
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 O 306/25
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Aachen entschied am 27.05.2026 (10 O 306/25): Ein Vertrag über Online-Sportwetten im Internet kommt für den Spieler nicht wirksam zustande, wenn der Anbieter die konkrete Wettabgabe allein mit „Wette abgeben“ beschriftet. Die Schaltfläche muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen.
- Verbraucherschutz: Spieler müssen den Zeitpunkt ihrer Zahlungspflicht klar erkennen können.
- Buttontext allein: Andere Hinweise ersetzen keine klare Aussage zur Zahlungspflicht.
- Rückzahlung folgt: Ohne gültigen Vertrag darf der Anbieter die Einsätze nicht behalten.
- Einzahlungslimit offen: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob zusätzlich ein monatliches Limit verletzt wurde.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Landgericht Aachen
- Datum: 27.05.2026
- Aktenzeichen: 10 O 306/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verbraucherschutz, Online-Sportwetten
- Streitwert: 6.098,95 EUR
- Relevant für: Anbieter von Online-Sportwetten, Spieler, Verbraucher
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Wo ist die Rückzahlung von Sportwetten-Verlusten einklagbar?
Ein Sportwetten-Anbieter mit Sitz im Ausland wehrte sich gegen eine Klage auf Rückzahlung von Wettverlusten vor dem Landgericht Aachen. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 6.098,95 Euro nebst Zinsen, weiteren 608,33 Euro kapitalisierten Zinsen und 756,30 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten – die Klage war damit ganz überwiegend erfolgreich, nur ein kleinerer Teil der ursprünglichen Forderung blieb ohne Erfolg.
Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO darf ein Verbraucher seinen Vertragspartner an seinem eigenen Wohnsitz verklagen, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat ausrichtet und der Vertrag in diesen Tätigkeitsbereich fällt. Für deliktische Ansprüche gilt zusätzlich Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Ob jemand als Verbraucher gilt, bestimmt sich nach seiner Stellung im konkreten Vertragsverhältnis und dessen Zielsetzung.
Die EuGVVO ist die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Sie legt fest, wo Sie einen ausländischen Anbieter verklagen dürfen. Deliktische Ansprüche beruhen nicht auf dem Vertrag, sondern auf einer unerlaubten Handlung. Für Sie bedeutet das: Bei Ausrichtung auf Deutschland können Sie solche Ansprüche oft an Ihrem Wohnsitz bündeln.
Warum das Landgericht Aachen zuständig war
Der Mann hatte die Wettverträge im Zeitraum vom 08.11.2020 bis zum 04.11.2024 zu privaten Zwecken geschlossen. Die Einsätze dienten weder seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit noch der Sicherung seines Lebensunterhalts – damit war er Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Der Wettanbieter richtete seine Tätigkeit auf Deutschland aus, weil das Glücksspielangebot unter anderem in deutscher Sprache verfügbar war. Das Gericht sah darin, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2010 (C-585/08, C-144/09), einen tragenden Anhaltspunkt für die Ausrichtung auf deutsche Kunden. Weil der Wohnsitz des Mannes im Bezirk des Landgerichts Aachen lag, konnte er dort nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO klagen. Auch für die deliktischen Ansprüche bejahte das Gericht den Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Bei einer Teilnahme vom Wohnort aus lagen sowohl das schadensursächliche Geschehen – Teilnahme und Einzahlung – als auch der Schadenserfolg, der Verlust der Geldmittel, in Deutschland. Selbst bei einer Wettabgabe aus dem Ausland wäre der Schadenserfolg wegen der Belegenheit des Vermögens jedenfalls in Deutschland eingetreten.
Soweit der Kläger von seinem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen und -Sportwetten teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort des schadensursächlichen Geschehens – der Teilnahme am Glücksspiel unter Einzahlung auf das Spielerkonto- als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs – der Verlust der eingezahlten Geldmittel. – so das Landgericht Aachen
Schadensursächliches Geschehen meint den Ort der Einzahlung und Wettteilnahme. Schadenserfolg ist der Ort, an dem Ihr Vermögen gemindert wurde. Belegenheit des Vermögens verweist darauf, dass Ihr Geld als Teil Ihres Vermögens in Deutschland verortet wird. Für Sie folgt: Der Gerichtsstand greift auch dann, wenn einzelne Klicks technisch im Ausland lägen.
Der Anbieter hatte eingewandt, die Zuständigkeit entfalle, weil die Forderung möglicherweise an einen Prozessfinanzierer abgetreten worden sei. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach Abschluss und Durchführung des konkreten Wettvertrags, nicht nach der späteren Art der Anspruchsdurchsetzung.
Redaktionelle Leitsätze
- Im elektronischen Geschäftsverkehr kommt ein Verbrauchervertrag über Online-Sportwetten nur zustande, wenn die Bestellschaltfläche gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertig eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Beschriftung „Wette abgeben“ genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers weder die vertragliche Bindung noch die Zahlungspflicht zwangsläufig und systematisch zum Ausdruck bringt; maßgeblich ist allein der Wortlaut der Schaltfläche, Begleitumstände bleiben außer Betracht.
- Ein Verbraucher kann einen ausländischen Anbieter von Online-Sportwetten an seinem Wohnsitzgericht verklagen, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat ausrichtet, etwa durch ein in deutscher Sprache verfügbares Glücksspielangebot. Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach der Stellung im konkreten Vertragsverhältnis bei Abschluss und Durchführung, nicht nach einer späteren Abtretung der Forderung an einen Prozessfinanzierer.
- Verstößt die Bestellsituation gegen § 312j Abs. 3 BGB, sind die Verträge nach § 312j Abs. 4 BGB endgültig unwirksam. Eine Genehmigung scheidet aus; bloßes Weiterwetten begründet weder Bestätigung noch Neuabschluss, wenn Kenntnis der Unwirksamkeit und Bestätigungswille fehlen und die Form des ursprünglichen Geschäfts nicht gewahrt wird. Ohne wirksamen Vertrag sind geleistete Wetteinsätze nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzugewähren.
Praxis-Hinweis: Verbraucherstellung trotz Abtretung
Dieses Urteil kippte nicht an der Abtretung an einen Prozessfinanzierer. Das Gericht stellte allein auf Abschluss und Durchführung der Wette ab. Haben Sie privat und nicht für Ihren Beruf gewettet, bleiben Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, also eine Person, die privat handelt. Eine spätere Sicherungsabtretung ändert daran nichts. Prüfen Sie daher, ob Ihr Anbieter sein Angebot auf Deutschland ausgerichtet hat, etwa durch eine deutschsprachige Website. Trifft beides zu, können Sie sich wie hier auf den Verbrauchergerichtsstand berufen.
Warum bleibt der Kläger trotz Abtretung klagebefugt?
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO gilt bei Verbraucherverträgen das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Eine abweichende Rechtswahl kann dem Verbraucher nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des ansonsten geltenden Rechts entziehen. Bei einer Sicherungsabtretung kann der ursprüngliche Forderungsinhaber die Forderung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen, wenn ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht.
Die Rom-I-VO bestimmt, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Verträge anwendbar ist. Sicherungsabtretung heißt: Sie übertragen die Forderung nur zur Sicherung auf einen Dritten, etwa einen Prozessfinanzierer. Gewillkürte Prozessstandschaft erlaubt Ihnen, die Forderung trotzdem im eigenen Namen einzuklagen, wenn ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht. Für Sie heißt das: Eine Finanzierung nimmt Ihnen die Klagebefugnis nicht ohne Weiteres.
Streit um Prozessfinanzierer und geltendes Recht
Der Anbieter bestritt die Berechtigung des Mannes zur Klage mit dem Hinweis auf ihm bekannte Vertragsmuster für Prozessfinanzierungen und die Möglichkeit regelmäßiger Sicherungsabtretungen. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen: Der Vortrag habe keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall gehabt. Selbst bei einer Sicherungsabtretung könne der Mann die Forderung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen – ein schutzwürdiges Eigeninteresse sei bei einer Sicherungszession grundsätzlich gegeben. Das Gericht verwies dazu auf Entscheidungen des OLG Hamm vom 21.03.2023 (I-21 U 116/21) und des Brandenburgischen OLG vom 16.10.2023 (2 U 36/22).
Auch bei der Rechtswahl setzte sich der Wettanbieter nicht durch. Deutsches Recht war nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO anwendbar, weil der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtete. Dies erfasste auch die Frage der Wirksamkeit der Verträge nach Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom-I-VO sowie die bereicherungsrechtlichen Folgen nach Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO. Eine mögliche Rechtswahl zugunsten maltesischen Rechts scheiterte an Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO – das Gericht verwies hierzu auf Urteile des OLG Köln vom 31.10.2022 (19 U 51/22) und vom 17.11.2023 (19 U 123/22).
Die Rom-II-VO regelt das anwendbare Recht bei gesetzlichen Schuldverhältnissen ohne wirksamen Vertrag. Bereicherungsrechtliche Folgen sind die Rückzahlungspflichten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO verhindert zudem, dass eine Rechtswahl Ihren zwingenden Verbraucherschutz verdrängt. Für Sie bleibt es bei deutschem Recht für Unwirksamkeit und Rückforderung.
Warum machte „Wette abgeben“ Verträge unwirksam?
Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Bei einer Schaltfläche ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn sie gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertig eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur zustande, wenn diese Pflicht erfüllt wird. Das Gericht legte die Vorschrift richtlinienkonform anhand von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU aus: Die Beschriftung muss aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung verbunden sein – so auch der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 07.04.2022 (C-249/21, „Fuhrmann 2“), vom 30.05.2024 (C-400/22, „Conny“) und vom 12.03.2020 (C-583/18).
Warum die Schaltfläche „Wette abgeben“ nicht ausreichte
Der Anbieter war Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB, der Kunde Verbraucher nach § 13 BGB. Die Wettverträge waren damit Verbraucherverträge nach § 310 Abs. 3 BGB, geschlossen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 BGB über Website und Smartphone-App. Die Schaltfläche „Wette abgeben“ war zwar eine Schaltfläche im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB – jedes grafische Bedienelement zur Auslösung einer Aktion zählt dazu. Die konkrete Beschriftung genügte den Anforderungen aber nicht.
Das Gericht stellte fest: Die Formulierung vermittelte weder eindeutig die vertragliche Bindung noch die Zahlungspflicht. Für einen Durchschnittsverbraucher sei nicht zwangsläufig und systematisch klar, ob und wie die Abgabe der Wette eine Zahlungspflicht begründe – zumal unklar blieb, ob nach dem Klick noch weitere Informationen zu Einsatz oder Gebühren folgen würden. Das Gericht berücksichtigte dabei den unstreitigen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026, wonach der Anbieter vielfach Gratiswetten und Bonusspiele anbot. Maßgeblich sei allein der Wortlaut des Buttons; Begleitumstände, aus denen der Verbraucher die Zahlungspflicht möglicherweise erkennen könne, reichten nicht aus. Ein gesonderter Hinweis auf die Kosten- oder Zahlungspflicht im Fenster zur Wettabgabe fehlte zudem vollständig.
Der Ausdruck „Wette abgeben“ ist mehrdeutig, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht. – so das Landgericht Aachen
Der Anbieter verwies zur Verteidigung auf die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 3 BGB (BT-Drucks. 17/7745, S. 12), wonach bei Internetauktionen Formulierungen wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichen könnten. Das Gericht verwarf diesen Vergleich: Bei einer Online-Sportwette werde der Einsatz unmittelbar mit der Wettabgabe belastet. Das entspreche einem Onlinekauf zum Festpreis – nicht der Abgabe eines möglicherweise erfolglosen Auktionsgebots. Der Verstoß führte nach § 312j Abs. 4 BGB zur endgültigen Unwirksamkeit der Verträge, wie es auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.10.2025 (I ZR 159/24) formulierte.
Vergleichen Sie den Wortlaut Ihres Wett-Buttons genau und sichern Sie Beweise. Das Gericht folgte nur dem Text „Wette abgeben“ und ließ Begleitumstände nicht genügen. Maßgeblich ist, ob die Schaltfläche selbst die Zahlungspflicht eindeutig benennt. Fertigen Sie Screenshots des Buttons und der Bestellseite an, bevor sich das Design ändert. Damit belegen Sie später, dass Ihr Vertrag wegen § 312j Abs. 3 BGB nicht wirksam zustande kam.
Ob daneben auch Ansprüche aus einem möglichen Verstoß gegen § 6c GlüStV 2021 wegen Überschreitung des monatlichen Einzahlungslimits von 1.000 Euro bestanden, ließ das Gericht offen. Ebenso offen blieb, ob die Verträge nach § 134 BGB nichtig wären. Das Gericht verwies dazu auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (I ZR 90/23) und ein Urteil des OLG München vom 05.01.2026 (27 U 2436/25). Auf diese Fragen kam es nicht an, weil der Anspruch bereits aus der Unwirksamkeit nach § 312j BGB folgte.
§ 134 BGB ordnet Nichtigkeit an, wenn ein Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der GlüStV ist der Glücksspielstaatsvertrag der Länder; er enthält unter anderem Einzahlungslimits und Erlaubnisregeln. Das Gericht ließ beide Punkte offen, weil schon der Button-Verstoß zur Unwirksamkeit reichte. Für Sie kann der Mangel am Button bereits als eigene Anspruchsgrundlage genügen.
Praxis-Hinweis: Entscheidend war der Button-Text
Entscheidend war hier allein der Text auf der Schaltfläche. Das Gericht hielt „Wette abgeben“ für unzureichend, weil daraus nicht eindeutig folgt, dass Sie sofort zahlen müssen. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss die Schaltfläche die Zahlungspflicht eindeutig benennen. Unklar blieb, ob nach dem Klick noch weitere Kosten folgen. Dass es auch Gratiswetten gab, half dem Anbieter nicht. Maßgeblich ist nur der Wortlaut auf dem Button. Vergleichen Sie Ihren Button daher genau mit dieser Formulierung. Lautet er ähnlich unklar, liegen Sie nahe an diesem Fall.
Wie berechnete Aachen die rückforderbaren Wettverluste?
Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist eine Leistung ohne Rechtsgrund zurückzugewähren, wenn kein wirksames schuldrechtliches Grundverhältnis die Vermögensverschiebung rechtfertigt. Eine Leistung in diesem Sinne ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Ohne Rechtsgrund bedeutet konkret: Es fehlte ein wirksamer Vertrag als Rechtfertigung für die Zahlung. § 812 BGB verpflichtet den Empfänger dann zur Herausgabe dessen, was er erlangt hat. Für Sie folgt daraus: Scheitern die Wettverträge am Button-Text, können Sie die Verluste nach Bereicherungsrecht zurückfordern.
Wie das Gericht die Zahlen berechnete
Auf dem Spielerkonto des Mannes wurden im maßgeblichen Zeitraum insgesamt 24.892 Euro eingezahlt, dem standen Auszahlungen von 16.205 Euro gegenüber. Daraus ergab sich ein Saldo von 8.687 Euro zugunsten des Wettanbieters – der Betroffene machte davon lediglich einen Teilbetrag von 6.098,95 Euro geltend, entstanden in den Monaten Februar, März, April, Juni, Juli und August 2024. Der Mann hatte seine Ein- und Auszahlungen anhand einer Tabelle substantiiert dargestellt. Der Anbieter trat dem nicht in vergleichbarer Weise entgegen, obwohl die Daten aus seinen eigenen Systemen stammten – ein substantiiertes Bestreiten wäre ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO möglich und zumutbar gewesen. Weil er dies unterließ, galt der errechnete Betrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, wie bereits das OLG Köln in seinem Urteil vom 31.10.2022 (19 U 51/22) entschieden hatte.
§ 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO regeln, wie genau Parteien im Prozess vortragen müssen. Bestreitet der Anbieter Ihre Zahlen nicht greifbar und mit eigenen Daten, gilt Ihr Vortrag als zugestanden. Für Sie sichert eine nachvollziehbare Ein- und Auszahlungstabelle den streitigen Betrag erheblich ab.
Erstellen Sie eine nachvollziehbare Tabelle aller Ein- und Auszahlungen aus Ihrem Wettkonto und belegen Sie diese mit Kontoauszügen und der Wettkonto-Historie. Das Gericht ließ die Aufstellung des Klägers gelten, weil der Anbieter trotz Zugriff auf eigene Systeme nicht substantiiert nach § 138 Abs. 2 ZPO widersprach. Ohne eigene Belege riskieren Sie, dass Ihr Betrag bestritten wird. Fordern Sie daher jetzt die vollständige Transaktionshistorie beim Anbieter an und speichern Sie sie.
Die Einzahlungen erfolgten nach Auffassung des Gerichts durch Leistung des Mannes: Er zahlte die Beträge ein, um an den Wetten teilnehmen zu können, und der Anbieter musste dies als an ihn gerichtete Zuwendung verstehen – dies entspricht der Linie des OLG Köln im Urteil vom 06.05.2024 (19 U 76/23). Dass einzelne Einzahlungen von einer Person namens „W.“ vorgenommen worden sein könnten, änderte daran nichts, weil nach dem Zweck der Zahlungen stets das Spielerkonto des Mannes aufgefüllt werden sollte. Die Leistungen erfolgten letztlich ohne Rechtsgrund, weil die Wettverträge wegen des Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht wirksam zustande gekommen waren.
Wann verjährt die Rückzahlung von Sportwetten-Verlusten?
Für bereicherungsrechtliche Ansprüche gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige nicht geschuldete Wetteinsatz gezahlt wurde.
Der Anbieter hatte die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, der Mann habe positive Kenntnis von den rechtlichen Rahmenbedingungen der Online-Sportwetten gehabt. Das Gericht ließ das nicht durchgreifen: Die zurückverlangten Beträge stammten aus den Jahren 2023 und 2024 und waren bei Klageerhebung noch nicht verjährt. Für die frühesten betroffenen Zahlungen wäre die Frist erst mit Ablauf des 31.12.2026 abgelaufen. Der Anbieter hatte zudem argumentiert, Ansprüche für Zeiträume nach dem 09.10.2020 scheiterten bereits wegen der ihm an diesem Tag erteilten Konzession des Regierungspräsidiums P., die nach § 29 Abs. 3 GlüStV 2021 bis zum 31.12.2022 verlängert wurde und danach in eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 überging. Das Gericht musste diese Frage nicht entscheiden, weil der Anspruch bereits aus der Unwirksamkeit der Verträge nach § 312j BGB folgte.
Prüfen Sie Ihre Einzahlungsdaten: Für Verluste aus 2023 läuft die dreijährige Frist am 31.12.2026 ab, für 2024 am 31.12.2027. Rechnen Sie ab dem Zahlungsjahr, nicht ab Klage. Ohne rechtzeitige Hemmung etwa durch Klage oder Mahnbescheid verlieren Sie den Anspruch nach § 195 BGB. Sortieren Sie Kontoauszüge und Wettkonto-Historie daher jetzt und sichern Sie die Termine.
Welche Zinsen und Anwaltskosten sprach Aachen zu?
Ein Zinsanspruch kann sich aus §§ 818, 819, 291 BGB und für die Zeit ab Verzug aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergeben. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB; ein Freistellungsanspruch wandelt sich nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG, dazu kommen Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
Verzug liegt vor, wenn der Anbieter nach Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt; ab dann schuldet er Verzugszinsen. Ein Freistellungsanspruch verlangt zuerst, dass er Sie von der Anwaltsrechnung befreit. Kann er das nicht, wird daraus ein direkter Zahlungsanspruch an Sie. Für Sie können neben dem Verlust auch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen werden.
Ein Aufforderungsschreiben vom 11.08.2025 mit Frist bis zum 21.08.2025 blieb erfolglos, weshalb das Gericht Zinsen ab dem 22.08.2025 nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zusprach. Ursprünglich hatte der Mann 1.038,04 Euro Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Das Gericht kürzte den Betrag wegen des standardisierten Inhalts des Aufforderungsschreibens auf die Mittelgebühr: 615,55 Euro Geschäftsgebühr, 20 Euro Pauschale und 120,75 Euro Umsatzsteuer, zusammen 756,30 Euro. Der Anbieter hatte bestritten, dass die Kosten tatsächlich bezahlt worden seien. Zwar hatte der Mann eine tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen, doch sein Freistellungsanspruch wandelte sich spätestens mit Eingang der Klageerwiderung nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Wettanbieter nach § 91 ZPO, das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar nach § 709 ZPO. Der Streitwert wurde auf 6.098,95 Euro festgesetzt.
Vorläufig vollstreckbar heißt: Sie dürfen das Urteil schon vor endgültiger Rechtskraft vollstrecken. Dafür müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung erbringen, hier 110 Prozent. Sie schützt den Anbieter, falls das Urteil später geändert wird. Für Sie verkürzt das den Weg zur Durchsetzung, gebunden an diese Sicherheit.
Bevor Sie klagen, fordern Sie den Anbieter schriftlich mit kurzer Frist zur Rückzahlung auf. Im Fall blieb ein Schreiben vom 11.08.2025 mit Frist bis 21.08.2025 erfolglos – Zinsen liefen deshalb erst ab 22.08.2025 nach § 286 Abs. 1 BGB. Ohne dieses Schreiben riskieren Sie, Zinsen und Anwaltskosten nicht erstattet zu bekommen. Senden Sie die Aufforderung per Einwurf-Einschreiben, setzen Sie etwa 10 bis 14 Tage Frist und bewahren Sie den Nachweis auf.
Warum heilte Weiterwetten die Verträge nicht?
Nach § 312j Abs. 4 BGB sind Verträge bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB endgültig unwirksam – eine Genehmigung nach § 182 Abs. 1 BGB scheidet dann aus. Eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB setzt Kenntnis der Unwirksamkeit oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit sowie einen entsprechenden Bestätigungswillen voraus. Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts muss zudem grundsätzlich die Form des ursprünglichen Geschäfts einhalten, wie der Bundesgerichtshof bereits 1985 (VIII ZR 119/84) und erneut 2025 (I ZR 159/24) festhielt. Unionsrechtskonform schützt § 312j BGB nicht nur vor einem Irrtum über die Entgeltlichkeit, sondern soll auch sicherstellen, dass der Verbraucher den Zeitpunkt seiner Zahlungsverpflichtung erkennt – dies gilt auch bei einem Glücksspiel mit selbst festgelegtem Einsatz. Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO oder eine Vorlage nach Art. 267 AEUV kommt nur bei entscheidungserheblichen, ungeklärten Unionsrechtsfragen in Betracht, und eine Vorlagepflicht besteht ohnehin nur für letztinstanzliche Gerichte.
Endgültig unwirksam heißt: Der Vertrag lässt sich nicht durch nachträgliche Zustimmung retten. Eine Bestätigung wäre ein neues Geschäft, mit dem die unwirksame Einigung bewusst gelten gelassen wird. Dafür müssten Sie die Unwirksamkeit zumindest für möglich gehalten und einen Bestätigungswillen gehabt haben. Für Sie gilt: Bloßes Weiterwetten heilt den Vertrag in der Regel nicht.
Warum scheiterten Treuwidrigkeit, Genehmigung und Aussetzung?
Der Anbieter warf dem Mann vor, er habe die Unwirksamkeit treuwidrig ausgenutzt, obwohl ihm die Zahlungspflicht bekannt gewesen sei und er die Wetten bewusst habe abschließen wollen. Er verwies dazu auf abweichende Entscheidungen, unter anderem des Kammergerichts vom 19.02.2026 (26 U 17/25) und des OLG Hamm vom 19.02.2026 (34 U 6/25) unter Berufung auf den Bundesgerichtshof vom 19.01.2022 (VIII ZR 123/21) sowie des OLG Braunschweig vom 18.12.2025 (9 U 71/25). Das Landgericht Aachen folgte dem nicht: Wegen des erhöhten Verbraucherschutzbedürfnisses bei Glücksspielverträgen gelte der Schutzzweck der Norm auch dann, wenn der Spieler den Wetteinsatz zuvor selbst festgelegt habe. Das Berufen auf die Unwirksamkeit sei deshalb keine treuwidrige Ausnutzung einer bloß formalen Rechtsposition.
Treuwidrig meint einen Verstoß gegen Treu und Glauben, also die unredliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsposition. Das Gericht verneinte das hier wegen des besonderen Schutzes von Verbrauchern bei Glücksspielen. Für Sie bleibt die Unwirksamkeit nutzbar, auch wenn Sie den Einsatz zuvor selbst festgelegt haben.
Der Einwand, die wiederholte Abgabe weiterer Wetten habe die ursprünglichen Verträge genehmigt oder bestätigt, scheiterte ebenfalls. Eine Genehmigung nach § 182 Abs. 1 BGB kam wegen der endgültigen Unwirksamkeit nach § 312j Abs. 4 BGB nicht in Betracht. Für eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB hätte der Anbieter darlegen müssen, dass der Mann Zweifel an der Rechtsbeständigkeit hatte und einen Bestätigungswillen bildete – dazu trug er nichts Substantiiertes vor, im Gegenteil ging er selbst von der Verbindlichkeit der Verträge aus. Zudem hätte eine Bestätigung wegen der vergleichbaren Schutzwirkung die Form des ursprünglichen Geschäfts einhalten müssen; die bloße erneute Wettabgabe genügte dafür nicht.
Schließlich lehnte das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO ab. Der Anbieter hatte auf anhängige Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof verwiesen (C-440/23, C-530/24, C-898-24, C-9/25). Das Gericht sah die entscheidungserheblichen Fragen bereits durch die bestehende Rechtsprechung geklärt oder als zweifelsfrei zu beantworten an. Als nicht letztinstanzliches Gericht war das Landgericht Aachen ohnehin nicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV verpflichtet. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Anbieters vom 15.04.2026 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV legt Unionsrechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO würde den Prozess bis zu einer anderen Entscheidung pausieren. Das Landgericht hielt die Fragen für geklärt und war als erste Instanz nicht vorlagepflichtig. Für Sie bedeutete die Ablehnung: Das Verfahren endete ohne solche Wartepause.
Das Landgericht Aachen entschied als erstinstanzliches Gericht. Seine Entscheidung bindet nur die Parteien, zeigt aber die Linie von OLG Köln, Bundesgerichtshof und Europäischem Gerichtshof zu § 312j BGB und zum Verbrauchergerichtsstand. Die Argumente – privat handelnder Spieler, deutschsprachiges Angebot, unklarer Button – sind daher auf vergleichbare Sportwetten-Verträge übertragbar, kein reiner Einzelfall, wenn Ihre Bestellsituation gleich war.
Wenn bei Ihnen dieselbe Schaltfläche ohne eindeutigen Zahlungshinweis verwendet wurde, sichern Sie Beweise und prüfen Sie die Verjährung für Ihre Zahlungsjahre. So nutzen Sie die übertragbare Bewertung für Ihren eigenen Rückzahlungsanspruch.
Was müssen Wettkunden nach dem Aachen-Urteil prüfen?
Prüfen Sie, ob Sie zwischen 2020 und 2024 privat über eine deutschsprachige Website oder App gewettet und mit einem Button wie „Wette abgeben“ gezahlt haben. Sichern Sie Screenshots, Transaktionshistorie und Kontoauszüge und fordern Sie den Anbieter schriftlich mit Frist zur Rückzahlung auf. Wenn Sie nichts tun, verjährt der Anspruch aus 2023 am 31.12.2026 und ohne Aufforderung erhalten Sie keine Zinsen ab Verzug. So wahren Sie Ihren Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz.
Das Landgericht Aachen hat bestätigt: Eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Wette abgeben“ begründet oft keinen wirksamen Vertrag. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Sie Ihre Verluste aus Online-Sportwetten zurückfordern können. Wir klären, ob die Rückforderung auch bei ausländischen Anbietern an Ihrem Wohnsitz möglich ist und welche Verjährungsfristen Sie beachten müssen.
Experten-Kommentar
Entscheidend wird am Ende nicht nur der Button-Text, sondern seine belastbare Rekonstruktion sein. Ich halte es für riskant, sich allein auf Erinnerungen oder eine aktuelle Webseite zu stützen: App-Versionen, Bildschirmansichten und Zahlungsabläufe können sich später verändern. Gerade bei digitalen Wettangeboten entscheidet die Dokumentation deshalb über die Beweisbarkeit.
Betroffene können ihre Unterlagen nach Zeiträumen und einzelnen Einzahlungen ordnen, damit Button, Wettkonto und Bankbewegung zusammenpassen. Ich würde außerdem sichern, wann und auf welchem Gerät die Wette abgegeben wurde; eine schlüssige Chronologie macht den Anspruch greifbar.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen ausländischen Wettanbieter an meinem Wohnsitz verklagen, wenn sein Angebot deutschsprachig ist?
JA: Als privater Verbraucher können Sie einen ausländischen Wettanbieter an Ihrem Wohnsitz verklagen, wenn sein deutschsprachiges Angebot auf Deutschland ausgerichtet ist. Eine Klage in Malta ist deshalb nicht zwingend erforderlich.
Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet Verbrauchern den Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet. Die Verfügbarkeit der Website oder App in deutscher Sprache kann dafür nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein tragender Anhaltspunkt sein. Der konkrete Wettvertrag muss außerdem in diesen Tätigkeitsbereich fallen. Für deliktische Ansprüche kommt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO hinzu, wenn Teilnahme, Einzahlung oder Vermögensverlust in Deutschland eingetreten sind. Eine Gerichtsstandsklausel zugunsten Maltas nimmt Ihnen diesen Verbraucherschutz daher nicht ohne Weiteres, sodass Sie zunächst das zuständige deutsche Gericht prüfen können.
Sie müssen jedoch tatsächlich als Verbraucher nach § 13 BGB gehandelt haben, also privat und nicht beruflich oder zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Eine spätere Sicherungsabtretung an einen Prozessfinanzierer ändert diese Einordnung grundsätzlich nicht. Sichern Sie deshalb die deutschsprachige Anbieteroberfläche mit URL und Datum und dokumentieren Sie die private Nutzung, damit Sie die Zuständigkeit an Ihrem Wohnsitz belegen können.
Belegen Sie möglichst den damaligen Button-Wortlaut „Wette abgeben“. Für die Prüfung nach § 312j Abs. 3 BGB ist entscheidend, ob die Schaltfläche selbst eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinwies.
Fertigen Sie Screenshots der Wettseite und Bestellsituation mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit an. Speichern Sie zusätzlich die Wettkonto-Historie, Einzahlungsübersichten, Kontoauszüge und sämtliche E-Mails des Anbieters. Ein Abruf über die Wayback Machine oder andere Webarchive kann die damalige Gestaltung ergänzend dokumentieren. Fordern Sie den Anbieter außerdem schriftlich zur Herausgabe der vollständigen Transaktions- und Bestelldaten auf. Sichern Sie diese Unterlagen jetzt unverändert und bewahren Sie die Originaldateien auf.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere „Fuhrmann 2“ (C-249/21) und „Conny“ (C-400/22), kommt es grundsätzlich auf den Button-Text an. Hinweise auf Gratiswetten, Bonusspiele, Einsatzbeträge oder Zahlungspflichten an anderer Stelle ersetzen keine eindeutig beschriftete Schaltfläche. Das Gericht bewertete „Wette abgeben“ als mehrdeutig, weil daraus die Zahlungspflicht nicht zwangsläufig hervorgeht. Verlassen Sie sich deshalb nicht allein auf Ihre Erinnerung oder mündliche Zeugen, sondern verbinden Sie mehrere zeitbezogene Belege miteinander.
Wie belege ich meine Verluste, wenn der Anbieter meine Einzahlungen bestreitet?
Erstellen Sie eine chronologische Tabelle aller Einzahlungen und Auszahlungen und belegen Sie diese mit Kontoauszügen sowie der Wettkonto-Historie. Bestreitet der Anbieter Ihre nachvollziehbare Berechnung nicht konkret anhand eigener Systemdaten, kann sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
Tragen Sie für jede Transaktion Datum, Betrag, Zahlungsart und die Kennzeichnung als Ein- oder Auszahlung ein. Ergänzen Sie Bankunterlagen, Zahlungsdienstleisterbelege und einen vollständigen Export des Wettkontos. Aus der Summe der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen ergibt sich der rückforderbare Verlustsaldo. Im entschiedenen Fall wurden 24.892 Euro Einzahlungen und 16.205 Euro Auszahlungen berücksichtigt. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind solche Leistungen zurückzugewähren, wenn kein wirksamer Vertrag besteht. Fordern Sie deshalb zusätzlich die vollständige Transaktionshistorie beim Anbieter an und speichern Sie dessen Antwort.
Ein pauschales Bestreiten genügt grundsätzlich nicht, wenn der Anbieter die maßgeblichen Daten selbst gespeichert hat. Nach § 138 Abs. 2 ZPO muss er dann konkret erklären, welchen Buchungen oder Berechnungsschritten er widerspricht. Einzahlungen durch eine dritte Person können Ihnen zugerechnet werden, wenn sie erkennbar zur Auffüllung Ihres Spielerkontos bestimmt waren. Entscheidend bleibt jedoch eine lückenlose und prüfbare Chronologie, nicht lediglich ein gerundeter Gesamtsaldo.。
Wie wehre ich mich gegen einen Wettanbieter, der sich auf ausländisches Recht beruft?
Berufen Sie sich gegenüber dem Wettanbieter auf deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Richten sich Angebot und Website auf Deutschland und wohnen Sie hier, kann eine maltesische Rechtswahl den Schutz nach § 312j BGB nicht ausschließen. Sichern Sie die AGB, Ihre Meldeadresse und die deutschsprachige Angebotsseite und führen Sie diese Punkte schriftlich an.
Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO knüpft Verbraucherverträge grundsätzlich an das Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Anbieter seine Tätigkeit dorthin ausrichtet. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO darf eine Rechtswahl zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht verdrängen. Deshalb kann § 312j BGB anwendbar bleiben, wenn die Bestellsituation den gesetzlichen Zahlungshinweis nicht eindeutig erfüllte. Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom-I-VO erfasst dabei auch die Wirksamkeit des Vertrags. Für eine Rückzahlung ohne wirksamen Vertrag ist zusätzlich Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO relevant. Fordern Sie daher unter Hinweis auf diese Vorschriften die Rückzahlung und setzen Sie eine angemessene Frist.
Eine ausländische Konzession, etwa vom 9. Oktober 2020 oder nach § 29 Abs. 3 GlüStV 2021, beseitigt diese Prüfung nicht ohne Weiteres. Entscheidend bleiben Ihre Verbrauchereigenschaft, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt und die Ausrichtung des Angebots auf Deutschland. Auch eine Sicherungsabtretung an einen Prozessfinanzierer nimmt Ihnen bei eigenem schutzwürdigem Interesse nicht ohne Weiteres die Klagebefugnis. Prüfen Sie deshalb neben der Rechtswahl auch Abtretungsunterlagen und die Verjährung Ihrer einzelnen Zahlungen.
Gilt die Verjährung für jede Einzahlung separat, wenn ich über mehrere Jahre gewettet habe?
Ja. Jede Einzahlung verjährt als eigener Rückforderungsanspruch nach § 195 BGB mit Ablauf des dritten Jahresendes. Für Zahlungen aus 2023 endet die Frist grundsätzlich am 31.12.2026, für Zahlungen aus 2024 am 31.12.2027.
Die Ansprüche beruhen regelmäßig auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Zahlung ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgte. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres der jeweiligen Einzahlung. Ohne verjährungshemmende Maßnahmen wären Zahlungen aus 2020 grundsätzlich am 31.12.2023, aus 2021 am 31.12.2024 und aus 2022 am 31.12.2025 verjährt. Eine Klage oder ein Mahnbescheid kann die Verjährung hemmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anbieter muss außerdem konkrete Tatsachen zu Ihrer Kenntnis darlegen; die bloße Kenntnis allgemeiner rechtlicher Rahmenbedingungen genügt dafür nicht ohne Weiteres. Ordnen Sie deshalb jede Einzahlung nach ihrem Zahlungsjahr und prüfen Sie für ältere Beträge unverzüglich eine Hemmung.
Was kann ich tun, wenn der ausländische Anbieter trotz Rückforderung nicht zahlt?
Setzen Sie den Anbieter mit einem nachweisbaren Schreiben und einer konkreten Frist von etwa zehn bis vierzehn Tagen in Verzug. Zahlt er danach nicht, können Sie Rückzahlung, Verzugszinsen und erforderliche Anwaltskosten gerichtlich geltend machen.
Fordern Sie den genauen Betrag unter Angabe Ihrer Bankverbindung schriftlich an und bewahren Sie Schreiben, Einlieferungsbeleg sowie Zustellnachweis auf. Im entschiedenen Fall lief die Frist am 21.08.2025 ab; deshalb wurden Zinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 22.08.2025 zugesprochen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten können nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB ersetzt verlangt werden, wenn die Beauftragung wegen des Zahlungsverzugs erforderlich war. Im Fall Aachen wurden 756,30 Euro zugesprochen, bestehend aus Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Beauftragen Sie nach erfolglosem Fristablauf einen Anwalt mit Klage oder Mahnbescheid und legen Sie sämtliche Zahlungsnachweise vor.
Ergeht ein Urteil, kann daraus nach § 709 ZPO bereits vor dessen Rechtskraft vollstreckt werden, wenn Sie die festgesetzte Sicherheit leisten; im Fall Aachen betrug sie 110 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Anbieter nach § 91 ZPO, soweit Sie obsiegen. Bei einem Anbieter außerhalb Deutschlands können für die tatsächliche Vollstreckung zusätzliche Anerkennungs- oder Zustellungsschritte erforderlich sein. Prüfen Sie deshalb vorab, in welchem Staat Vermögen des Anbieters vorhanden ist.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Aachen – Az.: 10 O 306/25 – Urteil vom 27.05.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



