen die Klage auf eine Erstattung komplett ab.

Wie ist der Provisionsanspruch des Maklers geregelt?
Die gesetzliche Ausgangslage für Immobilienvermittler ist in dem Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Gemäß Paragraph 652 BGB verdient ein Makler seine Vergütung in dem Moment, in dem durch seine Nachweisleistung ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Das spätere Schicksal dieses Vertrages berührt das Honorar in den meisten Fällen nicht. Wenn ein Käufer und ein Verkäufer sich später streiten oder der Vertrag nicht wie geplant vollzogen wird, bleibt der Lohn des Vermittlers unangetastet. Das Gesetz trennt das Zustandekommen des Vertrages strikt von seiner späteren Durchführung.
Viele Immobilienkäufer unterliegen dem Irrtum, dass der Makler nur bezahlt wird, wenn das Projekt (z. B. der Hausbau) erfolgreich abgeschlossen wird. Das ist rechtlich falsch. Der Makler schuldet in der Regel nur die Vermittlung des Kaufvertrags. Sobald beim Notar unterschrieben ist, hat er seinen Anspruch meist verdient – unabhängig davon, ob das Bauvorhaben Jahre später scheitert oder der Vertrag rückabgewickelt wird.
Wenn Vertragsparteien von diesem gesetzlichen Leitbild abweichen wollen, müssen sie die rechtlichen Grenzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten. Die Paragraphen 305 und 307 BGB schützen Vertragspartner vor einseitig diktierten und unangemessen benachteiligenden Klauseln. Eine vorformulierte Bestimmung, die den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes widerspricht, ist unwirksam. Genau an dieser rechtlichen Hürde entzündete sich der Konflikt zwischen den beiden Parteien.
Warum stritten Käuferin und Vermittler vor Gericht?
Die Investorin argumentierte, dass die Rückzahlungsklausel keineswegs ein einseitig diktierter Standardtext sei. Sie betonte, die Passage sei individuell zwischen den Parteien am Telefon und per E-Mail verhandelt worden. Die Käuferin erklärte, sie habe einer frühen Auszahlung der Provision nur zugestimmt, weil der Immobilienprofi sich im Gegenzug zur Erstattung bei einem möglichen Scheitern des Projekts bereit erklärte. Beide Vereinbarungen seien untrennbar miteinander verknüpft.
Der Makler zeichnete in dem Verfahren ein völlig anderes Bild. Für ihn war die Klausel eine typische, vorformulierte Geschäftsbedingung, die ihm das gesamte finanzielle Risiko des Deals aufbürdete. Er beklagte, dass die Vereinbarung weder zeitlich begrenzt war, noch berücksichtigte sie, ob er das Geld in der Zwischenzeit bereits in sein Geschäft investiert hatte. Eine derart massive Abweichung von dem Gesetz empfand er als ungerechtfertigt und forderte den Verbleib der gesamten Summe.
Wer trägt das Durchführungsrisiko des Hauptvertrags?
Die Richter am Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 29.01.2026, Az. 18 U 53/25) nahmen den Vertragstext und die Verhandlungsgeschichte detailliert unter die Lupe. Im Zentrum der richterlichen Prüfung stand die Frage, ob die Parteien den Text wirklich im juristischen Sinne auf Augenhöhe ausgehandelt hatten.
Die strenge Inhaltskontrolle des Vertragstextes
Das Gericht hörte Zeugen an und prüfte den E-Mail-Verkehr der Vorverhandlungen. Dabei kam ans Licht, dass die Käuferin den Vertragsentwurf als abstrakten Standardtext eingebracht hatte. Zwar wurde der genaue Wortlaut auf Bitten eines Zeugen noch leicht modifiziert, doch der wesentliche Kern der Regelung blieb unangetastet. Die Richter stellten fest, dass die Käuferin zu keinem Zeitpunkt bereit war, auf die Überwälzung des Risikos zu verzichten. Die Beweislast für ein echtes Aushandeln lag bei der Käuferin, die diesen Beweis nicht erbringen konnte. Das Gericht zitierte die umstrittene Vereinbarung:
Sollte es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen, ist die dem Makler gezahlte Provision von diesem an den AG zurückzuzahlen.
Dieser Satz wurde von den Richtern als Allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft. Zudem legte das Gericht Unklarheiten in dem Wortlaut gemäß Paragraph 305c BGB zu Lasten der Verwenderin aus. Die Klausel unterlag damit der strengen gesetzlichen Kontrolle zum Schutz vor Benachteiligung.
Wer als Käufer individuelle Sonderrechte (wie eine Rückzahlungsklausel) vereinbaren will, muss im Streitfall beweisen, dass diese keine bloßen AGB waren. In der Praxis scheitern viele daran, dass sie keine Dokumentation über die Verhandlung besitzen. Gerichte verlangen oft Nachweise, dass der Verwender den Text ernsthaft zur Disposition gestellt hat – etwa durch E-Mail-Verläufe mit konkreten Textänderungen oder Streichungen. Ein bloßes Gespräch über einen unveränderten Entwurf reicht für ein rechtliches „Aushandeln“ meist nicht aus.
Die unangemessene Benachteiligung des Maklers
Die rechtliche Überprüfung ergab, dass die Klausel den Vermittler unverhältnismäßig benachteiligte. Sie wich massiv von dem Leitbild des Paragraphen 652 BGB ab. Nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches trägt der Käufer das Risiko, dass ein abgeschlossener Vertrag reibungslos durchgeführt wird. Die umstrittene Vertragsklausel verschob dieses Risiko vollständig und ohne zeitliches Limit auf den Immobilienprofi. Eine solche Regelung erfasst sämtliche denkbaren Situationen des Scheiterns, unabhängig von dem jeweiligen Projektstadium oder den Gründen für die Stornierung. Das Gericht fand für diesen massiven Nachteil keine sachliche Rechtfertigung. Selbst die von der Investorin angeführte Vorverlegung des Zahlungstermins werteten die Richter nicht als angemessenen Ausgleich, da eine Zahlung bei Vertragsabschluss dem Gesetz entspricht und keinen echten Verhandlungsvorteil darstellt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Das Oberlandesgericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an etablierten Präzedenzfällen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.07.2009, Az. III ZR 104/08) hatte bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass Ausnahmen von dem Provisionserhalt nur in sehr engen Grenzen zulässig sind. Auch in weiteren richtungsweisenden Entscheidungen (unter anderem BGH, Urteil vom 20.03.2014, Az. VII ZR 248/13 und Urteil vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171/15) bekräftigten die obersten Zivilrichter, dass eine spätere Leistungsstörung den Honoraranspruch nicht vernichtet. Ein Verlust der Vergütung ist laut den höchsten Gerichten nur in Ausnahmesituationen denkbar:
- Bei der Vereinbarung eines bedingungslosen Rücktrittsrechts.
- Bei einem von vornherein offenkundigen wirtschaftlichen Fehlschlag.
- Wenn ein spezielles Risiko für den Vermittler greifbar absehbar war.
Ein solch extremer Ausnahmefall, wie ihn der Bundesgerichtshof einst in einer älteren Entscheidung skizzierte (Urteil vom 20.02.1997, Az. III ZR 81/96), lag bei diesem Pflegeheimprojekt nicht vor. Die Unsicherheiten bei der Errichtung der Immobilie überschritten das gewöhnliche Geschäftsrisiko nicht im Geringsten.
Keine alternative Rückzahlungspflicht aus dem Gesetz
Nachdem die Vertragsklausel für nichtig erklärt wurde, prüfte der Senat, ob das Geld aus einem anderen rechtlichen Grund erstattet werden müsste. Auch hier erlitt die Käuferin eine Niederlage. Der Rücktritt von dem Kaufvertrag im Jahr 2024 basierte auf einer behaupteten Vertragsverletzung der Verkäuferseite weit nach dem Vertragsabschluss. Es handelte sich um eine nachträgliche Störung. Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung:
Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen und beweisen, dass der gesetzesfremde Kerngehalt der ursprünglich vorformulierten Regelung im Einzelnen ausgehandelt und zur Disposition gestellt worden sei.
Da kein anfänglicher Mangel des Kaufvertrages vorlag, behielt der Honoraranspruch seine volle Gültigkeit. Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den Paragraphen 812 folgende BGB schieden somit aus. Die Tatsache, dass die Investorin eine vertraglich vereinbarte Schadenspauschale in Höhe von 250.000 Euro von der Verkäuferseite beanspruchen konnte, verdeutlichte den Richtern zudem, dass sie gegen Ausfälle bereits bestens abgesichert war und keine Notwendigkeit für eine einseitige Belastung des Maklers bestand.
Welche Folgen hat die unwirksame Rückzahlungsklausel?
Nach dem Richterspruch des Oberlandesgerichts Hamm scheiterte die finanzielle Rückforderung der Investorin auf ganzer Linie. Der Makler muss die erhaltene Provision von 232.000 Euro nicht erstatten. Die vertragliche Bestimmung, die ihn zu der Erstattung zwingen sollte, ist unwirksam, weil sie als vorformulierte Geschäftsbedingung das vertragstypische Risiko einseitig verschiebt.
Wer als Auftraggeber das Risiko eines platzenden Geschäfts auf den Immobilienvermittler abwälzen möchte, muss dies in echten, individuellen Verhandlungen tun und dem Gegenüber spürbare Zugeständnisse machen. Ein einfacher Standardtext in den Vertragsdokumenten reicht dafür nicht aus. Die Käuferin trägt nun sämtliche Prozesskosten für die Gerichtsverfahren in der ersten und zweiten Instanz. Das Gericht ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung an. Eine Revision zu dem Bundesgerichtshof ließen die Richter nicht zu, da das Urteil auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht und lediglich die Details eines Einzelfalls abwägt.
Streit um Maklerprovision? Rechtssicher handeln
Individuelle Vereinbarungen zur Provisionsrückzahlung scheitern in der Praxis oft an den strengen Anforderungen der Rechtsprechung zum AGB-Recht. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge auf rechtssichere Klauseln und unterstützen Sie effektiv bei der Durchsetzung oder Abwehr von Rückforderungsansprüchen. So sichern Sie Ihre wirtschaftlichen Interessen ab und vermeiden langwierige sowie kostspielige Gerichtsprozesse.
Experten Kommentar
Wer als Investor seine Marktmacht nutzt und eigene Vertragsmuster diktiert, schneidet sich oft ins eigene Fleisch. Die Gegenseite nickt harte Rückzahlungsklauseln vor dem Notartermin meist schnell ab, um den lukrativen Deal nicht zu gefährden. Vor Gericht entpuppt sich dieses scheinbare Verhandlungsgeschick dann als Bumerang, weil genau diese standardisierte Strenge unweigerlich zur Unwirksamkeit führt.
Das eigentliche Drama spielt sich ohnehin meist abseits der juristischen Ebene ab. Nach einem halben Jahrzehnt ist ein so üppiges Vermittlungshonorar beim Makler längst versteuert und ausgegeben. Meinen Mandanten rate ich daher vorab zu einer gestaffelten Provisionsauszahlung nach echten Meilensteinen, statt blauäugig auf nachträgliche Rückforderungen zu vertrauen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Makler die Provision behalten, wenn der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde?
NEIN, bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss der Makler die Provision zurückzahlen. Eine solche Anfechtung führt dazu, dass der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird. Damit fehlt die notwendige rechtliche Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, da dieser im juristischen Sinne niemals einen wirksamen Hauptvertrag vermittelt hat.
Gemäß § 652 Abs. 1 BGB entsteht der Anspruch auf Maklerlohn nur dann, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag rechtlich wirksam zustande kommt. Im Falle einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB handelt es sich um einen sogenannten anfänglichen Mangel des Vertrages, welcher die Geschäftsgrundlage für das Honorar vollständig beseitigt. Durch die Anfechtung wird das gesamte Rechtsgeschäft rückwirkend (ex tunc) vernichtet, sodass es juristisch so behandelt wird, als hätte der Kaufvertrag zwischen den Parteien niemals existiert. Da der Maklerlohn untrennbar an die wirksame Existenz dieses Vertrages gekoppelt ist, entfällt mit dessen Aufhebung auch die Verpflichtung zur Zahlung der Provision. Bereits geleistete Zahlungen können daher im Rahmen der Rückabwicklung als ungerechtfertigte Bereicherung vom Makler zurückgefordert werden.
Eine wichtige Abgrenzung besteht jedoch zu Fällen, in denen der Grund für das Scheitern des Vertrages erst nach dessen wirksamem Abschluss eintritt. Würden die Vertragsparteien das Geschäft beispielsweise einvernehmlich wieder aufheben oder wegen einer späteren Pflichtverletzung zurücktreten, bliebe der Provisionsanspruch des Maklers in vielen Konstellationen dennoch bestehen. Bei der arglistigen Täuschung liegt der Fehler jedoch bereits im Moment des Vertragsschlusses vor und untergräbt somit das Fundament des Maklervertrages von Beginn an.
Unser Tipp: Sichern Sie umgehend alle Beweise wie das Exposé oder schriftliche Korrespondenzen, um die Täuschung gegenüber dem Verkäufer und dem Makler rechtssicher belegen zu können. Vermeiden Sie jedoch langes Abwarten, da die Anfechtungsfrist bei Kenntnis der Täuschung gemäß § 124 BGB grundsätzlich nur ein Jahr beträgt.
Muss ich die Provision auch zahlen, wenn meine Bank die Finanzierung nachträglich wieder zurückzieht?
JA, die Maklerprovision bleibt im Regelfall auch dann in voller Höhe fällig, wenn Ihre Bank die zugesagte Finanzierung nach der Beurkundung wieder zurückzieht. Da der rechtliche Anspruch des Maklers gesetzlich an das wirksame Zustandekommen des Hauptvertrages geknüpft ist, entfällt die Zahlungspflicht nicht allein durch spätere Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Immobilienkaufs.
Gemäß § 652 Abs. 1 BGB entsteht der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers in dem Moment, in dem der notarielle Kaufvertrag durch die Unterschriften beider Parteien rechtlich wirksam abgeschlossen wurde. Das Gesetz unterscheidet dabei strikt zwischen dem bloßen Abschluss des Geschäfts und der anschließenden Durchführung des Vertrages, wozu auch die Sicherstellung des Kaufpreises durch ein Darlehen zählt. Da die Finanzierung allein dem Risikobereich des Käufers zugeordnet wird, hat das spätere Scheitern der Kreditgewährung keinen rückwirkenden Einfluss auf die bereits erbrachte Vermittlungsleistung des Maklers. Selbst wenn der Kaufvertrag aufgrund der fehlenden Mittel später rückabgewickelt werden muss, bleibt die Provisionsforderung bestehen, weil die Maklertätigkeit zum Zeitpunkt des Notartermins bereits vollständig und erfolgreich abgeschlossen war.
Eine Ausnahme von dieser strengen Zahlungspflicht besteht nur dann, wenn im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht für den Fall einer versagten Finanzierung oder eine entsprechende aufschiebende Bedingung vereinbart wurde. In solchen speziellen Konstellationen gilt der Vertrag erst dann als endgültig wirksam, wenn die Bedingung eingetreten ist, sodass der Makler bei einem Scheitern der Finanzierung leer ausgeht. Ohne eine solche vertragliche Absicherung führt jedoch selbst eine unverschuldete Absage der Bank nicht dazu, dass der Makler seinen rechtmäßigen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung verliert.
Unser Tipp: Unterschreiben Sie einen Kaufvertrag erst dann, wenn Ihnen eine verbindliche, schriftliche Finanzierungszusage Ihrer Bank vorliegt und lassen Sie idealerweise einen Finanzierungsvorbehalt in den Notarvertrag aufnehmen. Vermeiden Sie es unbedingt, sich auf mündliche Vorab-Zusagen der Bankberater zu verlassen, da diese im Ernstfall keinen rechtlichen Schutz vor Provisionsforderungen bieten.
Wie beweise ich vor Gericht, dass eine Rückzahlungsklausel individuell mit dem Makler ausgehandelt wurde?
Der Beweis für eine Individualvereinbarung gelingt am besten durch die Vorlage schriftlicher Dokumente, die einen aktiven Verhandlungsprozess zwischen Ihnen und dem Makler lückenlos abbilden. Sie müssen gerichtsfest nachweisen, dass der Makler die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat, indem Sie E-Mail-Korrespondenzen mit konkreten Textänderungen, Streichungen oder alternativen Entwürfen einreichen. Ein bloßer Hinweis auf stattgefundene mündliche Gespräche reicht für die strengen Anforderungen an das Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB meistens nicht aus.
Die rechtliche Hürde für eine Individualvereinbarung ist sehr hoch, da Gerichte bei vorformulierten Verträgen grundsätzlich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgehen. Wenn Sie von den gesetzlichen Standards abweichen wollen, verlangt die Rechtsprechung einen Nachweis darüber, dass der Textinhalt nicht einseitig vorgegeben wurde. Ein echtes Aushandeln setzt voraus, dass der Verwender der Klausel dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit einräumt und die Kernpunkte tatsächlich zur Debatte stehen. Da der Makler im Streitfall oft den Prozess des Aushandelns bestreitet, wird das Gericht den zeitlichen Ablauf und die inhaltliche Entwicklung des Vertragsentwurfs detailliert prüfen. Dokumentierte Änderungswünsche Ihrerseits, die erkennbar in die finale Fassung eingeflossen sind, bilden dabei das stärkste Indiz für eine individuelle Abrede.
Problematisch wird die Beweisführung, wenn Sie lediglich zwischen verschiedenen, vom Makler bereits vorgefertigten Standardvarianten wählen konnten, da dies rechtlich noch kein individuelles Aushandeln darstellt. Auch eine bloße Bestätigung im Vertragstext, dass die Klausel ausgehandelt worden sei, dient vor Gericht lediglich als schwaches Indiz und entbindet Sie nicht von der Darlegungslast. Nur wenn der Makler nachweislich bereit war, auf Ihre spezifischen inhaltlichen Gegenvorschläge einzugehen, erkennt die Rechtsprechung die Klausel als Individualvereinbarung an.
Unser Tipp: Sichern Sie frühzeitig den gesamten digitalen Schriftverkehr und verlangen Sie bei Vertragsänderungen immer eine schriftliche Bestätigung der zugrunde liegenden Verhandlungsschritte. Vermeiden Sie es, sich bei wichtigen Rückzahlungsmodalitäten auf rein mündliche Nebenabreden oder telefonische Zusagen zu verlassen.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn der Bauträger das gesamte Bauprojekt einfach ersatzlos abbricht?
NEIN, Sie haben im Regelfall keinen Anspruch auf die Rückzahlung der bereits geleisteten Maklerprovision gegenüber dem tätigen Immobilienmakler. Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt bestehen, da dieser rechtlich lediglich die Vermittlung des Kaufvertrags schuldet und nicht die tatsächliche Durchführung oder gar die erfolgreiche Fertigstellung des Bauprojekts garantiert. Mit der wirksamen notariellen Beurkundung des Kaufvertrages hat der Makler seine vertraglich geschuldete Leistung gegenüber dem Kunden bereits vollständig erbracht.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 652 BGB, wonach der Maklerlohn verdient ist, sobald der angestrebte Hauptvertrag infolge der Vermittlungstätigkeit rechtswirksam zustande gekommen ist. Ein späterer Abbruch des gesamten Bauvorhabens durch den Bauträger gilt als Störung in der Projektdurchführung, welche die rechtliche Existenz des Provisionsanspruchs im Nachhinein nicht mehr beseitigt. Der Gesetzgeber trennt strikt zwischen dem Maklervertrag über die reine Vermittlungschance und dem Kaufvertrag über die tatsächliche Errichtung des Gebäudes durch den Bauträger. Da die Provision keine Versicherung gegen eine Insolvenz oder einen einseitigen Projektabbruch darstellt, verbleibt das Risiko der Realisierung beim Käufer als Vertragspartner des Bauherrn.
Ein Anspruch auf Rückzahlung könnte nur in extremen Ausnahmefällen bestehen, wenn von Beginn an ein offenkundiger wirtschaftlicher Fehlschlag des gesamten Vorhabens für alle Beteiligten vorlag. Sollte der vermittelte Hauptvertrag wegen eines gesetzlichen Formfehlers oder einer arglistigen Täuschung durch den Makler selbst von Anfang an nichtig sein, entfällt der Provisionsanspruch rückwirkend für beide Seiten. Diese juristischen Hürden sind jedoch außergewöhnlich hoch und erfordern in der Praxis den Nachweis, dass der Erfolg des Bauprojekts zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits objektiv unmöglich war.
Unser Tipp: Konzentrieren Sie Ihre rechtlichen Bemühungen auf den Bauträger und machen Sie dort Schadensersatz für die verlorene Maklerprovision geltend, sofern der Projektabbruch schuldhaft erfolgt ist. Vermeiden Sie kostspielige Prozesse gegen den Immobilienmakler, solange kein eindeutiger Nachweis für eine bewusste Täuschung über die generelle Durchführbarkeit des Projekts vorliegt.
Kann ich die Maklerprovision rechtssicher in Teilbeträgen nach dem Erreichen bestimmter Baufortschritte bezahlen?
JA, eine Bezahlung der Maklerprovision in Teilbeträgen nach Baufortschritt ist rechtssicher möglich, sofern diese Vereinbarung als individuell ausgehandelte Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Immobilienmakler im Vertrag schriftlich festgehalten wird. Während das Gesetz grundsätzlich die sofortige Fälligkeit bei Abschluss vorsieht, erlaubt die Vertragsfreiheit abweichende Zahlungsmodalitäten durch echte, nachweisbare Verhandlungen.
Gemäß der gesetzlichen Grundregel nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch des Maklers bereits mit dem rechtswirksamen Abschluss des Hauptvertrages und ist damit unmittelbar in voller Höhe zur Zahlung fällig. Eine Abweichung von diesem Prinzip durch einen gestaffelten Zahlungsplan stellt rechtlich eine wesentliche Benachteiligung des Maklers dar, weshalb solche Regelungen nicht einfach als einseitig vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag aufgenommen werden dürfen. Damit die Ratenzahlung rechtlich Bestand hat, müssen beide Parteien die Klausel im Rahmen einer echten Individualvereinbarung frei ausgehandelt haben, wobei der Makler im Gegenzug für das verzögerte Geld und das erhöhte Ausfallrisiko oft ein spürbares Zugeständnis erhalten sollte. Dieser Prozess der Verhandlung muss für eine spätere Beweisführung sorgfältig dokumentiert werden, damit die Vereinbarung nicht bei einem späteren Rechtsstreit wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Recht für unwirksam erklärt wird.
Ein besonderes Risiko besteht jedoch dann, wenn der Zahlungsplan so gestaltet ist, dass er das wirtschaftliche Risiko des Projektscheiterns vollständig auf den Makler abwälzt, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung vereinbart wurde. In solchen Fällen könnten Gerichte die Klausel trotz individueller Absprache als unangemessen betrachten, falls sie den Kernbereich der Maklerleistung und deren Vergütungsanspruch durch die Kopplung an fremde Bauleistungen unverhältnismäßig stark aushöhlt.
Unser Tipp: Erstellen Sie einen konkreten Zahlungsplan mit klar definierten Meilensteinen wie der Fertigstellung der Bodenplatte und führen Sie darüber eine nachweisbare Korrespondenz mit Ihrem Makler. Vermeiden Sie es unbedingt, fertige Ratenklauseln ohne vorherigen Dialog als nicht verhandelbare Bedingung in den Vertragsentwurf einzubringen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamm – Az.: 18 U 53/25 – Urteil vom 29.01.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




