Skip to content

Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen

In einem aktuellen Fall fordert das Landgericht Ravensburg die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Rahmen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags. Die Beklagte legt Berufung gegen das Urteil ein.

Direkt zum Urteil: Az.: 9 U 168/21 springen.

Der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Die Parteien schlossen im Januar 2018 einen grundschuldbesicherten Darlehensvertrag über 530.000 € mit einem gebundenen Sollzins von 1,25 % bis zum 31.12.2027. Die Vereinbarung enthielt Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung und der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen.

Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung

Die Kläger forderten den Betrag von 43.783,27 € zurück, da ihrer Meinung nach unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag enthalten seien. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung.

Berufung gegen das Urteil

Die Beklagte legt Berufung ein und argumentiert, dass die Angaben im Vertrag ausreichend seien. Sie behauptet, dass die Berechnung nach der anerkannten Aktiv-Passiv-Methode zur Ermittlung des angemessenen Ersatzes des erlittenen Durchschnittsschadens führe.

Kein Anspruch auf Rückerstattung der VFE

Die Berufung ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat diese mit Rechtsgrund erlangt, da sie gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung der VFE aus § 502 Abs. 1 BGB hatte.

Angaben zur Berechnung der VFE ausreichend

Der Anspruch ist nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Der Darlehensvertrag enthält ausreichende Angaben zur Laufzeit des Vertrages und zum Erfordernis eines berechtigten Interesses für eine vorzeitige Rückzahlung während der Sollzinsbindung. Die Angaben zur Berechnung der VFE sind ebenfalls nicht unzureichend. Die Beklagte hat die geforderten Angaben gemacht und die Berechnungsmethode, die Aktiv-Passiv-Methode, benannt. Der zusätzlichen Angabe eines Angemessenheitskriteriums bedurfte es nicht.

Zinsverschlechterungsschaden und Berechnungsmethode

Entgegen der Ansicht der Kläger ist es unerheblich, dass der Zinsverschlechterungsschaden als Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite aus Hypothekenpfandbriefen definiert wird. Der Bundesgerichtshof fordert lediglich die Angabe der ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode. Die Beklagte hat für den Zinsvergleich den Zeitraum der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ angegeben, der den zeitlichen Rahmen für die Bindung des Darlehensnehmers an das Darlehen festlegt.

Angemessenheit der Vorfälligkeitsentschädigung

Die Kläger argumentieren, dass die Beklagte nicht erläutert, wie genau sie die hypothetischen Wiederanlagezinsen für Zeiträume ermittelt, für die keine laufzeitkongruenten Hypothekenpfandbriefe ersichtlich sind. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) lediglich der Vorabinformation des Darlehensnehmers dienen. Mit den von der Beklagten gemachten Angaben kann sich der Verbraucher ein reelles Bild davon machen, welche Parameter sich auf die VFE auswirken und wie sich diese entwickeln kann. Die Höhe der VFE lässt sich ohnehin erst zum konkreten Rückzahlungszeitpunkt feststellen.

VFE nicht begrenzt

Die Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) stand der Beklagten zu, war aber nicht durch den im August 2018 genannten Betrag begrenzt. Die VFE bezog sich auf den Rückzahlungszeitpunkt, der in der Berechnung ausdrücklich berücksichtigt wurde. Da die Rückzahlung tatsächlich erst 14 Monate später erfolgte, war die VFE nicht auf den im August 2018 mitgeteilten Betrag begrenzt. Die Kläger konnten der Mitteilung der Beklagten vom August 2018 auch kein verbindliches Angebot über eine Vereinbarung zur VFE entnehmen.

Berechnung der VFE korrekt

Die Kläger griffen die konkrete Berechnung der Beklagten an, indem sie behaupteten, die Beklagte hätte den vorzeitig zurückgezahlten Betrag über die Restlaufzeit der Zinsbindung zu einheitlich 0,75 % Zinsen wieder anlegen können. Die Beklagte hat die VFE jedoch nicht falsch berechnet. Sie war auch nicht verpflichtet, die zutreffend ermittelte VFE einer nachfolgenden Angemessenheitsprüfung zu unterziehen und etwa Negativzinsen unberücksichtigt zu lassen. Der Senat war nicht gehalten, die von der Beklagten berechnete VFE sachverständig überprüfen zu lassen.

Debatte um Vorfälligkeitsentschädigung

Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode unzulässig sei. Dabei stützte es sich auf die Ausführungen von Jungmann. Dieser unterscheidet zwischen dem Schadensersatz nach § 490 Abs. 2 BGB und dem Interessenausgleich nach § 502 BGB. Er argumentiert, dass es bei der VFE nicht um Schadensersatz, sondern um Interessenausgleich gehe und der Gesetzgeber den Begriff Schadensersatz unzutreffend verwendet habe.

Kritik an Jungmanns Argumentation

Jungmanns Argumentation wird jedoch kritisiert, da sie übersieht, dass die Höhe eines zu ersetzenden Schadens grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln ist und dogmatisch eine Rechtsfolge darstellt. Auch aus der Formulierung in § 502 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich kein Ausschluss des Ersatzes des Zinsmargenschadens. Die Gesetzesbegründung zur aktuellen Fassung des § 502 BGB bezieht sich auf die anerkannten Ermittlungsmethoden und -parameter. Demnach ist die Aktiv-Passiv-Methode zulässig und die Argumentation von Jungmann nicht überzeugend.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.


Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 9 U 168/21 – Urteil vom 23.02.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 01.06.2021, Az. 2 O 452/20, abgeändert:

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf bis 44.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15.06.2021 – 2 O 452/20 – mit dem es sie zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen verurteilt hat.

Die Parteien schlossen im Januar 2018 einen als „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ überschriebenen – grundschuldbesicherten – Vertrag (Anl. K1) über eine Darlehenssumme von 530.000 € zu einem bis zum 31.12.2027 gebundenen Sollzins von 1,25 %, für den sie eine monatliche Annuität von 1.800 € vereinbarten.

Über die Möglichkeiten und Modalitäten vorzeitiger Rückzahlung enthielt der Vertrag folgende Angaben:

„7 Vorzeitige Rückzahlung

Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziffer 8 an.

8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung)

Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vgl. Ziffer 7 dieses Vertrages) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vgl. Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht.

Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden.

Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallene Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.

Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen.

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“

Nachdem die Beklagte auf eine erste Anfrage der Kläger über Ablösekonditionen bereits am 03.08.2018 eine Berechnung übersandt hatte, wonach zu diesem Zeitpunkt eine Vorfälligkeitsentschädigung (nachfolgend: VFE) von 15.951,74 € anfiele (Anl. K2), forderte sie für die tatsächlich erst ca. ein Jahr später anstehende vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zum 30.10.2019 eine mit Berechnung vom 29.07.2019 erläuterte Vorfälligkeitsentschädigung von 43.783,27 € (Anl. K3). Streitig ist, ob die Zahlung dieses mit vorliegender Klage zurückgeforderten Betrages letztlich unter Vorbehalt erfolgte.

Die Kläger, die sich mit der Begründung nur hilfsweise auf eine fehlerhafte Berechnung infolge der Zugrundelegung unzureichender Parameter berufen, weil eine Alternativanlage des vorzeitig zurückgezahlten Betrages zu 0,75 % Zinsen mit einem Ertrag von 31.003,53 € möglich gewesen wäre, fordern den Gesamtbetrag mangels ausreichender Angaben zur VFE im Darlehensvertrag zurück.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Beklagtenvertreter am 02.06.2021 (Bl. I 85 der Akte) zugestelltem Urteil vollumfänglich stattgegeben. Entgegen § 502 Abs. 2 Nr. 2, 3. Alt. BGB habe die Beklagte nur unzureichende Angaben über die Berechnung der VFE gemacht, indem sie das besondere Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit nicht hinsichtlich der allgemeinen Berechnung, sondern nur hinsichtlich der darüber hinaus zu berücksichtigenden Korrekturen aufgeführt habe. Zudem sei die im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode erfolgende Berücksichtigung des Zinsmargennachteils unzulässig.

Mit ihrer am 15.06.2021 eingegangenen und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das erstinstanzliche Klagabweisungsbegehren vollumfänglich weiter. Da es lediglich erforderlich sei, die „wesentlichen Parameter der Berechnung in groben Zügen“ zu benennen, sei es angesichts der erfolgten Angaben nicht geboten, die „Angemessenheit“ ausdrücklich zu erwähnen. Dem Begriff komme entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keine eigenständige Bedeutung zu, da die Berechnung nach der – auch vom Gesetzgeber – anerkannten Aktiv-Passiv-Methode zur Ermittlung des angemessenen Ersatzes des erlittenen Durchschnittsschadens i. S. d. § 252 BGB führe. Auch habe die Beklagte diesen Schaden – von den Klägern erstinstanzlich nicht ernsthaft bestritten – zutreffend ermittelt.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 17.08.2021, Bl. II 18 ff. der Akte),

das am 01.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichtes Ravensburg (2 O 452/20) unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.06.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen (Schriftsatz vom 30.12.2021, Bl. II 45 ff. der Akte), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen durch Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem führen sie aus, dass die Angaben der Beklagten auch deswegen unzureichend seien, weil die hypothetische Wiederanlage danach zum einen nicht nur für die vereinbarte Sollzinsbindung, sondern für die Darlehensrestlaufzeit und zum anderen – ohne Hinweis auf das Vorgehen bei fehlender Verfügbarkeit passender Titel – nur in Hypothekenpfandbriefe erfolgen sollte. Tatsächlich würde, davon abweichend, für kurzfristige Restlaufzeiten zulässigerweise auf Geldmarktpapiere zurückgegriffen.

II.

Die nach § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung gezahlter VFE aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Unerheblich ist, ob die Kläger ihren ursprünglich erklärten Vorbehalt zur Zahlung der VFE aufrechterhalten haben. Denn die Beklagte hat diese entgegen § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund erlangt. Sie hatte gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der VFE aus § 502 Abs. 1 BGB.

1.

Die Parteien schlossen mit von allen Parteien unterzeichnetem Vertrag vom 08.01.2018 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 3 Satz 1 BGB über einen Betrag von 530.000 € (Anl. K1). Die Darlehensnehmer nahmen das Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Mehrfamilienhauses auf und stellten zur Sicherheit eine Buchgrundschuld an diesem Objekt. Die Darlehenssumme sollte – bei einem nach Nr. 1 bis zum 31.12.2027 fest vereinbarten Zinssatz von 1,25 % p.a. – über einen Zeitraum von 352 Monaten mit Annuitäten von regelmäßig 1.800 € zurückgezahlt werden.

2.

Die Kläger haben das Darlehen nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB während der Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt. Mit dem Wunsch nach und der Möglichkeit zur Veräußerung des finanzierten Grundstücks hatten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Ablösung (vgl. nur § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB). Obwohl sie den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß über einen Zeitraum von 352 Monaten, also gut 29 Jahren zurückzahlen sollten, lösten sie die noch bestehende Darlehensvaluta von 504.267,57 € bereits nach einem guten Jahr Laufzeit zum 30.10.2019 und somit innerhalb der nach Nr. 1 Satz 2 des Darlehensvertrages bis zum 31.12.2027 vereinbarten Sollzinsbindung ab.

3.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anspruch nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Der Darlehensvertrag enthält unter Nr. 4. ausreichende Angaben zur Laufzeit des Vertrages über 352 Monate und unter Nr. 7. über das Erfordernis eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für eine vorzeitige Rückzahlung während der Sollzinsbindung.

Auch die unter Nr. 8 gemachten Angaben über die Berechnung der VFE sind nicht unzureichend. Denn daraus geht hervor, nach welcher Berechnungsmethode die Beklagte sie berechnen würde und nach welchen Parametern sowie auf welche Art die Berechnung im Wesentlichen erfolgen würde [s. u. a)]. Der zusätzlichen Angabe eines Angemessenheitskriteriums bedurfte es nicht [s. u. b)].

a)

Die Beklagte hat unter Nr. 8 des Darlehensvertrages nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichende Angaben zur beabsichtigten Berechnung der VFE gemacht. Denn sie hat zunächst die Aktiv-Passiv-Methode als die Methode benannt, nach der sie die VFE berechnen werde, und erklärt, insofern von der Prämisse einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Mittel in Hypothekenpfandbriefe auszugehen.

Sie hat die Angaben zur Berechnung der VFE ausreichend klar und verständlich gemacht. Dazu ist nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zunächst lediglich die Berechnungsmethode anzugeben, die die Beklagte mit der Aktiv-Passiv-Methode bezeichnet hat.

Dahinstehen kann, welche weiteren wie detaillierten Angaben im Einzelnen weiter erforderlich sind, damit sie nicht i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unzureichend gelten. Denn indem die Beklagte ausgeführt hat, aus welchen Komponenten die VFE besteht und wie diese in groben Zügen ermittelt werden –

(1) dem anschaulich erklärten Zinsverschlechterungsschaden, der, um angemessene Abschläge

– für ersparte Verwaltungskosten und

– entfallendes Risiko korrigiert,

(2) auf den Zeitpunkt der Zahlung der VFE abzuzinsen ist, sowie

(3) angemessene Entgelte für den erforderlichen Verwaltungsaufwand

hat sie die nach allen ernsthaft vertretenen Ansichten geforderten Angaben gemacht:

aa)

So hält etwa Hölldampf vor dem Hintergrund der nach Art. 247 § 7 EGBGB geforderten Angaben die bloße Benennung der Berechnungsmethode für ausreichend, während er inhaltliche Angaben zur Berechnungsweise für weder geboten noch zielführend, sondern vielmehr für von vornherein zu verwirrend hält (WM 2021, 325 [329 f.]). Gestützt wird diese Ansicht durch die Gesetzesbegründung der Vorschrift, die ebenfalls nahelegt, dass die Festlegung auf eine bestimmte und die entsprechende Bezeichnung der Berechnungsmethode im Vertrag genügen (s. nur BT-Drs. 18/5922, S. 116).

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist allerdings darüber hinaus eine derart klare und verständliche Darstellung der Ermittlung der VFE in groben Zügen geboten, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung zuverlässig abschätzen kann. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung de VFE wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]). Als wesentliche Parameter in diesem Sinne seien

1. mit dem zwischenzeitlich veränderten Zinsniveau der Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens,

2. die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode,

3. der entgangene Gewinn zur Berechnung des Zinsmargenschadens und

4. der mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Verwaltungsaufwand auf der einen Seite sowie

5. Abzüge der infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten auf der anderen Seite darzustellen (BGH, aaO., Rn. 46).

Der Europäische Gerichtshof leitet aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 (Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 96 ff. [102]) die Notwendigkeit ab, die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben, wobei der abstrakte Verweis auf die vom „Bundesgerichtshof vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ nicht genügten.

bb)

Im Darlehensvertrag hat die Beklagte mit der Bezeichnung der Aktiv-Passiv-Methode entsprechend der Ansicht von Hölldampf sowohl die Berechnungsmethode benannt, nach der sie die VFE berechnen würde, als auch die vom Bundesgerichtshof geforderten Parameter aufgeführt:

Sie hat ausgehend von den vereinbarten Cash-Flows [vgl. oben unter aa) 1.], die sie mit dem Begriff „laufzeitkongruent“ anschaulich bezeichnet hat, den Zinsverschlechterungs- und -margenschaden erläutert [s. o. aa) 2. und 3.]. Diesen ermittele sie in Höhe der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite aus der laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Mittel in Hypothekenpfandbriefe bis zum Ende der Darlehensrestlaufzeit.

Der so ermittelte Betrag werde um angemessene Beträge für die ersparten Verwaltungskosten sowie entfallenes Risiko [s. o aa) 5.] reduziert und sodann auf den Zeitpunkt der Rückzahlung abgezinst sowie schließlich mit einem Aufschlag für den besonderen Verwaltungsaufwand versehen [s. o. unter aa) 4.], der durch die vorzeitige Ablösung entsteht.

Diesen Angaben im Vertrag konnten die Kläger nicht nur anhand der vom Bundesgerichtshof geforderten Parameter eindeutig entnehmen, dass die Beklagte ihren Schaden im Falle der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen anhand eines Vergleichs des mit ihnen vereinbarten Vertragszinses als Ertrag aus dem Erfüllungsanspruch mit dem Ertrag aus einer – stattdessen dann alternativ anzunehmenden – Wiederanlage der vorzeitig erlangten Beträge für denselben Zeitraum ermittelt. Ihnen wurden mit dem Hinweis auf die konkret zugrunde zu legende Wiederanlageform – die Hypothekenpfandbriefe – auch ermöglicht, die Größenordnung der zu erwartenden VFE zuverlässig ermitteln. Damit hat die Beklagte sogar die strengen Vorgaben eingehalten, die der Europäische Gerichtshof aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 ableitet (Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]). Dass die Beklagte keine Berechnungsformel angab, mit der die Kläger die VFE direkt hätten errechnen können, ändert hieran nichts. Zum einen ist diese auch nach den strengen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich entbehrlich. Zum anderen hätte eine mathematische Formel einen typischen Verbraucher im Zweifel mehr verwirrt als zur Klärung beigetragen.

Dahinstehen kann, inwieweit die Beklagte den Begriff des Zinsverschlechterungsschadens mangels Abgrenzung zum Zinsmargenschaden unscharf erläutert hat. Denn hätte die Beklagte beide Begriffe nebeneinander betriebswirtschaftlich korrekt definiert, wären die Angaben – ohne Beeinflussung des Ergebnisses – zwangsläufig unverständlicher geworden.

Da die Angaben zur Berechnung lediglich dazu dienen, den Darlehensnehmern bereits bei Vertragsschluss zu verdeutlichen, welche Folgen eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb der Zinsbindung im Groben haben wird (ähnlich Erman, Nietsch, aaO., § 502 BGB, Rn. 9), brauchte die Beklagte keine genaueren Angaben zu machen, zumal die Höhe einer etwaigen VFE im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohnehin nicht absehbar ist, sondern von den Änderungen des Marktzinsniveaus und der dann verbleibenden Dauer der Sollzinsbindung abhängt.

Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist von den Darlehensgebern gerade nicht zu verlangen, jedweden Einzelschritt der Berechnung und alle erdenklichen Verzweigungen für die Ermittlung der VFE bereits im Darlehensvertrag darzustellen, da sie sonst u. U. sowohl juristische Begriffe als auch betriebswirtschaftliche Zusammenhänge – für Verbraucher als juristische und betriebswirtschaftliche Laien kaum umfassend und dennoch in nachvollziehbarer Weise möglich – definieren und anhand aller Komponenten erklären müssten, die sich hierauf auswirken können. Das würde faktisch auf die Forderung der Darstellung und genauen Erklärung der Berechnungsformeln hinauslaufen, deren Benennung – geschweige denn genaue Erläuterung – selbst der EuGH ausdrücklich nicht fordert (Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [100]). Es sprengte auch den Rahmen der „in groben Zügen“ darzustellenden Parameter nicht nur bei weitem, sondern hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Angaben – ohne jeden Erkenntnisgewinn für den Verbraucher – insgesamt unverständlicher würden.

Dass der Gesetzgeber derart detaillierte Angaben gerade nicht fordert, ergibt sich unmittelbar auch aus der gerade für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschrift des § 493 Abs. 5 BGB. Denn die Verpflichtung zur im Falle der Erwägung vorzeitiger Rückzahlung konkreten Information mittels nachvollziehbaren, sachlich gerechtfertigten Angaben der Paramater und daraus konkret ermittelten VFE wäre überflüssig, wenn bereits im Vertrag alle Eventualitäten detailliert zu beschreiben wären.

Hinzu kommt, dass den Darlehensgebern – anders als insbesondere im Widerrufsrecht mit den sehr strengen Wirksamkeitskriterien – auch keine Musterinformation wie etwa die Musterwiderrufsbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB i. V. m. Anl. 10 zum EGBG zur Verfügung steht, bei deren Verwendung eine Art Gesetzlichkeitsfiktion greift, obwohl die Materie im Einzelnen um einiges komplizierter ist.

(1)

Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Ansicht der Kläger unerheblich, dass der zu berücksichtigende Zinsverschlechterungsschaden in Abs. 3 zu Nr. 8 des Vertrages als Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite aus Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit definiert wird, die der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht“, obwohl im Detail nur die bis zum Ende der Sollzinsbindung entstehende Differenz berücksichtigt werden darf. Zum einen fordert selbst der Bundesgerichtshof als wesentliches Parameter nur die Angabe der „ursprünglich vereinbarten“ Zahlungsströme (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 46), also der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme als „Grundlage“ der sogenannten Cash-Flow-Methode. So verlangt er auch keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen, obwohl er selbst die Begrenzung der VFE durch die rechtlich geschützte Zinserwartung entwickelt hat (s. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2016 – X I ZR 288/14, zit. nach juris, Rn. 25).

Zum anderen bedurfte es nur der Benennung der „wesentlichen Parameter“ „in groben Zügen“, die folglich gerade nicht juristisch sauber definiert und bis auf die unterste Ebene subsumiert werden müssen. Indem die Beklagte für den Zinsvergleich den Zeitraum der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ angegeben hat, hat sie nur den zeitlichen Rahmen angegeben, in dem der Darlehensnehmer – ähnlich den nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes anzugebenden „ursprünglich vereinbarten Zahlungsströmen“ – nach den für den Vertrag geltenden ordentlichen Bestimmungen, also nach dem normalen Verlauf unabhängig vom besonderen Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung – an das Darlehen gebunden wäre. Über welchen Zeitraum sich die insofern für die VFE zu berücksichtigende Bindung letztlich erstreckt, ist danach sowohl anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden als auch der allgemeinen rechtlichen Regelungen zu bestimmen.

Eine entsprechende Bedeutung des Zeitraums der in diesem Sinne vertragsgemäßen Restlaufzeit kann ein Durchschnittsverbraucher der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ auch klar und prägnant (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]) beimessen: Die Beklagte hat die VFE ausdrücklich auf nur während der Sollzinsbindungen erfolgten vorzeitigen Rückzahlung bzw. außerordentlichen Kündigung bezogen und erklärt, dass der aus einer derartigen vorzeitigen Rückzahlung resultierende Schaden zu ersetzen sei (Nr. 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. des Darlehensvertrages, Anl. I K1). Jedem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erschließt sich durch sorgfältige Lektüre dieser Angaben unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (s. zum Maßstab für Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 30), dass mit „Restlaufzeit“ die im vorgenannten Sinne dargestellte Restlaufzeit der Zinsbindung ist, die nach den allgemeinen Vertragsvereinbarungen für den Darlehensnehmer gilt, von der er sich folglich nicht entschädigungsfrei lösen kann.

(2)

Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Kläger auch, dass die Beklagte nicht erläutert, wie genau sie die hypothetischen Wiederanlagezinsen für solche Zeiträume ermittelt, für die aus der Kapitalmarktstatistik der Bundesbank keine laufzeitkongruenten Hypothekenpfandbriefe ersichtlich sind. Zum einen hat die Beklagte nicht auf die Kapitalmarktstatistik, sondern nur auf Hypothekenpfandbriefe verwiesen. Dabei handelt es sich laut Glossar der Bundesbank um durch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen gedeckte, von privaten Hypothekenbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten auf Basis besonderer Gesetze ausgegebenen Schuldverschreibungen (https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=H, Stand: 01.02.2022). Die Art der – hypothetischen – Wiederanlagetitel ist folglich zunächst von der Laufzeit unabhängig. Von der Restlaufzeit der zugrunde gelegten Titel hängt lediglich ab, ob sie in der „Kapitalmarktstatistik“ erscheinen, die lediglich die Zinsstrukturen für Pfandbriefe mit einer Laufzeit von einem Jahr und mehr abbildet (vgl. etwa https://www.bundes-bank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/taegliche-zinsstruktur-fuer-pfandbriefe-650734, Stand: 01.02.2022), oder ob sie eine geringere Laufzeit haben. Dann werden sie am sogenannten Geldmarkt gehandelt und gehen folglich in die Geldmarktsätze ein (vgl. https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/geldmarktsaetze, Stand: 01.02.2022). Und selbst wenn keine exakt passenden Referenzpapiere zur Verfügung stehen, taggenaue Zinssätze also durch Interpolation ermittelt werden müssen, wie es die Beklagte auf S. 3 ihrer Berechnung dargestellt hat (Anl. I K3) hat, brauchte sie diese Einzelheiten nicht in den Text des Darlehensvertrages aufzunehmen, da die Angabe von Berechnungsformeln gerade nicht gefordert wird und solche betriebswirtschaftlichen Details den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucherdarlehensnehmer mehr verwirrt als aufgeklärt hätte.

Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits im Vertrag geforderten Angaben zur Berechnung der VFE lediglich der Vorabinformation des Darlehensnehmers darüber dienen, welche Folgen ein Festzinsdarlehen für den Fall haben kann, dass er sich vorzeitig von dem Vertrag und den darin eingegangenen Zahlungspflichten lösen will. Mit den von der Beklagten gemachten Angaben kann sich der Verbraucher ein reelles Bild davon machen, welche Parameter sich auf die VFE auswirken und wie sich diese entwickeln kann. Deren Höhe lässt sich angesichts des maßgeblichen Einflusses des – bei Vertragsschluss nicht prognostizierbaren – Marktzinsniveaus ohnehin erst zum konkreten Rückzahlungszeitpunkt feststellen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Klägern zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (17 U 810/19). Denn entgegen der Darstellung der Kläger verlangte dieses nicht stets die allgemeine Angabe der Mittelverwendung bei unterjährigen Laufzeiten. Es hat vielmehr die dort streitgegenständlichen konkreten Angaben für unklar und unverständlich gehalten, weil die Darlehensgeberin angegeben hatte, zwischen am Kapitalmarkt verfügbaren und dort nicht verfügbaren Hypothekenpfandbriefen zu differenzieren. Tatsächlich dargestellt hatte sie aber nur die Vorgehensweise bei verfügbaren Pfandbriefen. Damit waren die Angaben deswegen lückenhaft und folglich unverständlich, weil die Darstellung einer alternativen Vorgehensweise angekündigt war, aber nicht erfolgte (OLG Frankfurt/Main – 17 U 810/19, zit. nach juris, Rn. 63).

b)

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedurfte es über die gemachten Angaben hinaus keines gesonderten Hinweises auf eine angemessene Begrenzung der VFE. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Denn anzugeben sind danach lediglich die „Berechnungsmethode“ (Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) bzw. die „Berechnung“ der VFE (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Selbst wenn der Darlehensgeber entsprechend der Ansicht der Kläger verpflichtet wäre, die nach einer anerkannten Methode berechnete VFE nochmals – gleichsam im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung – einer korrigierenden Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, bedürfte dies keiner gesonderten Angabe im Darlehensvertrag. Denn eine wertende Angemessenheitsbetrachtung ist keine Berechnung. Darunter ist vielmehr eine methodische Anwendung von Rechenoperationen zu verstehen.

Überdies hat die Beklagte mit ihren Angaben zur Berechnung nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Aktiv-Passiv-Methode den Begriff der „angemessenen Entschädigung“ bereits ausgefüllt. Anders als es auch die Kläger betonen, handelt es sich bei dem Begriff der „Angemessenheit“ in § 502 Abs. 1 BGB nicht um ein gesondertes Tatbestandsmerkmal, das zudem vom Darlehensgeber auch noch gesondert zu nennen wäre, sondern um ein Attribut zur Beschreibung der dem Darlehensgeber infolge vorzeitiger Rückzahlung zustehenden VFE. So heißt es zum einen bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, mit der die Vorgängerregelung einer VFE nur für Allgemein-Verbraucherdarlehen eingeführt wurde, ausdrücklich: „[…] muss der Umfang des Ersatzes angemessen sein. […] er muss vielmehr nachvollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dies ist für die Vorfälligkeitsentschädigung nach deutschem Recht bisher schon der Fall. Mit dem Begriff „angemessen“ werden [zu ergänzen: „darüber hinaus“, Senat] die Fälle umfasst, bei denen der Schaden im Rahmen des § 252 auf Grundlage des Durchschnittsgewinns ermittelt oder im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt wird“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87, Hervorhebung durch den Senat). Danach bedurfte es des Wortes „angemessen“ über den Wortlaut des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hinaus nur deshalb, weil die Entschädigung für das Allgemein-Verbraucherdarlehen, anders als für ein Immobiliardarlehen, nicht nur anhand der strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs ermittelt werden konnte, sondern überdies auch durch Schätzung des entgangenen Gewinns.

Zum anderen hatte die Beklagte die Kläger nicht nach der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, sondern nach der die Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 lit. r der Wohnimmobilienkreditrichtlinie umsetzenden Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB über Aspekte bindender Vorgaben eines Mitgliedstaats und somit über deren Inhalt zu informieren (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 –, zit. nach juris, Rn. 46). Nach den durch den Gesetzgeber bei Umsetzung der Richtlinie ausdrücklich anerkannten Vorgaben des Bundesgerichtshofes etwa in den Urteilen vom 30.11.2004 (XI ZR 285/03, dort ausdrücklich Rn. 17 ff. [18]) und danach wiederum vom 01.07.1997 (XI ZR 267/96, Rn. 27 ff.) handelt es sich bei der Berechnung der VFE u. a. nach der Aktiv-Passiv-Methode um die Berechnung einer angemessen VFE (BT-Drs. 18/5922, S. 91). Der bei Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im Vergleich zu § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund der erweiterten Schätzungsmöglichkeit zur Ermittlung der VFE ergänzende Hinweis auf die Angemessenheit [s. o.] ist lediglich der Einfachheit beibehalten worden, indem der Gesetzgeber § 502 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr schlicht auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erstreckt hat (vgl. BT-Drs. 18/5992, S. 91). Überdies fordert selbst der Europäische Gerichtshof mit seinen strengen Vorgaben (Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]) die gesonderte Angabe des Angemessenheitsbegriffs nicht. Letztlich brächte sie auch keinen über die Angaben der Beklagten zur genauen Ermittlung der VFE hinausgehenden Erkenntnisgewinn für den zu informierenden Darlehensnehmer, da es sich dabei lediglich um einen – wiederum ausfüllungsbedürftigen – normativen Rechtsbegriff handelt.

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger daraus, dass die Beklagte vorliegend fast die vollständigen ursprünglich geschuldeten Vertragszinsen als VFE forderte. Denn die Angemessenheit drückt sich nicht in einer Begrenzung des allein vom Darlehensnehmer als subjektiv hoch empfunden Betrages aus. Niemand fordert von einem Darlehensnehmer, der bewusst eine Zinsfestschreibung vereinbart, die vorzeitige Darlehensablösung. Das Angemessenheitserfordernis dient allein der Begrenzung der VFE auf den Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens des Darlehensgebers, der im Wesentlichen gerade auf dem – bis in den Negativbereich – gesunkenen Marktzinsniveau beruht. Bei dauerhaft erheblich gesunkenem Zinsniveau könnte dieser Schaden durchaus sogar über die Vertragszinsen hinausgehen, ohne als unangemessen zu erscheinen. Er wäre dann allerdings durch die in Höhe des Vertragszinses berechtigte Zinserwartung begrenzt.

4.

Die VFE stand der Beklagten in Höhe der berechneten 43.783,27 € zu.

a)

Die der Beklagten zustehende VFE war nicht durch den Anfang August 2018 mit 15.951,74 € bezifferten Betrag begrenzt. Zwar diente die Information über die zu erwartende VFE nach § 493 Abs. 5 BGB ausdrücklich der Prüfung der vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit, wonach es dem Darlehensnehmer ermöglicht werden soll, die mit einer vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Kosten zu konkret kalkulieren. Die mitgeteilte VFE bezieht sich aber ohnehin nur auf den jeweiligen, in der Berechnung ausdrücklich zugrunde gelegten Rückführungszeitpunkt, hier den 30.08.2018. Unabhängig von der – hier nicht zu entscheidenden Frage – ob der Mitteilung trotz der Pflicht zur Offenlegung der zugrunde gelegten Berechnungsparameter überhaupt eine Bindungswirkung zukommt, beträfe eine unterstellte Bindung allenfalls den aufgeführten Rückzahlungszeitpunkt. Da die Rückzahlung aber tatsächlich erst 14 Monate später – nach zwischenzeitlich erheblich gesunkenem Marktzinsniveau – erfolgte, war die VFE nicht auf den im August 2018 mitgeteilten Betrag begrenzt.

Dass eine Bindungswirkung sich keinesfalls auf einen von der Berechnung abweichenden Rückzahlungszeitpunkt erstreckt, ergibt sich schon aus der Informationspflicht des § 493 Abs. 5 BGB. Denn wenn sie vom Rückzahlungszeitpunkt unabhängig wäre, könnten die Informationen bereits mit Vertragsschluss erteilt werden, und die Mitteilung nach Äußerung des Rückzahlungswunsches wäre obsolet. Da die Entschädigung den erlittenen Schaden ausgleichen soll, der wiederum vom geänderten Marktzinsniveau abhängt, widerspräche jede über einen lediglich kurzen Zeitraum hinausgehende Bindung dem Charakter des Entschädigungsanspruchs (s. nur BT-Drs. 18/5922, S. 91).

Auch konnten die Kläger der Mitteilung der Beklagten vom August 2018 nach dem objektiven Empfängerhorizont schon nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihnen bekannten Umstände schon kein verbindliches Angebot über eine Vereinbarung zu einer wann auch immer zu zahlenden VFE entnehmen (s. zur Auslegung nur Grüneberg, Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 133 BGB, Rn. 8 ff.). Die Höhe der zu erwartenden VFE bezog sich ausdrücklich auf den 30.08.2018, und dass sie wesentlich von der Entwicklung des Marktzinsniveaus abhängt, geht sowohl aus der am 03.08.2018 mit übersandten „Übersicht der zugrunde liegenden Zinsstruktur“ in der „Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung“ als auch aus der Berechnungsangabe unter Nr. 8 des Darlehensvertrages hervor. Darüber, dass das Marktzinsniveau im Zeitablauf schwankt, brauchte die Beklagte die Kläger nicht gesondert aufzuklären, da sie deren diesbezügliche Kenntnis voraussetzen durfte. Eine über Schwankungen des Marktniveaus hinausgehende, insbesondere auf Abweichungen der Berechnungsmethode oder -parameter beruhende Erhöhung der zunächst mitgeteilten VFE haben die Kläger nicht geltend gemacht. Sie ist auch nicht in der Zugrundelegung von negativen Wiederanlagezinsen, die für die ersten Jahre auch in der Berechnung vom 03.08.2018 enthalten waren, oder sonst ersichtlich.

Letztendlich hätten die Kläger ein – dennoch unterstelltes – derartiges, schriftlich übermitteltes Angebot der Beklagten über die verbindliche Vereinbarung der VFE nicht innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Die allenfalls konkludente Annahme mit Übermittlung des endgültigen Rückzahlungsbegehrens ein Jahr später im Sommer 2019 erfolgte nicht innerhalb der Frist, in der die Beklagte eine Annahme erwarten konnte.

b)

Die konkrete Berechnung der Beklagten greifen die Kläger im Wesentlichen mit der (vermutenden) Behauptung an, die Beklagte habe den vorzeitig zurückgezahlten Betrag über die Restlaufzeit der Zinsbindung zu einheitlich 0,75 % Zinsen wieder anlegen können. Die Beklagte hat die VFE aber nicht deswegen falsch berechnet, weil sie laufzeitkongruente Wiederanlagen statt einer Daueranlage [s. u. aa)] bzw. zu niedrige Wiederanlagezinssätze [s. u. bb)] zugrunde legte. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die zutreffend ermittelte VFE einer nachfolgenden Angemessenheitsprüfung zu unterziehen und etwa Negativzinsen unberücksichtigt zu lassen [s. u. cc)]. Der Senat war nicht gehalten, die von der Beklagten berechnete VFE sachverständig überprüfen zu lassen [s. u. dd)].

aa)

Die Beklagte hat die VFE nicht deswegen falsch berechnet, weil sie den ihr durch die vorzeitige Rückzahlung entstandenen Schaden im Ausgangspunkt anhand eines Vergleichs mit laufzeitkongruenten Wiederanlagen anstatt mit einer Daueranlage des Gesamtbetrages ermittelt hat.

(1)

Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Berechnung der VFE nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode zulässig (im Ergebnis ebenso etwa Binder, WM 2020, 759, Wimmer/Rösler, WM 2020, 1906; MüKo BGB, Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 502, Rn. 9 f.; jurisPK-BGB, Schwintowski, 9. Aufl., Mai 2021, § 502, Rn. 6 ff.). Seine – im Übrigen nicht begründete – Ansicht stützt das Landgericht auf die Ausführungen von Jungmann zum Ausgleich der Interessen von Darlehensgeber und -nehmer nach § 502 BGB (BKR 2020, 629; im Ergebnis wie dieser allerdings auch Reifner, ZIP 2021, 1417 [1421 ff.], Erman, Nietsch, 16. Aufl. 2020, § 502 BGB, Rn. 4, wobei sie offenkundig – unzulässigen – pauschalen Schadensersatz mit der tatsächlich erfolgenden abstrakten Berechnung des konkret entstandenen Schadens verwechseln, vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.04.1988 – III ZR 57/87, zit. nach juris, Rn. 42 ff.). Nach der Ansicht von Jungmann unterscheide sich der nach § 502 BGB zu ersetzende Schaden dogmatisch und tatsächlich insofern ganz wesentlich von dem nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zu ersetzenden Schaden, der unter Berücksichtigung sowohl des Zinsverschlechterungs- als auch des Zinsmargenschadens nach der Aktiv-Passiv- sowie der Aktiv-Aktiv-Methode ermittelt werden könnte. Denn anders als nach § 490 Abs. 2 BGB solle mit der VFE i. S. d. § 502 Abs. 1 BGB gar kein Schaden ausgeglichen, sondern allein ein Interessenausgleich geschaffen werden. Das gehe zwar weder aus der Gesetzesbegründung so hervor, noch scheine die Rechtsprechung das so zu differenzieren. Es ergebe sich aber daraus, dass der vorzeitig rückzahlende Verbraucher gegenüber anderen Darlehensnehmern ersichtlich privilegiert werden solle, damit er Marktchancen günstigen Zinsniveaus wahrnehmen und sich persönlicher Risiken entledigen könne. Das zeige sich insbesondere daran, dass dem Verbraucher in § 500 BGB zum einen ein Rückzahlungsrecht eingeräumt werde, und er zum anderen nur „angemessenen“ Schadensersatz zu leisten habe (Jungmann, aaO., 631 f. unter 2.). Da es gar nicht um Schadensersatz, sondern um Interessenausgleich gehe, habe der Gesetzgeber den Begriff Schadensersatz auch unzutreffend verwendet, da der Ausgleich ja gar nicht aufgrund von Pflichtverletzungen erforderlich sei (aaO., 630).

Mit dieser Argumentation übersieht Jungmann indessen schon im Ansatz, dass die Höhe eines zu ersetzenden Schadens grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln ist und dogmatisch eine Rechtsfolge und keine Tatbestandvoraussetzung darstellt. Unter welchen Voraussetzungen danach ermittelte Schaden zu ersetzen ist, ist von dieser Rechtsfolge unabhängig und richtet sich allein nach den besonderen Anspruchsgrundlagen. Auch wenn danach in vielen Fällen eine Pflichtverletzung bzw. Verschulden gefordert ist, ist dies – ohne dass sich am zu ersetzenden Schaden etwas änderte – bei weitem keine zwingende Voraussetzung, wie etwa die Gefährdungs- oder auch die Garantiehaftung zeigen. Insofern ist es nicht möglich, aus der fehlenden Voraussetzung einer Pflichtverletzung – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in § 502 Abs. 1 BGB – einen neuen Schadensbegriff zu konstruieren, zumal dort gerade keine „Schadensersatzpflicht“, sondern eine Pflicht zur Zahlung einer VFE, also Entschädigung „für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ statuiert ist. Dieser Schaden ist nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln (Grüneberg, Weidenkaff, aaO., § 502 BGB, Rn. 3).

Auch im Übrigen überzeugt die Argumentation nicht. Denn vor dem Hintergrund der Anerkennung der Aktiv-Passiv-Methode für die Berechnung der VFE nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03, Rn. 18) und der diesbezüglichen Ausgleichsfähigkeit des Zinsmargenschadens ist auch aus dem Recht des Verbrauchers nach § 500 Abs. 2 BGB, das Immobiliar-Verbraucherdarlehen vorzeitig abzulösen, keinerlei Privilegierung ersichtlich. Der Darlehensnehmer bedarf gleichermaßen wie der eines sonstigen, grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens zur vorzeitigen Kündigung (§ 490 Abs. 2 Satz 1 BGB) zur vorzeitigen Rückzahlung eines berechtigten Interesses (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daraus, dass dies für die vorzeitige Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Allgemein-Verbraucherdarlehen nicht der Fall ist, ergibt sich nichts anderes. Das erklärt sich zwanglos durch die typischerweise kürzeren Laufzeiten und anderen Refinanzierungsmöglichkeiten, die auch dem Kreditgeber größere Flexibilität lassen.

Auch aus der Formulierung in § 502 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass der Darlehensgeber im Falle vorzeitiger Rückzahlung eine (nur) „angemessene“ Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, ergibt sich kein Ausschluss des Ersatzes des Zinsmargenschadens. Da der Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung in § 490 Abs. 2 Satz 3 legaldefiniert ist, spricht entgegen der Ansicht von Jungmann überhaupt nichts dafür, dass der Gesetzgeber denselben Begriff im selben Untertitel und im selben Zusammenhang einer vor der vertraglich ursprünglich vereinbarten Fälligkeit erfolgenden Darlehensrückzahlung verwendet, ihm aber dennoch eine andere Bedeutung beigemessen hat. Schon das lässt erkennen, dass mit dem Hinweis auf die Angemessenheit – neben der Verhinderung pönaler Komponenten (so etwa Binder, WM 2020, 759 [763]) – lediglich allgemein auf die anerkannten Ermittlungsmethoden und -parameter Bezug genommen ist.

Das wiederum ergibt sich geradezu zwangsläufig und deutlich aus der Gesetzesbegründung zur aktuellen Fassung des § 502 BGB. Denn dort (BT-Drs. 18/5922, S. 91) heißt es zum einen „Wie bislang muss die Vorfälligkeitsentschädigung angemessen sein. Die Angemessenheit bestimmt sich anhand des Umfangs der Entschädigung. Dies erlaubt es, ohne inhaltliche Änderungen die bisher geltende Regelung auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden. Die Vorfälligkeitsentschädigung bleibt als schadensersatzrechtlicher Anspruch ausgestaltet.“ und zum anderen „Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung tragen auch diesen beiden Vorgaben des Artikels 25 Absatz 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Rechnung (vgl. nur Bundesgerichtshof – BGH, Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03, Rz. 17 ff., zitiert nach juris).“ Unter Rn. 18 der zitierten Entscheidung wiederum heißt es: „kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen“. Überdies verweist die Gesetzesbegründung auf S. 116 auf die „zulässigen Berechnungsmethoden“ u. a. nach „BGH, Urteil vom 01. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rz. 27 ff., zitiert nach juris)“. Unter Rn. 28 führt der BGH aus „Dem Berufungsgericht ist […] zuzustimmen, daß eine kreditgebende Bank bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung grundsätzlich den Ausgleich sowohl eines Zinsmargenschadens als auch eines etwaigen Zinsverschlechterungsschadens verlangen kann“ (Hervorhebungen jeweils durch den Senat).

(2)

Die Beklagte musste nicht von der einheitlichen, alternativen Daueranlage bis zum Ende der Zinsbindungsfrist ausgehen, sondern hat den Zins(-verschlechterungs- sowie -margen)-schaden zulässigerweise anhand eines Vergleichs der aus dem Vertrag mit den Klägern abzuleitenden gesicherten Zinserwartung mit laufzeitkongruenten Wiederanlagen ermittelt. Die gesicherte Zinserwartung aus dem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag kann zutreffend nur unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsströme (Cash-Flows) bestimmt werden, da die zu erwartenden Zinserträge von der Höhe und der Anzahl der Annuitäten und der damit steigenden Tilgungsanteile abhängen. Unter der – anerkannten – Prämisse der über die Laufzeit angepassten Refinanzierung stand der Beklagten die zurückgezahlte Valuta nicht in voller Höhe für die gesamte Zinsbindungsphase zur Verfügung. Sie durfte vielmehr die Zahlungspflichten aus dem zugrunde zu legenden Refinanzierungsgeschäft berücksichtigen. Für einen Vergleich mit vergleichbaren Sachverhalten (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) ist folglich ein Vergleich der erwarteten Zahlungsströme mit den im Falle der vorzeitigen Rückzahlung zu bewirkenden Zahlungsströmen erforderlich. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, seit er die Schadensermittlung allein auf der Grundlage des Erfüllungsinteresses zu Recht aufgegeben hat, die Berücksichtigung der zu erwartenden Erträge aus der laufzeitkongruenten Wiederanlage (s. etwa BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96, zitiert nach juris, Rn. 34 f.; vgl. schließlich auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 850/18, zitiert nach juris, Rn. 46).

bb)

Die Beklagte musste keine höheren Wiederanlagezinsen zugrunde legen. In zulässiger Weise hat sie die Berechnung des zu berücksichtigenden Ertrags aus den wieder anzulegenden Beträgen – insbesondere zur Wahrung der Angemessenheit durch Transparenz (vgl. etwa jurisPK-BGB, Schwintowski, aaO., § 502, Rn. 17) – auf der Grundlage der veröffentlichten Zinssätze für Hypothekenpfandbriefe – im kurzfristigen Bereich aus dem Geldmarktsegment „EURIBOR“ und für den mittel- und langfristigen Bereich aus dem Kapitalmarktsegment „Bundesbankkurve“ vorgenommen. Denn da – zumal im Vorhinein – eine tatsächliche Wiederanlage der genauen Beträge kaum darzustellen ist, genügt die Beklagte den Anforderungen an die nachvollziehbare Berechnung eines nach den Grundsätzen des § 252 BGB nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Gewinns, wenn sie die in der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Sätze für Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt (so schon BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03, zit. nach juris, Rn. 16).

Es genügt auch nicht, dass die Kläger (vermutend) behaupten, eine Wiederanlage sei der Beklagten – zumal einheitlich – zu einem höheren Zinssatz von 0,75 % p. a. möglich gewesen.

Denn die Grundlage für die Berücksichtigung der – hypothetischen – Erträge aus der Wiederanlage der vorzeitig erlangten Beträge bildet die aus § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB abzuleitende Schadensminderungspflicht. Anders als für den eingetretenen Schaden trägt daher die Beweislast für einen höheren als den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Gewinn (§ 252 BGB) aus einer Wiederanlage der Schuldner der VFE (s. allgemein etwa Grüneberg, Grüneberg, aaO., § 254, Rn. 72; speziell zur VFE vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.1988 – III ZR 57/87, zit. nach juris, Rn. 41 ff.).

Da die Kläger weder die zugrunde gelegte Zinsstruktur noch die dort aufgeführten Werte bestritten haben, ist die bloße Behauptung der Möglichkeit einer sehr viel ertragreicheren Wiederanlage unbeachtlich. Die Kläger hätten diesbezüglich vielmehr konkrete Tatsachen darlegen und beweisen müssen.

cc)

Die Beklagte hat auch nicht in unangemessener Weise Negativzinsen berücksichtigt. Da – wie ausgeführt – mit der VFE sowohl der Zinsmargen- als auch der Zinsverschlechterungsschaden auszugleichen ist, und unter Zinsverschlechterungsschaden der Nachteil i. H. d. Differenz zwischen dem Vertragszins und dem Wiederausleihezins zu verstehen ist, der dadurch entsteht, dass die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit des abgelösten Darlehens nur zu einem niedrigeren als dem Vertragszins wieder ausleihen kann (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96, zit. nach juris, Rn. 32), durfte die Beklagte das in den Negativbereich gesunkene Kapitalmarktzinsniveau auch zugrunde legen. Genau darin liegt die Ursache des auszugleichenden Schadens.

Nichts anderes ergibt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 (Prot. Bl. II 64 ff. der Akte) geäußerten Ansicht der Kläger daraus, dass Kreditinstitute nicht auf Kapitalmarkttitel angewiesen wären und deswegen keine Negativzinsen zu zahlen hätten. Das ist zum einen bereits nicht mit der Tatsache vereinbar, dass Negativzinsen gerade durch die Festsetzung der Leitzinsen entstehen, also die von der Zentralbank festgelegten Zinssätze, zu denen sich die Geschäftsbanken bei der Zentralbank Liquidität beschaffen oder überschüssige Reserven anlegen können. Sie müssen also gerade von den Kreditinstituten gezahlt werden und beeinflussen dadurch – indirekt – die Zinsverhältnisse am Geldmarkt und darüber auch die allgemeine Zinsentwicklung maßgeblich (s. nur das Glossar der Deutschen Bundesbank unter https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=L, Stand 16.02.2022).

Zum anderen ist die Betrachtungsweise nicht mit dem – im Zusammenhang mit den Anforderungen der Liquiditätsverordnung stehenden – Ausgangspunkt einer fristenkongruenten Refinanzierung auszureichender Darlehen kompatibel. Und letztlich hat der Bundesgerichtshof gerade aus Gründen der Transparenz entschieden, dass Darlehensgeber für die Berechnung der VFE die in der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Sätze für Hypothekenpfandbriefe zugrunde zu legen hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03, zit. nach juris, Rn. 16 ff. [20 ff.]).

dd)

Darüber hinaus haben die Kläger die Berechnung der Beklagten nicht konkret angegriffen, indem sie etwa Berechnungsfehler aufgeführt hätten. Nach dem sogenannten Wechselspiel des Vortrags (s. statt vieler etwa BGH, 31.05.2017 – VIII ZR 181/16, Rn. 13 ff.; vgl. auch jüngst BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, zit. nach juris, Rn. 26) wären die Kläger nach der übermittelten Berechnung nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter aber gehalten gewesen, die Richtigkeit der im übrigen nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen. Mangels entsprechend beachtlichen Bestreitens der Richtigkeit der Berechnung hatte der Senat keinen Anlass, die Berechnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

5.

Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 21.02.2022 (Bl. II 71 ff. der Akte) hat der Senat zur Kenntnis genommen. Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 BGB.

Gründe für die von den Klägern angeregte Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder im Allgemeinen noch hinsichtlich der Erforderlichkeit der gesonderten Aufführung des Merkmals der Angemessenheit im Zusammenhang mit den Berechnungsangaben nach Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB, § 502 Abs. 2 BGB grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Sie beruht auf der Anwendung gesicherter Rechtssätze.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
    In diesem Urteil ist die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag strittig. Die Kläger berufen sich auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, um die Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu fordern. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung mit Rechtsgrund erlangt hat und die Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung haben.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 502 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
    Die Kläger argumentieren, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist, weil der Darlehensvertrag unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass der Darlehensvertrag ausreichende Angaben enthält und die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 Abs. 1 BGB hat.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 490 Abs. 2
    Das Landgericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Ausführungen von Jungmann, der zwischen Schadensersatz nach § 490 Abs. 2 BGB und Interessenausgleich nach § 502 BGB unterscheidet. Jungmann argumentiert, dass es bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Schadensersatz, sondern um Interessenausgleich geht. Diese Argumentation wird jedoch kritisiert und das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zulässig ist und die Argumentation von Jungmann nicht überzeugend ist.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos