
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 131/25
Das Wichtigste im Überblick
Bank zahlt nach Phishing-Angriff nur teilweise, weil beide Seiten Fehler machten.
- Das Gericht sprach dem Kläger 6.832,79 Euro zu.
- Die Überweisung galt nicht als autorisiert, weil Täter sie ausführten.
- Der Kläger handelte grob fahrlässig, als er Fernzugriff und TAN gab.
- Die Bank trug Mitverantwortung, weil sie nicht rechtzeitig warnte.
- Ohne starke Authentifizierung hätte der Angriff schwerer funktioniert.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 27.05.2026
- Aktenzeichen: 4 U 131/25
- Verfahren: Berufung und Anschlussberufung
- Rechtsbereiche: Zahlungsverkehrsrecht, Bankrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: bis zu 22.000 €
- Relevant für: Banken, Kunden, Opfer von Phishing-Angriffen
Wann gibt es eine Rückzahlung nach Online-Banking-Betrug?
Ein Mann verlangte von seiner Bank die Rückzahlung von 20.498,38 €, die im Juni 2021 per Online-Banking von seinem Konto abgeflossen waren – Betrüger hatten ihn per Phishing und Telefontäuschung dazu gebracht, eine TAN preiszugeben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab seiner Anschlussberufung teilweise statt und verurteilte die Bank zur Zahlung von 6.832,79 €, wies die Klage im Übrigen aber ab; die Berufung der Bank blieb weitgehend erfolglos. Mit der Anschlussberufung konnte sich der betrogene Bankkunde dem eigentlichen Berufungsverfahren der Bank rechtlich anschließen, um das Urteil der ersten Instanz doch noch zu seinen Gunsten anzugreifen.
Ein Anspruch auf Erstattung setzt nach § 675u S. 2 BGB in Verbindung mit § 675f BGB einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang voraus. Eine Autorisierung im Sinne des § 675j Abs. 1 S. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang tatsächlich zugestimmt hat. Die Beweislast dafür trägt der Zahlungsdienstleister – selbst wenn ein Authentifizierungsinstrument mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen eingesetzt wurde.
Wird die Überweisung im Online-Banking […] tatsächlich von unbekannten Dritten ausgeführt, ohne dass der Zahler davon Kenntnis hat, liegt von vorneherein keine Autorisierung durch den Zahler vor. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Wurde Geld ohne Ihre tatsächliche Zustimmung von Ihrem Konto abgebucht, muss Ihre Bank den Betrag erstatten — und sie muss beweisen, dass Sie die Überweisung autorisiert haben. Fordern Sie die Erstattung daher sofort schriftlich ein und bestreiten Sie ausdrücklich jede Autorisierung, die Sie nicht selbst vorgenommen haben.
Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht wollte der Betroffene laut eigenem Vortrag nur eine „Demoüberweisung von 0 €“ auslösen. Tatsächlich floss das Geld auf ein Konto bei der N26-Bank, dessen Inhaber ein wegen Raubes vorbestrafter polnischer Staatsbürger war, und wurde von dort an eine Person weitergeleitet, deren Existenz polnische Behörden verneinten. Die Bank hielt dem Rückzahlungsbegehren entgegen, sie habe wegen der Verwendung einer dem Mann zugeordneten TAN von einer Autorisierung ausgehen dürfen – maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont. Das bedeutet: Die Bank ging davon aus, es zähle allein, wie sie die Eingabe der TAN aus Sicht eines verständigen Beobachters verstehen durfte. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise: Es fehle an jeder Autorisierung, weil die Überweisung tatsächlich von unbekannten Dritten auf der regulären Online-Banking-Webseite ausgeführt worden sei. Der Kunde hatte der Zahlung nicht zugestimmt, und eine Zurechnung nach Rechtsscheinsgrundsätzen komme nicht in Betracht. Der Mann muss sich den fatalen Geldabfluss rechtlich also nicht wie eine eigene Zustimmung anrechnen lassen, nur weil der Vorgang nach außen hin den Anschein erweckt hatte, er stecke selbst hinter der Überweisung.
Redaktionelle Leitsätze
- Führt ein unbefugter Dritter durch Phishing und Social Engineering eine Überweisung im Online-Banking aus, fehlt es an einer wirksamen Autorisierung des Kontoinhabers; eine Zurechnung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen kommt nicht in Betracht.
- Es begründet in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn ein Bankkunde unbekannten Dritten fernmündlich eine Transaktionsnummer mitteilt und zeitgleich einen Fernzugriff auf den eigenen Computer gewährt, um eine angebliche Testüberweisung auszuführen.
- Unterlässt die Bank beim einfachen Kontozugriff eine starke Kundenauthentifizierung oder ignoriert sie konkrete telefonische Warnhinweise des Kunden auf einen laufenden Betrugsangriff, kann dies ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters begründen.

Wann droht Schadensersatz durch grobe Fahrlässigkeit?
Ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Zahler richtet sich nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB. Voraussetzung ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten aus § 675l Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift verlangt vom Nutzer, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu treffen.
Halten Sie sich strikt an diese Regeln, um Ihren Erstattungsanspruch nicht zu gefährden: Geben Sie niemals eine TAN am Telefon weiter — auch nicht an jemanden, der sich als Bankmitarbeiter ausgibt. Installieren Sie keine Fernwartungssoftware wie TeamViewer oder AnyDesk auf Anweisung Unbekannter. Bewahren Sie Ihren TAN-Generator so auf, dass Dritte keinen Zugriff haben.
Fernzugriff per TeamViewer und TAN-Weitergabe
Der Betroffene hatte den Tätern über die Software TeamViewer Fernzugriff auf sein Notebook gewährt und am Telefon eine aus seinem TAN-Generator erstellte TAN mitgeteilt. Er argumentierte, sein Verhalten sei nicht grob fahrlässig gewesen: Er habe zuvor die Hotline der Bank angerufen, dort aber keine Hilfe erhalten, und beim späteren Anruf berechtigt an einen echten Bankmitarbeiter geglaubt. Fernzugriffe seien im Support ohnehin nicht ungewöhnlich.
Warum das Gericht grobe Fahrlässigkeit bejahte
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Schon die Aufforderung zu einer 0-€-Demoüberweisung habe selbst bei einem Laien erheblichen Verdacht erregen müssen – zumal der Mann selbst einräumte, ihm sei die Situation von Anfang an „spanisch“ vorgekommen. Sein Verhalten war objektiv und subjektiv grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt im rechtlichen Sinne, wer einfachste und ganz naheliegende Sorgfaltspflichten massiv missachtet. Ein bloßes Augenblicksversagen – also ein kurzer, unerwarteter Schreck- oder Stressmoment, der den harten Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern kann – verneinte der Senat, weil der Vorgang länger gedauert habe und keine Eilbedürftigkeit bestanden habe. Auch das Argument, Fernwartungssoftware sei im Support nicht unüblich, ließ das Gericht nicht gelten: Banken böten keinen Support an, der Fernzugriff erfordere, und warnten seit Jahren davor, persönliche Sicherheitsmerkmale weiterzugeben.
Die Aufforderung, eine „Demo-Überweisung“ über 0 € durchzuführen, muss auch bei einem Laien einen erheblichen Verdacht erregen, weil es – außer im Betrugsfall – gar keinen Sinn macht, eine derartige Überweisung vorzunehmen. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Der entscheidende Faktor für die grobe Fahrlässigkeit war hier die Kombination aus Fernwartungssoftware und der angeblichen „0-Euro-Testüberweisung“. Gerichte werten die Installation von Tools wie TeamViewer oder AnyDesk auf Anforderung Unbekannter regelmäßig als schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß – selbst wenn die Situation am Telefon glaubwürdig inszeniert war. Die Folge: Der Schadensersatzanspruch der Bank gegen Sie überwiegt oft den Erstattungsanspruch, sodass Sie auf dem Großteil des Verlusts sitzen bleiben.
Wie zählt das Mitverschulden der Bank beim Phishing-Angriff?
Gegen den Schadensersatzanspruch der Bank kann nach § 254 BGB der Einwand des Mitverschuldens erhoben werden. Das bedeutet konkret: Hat das Bankhaus eigene Fehler gemacht, die den Betrug erst ermöglicht oder nicht gestoppt haben, muss es einen Teil der Verantwortung übernehmen und der finanzielle Schaden wird zwischen Kunde und Bank aufgeteilt.
Der übersehene Warnruf des Kunden
Gestützt auf Telefonfotos und die Angaben des Mannes stellte das Gericht fest, dass er die Bank vor der eigentlichen Tat angerufen und die Situation geschildert hatte. Die Mitarbeiterin erkannte den Betrug nicht, sprach keine Warnung aus und stellte lediglich einen Rückruf der IT-Abteilung in Aussicht. Darin sah der Senat eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, weil der Betrug für die Mitarbeiterin ohne Weiteres erkennbar gewesen sei.
Fehlende starke Authentifizierung als Mitverschuldensgrund
Die Bank wandte ein, das Landgericht habe ein Mitverschulden unzulässig nur „vermutet“; § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB sei rein transaktionsbezogen, sodass fehlende starke Kundenauthentifizierung kein Mitverschulden begründen könne. Das Gericht sah dies anders: Die fehlende starke Authentifizierung beim einfachen Kontozugriff sei kausal für den Schaden geworden, weil erst dadurch die Täter Login-ID und Passwort auslesen und den Mann identifizieren und kontaktieren konnten. Die Bank argumentierte weiter, das Fehlverhalten des Kunden – inklusive Missachtung jahrelanger Warnhinweise – wiege so schwer, dass ihr eigenes Mitverschulden vollständig zurücktreten müsse. Der Senat bejahte zwar ein deutlich überwiegendes Fehlverhalten des Mannes, ließ das Mitverschulden der Bank aber nicht vollständig entfallen: Die Mitarbeiterin hätte den Betrug erkennen müssen, und eine starke Kundenauthentifizierung hätte solche Taten verhindern können.
Wäre bereits der einfache Zugriff auf das Online-Konto mit einer starken Kundenauthentifizierung abgesichert, wäre es den Tätern nicht möglich, potentielle Opfer zu identifizieren und sie zu kontaktieren. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Dieses Urteil zeigt zwei konkrete Ansatzpunkte, um ein Mitverschulden der Bank zu begründen und die Rückzahlungsquote zu retten: Erstens der Nachweis, dass ein Warnanruf vor der Tat vom Support ignoriert wurde (Gedächtnisprotokoll oder Anrufnachweis sichern). Zweitens die technische Hürde: Wenn bereits der einfache Login ins Online-Banking ohne zweite Sicherheitsstufe (z. B. App-Freigabe oder SMS-TAN) möglich war, haftet die Bank oft mit, da sie den Datenabfluss durch Phishing erst ermöglicht hat.
Wie viel muss die Bank zahlen?
Ansprüche können nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) miteinander verrechnet werden – hier der Erstattungsanspruch des Kunden gegen den Schadensersatzanspruch der Bank. Das heißt in der Praxis: Der Kunde verlangt die Wiederauffüllung seines Kontos, während die Bank im Gegenzug Schadensersatz für den Leichtsinn des Mannes fordert – beide Beträge werden direkt gegeneinander aufgerechnet. Zinsansprüche auf den Erstattungsbetrag ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 675u S. 3 BGB.
Wurde Ihr Konto durch Betrug belastet, verlangen Sie von Ihrer Bank nicht nur die Rückbuchung des vollen Betrags, sondern zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Diese Zinsen laufen ab dem Tag, an dem die Bank mit der Klage in Verzug gerät. Bestreitet die Bank Ihren Anspruch und verlangt ihrerseits Schadensersatz, können Sie beide Forderungen verrechnen lassen.
In der Gesamtabwägung nach § 254 BGB bemaß der Senat das Mitverschulden der Bank mit einem Drittel, sodass ihr Gegenanspruch nur zu zwei Dritteln durchsetzbar war. Das Oberlandesgericht änderte damit das Urteil des Landgerichts Cottbus ab, das dem Mann zuvor 4.099,68 € zugesprochen hatte, und verurteilte die Bank auf die Anschlussberufung zur Zahlung von 6.832,79 €. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gab es erst ab dem 20.09.2024, weil die Bank nach Zugang der Klage am 18.09.2024 die Gutschrift spätestens am Folgetag hätte vornehmen müssen und sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand.
Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. (§ 675l Abs. 1 Satz 1 BGB)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Betroffene zu zwei Dritteln, die Bank zu einem Drittel. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Was bedeutet das OLG-Urteil für Betroffene?
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden: Selbst wer grob fahrlässig handelt — etwa durch Weitergabe einer TAN oder Installation von Fernwartungssoftware — verliert nicht automatisch jeden Erstattungsanspruch. Entscheidend ist, ob die Bank ein Mitverschulden trägt, zum Beispiel weil sie einen Warnanruf ignorierte oder keine starke Kundenauthentifizierung beim Login einsetzte. In diesem Fall wurde der Bank ein Drittel Mitverschulden angelastet, was die Erstattung von rund einem Drittel des Schadens sicherte. Als Oberlandesgerichtsurteil ist die Entscheidung nicht bindend für andere Gerichte, liefert aber starke Argumente für die Begründung eines Mitverschuldens der Bank.
Seien Sie sich über das Kostenrisiko im Klaren: In diesem Verfahren trug der Kläger zwei Drittel der Gerichtskosten, weil er mit dem Großteil seiner Forderung unterlag. Wer vor Gericht zieht, sollte mit dem Anwalt realistisch kalkulieren, welcher Anteil des Schadens angesichts des eigenen Mitverschuldens durchsetzbar ist — und ob sich der Prozess finanziell lohnt.
Wurden Sie Opfer von Online-Banking-Betrug, handeln Sie sofort in dieser Reihenfolge: Erstatten Sie Strafanzeige. Dokumentieren Sie den Tathergang lückenlos — speichern Sie Anrufprotokolle, Screenshots und Chat-Verläufe. Fordern Sie die Erstattung schriftlich bei Ihrer Bank ein und weisen Sie jede Autorisierung zurück. Haben Sie die Bank vor der Tat kontaktiert, sichern Sie den Anrufnachweis als Beweis für ein mögliches Mitverschulden der Bank. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Bankrecht, bevor Sie eine Schadensersatzforderung der Bank anerkennen.
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Selbst wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, besteht oft eine realistische Chance auf Rückzahlung – vor allem, wenn die Bank eigene Sicherheitspflichten verletzt hat. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob die Bank eine starke Kundenauthentifizierung unterlassen oder Warnhinweise ignoriert hat. So beziffern wir Ihr Mitverschulden und setzen den maximal möglichen Erstattungsbetrag durch.
Experten-Kommentar
Die Zurechnung des Mitverschuldens an die Bank halte ich hier für juristisch bemerkenswert konsequent. Dass bereits eine fehlende Zwei-Faktor-Authentifizierung beim reinen Kontozugriff – also weit vor dem Signieren einer Überweisung – als kausale Pflichtverletzung gewertet wird, verschiebt den Fokus raffiniert von der fatalen Fehlleistung des Nutzers auf die IT-Architektur des Instituts.
Für Betroffene öffnet diese rechtliche Bewertung einen entscheidenden strategischen Hebel. Es kommt bei der Haftung demnach nicht nur auf die verhängnisvolle TAN-Freigabe an, sondern auf das technische Vorfeld der Tat. Lässt sich rekonstruieren, dass das Konto durch mangelhafte Login-Standards vorab widerstandslos ausspioniert werden konnte, lässt sich der Vorwurf der eigenen massiven Fahrlässigkeit zumindest teilweise abfangen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn ich die TAN am Telefon weitergegeben habe?
Ja, teilweise. Auch wenn Sie die TAN am Telefon weitergegeben haben, ist das Geld nicht automatisch vollständig verloren, wenn die Bank den Schaden mitverursacht hat.
Rechtlich ist die Zahlung zunächst nicht autorisiert, wenn Sie der Überweisung tatsächlich nicht zugestimmt haben; dann muss die Bank nach § 675u BGB grundsätzlich erstatten. Durch die TAN-Weitergabe kann Ihnen aber grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodass die Bank nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ihrerseits Schadensersatz verlangen kann. Diese beiden Ansprüche werden nach § 254 BGB gegeneinander abgewogen, deshalb bleibt oft ein Teilanspruch des Kunden bestehen. Entscheidend ist, ob die Bank eigene Pflichtverstöße begangen hat, etwa einen erkennbaren Warnanruf ignoriert oder den Zugang zum Online-Banking nicht ausreichend abgesichert hat.
Gerade bei Phishing-Fällen kann das den Unterschied machen, weil das Gericht das Mitverschulden der Bank wertet und den Rückzahlungsanspruch entsprechend kürzt. Sie sollten daher schriftlich Erstattung verlangen, die Autorisierung bestreiten und konkrete Bankfehler benennen, sobald sie belegbar sind.
Muss die Bank haften, wenn sie meinen Warnanruf vor der Überweisung ignoriert hat?
Ja, teilweise. Hat die Bank Ihren Warnanruf vor der Überweisung ignoriert, kann ihr ein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden, sodass sie einen Teil des Schadens tragen muss.
Rechtlich kommt es darauf an, ob die Bank durch den Anruf konkrete Warnhinweise erhalten hat und ob ein aufmerksamer Mitarbeiter den Betrugsverdacht hätte erkennen müssen. Dann verletzt die Bank eigene vertragliche Nebenpflichten, weil sie naheliegende Schutzmaßnahmen unterlässt und den Kunden nicht rechtzeitig warnt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem solchen Fall ein Mitverschulden der Bank bejaht, weil die Mitarbeiterin den Betrug hätte erkennen und den Kunden stoppen müssen. Für den Erstattungsanspruch bedeutet das: Die Bank kann ihre Gegenforderung wegen des Betrugs nicht vollständig durchsetzen.
Wichtig ist der Nachweis des Anrufs, etwa durch Telefonprotokoll, Gedächtnisvermerk oder andere Unterlagen, die Zeitpunkt und Inhalt belegen. Ohne belastbare Dokumentation wird die Bank oft bestreiten, überhaupt gewarnt worden zu sein, und dann fehlt die Grundlage für ihr Mitverschulden.
Gilt die Haftung der Bank auch bei Betrug durch Fernwartungssoftware wie TeamViewer?
Teilweise ja: Auch bei Betrug mit TeamViewer oder AnyDesk kann ein Erstattungsanspruch gegen die Bank bestehen, obwohl Ihnen meist grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Die Installation von Fernwartungssoftware auf Anweisung eines angeblichen Bankmitarbeiters ist regelmäßig ein schwerer Sorgfaltsverstoß nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB, schließt die Haftung der Bank aber nicht automatisch aus.
Rechtlich sind zwei Ansprüche zu trennen: Der Kunde kann die Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung nach § 675u BGB verlangen, während die Bank bei grober Fahrlässigkeit des Kunden Schadensersatz verlangen kann. Gerade bei Fernwartungsbetrug nehmen Gerichte häufig an, dass der Kunde seine Sicherheitsmerkmale grob pflichtwidrig preisgegeben hat, weil die Weitergabe von Zugangsdaten und Fernzugriff auf einen fremden Rechner klare Warnzeichen waren. Ob am Ende trotzdem Geld von der Bank zurückkommt, entscheidet sich deshalb oft über die Verrechnung beider Forderungen. Hat die Bank ihrerseits Fehler gemacht, etwa einen erkennbaren Betrugsanruf nicht ernst genommen oder keine ausreichende Sicherung beim Login verlangt, mindert das ihren Gegenanspruch nach § 254 BGB.
Bei besonders auffälligen Zusatzhandlungen, etwa einer angeblichen „0-Euro-Testüberweisung“, ist ein Mitverschulden der Bank zwar kein Selbstläufer, aber oft der entscheidende Hebel. Ohne solchen Bankfehler bleibt es häufig bei einer deutlichen Kürzung oder einem vollständigen Abwehren des Anspruchs, nicht aber bei einem automatischen Totalverlust.
Kann ich Geld zurückverlangen, wenn der Login ohne starke Kundenauthentifizierung möglich war?
Ja, wenn der Login ins Online-Banking ohne starke Kundenauthentifizierung möglich war, kann die Bank ein Mitverschulden tragen und Sie können zumindest anteilig Geld zurückverlangen. Der fehlende zweite Sicherheitsfaktor beim bloßen Kontozugriff ist dann nicht nur ein technisches Detail, sondern ein rechtlich relevanter Sicherheitsmangel.
Rechtlich stützt sich das auf § 254 BGB: Hat die Bank durch unzureichende Sicherung des Zugangs den Datenabfluss oder die Identifizierung durch Betrüger mitverursacht, muss sie einen Teil des Schadens selbst tragen. Das gilt besonders, wenn Täter mit gestohlenen Login-Daten ohne weitere Bestätigung ins Konto gelangen und dort Informationen auslesen konnten, die den weiteren Betrug erst möglich machten. Gerichte bewerten dabei nicht nur die spätere TAN-Nutzung, sondern auch die vorgelagerte Sicherheitsarchitektur des Zugangs. Fehlt etwa eine App-Freigabe, SMS-TAN oder eine vergleichbare zweite Stufe schon beim Login, ist das ein starkes Argument gegen eine vollständige Haftung des Kunden.
Das Argument greift aber nur, wenn der einfache Login tatsächlich ohne starke Authentifizierung möglich war und dieser Mangel für den Schaden ursächlich wurde. War bereits der Zugang doppelt abgesichert, fällt dieser Hebel weg; dann bleiben meist andere Fragen wie Autorisierung, grobe Fahrlässigkeit oder ein ignorierter Warnhinweis an die Bank.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 4 U 131/25 – Urteil vom 27.05.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




