LG Münster – Az.: 2 O 271/19 – Urteil vom 25.05.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlung geleisteter Beiträge nach Vereinsaustritt.
Die Beklagte ist anerkannte Putenerzeugergemeinschaft nach dem Argrarmarktstrukturgesetz in Verbindung § 2 der Agrarmarktstrukturverordnung, mit dem Ziel, zum Vorteil der Mitglieder die Erzeugung und Vermarktung von Puten nach gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Die Klägerin war bis zu ihrer Kündigung Mitglied bei der Beklagten.
Gemäß § 5 der Satzung erhebt die Beklagte von seinen Mitgliedern Beiträge, dessen Höhe jährlich neu von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Diese Beiträge werden insbesondere für die Finanzierung der Verwaltungsaufwendungen, die Kosten für die Kreditversicherung und die Ersetzung von Transportschäden aufgewandt.
Die Beklagte regelt unter anderem durch Rahmenverträge den Ankauf von Putenküken sowie des für die Aufzucht benötigten Futters. Entsprechend der Regelung in § 2 Ziff. 2 a) der Satzung handelte die Beklagte mit diesen Lieferanten Bonuszahlungen für die jeweiligen Mitglieder aus. Danach wurden von den Lieferanten pro 100 kg Futtermittel jeweils 0,15 EUR und pro geliefertem Küken jeweils 0,02 EUR an die Mitglieder vergütet. Nach § 2 Ziff. 2 a) der Satzung wurden die Bonuszahlungen als Beitrag an die Beklagte abgetreten. Die Zahlungen gingen direkt von den Lieferanten auf das Konto der Beklagten, wobei die Beklagte zunächst alle Zahlungen auf einem gemeinsamen Konto verbucht hat. Nach einer Betriebsprüfung hat sie dann aber verschiedene Konten angelegt, auf denen die Zahlungen für jedes Mitglied sodann separat eingingen.
Es wurde vereinbart, dass diese Bonuszahlungen, entsprechend § 2 Ziff. 2 f) der Satzung, „dem Schutz und der Absicherung der Mitglieder von finanziellen Risiken, die im Zusammenhang mit der Vermarktung auftreten“ dienen sollte. Anlass für diese Rücklagenbildung war die Insolvenz eines ehemaligen Mitglieds. Für diese Risiken waren die Mitglieder zu 75 % über die Hermes Kreditversicherung abgesichert. Die Beklagte beschloss im Rahmen einer Mitgliederversammlung, dass die restlichen 25 % aus der sich aus den Bonuszahlungen ergebenden Rücklage erstattet werden sollen.
Seit Beginn der Bonuszahlungen gab es keine wesentlichen Schadensfälle mehr.
Mit Wirkung zum 31.12.2018 kündigte die Klägerin die Mitgliedschaft bei der Beklagten entsprechend der Frist gemäß § 4 Ziff. 2 der Satzung. In § 4 Ziff. 3 der Satzung ist geregelt, dass ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch aus das Vereinsvermögen haben.
Bis zum Jahr 2016 kamen auf den Namen der Klägerin Bonuszahlungen von insgesamt 54.191,50 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 03.01.2019 machte die Klägerin diesen Betrag per anwaltlichem Schreiben unter Fälligstellung zum 31.01.2019 geltend. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, Auskunft über die Bonuszahlungen der Jahre 2017 und 2018 zu erteilen, dies ebenfalls unter Fristsetzung zum 31.01.2019.
Die Beklagte teilte unter dem 28.01.2019 per anwaltlichem Schreiben mit, dass alle geltend gemachten Zahlungsansprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Klägerin behauptet, dass die angesammelten Bonuszahlungen wirtschaftlich jedem einzelnen Mitglied zugeordnet seien. Sie behauptet ferner, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Beklagten, damit zu rechnen sei, dass jedes einzelne Mitglied den auf ihn entfallenden anteiligen Bonus als Gewinn zu versteuern hätte.
Die Klägerin ist zudem der Meinung, dass die Rücklage in derzeitiger Höhe nicht mehr zur Absicherung des satzungsmäßigen Zweckes des Vereins benötigt werde und der Überschuss ausgezahlt werden könne.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der bei der Beklagten für die Klägerin geführten Boni-Konten für die Jahre 2017 und 2018 zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 54.491,50 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen und schließlich die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag nebst 9 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.02.2019 zu bezahlen, wie er sich aus der Auskunft der Beklagten nach Auskunftserteilung gem. Klageantrag zu Ziff. 1 ergibt.
Die Beklagte hat den Antrag zu Ziff. 1 mit Klageerwiderung vom 18.07.3029 anerkannt und die geforderte Auskunft erteilt. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziff. 1 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erledigt hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 54.491,50 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.980,61 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 sowie weitere 3.609,92 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu bezahlen;
4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
a. jährlich bis zum 30.06. des Folgejahres Auskunft über den Bestand und etwaige Veränderungen der bei der Beklagten geführten Rücklage aus Bonuszahlungen für die Absicherung finanzieller Risiken gemäß § 2 f) der Satzung zu erteilen,
b. für den Fall der Auflösung oder der teilweisen Auflösung der Rücklage aus Bonuszahlungen für die Absicherung finanzieller Risiken oder für den Fall der Liquidation der Beklagten, einen anteiligen Betrag der Rücklage an die Klägerin auszukehren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Bonuszahlungen seien in derzeitiger Höhe vom Finanzamt als steuerfreie Rücklage anerkannt. Sie meint außerdem, dass die Bonuszahlungen als Beiträge zu werten seien und daher zum Vereinsvermögen zählten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Dem, nach verständiger Auslegung ermittelten, auf Erledigung des Antrags auf Auskunftserteilung gerichteten Feststellungsbegehren der Klägerin kann bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses nicht entsprochen werden. Das Schweigend er Klägerin auf die Erledigungserklärung konnte in diesem Zusammenhang nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie seitens des Gerichts nicht entsprechend § 91 a Abs. 2 ZPO auf diese Folge ihres Schweigens hingewiesen worden ist.
Die Klägerin hat die Beklagte zunächst im Wege der Stufenklage auf Auskunft, über die Bonuszahlungen hinsichtlich der Klägerin für die Jahre 2017 und 2018 in Anspruch genommen. Den Antrag auf Auskunft hat die Klägerin aufgrund erteilter Informationen später als erledigt angesehen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Feststellung der Erledigung dieses Klagebegehrens.
Diese Konsequenz ergibt sich bereits aus den Besonderheiten der Stufenklage. Bei der Stufenklage gem. § 254 ZPO handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall einer objektiven Klagehäufung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 254 Rn. 1). Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit wird eine Ausnahme von dem in § 253 II Nr. 2 ZPO normierten Erfordernis der konkreten Bezifferung des Klageziels gemacht, indem der Klägerin zur Konkretisierung ihres Klagebegehrens gestattet wird, die für sie erforderlichen Auskünfte von der Beklagten ebenfalls in diesem Verfahren einzuklagen. Der zunächst noch unbezifferte Zahlungsanspruch wird sofort rechtshängig. Der ihm vorgeschaltete Auskunftsanspruch hat insoweit nur vorbereitenden und unselbständigen Charakter, als er lediglich ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsanspruchs ist (vgl. KG, NJW 1970, 903; OLG Köln, FamRZ 1984, 1029). Nach diesem Zweck des Auskunftsanspruchs ist über das Bestehen der Auskunftspflicht nur zu entscheiden, solange noch zu klären ist, ob die Klägerin dieses Hilfsmittels zur Bezifferung ihrer Ansprüche bedarf. Wird der Auskunftsanspruch dagegen – aus welchen Gründen auch immer – fallengelassen, so erfordert dies keine Erledigungserklärung im Rechtssinne und auch keine teilweise Klagerücknahme oder einen Teilverzicht, sondern lediglich den Übergang zum eigentlichen Rechtsschutzziel, dem Zahlungsanspruch (vgl. OLG Koblenz, NJW 1963, 912; OLG München, FamRZ 1983, 629; OLG Köln, FamRZ 1984, 1029). Angesichts dieser Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs ist, wenn er fallengelassen wird, bei einer einseitigen Erledigungserklärung für ein Feststellungsurteil über die Erledigung kein Raum (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 254, Rn. 12; OLG Koblenz, NJW 1963, 912; O LG München, FamRZ 1983, 629). Beharrt der Klagende – wie hier die Klägerin – auf Feststellung der Erledigung der ersten Stufe, ist ihr Begehren als unzulässig zurückzuweisen, zumal auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klageziel nicht besteht. Die Entscheidung über das Bestehen des in der ersten Stufe verfolgten Informationsbegehrens hat grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung für die Entscheidung über den Hauptanspruch. Das mit der einseitigen Erklärung der Erledigung regelmäßig weiterverfolgte Interesse eines Klägers, von einer Kostenbelastung für die zunächst zu Recht erfolgte Geltendmachung eines Anspruchs verschont zu bleiben, wird im Verfahren der Stufenklage im Rahmen der Schlusskostenentscheidung ohnehin berücksichtigt.
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die beantragten Zahlungen noch auf die im Hilfsantrag geltend gemachten Forderungen.
Die Satzung und insbesondere die Regelung in § 4 der Satzung ist wirksam.
Die klägerseits vorgetragenen Grundsätze zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind vorliegend nicht anwendbar, da hier das Vereinsrecht einschlägig ist.
Gemäß § 4 Abs. 3 ArgarMSG gelten bei nicht anerkannten Vereinen die allgemeinen Regeln. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei anerkannten Vereinen Sonderregeln gelten. Für den Austritt und für etwaige Abfindungen existieren jedoch kein auf dem AgrarMSG basierenden Sonderregeln, sodass auch hier die allgemeinen Regeln des BGB Anwendung finden.
Die Beklagte ist insofern eher dem Vereinsrecht als dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen. Hierfür spricht unter anderem die Veränderlichkeit des Mitgliedsbestandes, was wesentliches Merkmal eines Vereins ist. Zudem wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Austritt aufgelöst. Daher sind die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze auch nicht auf den Verein anwendbar, weil die GBR bei Austritt aufgelöst wird und die Gelder für den gemeinsamen Zweck somit nicht mehr benötigt werden. Beim Verein ist dies jedoch anders. Hier wird der Vereinszweck auch bei Austritt eines Mitglieds weiterverfolgt, nur in anderer Besetzung.
Die Bonuszahlungen sind auch als, weiterer, zweckgerichteter Beitrag zu bewerten. Die Bonuszahlungen dienen der Absicherung vor finanziellen Risiken der Mitglieder. Jedes Mitglied hat somit während seiner Mitgliedschaft, die Sicherheit in finanziellen Notlagen, seien sie auch nur vorrübergehend, abgesichert zu sein.
Das Vereinsrecht kennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung oder Erstattung der Beiträge. Der Verein kann eine entsprechende Rückgewähr in der Satzung regeln, muss dies aber nicht.
Die Bonuszahlungen sind auch als, weiterer, zweckgerichteter Beitrag zu bewerten. Dies folgt zum einen aus der eindeutigen Formulierung in § 2 Ziff. 2 a) der Satzung. Zum anderen dienen die Zahlungen auch dem in der Satzung festgeschrieben Vereinszweck und den vom Verein übernommenen Aufgaben. Die Bonuszahlungen dienen nämlich neben der Hermes Versicherung der zusätzlichen Absicherung vor finanziellen Risiken der Mitglieder. Jedes Mitglied hat somit durch Leistung der weiteren Beiträge während seiner Mitgliedschaft, die Sicherheit in finanziellen Notlagen, seien sie auch nur vorrübergehend, abgesichert zu sein.
Der § 4 der Satzung ist insofern nicht zu beanstanden.
Hierin ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch kein Verstoß gegen des Austrittsrecht gemäß § 39 BGB zu sehen. Zwar darf mit Blick auf die besondere Bedeutung des Austrittsrechts und die Wertung des § 39 Abs. 2 BGB die Kündigung nicht durch finanzielle Nachteile, wie beispielsweise durch Abstandszahlungen oder Austrittsgelder, erschwert werden. Dazu gehört jedoch nicht der Umstand, dass man nicht mehr vom Vereinsvermögen profitiert. Auch wenn entsprechende Nachteile den Zweck des Austrittsrechts unterlaufen können, müssen sie grundsätzlich hingenommen werden. Die alternative Möglichkeit einer entsprechenden Abfindungspflicht kommt nicht in Betracht.
Die Klägerin hat während der Mitgliedschaft von dem mit der Rücklage verfolgten Versicherungsschutz partizipiert. Der Umstand, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, kann nicht dazu führen, dass man bei Austritt seine eingezahlten Beiträge zurückerhält.
Dem zur Folge führt der Austritt aus dem Verein – im Gegensatz zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – nicht dazu, dass deine Vermögensauseinandersetzung stattfindet. Die Mitgliedschaft bedeutet keine Beteiligung am Vereinsvermögen (vgl. OLG Brandenburg, NL 2005, 177).
Ein Anspruch folgt auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB.
Dies könnte im vorliegenden Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn eine Art Übersicherung vorliegt. Hierfür müsste ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem maximal zu realisierenden Schadensrisiko und der angesammelten Rücklage bestehen.
Davon ist vorliegend, selbst bei der von der Klägerin angestellten, für sie günstigsten Rechnung, nicht auszugehen. Sinn und Zweck der Rücklage ist es für den Fall eines Schadensfalles, das betroffene Mitglied finanziell zu unterstützen. Soll sollen auch mögliche Schäden von den übrigen Mitgliedern abgewendet werden. Der Sinn und Zweck dieser Rücklage wäre jedoch nicht mehr möglich, wenn die Rücklage auf Null gestellt wird.
Die von der Klägerin angestellten Rechnung besagt, dass im Schadensfalle bei Berücksichtigung der 75 %tigen Übernahme durch die Hermes Versicherung maximal ein Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EUR aus der Rücklage aufgebracht werden müsste. Die Rücklage hingegen weist einen Betrag von 3.688.418,82 EUR aus. Der nach dem Abzug von 1.000.000,00 EUR verbleibende Rest, könne ausgezahlt werden. Die Folge wäre dann aber, dass bei Eintritt des Schadensfalles die Rücklage auf null gestellt ist. Ein kurzfristig auftretender, weiterer Schadensfall könnte sodann nicht mehr aufgefangen werden, sodass der mit der Rücklage verbundene Zweck nicht mehr erreicht werden könnte. Einer solchen Rücklage ist immanent, dass sie möglichst immer höher sein muss, als der zu erwartende Schaden. Nur so kann ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet sein.
Die Hilfsanträge sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Ein dementsprechender Anspruch besteht nicht. Gemäß § 45 Abs. 1 BGB fällt das Vermögen nach Auflösung an die in der Satzung bestimmten Personen. Gemäß § 16 Ziff. 4 der Satzung soll das Vermögen den Mitgliedern nach der Höhe der Beitragsleistung der letzten 3 Jahre ausgeschüttet werden. Die Satzung regelt demnach ausdrücklich, dass das verbleibende Vereinsvermögen an die Mitglieder ausgeschüttet werden soll. Seit ihrem Austritt mit Wirkung zum 31.12.2018 ist die Klägerin jedoch kein Mitglied mehr und ist demnach nicht von den Regelungen zur Auflösung umfasst.
Der Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 16.09.2020 war gemäß § 269 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Angriffs- und Verteidigungsmittel in diesem Sinne sind alle zur Begründung des Klageantrages vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge (Zöller/Greger, ZPO, § 292 Rn. 2).
Gemessen daran war der Vortrag nicht zu berücksichtigen. Dass die Klägerin trotz ihres Austrittes bei einer etwaigen Ausschüttung der Rücklagen mit Steuerzahlungen belastet werden sollen, ist ein Umstand, der mit diesem Schreiben erstmals vorgetragen wurde. Unstreitig war bislang nur, dass im Falle der Ausschüttung der Rücklagen eine unmittelbare Steuerpflicht des jeweiligen Mitglieds entsteht. Die Klägerin ist jedoch kein Mitglied mehr. Was ihre Rolle bei Eintritt dieses Falles angeht, ist zuvor nicht thematisiert worden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kostenlast durch das erklärte Anerkenntnisses hinsichtlich des ursprünglichen Auskunftsanspruchs liegt für die Beklagte bei unter 5 % des Streitwerts. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs hatte auch keinen Gebührensprung zur Folge.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
LG Münster – Az.: 2 O 271/19 – Berichtigungsbeschluss vom 26.06.2020
I.
Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 wird gemäß § 320 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 5 Satz 2 wie folgt lautet:
Anlass für diese Rücklagenbildung war die Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters.
II.
Die Gründe des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 letzter Absatz Satz 2 wie folgt lautet:
Das Schweigen der Beklagten auf die Erledigungserklärung konnte in diesem Zusammenhang nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie seitens des Gerichts nicht entsprechend § 91 a Abs. 2 ZPO auf diese Folge ihres Schweigens hingewiesen worden ist.
Gründe
Hinsichtlich Ziffer I. ergibt sich die offenbare Unrichtigkeit aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf Seite 4 in Abs. 6 der Klageerwiderung (Bl. 51 d.A.), wonach es sich um die Insolvenz eines Vermarkters bzw. Verbundpartners handelte.
Hinsichtlich Ziffer II. liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, dass es an dieser Stelle nicht „Klägerin“, sondern „Beklagten“ heißen muss.