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Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

LG Köln – Az.: 15 O 183/21 – Urteil vom 23.09.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

Am 02.02.2012 schlossen die Klägerin und ihr damaliger, zwischenzeitlich geschiedener Ehemann, Herr EH, mit der Beklagten einen Immobiliardarlehensvertrag (Nr. 00000) über 71.000,00 EUR. Im Frühjahr 2019 wollten die Klägerin und ihr Ehemann den Vertrag vorzeitig ablösen und baten die Beklagte um eine entsprechende vorzeitige Beendigung. Daraufhin schlossen die Parteien am 27.05.2019 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage CBH2, Bl. 79 ff. GA), in welcher für den Immobiliardarlehensvertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung von 8.429,79 EUR vereinbart wurde. Eine entsprechende Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war dem Vertrag beigefügt. Die Klägerin unterzeichnete die Aufhebungsvereinbarung mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“. Nach vereinbarungsgemäßer Zahlung durch die Klägerin forderte diese die Beklagte vergeblich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2021 zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nur unzureichende Angaben zu der Vorfälligkeitsentschädigung erhalten, sodass eine solche Zahlung weder geschuldet noch angemessen sei. Sie sei auch nicht ordnungsgemäß über ihr Sonderkündigungsrecht belehrt worden.

Die Klägerin behauptet, aufgrund notarieller Vereinbarung mit ihrem Ehemann solle die Darlehensrückrückführung im Innenverhältnis allein durch sie erfolgen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.429,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Rückzahlung aufgrund der Vereinbarung vom 27.05.2019 nicht verpflichtet.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 8.429,79 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Dabei kann dahinstehen, ob allein die Klägerin aktivlegitimiert ist, weil die Zahlung der Klägerin an die Beklagte jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte in Erfüllung der am 27.05.2019 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung und damit nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn diese – auf Betreiben der Klägerin abgeschlossene Vereinbarung – stellt einen selbständigen Vertrag im Sinne von §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB dar. In dem Vertrag war für den Fall der vorzeitigen Beendigung ausdrücklich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Der Immobiliardarlehensvertrag sollte gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 8.429,79 EUR vorzeitig abgelöst werden. Dieser Vereinbarung waren die von der Klägerin im Einzelnen nicht beanstandeten Berechnungen der Entschädigungshöhe beigefügt. Dementsprechend steht der Beklagten auf der Grundlage der wirksam geschlossenen Aufhebungsvereinbarung die geleistete Zahlung von insgesamt 8.429,79 EUR zu.

Der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ versehen hat, weil die Zahlung selbst nicht mit einem Vorbehalt versehen war und einer Rückforderung durch die Klägerin somit § 814 BGB entgegensteht.

Auf die von der Klägerin geltend gemachten Fehler der Widerrufsbelehrung kommt es danach nicht an. Zudem hat die Klägerin den streitgegenständlichen Vertrag nicht gemäß § 355 Abs. 1 BGB widerrufen. Dies gilt auch, sofern die Klägerin geltend macht, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Sonderkündigungsrecht belehrt worden sei und der Vertrag auch nicht die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten hätte.

II. Die Zins- sowie die Nebenforderung teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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