
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 UF 111/23
Das Wichtigste im Überblick
KG Berlin bestätigt: Ehefrau muss 143.900 Euro für heimliche Kontenabhebung zurückzahlen.
- Die Beschwerde der Ehefrau scheiterte vollständig.
- Das Gericht sah die Konten als gemeinsame Absicherung mit interner Alleinbefugnis des Mannes.
- Die Frau hob das Geld heimlich ab und kaufte damit eine eigene Spanien-Immobilie.
- Das Gericht befand ihr Vorgehen zusätzlich als vorsätzliche Schädigung.
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 08.04.2024
- Aktenzeichen: 16 UF 111/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im Familienrecht
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Ehegatten, getrenntlebende Paare, Kontoinhaber, Familienrechtspraxis
Wann ist Rückzahlung von Guthaben nach Trennung Pflicht?
Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das bedeutet konkret: Gegenüber der Bank darf zwar jeder auf das volle Guthaben zugreifen, rechtlich steht das Geld zwischen den Eheleuten (dem sogenannten Innenverhältnis) aber beiden zur Hälfte zu. Bei gemeinschaftlichen Oder-Konten wird während einer intakten Ehe im Zweifel angenommen, dass die Ehegatten stillschweigend auf einen internen Ausgleich verzichten. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Partner etwas anderes vereinbart haben oder einer von ihnen das eheliche Vertrauensverhältnis missbraucht.
Die Regel, wonach während intakter Ehe kein Ausgleich für über den „Hälfteanteil“ hinausgehende Kontoverfügungen erfolgt, […] gilt weder, wenn die beteiligten Ehegatten etwas anderes vereinbart haben noch, wenn das eheliche Vertrauensverhältnis missbraucht wird. – so das Kammergericht Berlin
Wer ein gemeinsames Oder-Konto führt, sollte die interne Abrede über die Verfügungsrechte schriftlich festhalten — etwa in einem Ehevertrag, einer separaten Vereinbarung oder zumindest per E-Mail. Das Kammergericht entschied hier allein auf Grundlage der nachgewiesenen internen Absprache. Ohne Beleg gilt im Zweifel die gesetzliche Regel: beide Partner zu gleichen Anteilen berechtigt.
Mit einer solchen Vereinbarung befasste sich das Kammergericht Berlin in einem Beschwerdeverfahren, das die getrenntlebende Ehefrau gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (30.08.2023, 93 F-72/22) angestrengt hatte. Vier gemeinschaftliche Oder-Konten waren 2017 auf Wunsch der Ehefrau eingerichtet worden, um sie wirtschaftlich abzusichern, falls dem Ehemann „etwas passiert“. Bis zum Eintritt dieses Sicherungsfalls durfte im Innenverhältnis allein der Ehemann über das Guthaben verfügen.
Während der Mann nach einem schweren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung in einer Reha-Klinik lag, hob die Ehefrau am 26. Februar und 1. März 2018 heimlich das gesamte Guthaben von 143.900,00 Euro ab und transferierte es auf ein eigenes Konto. Das Kammergericht Berlin entschied, dass ihr Anteil nach der internen Vereinbarung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls bei 0 Euro lag – sie muss deshalb den vollen Betrag erstatten.
Nach der Erklärung der Antragsgegnerin steht fest, dass das Kontoguthaben nur dazu dienen sollte, sie im Fall abzusichern, dass „demetwas passiert“. […] Deshalb ist sie verpflichtet, den „Mehrbetrag“, den sie über „ihren“ Anteil (= 0 €) hinaus von den Konten abgezogen hat […] an den Antragsteller zu erstatten. – so das Kammergericht Berlin[dem Antragsteller]
Immobilienkauf in Spanien als rechtsmissbräuchliche Verfügung
Die Abhebung wertete der Senat zusätzlich als rechtsmissbräuchlich. Die Ehefrau hatte das Geld nicht für familiäre Zwecke verwendet, sondern ausschließlich für den Erwerb einer Immobilie in Spanien auf ihren eigenen Namen. Sie selbst lebte dort bereits seit 2009, der Ehemann hingegen nie – und konnte die Immobilie alters- und krankheitsbedingt praktisch nicht nutzen. Das Gericht beschrieb den Vorgang als faktische Auflösung der Gemeinschaftskonten zu einer „leeren Hülle“.
Im Beschwerdeverfahren argumentierte die Ehefrau, sie sei höchstens zur Hälfte, also in Höhe von 71.950,00 Euro, ausgleichspflichtig. Das Kammergericht verwarf diesen Einwand: Die interne Abrede schloss eine hälftige Teilung aus, weil das Guthaben im Innenverhältnis allein dem Ehemann zustand. Der gesamte Saldo war deshalb zu erstatten.
Redaktionelle Leitsätze
- Existiert für ein gemeinschaftliches Oder-Konto eine interne Absprache über die alleinige Berechtigung eines Partners, verdrängt dies die gesetzliche Vermutung der hälftigen Aufteilung. Wer entgegen einer solchen Vereinbarung das Guthaben abhebt, ist zur vollständigen Erstattung verpflichtet.
- Die heimliche und restlose Räumung eines Gemeinschaftskontos für rein eigennützige Zwecke begründet eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn dabei die schwerwiegende krankheitsbedingte Hilflosigkeit des anderen Partners ausgenutzt wird.
- Resultiert der Rückzahlungsanspruch aus einer solchen vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist es der schädigenden Partei gesetzlich verwehrt, diese Forderung mit eigenen Ansprüchen aus dem familiären Zugewinnausgleich aufzurechnen.

Praxis-Hinweis: Innenverhältnis beim Oder-Konto
Viele Ehepartner gehen davon aus, dass das Guthaben eines gemeinsamen Oder-Kontos im Trennungsfall automatisch hälftig geteilt wird. Dieses Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Nicht die Kontoverbindung zur Bank ist maßgeblich, sondern die interne Abrede. Wenn Sie belegen können, dass das Konto im Innenverhältnis nur der wirtschaftlichen Absicherung eines Partners diente und der andere bis zu einem bestimmten Ereignis nicht verfügen durfte, greift die hälftige Teilung nicht.
Gilt Haftung nach § 826 BGB bei heimlicher Kontoabhebung?
Eine deliktische Haftung nach § 826 BGB greift, wenn jemand einem anderen vorsätzlich und sittenwidrig einen Schaden zufügt. Das bedeutet konkret: Die juristische Grundlage für die Rückzahlung ist in diesem Fall kein bloßer Vertragsbruch, sondern eine vorsätzliche unerlaubte Handlung. Für die Bezifferung von Nebenforderungen und Zinsen kommen in solchen Fällen zusätzlich § 849 BGB sowie §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zur Anwendung.
Das Kammergericht bejahte diese Haftung im vorliegenden Fall. Die Ehefrau hatte heimlich gehandelt und den hilflosen Zustand des Ehemanns nach seinem Schlaganfall ausgenutzt. Sie ließ ihn praktisch vermögenslos zurück und setzte das Geld für eigene, egoistische Zwecke ein – das Gericht sah darin sowohl Schädigungsvorsatz als auch Sittenwidrigkeit.
Sittenwidrig ist das Verhalten aber auch deshalb, weil die Antragsgegnerin das gesamte Geld, das für die gemeinsame Altersvorsorge vorgesehen war, für sich allein verwendet und davon eine Immobilie im Ausland […] erworben hat, an einem Ort […] den er alters- und krankheitsbedingt auch nicht mehr erreichen kann. – so das Kammergericht Berlin
Auch das Verhalten der Ehefrau nach der Abhebung stützte nach Auffassung des Senats dieses Urteil: die Verweigerung einer sachgerechten Rückführung des Geldes und bedrohliche Äußerungen gegenüber dem Ehemann. Neben der Hauptsumme wurden deshalb Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 3.020,34 Euro zugesprochen. Den Einwand der Ehefrau, sie habe im Interesse beider Eheleute und damit ohne Schädigungsvorsatz gehandelt, wies das Gericht zurück.
Haben güterrechtliche Ausgleiche bei der Abhebung Vorrang?
Die Ehefrau machte geltend, eine Rückabwicklung wegen ehebedingter Zuwendung scheide aus, weil die Ehe bereits 2017 getrennt gewesen sei. Unter einer solchen Zuwendung versteht man größere Vermögenswerte, die ein Partner dem anderen ohne direkte Gegenleistung überschreibt, um die gemeinsame Lebensgestaltung in der Ehe abzusichern. Auf diesen Punkt kam es nach Ansicht des Kammergerichts jedoch nicht an: Die Rückzahlungspflicht folgte bereits aus der internen Abrede nach § 430 BGB sowie deren Missachtung durch den Missbrauch des Vertrauensverhältnisses.
Sie brachte zudem vor, ein güterrechtlicher Ausgleich über den Zugewinnausgleich habe Vorrang vor anderen Ausgleichsansprüchen. Auch dies wies der Senat ab: Der Zugewinnausgleich verdrängt den Gesamtgläubigerausgleich nicht. Beide Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander.
Wer Geld vom Gemeinschaftskonto zurückfordert, muss sich nicht zwischen dem Gesamtgläubigerausgleich nach § 430 BGB und dem Zugewinnausgleich entscheiden. Beide Ansprüche bestehen unabhängig nebeneinander — Sie können beide gleichzeitig verfolgen und müssen keinen Vorrang des güterrechtlichen Ausgleichs hinnehmen.
Entfällt Rückzahlung von Guthaben bei Schutz vor Dritten?
Die Ehefrau argumentierte, sie habe das Guthaben nur abgehoben, um es vor einem möglichen Zugriff durch eine Frau M S zu schützen. Das Kammergericht stufte dies als untaugliche Schutzbehauptung ein: Frau M S hatte weder eine Kontovollmacht noch irgendeine Zugriffsmöglichkeit auf die Konten. Zudem war laut interner Abrede ohnehin allein der Ehemann verfügungsberechtigt.
Streit um frühere Abhebungen und Zuwendungen
Der Ehemann bestritt seinerseits, mit Frau M S eine Beziehung geführt zu haben, und bezeichnete sie als langjährige Freundin. Er wies darauf hin, die Ehefrau selbst habe sich bereits seit 1989 einem anderen Mann, Herrn F S, zugewandt – aus dieser Verbindung sei 2003 eine gemeinsame Tochter hervorgegangen.
Die Ehefrau verteidigte sich zusätzlich damit, der Ehemann habe selbst einmal rund 20.000 bis 22.000 Euro von den Konten abgehoben, um ein Wohnrecht auf dem Grundstück von Frau M S zu erwerben. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: Anders als die Ehefrau war der Ehemann laut interner Abrede zur Verfügung berechtigt. Zudem erlitt die Ehefrau dadurch keinen Nachteil, weil der Mann ihr am 9. Januar 2018 gesondert 22.000 Euro mit dem Verwendungszweck „neues Auto S R“ überwiesen hatte.
Scheitert Rückforderung an Verwirkung oder Aufrechnung?
Eine Verwirkung richtet sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und setzt sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment voraus. Die Hürden dafür sind sehr hoch: Ein Anspruch verfällt nur, wenn nicht nur außergewöhnlich viel Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), sondern der Schweigende zuvor auch das berechtigte Vertrauen geweckt hat, dass er das Geld niemals zurückfordern wird (Umstandsmoment). Die Aufrechnung wird im Zivilrecht zudem durch § 393 BGB eingeschränkt, etwa wenn die Gegenforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.
Die Ehefrau berief sich darauf, der Rückforderungsanspruch des Ehemanns sei verwirkt. Das Kammergericht stellte fest, dass es bereits am Zeitmoment und erst recht am Umstandsmoment fehlte: Der Ehemann hatte wiederholt und zuletzt schriftlich am 21. Oktober 2020 zur Rückzahlung aufgefordert, die dreijährige Verjährungsfrist war noch nicht abgelaufen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem Sie von der Abhebung Kenntnis erlangen. Fordern Sie das Geld nachweisbar schriftlich zurück — per Einschreiben oder mit Sendebeleg — und wiederholen Sie die Aufforderung, falls der Partner nicht reagiert. So verhindern Sie, dass Ihr Anspruch als verwirkt gilt.
Hilfsweise erhob die Ehefrau die Aufrechnung mit einem eigenen Zugewinnausgleichsanspruch. Auch damit hatte sie keinen Erfolg: Die Aufrechnung scheiterte an der Sperre des § 393 BGB und wäre nach Auffassung des Senats in einer solchen Konstellation zusätzlich nach Treu und Glauben zu versagen gewesen. Das Kammergericht wies die Beschwerde deshalb insgesamt zurück und bestätigte die Zahlungspflicht in Höhe von 143.900 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten – die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Ehefrau.
Der Antragsgegnerin ist es nicht gestattet, mit ihrem güterrechtlichen Anspruch gegen eine Forderung aus einer von ihr begangenen deliktischen Handlung aufzurechnen. – so das Kammergericht Berlin
Achtung Falle: Aufrechnungssperre bei Schädigungsvorsatz
Wer heimlich Geld vom Gemeinschaftskonto abhebt und dabei die Hilflosigkeit des Partners ausnutzt, riskiert eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung. Die weitreichende Folge: Ein eigener Zugewinnausgleichsanspruch kann später nicht einfach mit der Rückzahlungspflicht verrechnet werden. Das Gesetz sperrt die Aufrechnung bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sodass das Geld vollumfänglich zurückgezahlt werden muss.
Wann ist Aufrechnung bei deliktischer Haftung gesperrt?
Das Kammergericht Berlin hat als Beschwerdeinstanz entschieden — das Urteil ist damit für die beteiligten Parteien bindend, entfaltet aber keine automatische Bindungswirkung für andere Gerichte. Dennoch zeigt die Entscheidung klar: Bei gemeinschaftlichen Oder-Konten zählt nicht die Kontoverbindung zur Bank, sondern die interne Absprache zwischen den Partnern. Wer nachweisen kann, dass im Innenverhältnis nur einer verfügen durfte, bekommt das volle Guthaben zurück — unabhängig vom Zugewinnausgleich.
Wer entdeckt, dass der Partner heimlich Geld vom Gemeinschaftskonto abgehoben hat, sollte drei Dinge sofort tun: die interne Abrede über Verfügungsrechte dokumentieren, die Rückzahlung schriftlich und nachweisbar fordern, und bei Ausnutzung einer Hilflosigkeit zusätzlich Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung prüfen. Dieser Zusatzanspruch sperrt dem Partner später die Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen.
Heimliche Abhebung vom Gemeinschaftskonto? So wehren Sie sich rechtssicher
Die entscheidende Weichenstellung liegt in der internen Abrede über das Oder-Konto – nicht in der Kontoverbindung zur Bank. Unsere Rechtsanwälte rekonstruieren mit Ihnen, welche Absprachen bestanden und ob ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung durchgesetzt werden kann, der auch die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen sperrt.
Experten-Kommentar
Dass der Beschluss hier auf sittenwidrige Schädigung abstellt, halte ich angesichts der wehrlosen Lage des Ehemanns für dogmatisch konsequent. Dennoch taugt dieses deliktische Konstrukt kaum als Blaupause für klassische Trennungsstreitigkeiten. Die extrem hohen rechtlichen Hürden der Sittenwidrigkeit verlangen nach einer familiären Ausnahmesituation, die ein gewöhnlicher Vermögensstreit schlicht nicht hergibt.
Wer eine Krise kommen sieht, sollte sich deshalb besser nicht auf eine eventuelle spätere Rückabwicklung vor Gericht verlassen. Der effektivste Schutzmechanismus bleibt die sofortige Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto bei der Bank. Durch diesen simplen Schritt erfordert jede Auszahlung zwingend beide Unterschriften, was vollendete Tatsachen elegant im Vorfeld blockiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich das Gemeinschaftskonto leeren, um mein Geld vor dem Zugriff Dritter zu schützen?
Nein, eine heimliche Komplettentnahme ist zum Schutz vor Dritten regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn der Dritte gar keinen Zugriff auf das Konto hatte. Eine Schutzbehauptung trägt nur, wenn eine reale und nachweisbare Zugriffsgefahr bestand.
Rechtlich zählt nicht ein bloßes Misstrauen, sondern die konkrete Möglichkeit des Dritten, über das Konto zu verfügen oder Geld abzuheben. Hatte die Person keine Vollmacht und keine Zugriffsmöglichkeit, fehlt der rechtliche Grund für eine vollständige Leerung des Gemeinschaftskontos. Hinzu kommt: Haben die Partner intern vereinbart, wer über das Guthaben verfügen darf, muss sich jeder daran halten. Wer dennoch das Konto räumt, muss das Geld grundsätzlich zurückzahlen.
Eine pauschale Berufung auf Schutz vor Dritten hilft auch dann nicht, wenn sie erst nachträglich vorgeschoben wird. Vor Gericht braucht es nachvollziehbare Tatsachen, etwa eine Vollmacht, Zugangsdaten oder sonstige reale Zugriffsmöglichkeiten. Fehlen solche Umstände, wirkt die Abhebung eigenmächtig, und die Rückzahlungspflicht bleibt bestehen.
Habe ich Anspruch auf das gesamte Guthaben, wenn wir eine andere interne Absprache hatten?
Ja, eine nachweisbare interne Absprache verdrängt die gesetzliche hälftige Vermutung, sodass Ihnen das gesamte Guthaben zustehen kann. § 430 BGB greift nur, wenn die Partner im Innenverhältnis nichts anderes geregelt haben. Entscheidend ist also nicht die Bankverbindung, sondern die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem anderen Ehegatten.
Kannten beide Partner eine Abrede, nach der nur einer über das Konto verfügen durfte oder das Guthaben nur einem bestimmten Zweck dienen sollte, ist diese Abrede maßgeblich. Dann wird das Guthaben im Innenverhältnis nicht automatisch halbiert, sondern nach dem Inhalt der Vereinbarung zugeordnet. Das gilt auch bei mündlichen Absprachen, wenn sie sich beweisen lassen. Ohne Beleg bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Vermutung der gleichen Berechtigung, und Sie müssen Ihre abweichende Vereinbarung darlegen und beweisen.
Als Nachweis kommen vor allem schriftliche Unterlagen in Betracht, etwa E-Mails, Nachrichten, Eheverträge oder andere Dokumente mit dem klaren Inhalt der Absprache. Gelingt dieser Beweis nur teilweise, kann auch nur der nachgewiesene Teil der Vereinbarung berücksichtigt werden. Deshalb sollten Sie alle Unterlagen sichern, die die alleinige Verfügungsberechtigung oder den besonderen Zweck des Kontos belegen.
Kann mein Ex-Partner die Rückzahlung mit seinem Anspruch aus dem Zugewinnausgleich verrechnen?
Nein, bei einer Rückzahlung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kann Ihr Ex-Partner nicht mit einem Zugewinnausgleichsanspruch aufrechnen. § 393 BGB sperrt die Aufrechnung gegen Forderungen, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammen, und das umfasst auch den Fall der heimlichen Kontenleerung.
Der Grund ist, dass der Zugewinnausgleich zwar als eigener familienrechtlicher Anspruch bestehen bleibt, aber die Rückzahlungspflicht nicht mindern darf, wenn die Gegenforderung aus dem schädigenden Verhalten selbst folgt. Wird das Geld heimlich und eigennützig abgehoben, kann das als sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB gewertet werden. Dann muss der Betrag grundsätzlich vollständig zurückgezahlt werden, und der Schädiger kann seinen eigenen Ausgleichsanspruch nicht dagegenstellen. Für Sie bedeutet das: Eine Aufrechnung ist in dieser Konstellation rechtlich blockiert.
Die Sperre greift nicht bei jedem Streit um Kontoguthaben, sondern nur, wenn die Rückforderung tatsächlich auf einer vorsätzlichen deliktischen Handlung beruht. Steht dagegen nur eine normale güterrechtliche oder vertragliche Auseinandersetzung im Raum, kann die Aufrechnung anders zu beurteilen sein.
Verliere ich meinen Rückforderungsanspruch, wenn ich nach der Trennung zu lange mit Klagen warte?
Nein, Ihr Rückforderungsanspruch geht nicht allein durch Zeitablauf verloren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der Abhebung, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie davon erfahren haben (§§ 195, 199 BGB).
Verwirkung ist noch schwerer nachzuweisen als Verjährung. Sie liegt nur vor, wenn sehr viel Zeit vergangen ist und der andere Teil berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass Sie das Geld nicht mehr verlangen (§ 242 BGB). Wer den Anspruch schriftlich und nachweisbar geltend macht, weckt gerade kein solches Vertrauen. Deshalb sollten Sie jetzt sofort eine Rückzahlungsaufforderung per Einschreiben senden und den Beleg aufbewahren.
Wenn die Dreijahresfrist bereits bald endet, genügt bloßes Abwarten nicht mehr, weil dann eine Hemmung oder Klageerhebung notwendig werden kann. Eine frühere schriftliche Mahnung hilft gegen Verwirkung, ersetzt aber die Verjährungshemmung nicht. Prüfen Sie deshalb umgehend, wann Sie von der Abhebung erfahren haben, und sichern Sie den Anspruch rechtzeitig durch ein nachweisbares Schreiben oder Klage.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 16 UF 111/23 – Beschluss vom 08.04.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




