Eine Woche Pauschalreise nach Dubai – dann fällt der Hinflug aus. Die Airline zahlt 600 Euro Entschädigung, doch der Reiseveranstalter behält genau diesen Betrag von der Reisepreiserstattung ein. Sie verlangt die volle Rückzahlung. Darf der Reiseveranstalter die 600 Euro einfach abziehen?
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Flugstornierung berechtigt zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises
- Redaktionelle Leitsätze
- 24 Stunden Flugverspätung sind bei Kurzreisen unzumutbar
- Veranstalter dürfen Airline-Entschädigungen nicht von der Rückzahlung abziehen
- Reiseveranstalter müssen Anwaltskosten bei Verzug voll übernehmen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Reiseveranstalter die erhaltene Airline-Entschädigung von meiner Rückzahlung einfach abziehen?
- Habe ich Anspruch auf volle Erstattung, wenn ich den angebotenen Ersatzflug selbst ablehne?
- Reicht eine einfache E-Mail aus, um den Reisevertrag nach einem Flugausfall wirksam zu kündigen?
- Wer übernimmt meine Anwaltskosten, wenn der Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises verweigert?
- Verfällt mein Recht auf Barauszahlung, wenn ich am Telefon einem angebotenen Reisegutschein zustimme?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 92 C 2073/22
Das Wichtigste im Überblick
Reisende erhalten bei erheblichen Flugausfällen den vollen Reisepreis ohne Abzug fremder Entschädigungen zurück.
- Das Gericht sprach der Klägerin die vollständige Rückzahlung ihres Reisepreises zu.
- Ein Flugausfall bei Kurzreisen berechtigt zur sofortigen Kündigung des gesamten Vertrags.
- Ersatzflüge erst am Folgetag sind bei kurzen Urlaubsreisen rechtlich nicht zumutbar.
- Erhaltene Ausgleichszahlungen von Airlines mindern den Rückzahlungsanspruch gegen den Reiseveranstalter nicht.
- Der Veranstalter muss zusätzlich die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Reisenden übernehmen.
- Gericht: Amtsgericht Wiesbaden
- Datum: 25.02.2025
- Aktenzeichen: 92 C 2073/22
- Verfahren: Zivilprozess (Klage auf Rückzahlung)
- Rechtsbereiche: Reiserecht
- Streitwert: 948,00 Euro
- Relevant für: Pauschalreisende, Reiseveranstalter, Fluggäste bei Annullierung
Flugstornierung berechtigt zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises
Ein Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises ergibt sich rechtlich aus den Paragrafen 651l Absatz 2 Satz 2 und 651i Absatz 3 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung dafür ist eine wirksame Kündigung des Vertrags, die durch einen erheblichen Reisemangel begründet sein muss. Dieser sogenannte Rückgewähranspruch stellt das spiegelbildliche Gegenstück zum ursprünglichen Zahlungsanspruch des Veranstalters aus Paragraf 651a Absatz 1 Satz 2 BGB dar. Der Reisende fordert damit schlicht die Leistung zurück, für die er keine entsprechende Gegenleistung erhalten hat.
Kündigen Sie den Reisevertrag unverzüglich schriftlich (per E-Mail oder Einschreiben), sobald ein erheblicher Mangel wie ein Flugausfall eintritt. Nur durch eine explizite Kündigungserklärung wandeln Sie den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um und sichern Ihren Anspruch auf Erstattung. Ein Rückgewährschuldverhältnis bedeutet konkret: Der ursprüngliche Vertrag wird rückgängig gemacht und beide Seiten müssen die bereits erhaltenen Leistungen – also Geld gegen Reiseleistung – zurückgeben.
Das Amtsgericht Wiesbaden wandte diese rechtlichen Vorgaben in einem Urteil (Az. 92 C 2073/22) auf eine geplatzte Urlaubsreise an und gab der Reisenden vollumfänglich recht. Die Frau hatte im November 2021 für sich und eine Begleitperson eine siebentägige Reise nach Dubai gebucht und den Gesamtpreis von 948,00 Euro bezahlt. Der für den 5. Juni 2022 geplante Hinflug wurde jedoch wegen technischer Probleme am Flugzeug storniert, nachdem die Passagiere bereits drei Stunden auf dem Rollfeld gewartet hatten. Daraufhin kündigte die Urlauberin den Reisevertrag am Folgetag per E-Mail und forderte ihr Geld zurück.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Ausfall des vereinbarten Hinflugs stellt einen erheblichen Reisemangel dar, der zur fristlosen Kündigung des Pauschalreisevertrags berechtigt; ein Abhilfeangebot in Form eines Ersatzfluges erst 24 Stunden später ist bei einer nur siebentägigen Reise als unzumutbar anzusehen, sodass eine vorherige Fristsetzung entbehrlich ist.
- Die Anrechnungsregelung des § 651p Abs. 3 BGB gilt ausschließlich für Schadensersatz- und Minderungsansprüche; der Rückgewähranspruch aus § 651l Abs. 2 Satz 2 BGB nach Kündigung eines Pauschalreisevertrags ist kein Schadensersatzanspruch, sodass eine von der Fluggesellschaft geleistete pauschale Ausgleichszahlung nicht auf den Rückzahlungsanspruch gegen den Reiseveranstalter angerechnet werden darf.
- Verweigert der Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises nach wirksamer Kündigung ausdrücklich, gerät er in Verzug; die daraufhin zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden zu erstatten.
24 Stunden Flugverspätung sind bei Kurzreisen unzumutbar
Der Reiseveranstalter trägt die Beweislast dafür, dass er bei einem Mangel eine angemessene Abhilfe geleistet oder zumindest angeboten hat. Eine vorherige Fristsetzung durch den Urlauber ist rechtlich entbehrlich, wenn das unterbreitete Angebot für ihn offensichtlich unzumutbar ist. Will sich ein Veranstalter auf ein solches Abhilfeangebot berufen, muss er dieses im Streitfall konkret darlegen und unter Beweisantritt belegen können. Ein Beweisantritt ist das förmliche Benennen von Beweismitteln, wie etwa Zeugen oder Dokumenten, um eine Behauptung vor Gericht zu untermauern.
Dokumentieren Sie jedes Ersatzangebot des Veranstalters mit der genauen Uhrzeit des Eingangs und dem geplanten Abflug. Lehnen Sie unzumutbare Angebote sofort schriftlich ab, um Ihre Position für eine fristlose Kündigung abzusichern.
Bei der stornierten Dubai-Reise behauptete der Reiseveranstalter, er habe einen Ersatzflug für den 6. Juni 2022 um 11:40 Uhr organisiert und alle Kunden direkt darüber informiert. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten, da ein Abflug erst 24 Stunden später bei einer ohnehin nur siebentägigen Reise kein zumutbares Abhilfeangebot darstellt. Zudem verwies das Unternehmen lediglich pauschal auf diesen Flug am Folgetag, der nicht einmal extra als Ersatzflug geplant war. Der Veranstalter konnte nicht stichhaltig nachweisen, dass eine tatsächliche Beförderung der Urlauberin auf diesem regulären Flug überhaupt möglich gewesen wäre. Auch der Einwand des Unternehmens, es habe den Vertrag am 7. Juni selbst wegen gesundheitlicher Probleme gekündigt, lief ins Leere, da die Reisende den Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam beendet hatte.
Bei einer nur 7 Tage andauernden Reise stellt das Angebot eines Abfluges erst am nächsten Tag kein der Klägerin zumutbares Angebot zur Abhilfe dar. – so das Amtsgericht Wiesbaden
Praxis-Hinweis: Unzumutbarkeit der Abhilfe
Der entscheidende Faktor für die Kündigung ohne Fristsetzung war hier das Verhältnis der Verzögerung zur Gesamtreisedauer. Eine Verspätung von 24 Stunden bei einer nur siebentägigen Reise wertete das Gericht als unzumutbar. Wenn ein Ersatzangebot einen ähnlich gewichtigen Teil Ihres Urlaubs (hier etwa ein Siebtel) aufzehrt, können Sie in der Regel sofort kündigen, ohne auf weitere Angebote des Veranstalters warten zu müssen.
Veranstalter dürfen Airline-Entschädigungen nicht von der Rückzahlung abziehen
Die gesetzliche Anrechnungsregelung des Paragrafen 651p Absatz 3 BGB greift ausschließlich bei Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen. Eine Minderung ist die Herabsetzung des Preises bei Mängeln, während der Rückgewähranspruch die komplette Rückzahlung nach einer Kündigung meint. Der Rückgewähranspruch nach einer Vertragskündigung stellt jedoch keinen Schadensersatzanspruch dar, sondern wickelt lediglich den nicht erfüllten Vertrag ab. Die Rückzahlung des Reisepreises und pauschale Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaften verfolgen rechtlich unterschiedliche Zwecke und kompensieren nicht dieselbe Unannehmlichkeit.
Keine Anrechnung der Airline-Zahlung
Diese strikte rechtliche Trennung führte im Wiesbadener Verfahren dazu, dass die Urlauberin ihren vollen Reisepreis von 948,00 Euro zurückerhielt. Sie hatte nach dem Flugausfall von der ausführenden Fluggesellschaft Turkish Airlines bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro erhalten. Der Reiseveranstalter wollte diesen Betrag auf seine eigene Rückzahlungspflicht anrechnen lassen. Das Gericht lehnte dies ab: Während die Rückzahlung lediglich den Zustand wiederherstellt, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden, entschädigt die Zahlung der Airline für die konkreten Unannehmlichkeiten der Flugannullierung. Eine Verrechnung beider Summen scheidet daher aus.
Hier jedoch sollen die beiden Zahlungen nicht als Entschädigung für dieselbe Unannehmlichkeit dienen. Der Rückzahlungsanspruch beruht auf der Nichtinanspruchnahme der gebuchten Reise, der Schadensersatzanspruch hingegen auf den durch die Verspätung und spätere Annullierung des Flugs entstandenen Unannehmlichkeiten. – so das Amtsgericht Wiesbaden
Praxis-Hinweis: Keine Anrechnung von Airline-Zahlungen
Der Hebel-Faktor für die volle Auszahlung liegt in der rechtlichen Unterscheidung: Die Rückzahlung des Reisepreises ist eine Vertragsabwicklung, kein Schadensersatz. Falls Sie also bereits eine pauschale Entschädigung von der Fluggesellschaft erhalten haben, darf der Reiseveranstalter diesen Betrag nicht von Ihrer Rückforderung abziehen. Sie können beide Beträge nebeneinander behalten, da sie unterschiedliche rechtliche Zwecke erfüllen.
Reiseveranstalter müssen Anwaltskosten bei Verzug voll übernehmen
Ein Anspruch auf die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus den Paragrafen 280 und 286 BGB. Freistellung bedeutet hier konkret: Der Reiseveranstalter muss die Kosten für Ihren Anwalt übernehmen, sodass Sie diese nicht selbst tragen müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Reiseveranstalter im Verzug befindet, was beispielsweise durch eine unberechtigte Erfüllungsverweigerung eintritt. Sobald der Verzug feststeht, ergeben sich zudem Zinsansprüche auf die Hauptforderung aus den Paragrafen 291 und 288 BGB.
Setzen Sie dem Reiseveranstalter für die Rückzahlung eine verbindliche Frist von 14 Tagen. Erst nach Ablauf dieser Frist oder bei einer endgültigen Ablehnung durch das Unternehmen befindet sich dieses im Verzug, sodass Sie einen Anwalt auf Kosten des Veranstalters einschalten können.
Da der Reiseveranstalter die geforderte Rückzahlung bereits am 7. Juni 2022 per E-Mail ausdrücklich ablehnte, geriet das Unternehmen unmittelbar in Verzug. Das anschließende anwaltliche Schreiben vom 14. Juni 2022 war daher aus Sicht des Gerichts eine erforderliche Maßnahme der Reisenden, um ihre Rechte durchzusetzen. Folglich verurteilte das Amtsgericht den Veranstalter dazu, die Kundin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro freizustellen. Zusätzlich muss das Unternehmen auf den Reisepreis Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2022 zahlen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Basiszinssatz ist ein von der Bundesbank festgelegter Zinssatz, der als gesetzlicher Maßstab für die Berechnung von Verzugszinsen dient.
Wiesbadener Urteil stärkt Rechte bei Flugannullierungen
Die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden ist ein wichtiges Signal für Pauschalreisende, auch wenn sie als erstinstanzliches Urteil keine allgemeine Bindungswirkung entfaltet. Sie verdeutlicht jedoch die gefestigte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf den Rückgewähranspruch. Nutzen Sie dieses Urteil als Argumentationshilfe, um gegenüber Reiseveranstaltern auf der vollständigen Erstattung des Reisepreises zu bestehen, wenn Ihr Urlaub durch massive Flugverzögerungen entwertet wurde.
So fordern Sie den vollen Reisepreis erfolgreich zurück
Fordern Sie nach einer wirksamen Kündigung den vollen Reisepreis zurück und setzen Sie hierfür eine klare Frist. Sollte der Veranstalter versuchen, eine bereits erhaltene Airline-Entschädigung abzuziehen, widersprechen Sie dem unter Verweis auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Bleibt die Zahlung aus, beauftragen Sie nach Fristablauf einen Rechtsanwalt, um die Forderung nebst Zinsen durchzusetzen.
Flug storniert? Jetzt volle Erstattung durchsetzen
Wenn Ihr Reiseveranstalter die Rückzahlung verweigert oder unzulässige Abzüge vornimmt, ist rechtssicheres Handeln entscheidend. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche auf vollständige Erstattung des Reisepreises und setzen diese konsequent gegenüber dem Veranstalter durch. Wir wahren Ihre Fristen und fordern zusätzlich die Ihnen zustehenden Verzugszinsen ein.
Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Reiseveranstalter greifen bei kurzfristigen Flugausfällen oft tief in die psychologische Trickkiste. Statt das Geld anstandslos zu erstatten, rufen Callcenter-Mitarbeiter an und drängen die gestrandeten Kunden zu vermeintlich lukrativen Reisegutscheinen mit einem kleinen Bonus. Wer hier am Telefon spontan zustimmt, verliert seinen Anspruch auf die Barauszahlung meist komplett.
Lassen Sie sich in dieser ärgerlichen Stresssituation daher auf keine mündlichen Deals ein, sondern bestehen Sie stur auf der schriftlichen Rückabwicklung. Sobald die erste pauschale Ablehnung des Veranstalters im Postfach landet, ist der Weg zum Anwalt ohnehin geebnet und für Sie finanziell risikofrei.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Reiseveranstalter die erhaltene Airline-Entschädigung von meiner Rückzahlung einfach abziehen?
NEIN. Der Reiseveranstalter darf eine von der Fluggesellschaft geleistete Ausgleichszahlung nicht auf den Anspruch zur Rückzahlung des Reisepreises anrechnen. Es handelt sich hierbei um zwei rechtlich völlig unterschiedliche Ansprüche, die aufgrund ihrer verschiedenen Zielsetzungen nebeneinander bestehen bleiben.
Die Rückzahlung des Reisepreises nach einer Kündigung gemäß § 651l BGB stellt eine reine Vertragsabwicklung dar, bei der lediglich die bereits gezahlten Beträge zurückerstattet werden. Im Gegensatz dazu dient die Entschädigung durch die Airline als pauschaler Ausgleich für die konkreten zeitlichen Unannehmlichkeiten der Flugannullierung. Die gesetzliche Anrechnungsregelung des § 651p Abs. 3 BGB greift ausdrücklich nur bei Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen, nicht jedoch bei der Rückgewähr des Reisepreises. Da dieser Anspruch kein Schadensersatz ist, fehlt dem Veranstalter die rechtliche Grundlage für einen Abzug der erhaltenen Entschädigungssumme.
Eine Anrechnung ist hingegen zulässig, wenn Sie die Reise trotz des Mangels antreten und später eine Minderung des Reisepreises oder zusätzlichen Schadensersatz fordern. In diesem Fall greift die gesetzliche Anrechnungsregel zur Vermeidung einer doppelten Entschädigung.
Habe ich Anspruch auf volle Erstattung, wenn ich den angebotenen Ersatzflug selbst ablehne?
JA, Sie behalten Ihren Anspruch auf die volle Erstattung des Reisepreises, sofern das vom Reiseveranstalter unterbreitete Ersatzangebot für Sie aufgrund einer erheblichen zeitlichen Verzögerung objektiv unzumutbar ist. Die Ablehnung eines unzumutbaren Ersatzfluges führt nicht zum Verlust Ihrer Rechte, da Sie in einem solchen Fall zur fristlosen Kündigung des gesamten Reisevertrages berechtigt sind. Durch diese Kündigung wandelt sich der Vertrag rechtlich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, welches die vollständige Rückzahlung aller bereits geleisteten Zahlungen vorsieht.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ergibt sich aus den Regelungen zum Reisemangel gemäß § 651l Abs. 2 Satz 2 und § 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB. Ein massiver Flugausfall oder eine erhebliche Verspätung stellen einen schwerwiegenden Mangel dar, der den Reisenden zur Kündigung berechtigt, ohne dass zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden muss. Eine solche Fristsetzung ist immer dann entbehrlich, wenn das Angebot des Veranstalters offensichtlich unzumutbar ist, was Gerichte insbesondere bei Kurzreisen bereits bei einer Verzögerung von 24 Stunden annehmen. In diesen Fällen müssen Sie sich nicht auf einen späteren Flug vertrösten lassen, da ein wesentlicher Teil der geplanten Erholungszeit durch die Wartezeit unwiederbringlich verloren geht.
Die Grenze der Zumutbarkeit bemisst sich dabei stets nach dem Verhältnis der Verzögerung zur Gesamtdauer der Reise, wobei ein Zeitverlust von etwa einem Siebtel der Reisezeit als Richtwert gilt. Bei einer zweiwöchigen Reise könnte eine Verspätung von nur wenigen Stunden hingegen noch als hinnehmbare Unannehmlichkeit gewertet werden, die lediglich zu einer Preisminderung, aber nicht zur vollständigen Vertragskündigung berechtigt.
Reicht eine einfache E-Mail aus, um den Reisevertrag nach einem Flugausfall wirksam zu kündigen?
JA, eine Kündigung per E-Mail ist rechtlich ausreichend, sofern sie eine eindeutige Erklärung zur Beendigung des Reisevertrags enthält und dem Veranstalter unverzüglich nach dem Flugausfall zugeht. Diese Form der digitalen Mitteilung wahrt Ihre gesetzlichen Ansprüche und wandelt das Vertragsverhältnis unmittelbar in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis zur Rückabwicklung um.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des Reiserechts nach § 651l BGB stellt ein Flugausfall einen erheblichen Mangel dar, der Sie zur sofortigen Kündigung des gesamten Pauschalreisevertrags berechtigt. Die aktuelle Rechtsprechung erkennt die Übermittlung per E-Mail als wirksames Mittel an, da sie die Dokumentation des Inhalts sowie des genauen Zeitpunkts der Erklärung zuverlässig ermöglicht. Durch diesen digitalen Versand wird der ursprüngliche Vertrag rechtlich umgestaltet, wodurch der Reiseveranstalter zur vollständigen Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises an den Kunden verpflichtet wird. Es ist dabei entscheidend, dass Sie die Kündigung ohne schuldhaftes Zögern versenden, um Ihren Anspruch auf die Rückzahlung der Kosten nicht durch eine verspätete Reaktion zu gefährden.
Obwohl die E-Mail rechtlich genügt, tragen Sie im Streitfall die volle Beweislast für den tatsächlichen Zugang der Nachricht im Machtbereich des Empfängers. Zur Absicherung sollten Sie daher eine Lesebestätigung anfordern oder die Kündigung zusätzlich per Einschreiben versenden, falls der Veranstalter nicht innerhalb kurzer Zeit auf Ihre digitale Nachricht reagiert.
Wer übernimmt meine Anwaltskosten, wenn der Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises verweigert?
Der Reiseveranstalter muss Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden übernehmen, sobald er die Rückzahlung unberechtigt verweigert oder eine gesetzte Frist verstrichen ist. Gemäß den §§ 280 und 286 BGB stellt die anwaltliche Vertretung dann eine notwendige Maßnahme zur Rechtsverfolgung dar.
Die rechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme setzt voraus, dass sich das Unternehmen im sogenannten Verzug (eine schuldhafte Verzögerung der Leistung) befindet. Dieser Zustand tritt automatisch ein, wenn der Veranstalter die Rückzahlung des Reisepreises nach einer wirksamen Kündigung ausdrücklich ablehnt oder eine schriftlich gesetzte Zahlungsfrist von üblicherweise 14 Tagen ignoriert. In derartigen Situationen darf ein Reisender professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, da die Kosten hierfür als unmittelbare Folge der Pflichtverletzung des Veranstalters gewertet werden. Das Amtsgericht Wiesbaden bestätigte in einem Urteil, dass die Anwaltskosten vollumfänglich erstattet werden müssen, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund der Weigerungshaltung des Unternehmens erforderlich war. Ohne einen vorherigen Verzug müssten Sie die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit Ihres Anwalts hingegen meist selbst tragen.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie den Anwalt beauftragen, bevor der Veranstalter überhaupt die Gelegenheit zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist hatte. In solchen Fällen verstoßen Sie gegen die Schadensminderungspflicht, wodurch der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegenüber dem Reiseveranstalter vollständig entfallen kann.
Verfällt mein Recht auf Barauszahlung, wenn ich am Telefon einem angebotenen Reisegutschein zustimme?
JA. Durch die telefonische Annahme eines Reisegutscheins schließen Sie eine rechtlich bindende Vereinbarung, die Ihren ursprünglichen gesetzlichen Anspruch auf eine Barauszahlung des Reisepreises in der Regel vollständig ersetzt. Damit erlischt Ihr gesetzlicher Anspruch auf Barzahlung.
Das Gesetz sieht nach einer wirksamen Kündigung gemäß § 651l BGB eigentlich die Rückzahlung des Reisepreises in Geld vor, was als sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis bezeichnet wird. Wenn Sie jedoch am Telefon einem Gutschein zustimmen, treffen Sie mit dem Reiseveranstalter eine einvernehmliche Vertragsänderung über eine alternative Ersatzleistung. Da Gutscheine rechtlich als freiwilliges Angebot gelten, führt deren Annahme dazu, dass der ursprüngliche Anspruch auf Barerstattung durch die neue Leistungspflicht des Veranstalters abgelöst wird. Sie sollten daher keine voreiligen Zusagen machen, wenn Sie die Rückzahlung bevorzugen, da eine spätere Rückkehr zur Barzahlung rechtlich nur schwer durchsetzbar ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie die telefonische Zustimmung wegen eines Irrtums wirksam anfechten können oder der Veranstalter Sie über Ihr gesetzliches Wahlrecht getäuscht hat. In diesen seltenen Grenzfällen kann die rechtliche Bindungswirkung der telefonischen Zusage nachträglich entfallen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
AG Wiesbaden – Az.: 92 C 2073/22 – Urteil vom 25.02.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




